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EU-Behindertenausweis als Ergänzung und keinesfalls Ersatz für Schwerbehindertenausweis

Behinderung Pressemeldung

Der Europäische Rat hat die Einführung eines einheitlichen Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen beschlossen – der Vorschlag einer entsprechenden EU-Richtlinie liegt nun vor. Dadurch soll das barrierefreie Reisen durch die EU erleichtert werden. Der SoVD betont, dass der Europäische Behindertenausweis immer nur Ergänzung und keinesfalls Ersatz für die Nachteilsausgleiche im deutschen Schwerbehindertenausweis sein kann.

Als SoVD unterstützen wir die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union, eine Richtlinie für den Europäischen Behindertenausweis sowie einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen einzuführen“, stellt die Vorsitzende des SoVD-Landesverbandes Berlin-Brandenburg Ursula Engelen-Kefer fest. Damit werden 30 Millionen Menschen mit anerkannter Behinderung in allen EU- Mitgliedstaaten das Recht auf Vergünstigungen im ÖPNV und beim Parken sowie in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport haben. Knapp ein Drittel von ihnen sind durch Armutsrisiken gefährdet, und über 40 Prozent können sich nicht einmal einen einwöchigen Urlaub im Jahr leisten.

Die Mobilität in der EU ist wesentliche Voraussetzung für die von der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2011 in der EU in Kraft ist, geforderte Inklusion. Bisher sind die Behindertenausweise der EU-Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich und teilweise überhaupt nicht vorhanden. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen in den verschiedenen Arbeits- und Lebensbereichen ist somit von den jeweiligen Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden abhängig.

Mit Erleichterung nimmt der SoVD zur Kenntnis, dass der langwierige Vorlauf mit Pilotprojekten in mehreren EU-Mitgliedstaaten mit dem Vorschlag einer Richtlinie zu einem positiven Abschluss kommt. Europäische Richtlinien sind rechtlich verbindliche Instrumente und müssen innerhalb von zwei Jahren in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. „Für uns als SoVD ist dabei entscheidend, dass die mit den deutschen Schwerbehindertenausweisen verbundenen erheblich weitergehenden Nachteilsausgleiche nicht in Frage gestellt werden“, mahnt Engelen-Kefer. Dabei geht es je nach Grad und Art der Schwerbehinderung um vielfältige Leistungen, insbesondere im Erwerbsleben zusätzliche Urlaubstage, Befreiung von Überstunden, vorzeitiger Eintritt in die Rente, besonderer Kündigungsschutz; aber auch zur Erhaltung der Mobilität im ÖPNV, beim Parken und Erleichterungen bei der Kfz-Steuer. Der SoVD hat sich in diesem Zusammenhang durchsetzen können, dass der Pauschbetrag bei der Einkommensteuer für Menschen mit Behinderungen seit 2021 beträchtlich erhöht wurde.

„Der EU-Behindertenausweis kann somit immer nur Ergänzung und keinesfalls Ersatz für die Nachteilsausgleiche in unserem Schwerbehindertenausweis sein. Darauf werden wir in unserer Sozialberatung und dem Sozialrechtsschutz für Menschen mit Schwerbehinderungen mit aller Sorgfalt achten“, stellt die SoVD Landesvorsitzende fest.