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Ältere Frau blickt dem Betrachter entgegen.

Wer bekommt sie, wie hoch fällt sie aus?Fragen und Antworten rund um die Grundrente

Seit Januar 2021 ist die Grundrente in Kraft. Beschlossen wurde das Gesetz bereits im Sommer 2020. Seit Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt? Wann und wie erfahren Rentner*innen die Höhe eventueller Zulagen? Und in welchem Zeitrahmen erfolgt die Auszahlung? Der SoVD, der die Grundrente im Kern sehr befürwortet, gibt Antworten auf diese und andere Fragen. Die Beispielrechnungen und Zahlen beziehen sich dabei auf das Jahr 2021.

Allgemeine Fragen

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein individueller Rentenzuschlag, der zur regulären gesetzlichen Rente gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das soll die Alterseinkommen jener Menschen verbessern, die jahrzehntelang zu unterdurchschnittlichen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und deswegen sehr niedrige Renten beziehen.

Wer erhält die Grundrente?

Gedacht ist die Grundrente für Menschen, die über Jahrzehnte hinweg berufstätig waren, sich um Kinder gekümmert oder andere Familienmitglieder versorgt und gepflegt haben – und die dabei weniger verdient haben als der Durchschnitt der Bevölkerung.

Die Grundrente erhalten sowohl alle Neurentner*innen als auch die Bestandsrentner*innen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Insgesamt sollen rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, darunter überwiegend Frauen und Personen aus den neuen Bundesländern.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Grundrente zu erhalten?

Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens 33 Jahre oder für den vollen Grundrentenanspruch 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten (im Wesentlichen sind das Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung, Kindererziehung und Angehörigenpflege – siehe weiter unten) sowie
  • ein individueller Durchschnittsverdienst über das gesamte für die Grundrente relevante Erwerbsleben (sogenannte Grundrentenbewertungszeiten) von mindestens 30 und höchstens 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes. Der monatliche Durchschnittsverdienst lag im Jahr 2020 bei 3.379 Euro. 30 Prozent davon sind 1.013 Euro und 80 Prozent sind 2.703 Euro. Zum Vergleich: Wer Vollzeit zum derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 9,60 Euro die Stunde arbeitet, hat ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.536 Euro.

Dabei ist es im Übrigen egal, ob jemand in Voll- oder in Teilzeit gearbeitet hat. Ein Verdienst in Höhe des Minijobs von 450 Euro monatlich erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Zu den Grundrentenzeiten zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung,
  • Beitragszeiten aus einer pflichtversicherten Berufsausbildung,
  • Zeiten der Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag,
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld),
  • Pflichtversicherungszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (sofern rentenrechtlich anerkannt),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Beitragszeiten aufgrund eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs,
  • Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht ein Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, und
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR).

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten von Arbeitslosigkeit, Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung sowie Zeiten freiwilliger Beitragszahlungen.

Wie berechnet sich die Grundrente?

Grundrente am Beispiel erklärt

Die Berechnung der Grundrente ist recht komplex und erfolgt individuell.

Liegen die erforderlichen 33 oder 35 Grundrentenzeiten vor (siehe Frage zu den Voraussetzungen), so erhalten Rentner*innen in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu berechnet die Deutsche Rentenversicherung in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten. Das sind jene Monate der Grundrentenzeiten, in denen der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug: Das sind 0,025 Entgeltpunkte (EP) im Monat oder 0,3 EP im Jahr.

Beispiel: Ingrid B. aus Schleswig-Holstein hat insgesamt 40 Jahre gearbeitet. Davon zählen 35 Jahre zu den Grundrentenzeiten. Damit ist die erste Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente erfüllt. Jetzt prüft die Rentenversicherung, in welchen Kalendermonaten ihrer 35 Grundrentenjahre der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug, also mindestens 0,025 EP pro Monat beziehungsweise 0,3 EP pro Jahr vorlagen. Bei Ingrid B. gilt das für alle 420 Kalendermonate beziehungsweise 35 Jahre.


In einem zweiten Schritt wird der Durchschnitt der Entgeltpunkte dieser Bewertungszeiten ermittelt. Der Rentenzuschlag erfolgt schließlich durch eine Verdoppelung dieses Entgeltpunkte-Durchschnitts bis zu einer Höchstgrenze von 0,8 EP. Den vollen Rentenzuschlag (Verdopplung der EP bis maximal 0,8 EP/Jahr) erhalten Rentner*innen bei Vorliegen von 35 Grundrentenjahren.

Weiter mit dem Beispiel: Ingrid B. hat immer 50 Prozent des Durchschnittsverdienstes erhalten, das heißt 0,5 EP pro Jahr. 2020 entsprach das einem Monatseinkommen von 1.689,50 Euro brutto. Die 0,5 EP werden nun verdoppelt; aber auf maximal 0,8 EP. Es ergibt sich zunächst ein Zuschlag von 0,3 EP (0,8 EP – 0,5 EP = 0,3 EP).


Vom ermittelten Entgeltpunktewert wird schließlich ein Abschlag in Höhe von 12,5 Prozent abgezogen. Anschließend wird der berechnete Wert mit der Anzahl der in die Grundrentenbewertungszeiten eingeflossenen Kalendermonate multipliziert, maximal jedoch mit 420 (= 35 Jahre).

Weiter mit dem Beispiel: Von dem errechneten Zuschlag in Höhe von 0,3 EP zieht der Rentenversicherungsträger einen Abschlag von 12,5 Prozent ab: Daraus ergeben sich 0,2625 EP. Diese EP werden mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 34,19 Euro und den 35 Jahren multipliziert. Daraus ergibt sich nun ein Zuschlag in Höhe von 314,12 Euro. Rechnung: 0,2625 EP x 34,19 Euro x 35 Jahre = 314,12 Euro.


Ob Ingrid B. den vollen Grundrentenzuschlag erhält, hängt nun noch von ihrem weiteren Einkommen ab (siehe dazu nächste Frage).

Ergänzender Hinweis: Es gibt bei der Grundrente eine sogenannte Gleitzone. Diese liegt zwischen 33 und 35 Jahren. In dieser Zone steigt der mögliche Grundrentenzuschlag an. Beim Vorliegen von 33 Grundrentenjahren ist der Zuschlag auf maximal 0,4 EP pro Jahr begrenzt. In der Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren steigt die Höchstgrenze monatsweise an bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 0,8 EP pro Jahr bei 35 Jahren.

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es weitere Fallbeispiele zur Grundrente.

Entgeltpunkt

Aktueller Rentenwert

Weitere Fragen zum Thema

Ja, zu versteuerndes Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet. Dies gilt ab einem Einkommen von 1.250 Euro (15.000 Euro im Jahr) für Alleinstehende und 1.950 Euro (23.400 Euro im Jahr) für Ehepaare und Lebenspartner*innen. Übersteigt das monatliche Einkommen diese Freibeträge in Höhe von 1.250 Euro bzw. 1.950 Euro, dann mindert das die Grundrente um 60 Prozent des Einkommens, das den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel I: Ingrid B. bekommt eine monatliche Rente in Höhe von 683,80 Euro (Berechnung: 40 Jahre x 0,5 Entgeltpunkte x 34,19 Euro Rentenwert = 683,80 Euro). Sie erhält einen Grundrentenzuschlag in Höhe von 314,12 Euro (siehe Frage zur Berechnung der Grundrente). Wäre sie Single und hätte keine weiteren Einkommen, würde ihre Rente unter den Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro fallen und sie könnte den Grundrentenzuschlag in voller Höhe behalten. In unserem Beispiel ist Ingrid B. jedoch glücklich verheiratet mit Hans B., der insgesamt gut verdient hat. Zusammen haben sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2.100 Euro. Damit liegt das Einkommen 150 Euro über dem Freibetrag von 1.950 Euro für Paare. Von den 150 Euro werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Das sind 90 Euro. Mit anderen Worten: Der Grundrentenzuschlag von 314,12 Euro wird um 90 Euro gekürzt, sodass ein Grundrentenzuschlag von 224,12 Euro bleibt.

Ab einem Einkommen von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) für Alleinstehende oder 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr) für Paare wird das darüber liegende Einkommen zu vollen 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel II: Ingrid B. und Hans B. haben ein gemeinsames anzurechnendes Einkommen von 2.500 Euro. Das übersteigt den Freibetrag in Höhe von 1.950 Euro um 550 Euro. Zusätzlich übersteigt ihr Einkommen den weiteren Freibetrag in Höhe von 2.300 Euro um 200 Euro. Das Einkommen, das zwischen den beiden Freibeträgen liegt (2.300 Euro – 1.950 Euro = 350 Euro), wird zu 60 Prozent angerechnet. Das sind 210 Euro. Die 200 Euro, die über dem Freibetrag von 2.300 Euro liegen, zählen sogar zu 100 Prozent. Damit werden insgesamt 410 Euro angerechnet (200 Euro + 210 Euro = 410 Euro). Die 410 Euro übersteigen den Grundrentenzuschlag in Höhe von 314,12 Euro. Dieser wird damit nicht gewährt.

Der Austausch zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der Finanzbehörde zum Abgleich weiterer Einkommen erfolgt automatisch. Sie müssen dafür nichts unternehmen. Es sei denn, Sie haben Kapitaleinkünfte, die nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt wurden. Dann müssen Sie diese Ihrem Rentenversicherungsträger nachmelden.

Wichtig: Während der Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag nicht berücksichtigt, er zählt also nicht zu dem anrechenbaren Einkommen!

Nein, sofern über den Arbeitgeber pauschal die Steuerzahlung abgeht. Denn es wird nur das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt. Minijobs sind in der Regel steuerfrei und zählen daher nicht zu dem anrechenbaren Einkommen, ebenso wie Entschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit.

Zu dem anrechenbaren Einkommen auf die Grundrente zählen das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge.

Die Witwen- oder Witwerrente wird als Einkommen auf die Grundrente angerechnet. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der Einkommensanrechnung insgesamt: Bei bis zu 1.250 Euro (15.000 Euro im Jahr) bei Alleinstehenden beziehungsweise 1.950 Euro (23.400 Euro im Jahr) bei Ehepaaren oder Lebenspartner*innen wird das Einkommen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 Euro bei Singles (19.200 Euro im Jahr) beziehungsweise 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr) bei Paaren wird das darüber liegende Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.

Die Höhe der Grundrente ist individuell und hängt von den Grundrentenbewertungszeiten ab. Die durchschnittliche Höhe des Grundrentenzuschlags liegt laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit bei 75 Euro monatlich.

Nein, der Grundrentenzuschlag wird automatisch mit der Rente ausgezahlt. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen! Es kann jedoch insbesondere für aktuelle Rentner*innen, also diejenigen, die vor Juli 2021 in Rente gegangen sind, bis Ende 2022 dauern, ehe sie ihren Bescheid über den Grundrentenzuschlag erhalten. Die Auszahlung erfolgt dann aber rückwirkend zum 1. Januar 2021 (sofern die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt schon in Rente waren).

Wenn Sie jedoch jetzt erst in Rente gehen, müssen Sie einen Rentenantrag für Ihre normale Altersrente zu Rentenbeginn stellen. Nur für die Grundrente allein ist kein separater Antrag notwendig.

Der Grundrentenzuschlag wird nicht in allen Fällen dafür sorgen, dass das Alterseinkommen dann oberhalb des Grundsicherungsbedarfes liegt. Dies ist vor allem dann so, wenn durch hohe Wohnkosten auch relativ hohe individuelle Bedarfe entstehen.

Für Menschen, deren Rente zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, die aber mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, wird daher ein Freibetrag für die gesetzliche Rente eingeführt. Ein Rentenbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bis zu einer maximalen Höhe der halben Regelbedarfsstufe I (2021 wären das 223 Euro) wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Beispiel I: Karl-Heinz M. hat einen Grundsicherungsanspruch zum 31. Dezember 2020. Sein einziges anzurechnendes Einkommen ist seine Rente von 500 Euro inklusive Grundrentenzuschlag.

Von den 500 Euro geht zunächst ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro ab. Es verbleiben 400 Euro. Vom 100 Euro übersteigenden Betrag sind zusätzlich 30 Prozent von 400 Euro, also 120 Euro, bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag damit in einem ersten Rechenschritt 220 Euro (100 Euro + 120 Euro = 220 Euro).

Das bedeutet: Von den 500 Euro Bruttorente, von denen etwa 55 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, bleiben netto etwa 445 Euro. Hiervon geht der Freibetrag von 220 Euro ab. Als anrechenbares Einkommen bleiben damit nur 225 Euro. Bei einem Regelbedarf von 446 Euro und angenommenen Unterkunftskosten von 400 Euro beträgt der Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes 846 Euro. Dadurch ergäbe sich ein Grundsicherungsanspruch von 621 Euro (846 Euro – 225 Euro = 621 Euro).

Das heißt, dass der bestehende Grundsicherungsanspruch zum 1. Januar 2021 sich im Vergleich zum alten Recht um den Betrag erhöhen wird, um welchen der Freibetrag den Grundrentenzuschlag übersteigt. Denn einerseits erhöht sich die anzurechnende Rente durch den Grundrentenzuschlag und andererseits mindert sich die anzurechnende Rente durch den Freibetrag wieder.

Beispiel II: Susi K. hat keinen Grundsicherungsanspruch zum 31. Dezember 2020. Ihr einziges anzurechnendes Einkommen ist ihre Rente von 1.000 Euro inklusive Grundrentenzuschlag.

Von den 1.000 Euro geht zunächst ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro ab. Es verbleiben 900 Euro. Vom 100 Euro übersteigenden Betrag sind zuzüglich 30 Prozent von 900 Euro, also 270 Euro, bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Hier gilt allerdings der maximale Freibetrag (halbe Regelbedarfsstufe I) von 223 Euro.

Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung und unter Berücksichtigung des Freibetrages bleiben also 667 Euro als anrechenbares Einkommen übrig. Bei einem auch hier angenommenen Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes von 846 Euro würde sich ein Grundsicherungsanspruch von 179 Euro ergeben, während Susi K. nach altem Recht keinen Anspruch auf Grundsicherung gehabt hätte („Hineinwachsen“ von Berechtigten zum 1. Januar 2021 in die Grundsicherung).

Wichtig: Wenn Sie bisher noch keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben und durch den Grundrentenanspruch in die Grundsicherung hineinwachsen (könnten), müssen Sie einen Antrag beim örtlich zuständigen Träger für Sozialhilfe stellen! Sollten Sie bereits Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Der Abgleich zwischen den Grundsicherungsämtern und den Trägern der Rentenversicherung erfolgt automatisch.

Die Freibeträge gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) und beim Wohngeld.

Die Grundrente erhalten nicht nur zukünftige Rentner*innen, sondern auch alle im Bestand. Dafür muss die Deutsche Rentenversicherung ungefähr 26 Millionen Renten überprüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag vorliegen. Auch müssen generell die technischen und personellen Voraussetzungen für die Berechnung und Auszahlung der Grundrente geschaffen werden. Durch die Einkommensprüfung und die Prüfung von zusätzlichen Kapitaleinkünften ist auch erstmalig ein Austausch mit den Finanzämtern notwendig. Das alles dauert seine Zeit. Daher ist erst ab Juli 2021 mit den ersten Grundrentenbescheiden und Auszahlungen zu rechnen. Dies betrifft auch zunächst nur diejenigen, die erstmalig einen Rentenbescheid erhalten. Alle anderen müssen noch länger warten. Es ist davon auszugehen, dass erst gegen Ende 2022 die letzten Rentner*innen (Bestand) ihren Bescheid über den Grundrentenzuschlag erhalten werden.

Wichtig ist: Der Grundrentenzuschlag wird automatisch mit der Rente ausgezahlt. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen! Die Auszahlung erfolgt auch rückwirkend zum 1. Januar 2021, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente bezogen haben.

Sie finden weitere, ausführliche Informationen zur Grundrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hier gelangen Sie zum Gesetzestext.

Auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auch Informationen in Leichter Sprache und in weiteren Sprachen (siehe jeweils am Ende der Seite).

Außerdem berät der SoVD seine Mitglieder bei Fragen rund um die Grundrente in seinen Beratungszentren.