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RenteHilfe rund um Rente und Erwerbsminderung

Egal ob Altersrente, medizinische und berufliche Reha oder Erwerbsminderungsrente – unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen weiter und beantworten Ihre Fragen.

Die Expert*innen des SoVD wissen, wann die vorgezogene Altersrente für Sie in Frage kommt, kümmern sich um die Klärung Ihres Versicherungskontos und stellen für Sie alle notwendigen Anträge. Übrigens: Die Stiftung Warentest gibt der Beratung der Deutschen Rentenversicherung nur die Note „ausreichend“. Stattdessen empfiehlt sie, zur Rentenberatung den SoVD aufzusuchen.

Wir helfen Ihnen

  • Kann ich vorzeitig in Rente gehen?
  • Ich bin krank. Kann ich eine Rente bekommen?
  • Wie beantrage ich eine Rente?
  • Wie hoch wird meine Rente später sein?
  • Habe ich Anspruch auf die „Mütterrente“?

SoVD-Rentenrechner

Der Brutto-Netto-Rentenrechner bietet eine Orientierung, wie viel von der Rente nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt. 

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Eingangstür der Geschäftsstelle des SoVD Berlin-Brandenburg

Ihr Draht zum SoVD Berlin-Brandenburg

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

Telefon 030 26 39 38-11

E-Mail: sozialberatung(at)sovd-bbg.de


Wissenswertes rund um das Thema

Häufige Fragen zum Thema Rente

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Altersrenten. Die Varianten der Altersrente sind die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für Bergleute. Darüber hinaus gibt es Renten für Hinterbliebene, die Erwerbsminderungsrente und seit 1.1.2021 die Grundrente. Bitte beachten Sie, dass alle Renten unterschiedliche Zugangsbedingungen haben. 

Ja, in der Regel müssen Sie einen Rentenantrag stellen, wenn Sie eine Rente beziehen möchten. Ihr Antrag ist sehr wichtig für den Rentenbeginn. Stellen Sie Ihren Antrag auf Altersrente schon frühzeitig oder innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, dann beginnt die Altersrente von dem Monat an, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Andernfalls verzögert sich der Beginn Ihrer Altersrente. 

Für ein Jahr Beitragszahlung nach dem Durchschnittsverdienst (vorläufiger Wert für 2020: 40.551 € ) erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt bringt demnach eine Monatsrente von 34,19 Euro in den alten Bundesländern und 33,23 Euro in den neuen Bundesländern (Stand Frühjahr 2021). Diese Werte werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Wenn sie die Rente vorzeitig, d.h. vor dem Erreichen der normalen Altersgrenze in Anspruch nehmen, dann wird Ihre Altersrente durch Abschläge gemindert. Und zwar um 0,3 Prozent der Rente pro Monat, den sie vorzeitig in Rente gehen. Der Abschlag gilt lebenslang. 

Für einen Anspruch auf die Regelaltersrente müssen Sie mindestens 67 Jahre alt sein (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung des Mindestalters von 65 Jahren auf 67 Jahre für Menschen, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden). Zudem müssen Sie eine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Als Versicherungszeit angerechnet werden u.a. Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs (ab 2013).

Seit 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren in Rente gehen und das ohne Abschläge. Für Menschen ab dem Geburtsjahr 1953 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle, die 1964 und später geboren sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren für besonders langjährig Versicherte.

Folgende Zeiten werden auf die 45 Jahre Versicherungszeit angerechnet:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit
  • geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht (anteilige Berücksichtigung)
  • Wehr- oder Zivildienstzeiten
  • Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des KindesArbeitslosengeld (ausgenommen die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, es sei denn die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht), Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
  • Zeiten aus nichterwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen

Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe).

Die „Mütterrente“ ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder , die vor 1992 geboren wurden. Für vor 1992 geborene Kinder konnte bisher nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet werden. Seit dem 1. Juli 2014 wird ein weiteres Jahr für vor 1992 geborene Kinder angerechnet und seit dem 1. Januar 2019 ein weiteres halbes Jahr bzw. ein weiterer halber Entgeltpunkt*.

Demnach werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, insgesamt 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt bzw. 2,5 Entgeltpunkte und für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden drei Jahre Erziehungszeit beziehungsweise 3 Entgeltpunkte angerechnet.

Die „Mütterrente“ wird immer nur einem Elternteil zugeordnet. Dies kann aber auch der Vater sein. Teilen sich beide Elternteile die Erziehung, kann sich die Erziehungszeit untereinander aufgeteilt werden.

Welchen Wert hat ein Entgeltpunkt? Siehe dazu „Wie viel Rente bekomme ich?“

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf eine vorgezogene und abschlagsfreie Altersrente. Voraussetzung ist, dass sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, dann aber mit Abschlägen verbunden. Die Höhe der Abschläge richtet sich danach, wie viele Jahre früher (bis zu 3 Jahre sind möglich) die Rente beginnen soll. Die Abschläge betragen derzeit bis zu 10,8 Prozent.

Für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 1952 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gibt es spezielle Regelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Übergangs. Unter besonderen Voraussetzungen können diese Personen ab 63 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge erhalten. Außerdem erhöht sich bei Personen, die zwischen 1952 und 1963 geboren sind die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Ebenso steigt die Altersgrenze, ab der eine Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – möglich ist, parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.

Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn zum einen bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind und zum anderen die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder Behinderung eingeschränkt ist.

Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer Einschränkung des Leistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden täglich besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Als Maßstab gelten hier „die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ und nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, für den besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die Rente muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Ein ärztlicher Gutachter gibt eine Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit ab, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wird. Jeder Versicherte hat die Möglichkeit, sich bei seinem Rentenversicherungsträger die Höhe einer evtl. Erwerbsminderungsrente ausrechnen zu lassen. 

Die Erwerbsminderungsrente (auch EM-Rente genannt) wird in der Regel befristet bewilligt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel auf höchstens drei Jahre. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente gezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann. Wer das reguläre Rentenalter erreicht, muss einen Antrag auf Altersrente stellen.

Wurde z.B. die Rentenhöhe falsch berechnet oder Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren deutschlandweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.