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OV Wilmersdorf: Gut informiert mit den Materialien des SoVD

Verbandsleben

Man kann schnell in Situationen kommen, in denen man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. In solchen Fällen sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wichtig. Sie regeln die medizinische Behandlung oder die Verwendung des Vermögens.

Foto, v.l.n.r.: Klaus Luszeit (Beisitzer OV Wilmersdorf), Roland Harnoth (Vorsitzender OV Falkensee), Joachim Melchert (Vorsitzender OV Wilmersdorf) und Renate Augner (Schatzmeisterin OV Wilmersdorf).

Anlässlich des Mitgliedertreffens des Ortsverbandes Wilmersdorf am 21. März referierten Roland Harnoth, Ortsverband Falkensee, und unser Mitglied Klaus Luszeit auf der Grundlage der SoVD-Broschüren zu den Themen "Patientenverfügung" und "Vorsorgevollmacht". Hier eine kurze Zusammenfassung:

Vorsorgevollmacht: Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie in schriftlicher Form eine oder mehrere Personen Ihres absoluten Vertrauens, alle für Sie notwendigen Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln, wenn Sie zum Beispiel aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Die Person, die Sie bevollmächtigen, muss geschäftsfähig und volljährig sein. Sie können einer Person eine Vollmacht für bestimmte oder generell für alle Lebensbereiche erteilen. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Der Person, der in der Vollmacht Befugnisse eingeräumt werden, können diese wieder entzogen werden. Es kann statt dieser Person eine andere benannt werden. Voraussetzung ist, dass Sie geschäftsfähig sind.

Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in sehr schweren beziehungsweise aussichtslosen Krankheitssituationen medizinisch behandelt und gepflegt werden möchten, wenn Sie sich selbst dazu nicht mehr äußern können. Sofern keine Patientenverfügung vorliegt, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, zusammen mit Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt Ihren „mutmaßlichen“ Willen zu ermitteln. Bleiben Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen, ist der Arzt verpflichtet, alle möglichen und sinnvollen lebenserhaltenden und -verlängernden Maßnahmen vorzunehmen. Haben Sie aber im Vorfeld eine Patientenverfügung verfasst, so gilt Ihr dort festgelegter tatsächlicher (und nicht bloß mutmaßlicher) Wille. Patientenverfügungen werden nur dann wirksam, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu entscheiden. 
Eine Patientenverfügung sollten Sie dann erstellen, wenn Sie körperlich und geistig dazu noch in der Lage sind. Sie sollten das Dokument schriftlich aufsetzen und mit dem Datum, Ihrem Namen und Ihrer Unterschrift versehen. Mündliche Erklärungen sind rechtlich unwirksam. Es ist ratsam, sich unbedingt ausführlich beraten zu lassen, damit Sie die Tragweite und die Folgen der von Ihnen gewünschten medizinischen und pflegerischen Maßnahmen richtig einschätzen können. Zudem müssen die Formulierungen in einer Patientenverfügung sehr präzise und eindeutig sein, damit Ihr tatsächlicher Wille auch befolgt werden kann.