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Nachfolgend nun die wichtigsten Grundsätze:
1. Vorrang der Kinder bei der Unterhaltsberechnung
Dies gilt künftig für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen. Bisher war der Unterhalsanspruch mit dem der geschiedenen bzw. der aktuellen Frau gleichgestellt. Dies bedeutete, dass viele Kinder nur einen geringeren Unterhalt erhielten, da das Geld vom Vater nicht für alle ausreichte.
Nach dem neuen Recht werden die ledigen oder verheirateten Mütter mit ihren Ansprüchen auf einen Betreuungsunterhalt auf Platz zwei gesetzt. (Mann mit 1500 netto und zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren: künftig erhalten die Kinder 329 Euro und die Mutter erhält nichts und muss ggf. beim Sozialamt Leistungen beantragen)
2. Verheiratete und ledige Mütter sind gleichgestellt.
Keine Unterscheidung zwischen verheiratete und ledige Mütter. Wenn neben dem Kindesunterhalt noch Geld übrig bleibt, müssen sich beide Frauen den Rest teilen.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass ehemalige Frauen und neue Partnerinnen die Kleinkinder betreuen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
3. Der Betreuungsunterhalt wird begrenzt.
Bisher mussten die ehemaligen Frauen mit Kindern unter acht Jahren nicht arbeiten gehen und wenn die Kinder 8 Jahre alt waren nur Teilzeittätigkeiten annehmen, ab 16 Jahren eine Vollzeitstelle. Ledige Mütter durften nur bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom Unterhalt leben. Künftig wird die Betreuungszeit einheitlich auf 3 Jahre begrenzt.
4. Mehr Eigenverantwortung wird verlangt.
Mütter sollen nach der Scheidung schneller wieder berufstätig werden und sich nicht länger am ehemaligen Lebensstandart der geschiedenen Ehe orientieren. Nur bei langjährigen Verheirateten ab 20 Jahren Ehe soll es Ausnahmen geben, wenn eine Betreuungsmöglichkeit fehlt, eine Behinderung des Kindes vorliegt bzw. kein Job gefunden wird.
5. Vereinfachung der Unterhaltsberechnung.
Für Kinder wird ein einheitlicher Mindestunterhalt eingeführt. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ost und West mehr. Der unterhalt soll sich am Kinderfreibetrag orientieren.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Maßstab für den Kindesunterhalt.
mon. Nettoeinkommen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1000 Euro 186 Euro 226 Euro 267 Euro 361 Euro
1000-1150 194 Euro 236 Euro 278 Euro 361 Euro
ab 1150 Düsseldorfer Tabelle 2009 und neue Tabelle 2010 Tabelle 2011
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BSG-Entscheidung zur Frage ALG I trotz Kündigung
Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen die Rechte Arbeitsloser bei sogenannten Sperrzeiten gestärkt. Wer kündigt, darf in bestimmten Fällen nicht automatisch von der staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, urteilten die Richter.
Grundsätzlich tasteten die Richter die Sperrzeiten aber keineswegs an: Wer aus freien Stücken kündigt und so ohne Not arbeitslos wird, muss auch weiter mit einer Übergangszeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld beziehen kann.
Im ersten Fall ging es um eine Verkäuferin aus dem ostwürttembergischen Heidenheim. Die Frau war mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach Gladbeck gezogen und hatte deshalb gekündigt. Das sah das Arbeitsamt als leichtfertig an und belegte die Frau mit einer zwölfwöchigen Sperrfrist. Erst nach diesen drei Monaten sollte sie ein Recht auf Arbeitslosengeld haben. Das Landessozialgericht in Essen hatte hingegen entschieden, dass die Frau mit ihrem Verlobten eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbst wenn beide nicht zusammen wohnen würden.
Das wiesen die Kasseler Bundesrichter zwar zurück, sahen aber das Kind als ausreichenden Grund für eine Kündigung: Zum einen ergebe sich aus dem Umzug die Chance einer "dauerhaften Erziehungsgemeinschaft", zum anderen könne sich die Lebenssituation des Kindes verbessern. Die Richter erweiterten damit die Rechtsprechung ihres eigenen Senats, der bislang nur den Zuzug zum Vater oder zur Mutter als "wichtigen Grund" für eine Kündigung angesehen hatte (Az: B 11a/7a AL 52/06 R).
In einem anderen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, ebenfalls aus Baden-Württemberg, gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete schließlich mit einer Abfindung für den Kläger, wenn der aus dem Betrieb ausscheide. Das Arbeitsamt hatte daraufhin keine Unterstützung zahlen wollen, weil der Mann ja letztlich freiwillig gekündigt habe. Das ließen die Kasseler Richter nicht gelten: Es dürfe keinem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehre und sich dann auf einen Kompromiss einlasse. Ein gerichtlicher Vergleich dieser Art löse deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Az: B 11a AL 51/06 R).
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Jahresendprämie für die Rente
(21.09.2007) Bürger der neuen Bundesländer, die Anspruch auf eine Zusatzversorgung der DDR haben, können bei der Berechnung ihrer Rentenhöhe auch die in der DDR gezahlten Jahresendprämien zusätzlich geltend machen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23. August 2007 dem Kläger recht gegeben und damit bestätigte es ein Urteil des Sozialgerichts Dresden. Im konkreten Fall hatte ein Mitglied der Kombinatsleitung des VEB Kombinat Minol in Sachsen geklagt. Der 4. Senat des BSG bestätigte, dass alle Ostdeutschen, die den 27 Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten und Jahresendprämien erhielten, von dem Urteil betroffen sind. Eine Rentenerhöhung sei daher möglich, wenn es gelingt, den Nachweis über die Höhe der gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Wichtig sei die Zahlung einer Jahresendprämie egal ob diese an Angehörige bestimmter Berufsgruppen gezahlt wurde.
Jahresendprämien wurden bei Erfüllung des Planzieles gezahlt. Die Rentenversicherung hatte eine Berücksichtigung dieser Gelder, die einen lohnähnlichen Charakter hatten, bei der Rentenberechnung nicht vorgesehen, weil sie ihrer Ansicht nach jeweils einmalige Sonderzahlungen und nach DDR- wie bundesdeutschem Recht für die Rentenberechnung ohne Belang waren. Das sah der 4. Senat des BSG anders (Az.: B 4 RS 4/06).
Zwar müssten Zusatzzahlungen in der Tat nicht berücksichtigt werden. Aber in der DDR wurden die Jahresendprämien als Bestandteil des Arbeitsentgelts gezahlt. Die Prämien seien ein leistungsbezogener Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planvorgaben gewesen. Das Gericht sah die Prämie als einen leistungsbezogenen Lohnbestandteil und dieser sei dann bei der Rentenberechnung einzubeziehen. Ob diese Prämie in der DDR steuerfrei war oder nicht, sei in diesem Zusammenhang unbedeutend.
Was ist nun zu prüfen und zu tun?
Zunächst sollte jeder Betroffene prüfen, ob er noch Nachweise über eine gezahlte Jahresendprämie vorweisen kann und ob die exakte Höhe darin auch vermerkt ist.
Danach sollte sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Überprüfung der bislang gezahlten Rente gemäß Paragraph 44 SGB X gestellt werden. Eine Neufestsetzung der Rente unter Einbeziehung der Jahresendprämienzahlung ist danach möglich. Auch eine Nachzahlung bis zu 4 Jahre sieht das SGB X vor. Ob es jedoch dazu tatsächlich kommt, bleibt abzuwarten, da eine aktuelle Gesetzesänderung dies auch verhindern kann, denn der § 100 Abs. 4 SGB VI schränkt Nachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ein. Die Reaktion der Deutschen Rentenversicherung sollte daher abgewartet werden.
Die Einholung der Nachweise für die Zahlung der Prämien wird sicher schwierig sein. In der Regel wurden die Prämienzahlungen in den Lohnunterlagen der Betriebe nicht dokumentiert. Auch im SV-Buch sind sie nicht aufgeführt. Auch gibt es keine vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für derartige Unterlagen. Die Jahresendprämien wurden meist bar gezahlt. Der Empfänger quittierte in einer Liste oder es wurden Urkunden ausgestellt.
Das Archiv- und Dokumentationszentrum Iron Mountain Disos GmbH könnte ggf. helfen, an entsprechende Unterlagen der abgewickelten DDR-Betriebe zu gelangen. Von dort war jedoch bereits zu hören, dass relativ selten derartige Unterlagen gefunden wurden.
Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Urteils abwarten. Damit wird bis Ende September gerechnet. Dann könne die Rentenversicherung eine konkrete Auskunft erteilen, welche Unterlagen der Anspruchsberechtigte für eine mögliche Neuberechnung der Rente vorlegen muss.
Die Sozialberatungsstellen des SoVD geben für Mitglieder Hilfestellungen, wie weiter zu verfahren ist, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht werden können.
Weitere Informationen
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=D4EA5AFA0E8A41708ECDDA3E12986455&docid=240364&docClass=NEWS Urteilstext
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7500 Euro für Autos von ALG-II-Empfänger
(07.09.2007) Die allgemeinen Orientierungen zum maximalen Wert von Fahrzeugen für ALG-II-Empfänger führten häufig zu Unstimmigkeiten. Nun hat der neu gebildete 14. Senat des BSG dazu geurteilt. Autos von ALG-II-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze wurde vom BSG in einem Musterverfahren gezogen und damit das bisherige Limit deutlich angehoben.
Bislang hatten die JobCenter eine Grenze bei etwa 5000 Euro gesehen. 7500 Euro pauschal können als angemessen betrachtet werden. Liegt der Wert jedoch darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten, hieß es in der Urteilsbegründung des BSG. (Az: B 14/7b AS 66/06 R).
Die Richter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die ALG-II-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten.
Die Richter des BSG gaben damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim Recht, dem das Arbeitslosengeld II verweigert worden war. Der Wagen des Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, hatte einen Händlerwert von 9600 Euro. Die 4600 Euro über der Grenze von 5000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Zudem habe der Mann Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne. Dies wiesen die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7500 Euro. Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden, unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar.
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Margittas Rententipps:
Minijobber in Freistellungsphase der Altersteilzeit müssen aufpassen!
(28.08.2007) Arbeitsteilzeitarbeit setzt voraus ,dass die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Zeit reduziert wird. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich dabei oft für das „Blockmodell“. In der ersten Hälfte wird – wie bisher - voll gearbeitet, in der zweiten darf man zu Hause bleiben.
Gelegentlich bietet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten in der Freistellungsphase aber auch einen Minijob an. Das hat für beide Seiten Vorteile : Der Chef weiß, wen er einstellt und der Mitarbeiter hat nicht nur einen kleinen Nebenverdienst, sondern behält auch seine soziale Kontakte im Betrieb.
Aber Vorsicht: Zwar darf man neben der Altersteilzeit bis zu 400€ im Monat hinzuverdienen, aber nicht beim alten Arbeitgeber. Denn das ist Mehrarbeit . Dadurch ist am Ende der Freistellungsphase die geforderte „ Hälftigkeit des Arbeitszeitmodells„ nicht mehr gegeben. Eine Rente wegen Altersteilzeit kann in diesem Fall nicht mehr gezahlt werden Wer also in der Freistellungsphase jobben will, muss sich deshalb einen neuen Chef suchen.
Die Düsseldorfer Tabelle
(07.07.2007) Im deutschen Rechtssystem hat die Düsseldorfer Tabelle und ebenso die so genannte Vorschalttabelle oder Berliner Tabelle eine besondere Bedeutung für die Bestimmung des Kindesunterhalts.
Diese Tabellen werden in regelmäßigen Abständen den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen angepasst und veröffentlicht. Seit 01.Juli 2007 gilt daher die aktuelle Tabelle.
Erstmals seit langer Zeit gibt es schlechte Nachrichten für Millio nen Alleinerziehende: Erstmals seit ihrer Einführung sinken die Sätze für den Kindesunterhalt um ein Prozent. Das sind zwei bis vier Euro im Monat. Grund ist der Rückgang der Nettolöhne, die laut Gesetz alle zwei Jahre für die Neuberechnung der Sätze herangezogen werden.
Als Leitlinie für die Festsetzung der Unterhaltssätze in einer Region dient die »Düsseldorfer Tabelle« - entwickelt vom dortigen Oberlandesgericht. Dieser Tabelle vorgeschaltet ist die sogenannte »Berliner Tabelle«. Sie wurde für die neuen Bundesländer entwickelt und enthält zwei weitere, niedrigere Ein kommensgruppen. Folglich werden bis zu einem Einkommen von 1000 Euro netto je nach Alter des Kindes zwischen 186 und 361 Euro fällig.
Die Tabellen gehen von Alimenten für einen Partner und zwei Kindern aus. Der Zahlbetrag ändert sich, wenn der Unterhalts pflichtige nur für ein bzw. für mehr als zwei Kinder zahlen muss! Außerdem darf von diesen Werten ein Teil des Kindergeldes abgezogen werden.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben und eine Ausbildung absolvieren (Schule, Studium, Lehre), führte das OLG Düsseldorf jetzt eigene Unter haltssätze ein. Diese sollen den Lebensunterhalt der Kinder sicher stellen. Statt bisher 269 bis 582 Euro erhalten über 18-Jährige künftig zwi schen 361 und 662 Euro. Besser gesagt, sofern der Verpflichtete tatsächlich soviel Geld hat.
Hier kann die neue Tabelle 2010 eingesehen werden.
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Margitta Feilkes Rententipps:
Rente auch ins Ausland?
(29.06.2007). Jeder kann grundsätzlich dort leben, wo es ihm gefällt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihre Renten auf Wunsch auch ins Ausland .Es gibt aber ein paar Ausnahmen, die dazu führen können, dass Einzelnen nicht die volle Rente ins Ausland überwiesen wird. Wer immer nur in Deutschland oder einem EU/EWR- Staat versichert war, ist davon nicht betroffen.
Wer ins Ausland ziehen will, sollte sich aber immer vorab bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, was dies für Auswirkungen hat. Darüber hinaus sollte man sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, wie man weiter krankenversichert ist.
Als Empfänger von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit ungefähr 80 % Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung „ beträgt in diesen Fällen also 20 % gegenüber dem vorherigem Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Diese Minderung gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen nach Vollendung des 58. Lebensjahres und dem erklärten Verzicht auf Arbeitsvermittlung (58er- Regelung) beziehen.
Arbeitslosengeld II
Seit dem 1. Januar 2007 zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Arbeitslosengeldes II auf der Basis von 205 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2,18 Euro. Die Zeit wird in den neuen und den alten Bundesländern gleich hoch bewertet.
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Als Mini Jobs werden in der Öffentlichkeit versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten bis zu 400 Euro monatlich bezeichnet. Bei diesen Minijobs zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung und 10 Prozent zur Krankenversicherung. Bei Beschäftigungen in einem Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberbeitrag nur je 5 Prozent zu beiden Versicherungen ( Renten- und Krankenversicherung ). Dieser Pauschalbeitrag ( ist keine echte Beitragszeit ) wirkt sich über die Umrechnung aus Entgeltpunkten nur in reduziertem Maße auf die Wartezeit und Rentenhöhe aus. Hier kann allerdings der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbeitrag zahlen, so dass ein echter Pflichtbeitrag entsteht. Er muss dann gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären .
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Patientenverfügung
Ärztliche Eingriffe können grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden. Viele Patienten sehen sich der modernen Medizin ausgeliefert, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern - weil sie entweder nicht bei Bewusstsein sind oder im juristischen Sinne nicht mehr als einwilligungsfähig gelten.
Die Patientenverfügung soll für derartige Fälle vorsorgen. Mit der Verfügung wollen die Patienten ihren Angehörigen, einem eventuellen Betreuer und den Ärzten mitteilen, welche Behandlungen ggf. unterlassen werden sollte.
Dies ist ein schwieriges Thema, da die behandelnden Ärzte ebenfalls verpflichtet sind, Leben zu erhalten und nicht alle Therapiemaßnahmen klar bestimmt sind. Patientenverfügungen müssen daher exakt formuliert sein, damit sie auch wirklich Beachtung finden können. Der Wille muss für die konkrete Behandlungssituation tatsächlich erkennbar sein. Hinweise zur Abfassung einer Verfügung gibt unter anderem das Bundesjustizministerium.
Umstritten ist, ob in jedem Fall Patiententestamente volle Wirksamkeit entfalten können. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Es gibt zwar eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom März 2003 (Az.: BGH XII ZB 2/03). Diese Entscheidung wird jedoch unterschiedlich ausgelegt. Die Wichtigkeit dieses Themas wird dadurch unterstrichen, dass sich der Bundestag bereits damit beschäftigt hat und an einem Gesetz arbeitet, dass Klarheit schaffen soll.
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„ Rehabilitation „ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „ wiederherstellen“ Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, die gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.
Im Rahmen dieser Leistungen bietet sie Behandlungen bei schwerwiegenden Erkrankungen und dadurch verursachten Funktionsstörungen an. Damit soll ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben vermieden werden.Die Leistungen werden stationär, zunehmend aber auch ambulant durchgeführt und dauern in der Regel drei Wochen. Sie können, wenn medizinisch notwendig, auch verlängert werden.
Vorsorge und Rehabilitationssleistungen zur bloßen Stärkung der Gesundheit oder die Behandlung akuter Krankheiten gehören nicht zu den Aufgaben der Rentenversicherung. Hier sind die Kranken-bzw. die Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner.
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Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
Das Krankengeld soll eine zeitlich befristete Entgeltersatzfunktion erfüllen. Aus diesem Grunde können bei der Berechnung des Krankengeldes nur Einkünfte berücksichtigt werden, die bei einer Arbeitsunfähigkeit entfallen beziehungsweise entgehen. Von der Berechnung ausgenommen sind deshalb Nebeneinnahmen, wie Miet-, Pachteinkünfte oder Kapitalerträge. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt.
Das Krankengeld wird als Entgeltersatzleistung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Krankheit wird das ALG II weiter gezahlt, sofern eine Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird.
Sofern Versicherungspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse neben der Krankengeldzahlung auch mindestens die Hälfte der Beiträge. In der Krankenversicherung braucht der Versicherte und der Arbeitgeber während der Zeit, des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten.
Anspruch auf Krankengeld hat der Versicherte ohne zeitliche Begrenzung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht jedoch dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Eine erneute Krankschreibung wegen derselben Krankheit (Krankheiten stehen in einem engen Zusammenhang bzw. sie wurden bereits in dieser Zeit mitbehandelt, ohne dass dafür eine Krankschreibung erfolgte ) ist in der neuen Blockfrist nach Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn in dieser Zeit Erwerbsfähigkeit bestand oder eine Meldung beim Arbeitsamt vorlag und nicht wegen derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Überbrückungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld). Wichtig: Er ruht auch, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche meldet.
Selbstständige haben ab dem 22. Tag oder - falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entfällt - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld für die hauptberuflich Selbstständigen beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes. Als Regelentgelt gilt 1/30 des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Den Auszahlungsschein für das Krankengeld schickt die Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Fortzahlung des Arbeitsentgelts automatisch zu. Dieser sollte vom Versicherten an den behandelnden Arzt zur Bestätigung gegeben werden und danach an die Krankenkasse zurückgereicht werden. Gleichzeitig sendet der Versicherte seinem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
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Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft
(13.08.2006) Das Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.
Das Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.
Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.
Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
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Wird bei Senioren ein Heimaufenthalt notwendig, reichen oft die eigenen Einkommen und angesparten Vermögenswerte für die Betreuung nicht mehr aus und das Sozialamt tritt in Vorleistung, denn Heimplätze sind teuer.
Die Sozialämter geben sich jedoch in unterschiedlicher Art und Weise mit dieser Situation nicht zufrieden und treten an Unterhaltsverpflichtete mit Regressforderungen heran. Dies wurde regional sehr unterschiedlich gehandhabt und ob nach Inkrafttreten des SGB XII und der Ablösung des BSHG die Situation anders wird, bleibt abzuwarten.
Mehrfach wurden wir während unserer Sprechstunden mit dieser Frage konfrontiert.
Dies ist sicher nicht in erster Linie eine sozialrechtliche, eher eine Frage des Schuld- und Unterhaltsrechtes, denn die Grundlagen für die Forderungen der Sozialämter findet man im BGB, auch wenn das neu in Kraft getretene SGB XII dazu Verweise bereit hält.
So wie die Eltern für ihre Kinder haften, haften die Kinder auch für die bedürftigen Eltern. (Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Eltern sorgen für ihre Kinder und umgekehrt)
In bestimmten Ausnahmefällen können auch Forderungen an die Ehepartner der Kinder gestellt werden. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema lesen Sie im ausführlichen Beitrag --->hier Download als pdf-Datei
weiteres Urteil des BGH vom 30.08.2006 zum Elternunterhalt
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Unterhaltsberechtigte Kinder haben ab I. Juli Anspruch auf mehr Geld. Die Unterhaltsbeträge steigen um durchschnittlich 2,5 Prozent. Nicht nur Kinder profitieren von der Neuregelung, sondern auch viele zahlungspflichtige Elternteile. Noch stärker als die Unterhaltszahlungen steigt mit einem Zuwachs von etwa sechs Prozent der Selbstbehalt, also das Existenzminimum, das dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt wird. Das geht aus der veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle" hervor. Das alle zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitete Zahlenwerk gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung von Kindesunterhalt. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen schwanken die Zahlungen je Kind in Westdeutschland zwischen 204 und 670 Euro.
Dass dabei die Abwägung zwischen Kindeswohl und Finanzkraft des Unterhaltspflichtigen ein schwieriges Unterfangen ist, zeigt schon ein Blick auf die Tabelle: In Westdeutschland definierte das Gericht insgesamt 52 verschiedene mögliche Unterhaltssätze für ein Kind - abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. In Ostdeutschland werden wegen der geringeren Einkommen und der niedrigeren Lebenshaltungskosten sogar noch zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Bei Großverdienern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 4 800 Euro greift die Tabelle ohnehin nicht mehr: Es wird nach Einzelfall entschieden.
Änderungen durch Reform
Mehr als doppelt so stark wie die Unterhaltsansprüche der Kinder stieg in diesem Jahr allerdings der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Existenzminimum erhöhte sich bei Berufstätigen um fast 6 Prozent auf 890 Euro. Die Anhebung richte sich nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Erhöhung im Jahr 2001. Die Unterhaltsansprüche der Kinder waren 2003 schon einmal um 6 Prozent er höht worden.
Neu geregelt wurde vom Düsseldorfer Oberlandesgericht auch der Selbstbehalt von Kindern, die ihren bedürftigen Eltern etwa im Pflegefall Unterhalt zahlen müssen. Er steigt ab dem 1. Juli um 12 Prozent auf mindestens 1400 Euro monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 Euro.
Die Bundesregierung beabsichtigt auch das Unterhaltsrecht zu reformieren, ohne jedoch vollkommen neu heranzugehen. Tabelle für den Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter
Hier kann die neue Düsseldorfer-Tabelle 2010 eingesehen werden.
berücksichtigt. Eine Unterbringung im Pflegeheim ist oft sehr teuer. Das Sozialamt geht jedoch zunächst in Vorleistung, versucht aber, dieses Geld von den Angehörigen zurückzubekommen.. Unterhaltspflichtig sind leibliche Kinder (auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder), nicht hingegen Stiefkinder, Enkel, Geschwister oder Schwäger. Wann Unterhalt gezahlt werden muss.
Die Kinder müssen zahlen, auch wenn Eltern zum Beispiel durch einen Vertrag versuchen, auf den Unterhalt ihrer Kinder zu verzichten. Kinder müssen dann zahlen, wenn sie leistungsfähig sind, das heißt, wenn genügend Geld für ihren eigenen, angemessenen Lebensunterhalt übrigbleibt. Von der Zahlung entbunden werden nur die Unterhaltspflichtigen, um die sich die Eltern selbst nicht gekümmert haben. Spannend wird die Rückrechnung, die von den Sozialämtern angestellt werden.
Vom Nettogehalt abgezogen werden zum Beispiel: monatlich laufende Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen, Kredite Kosten für Kinderbetreuung oder Werbungskosten, die vom Sozialamt anerkannt werden.
Wie erfolgt nun die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ?
Vom "bereinigten" Nettoeinkommen wird noch der so genannte Selbstbehalt abgezogen: Laut Düsseldorfer Tabelle wird in den alten Bundesländern Einkommen bis 1400 Euro nicht angerechnet, in den neuen Bundesländern gilt der Wert der Berliner Tabelle. Im Selbstbehalt ist die Miete bereits mit eingerechnet. Liegt diese höher als 440 Euro, kann mit einem Nachweis ein höherer Freibetrag eingeräumt werden. Alle Einkünfte oder Vermögenswerte darüber hinaus sollen zu 50 Prozent als Unterhalt abgegeben werden, so die Auffassung des Bundesgerichtshof s.
Was sind geschützte Vermögenswerte ?
Welche Vermögenswerte geschützt sind, können Kommunen seit dem 1. Januar 2004 selbst bestimmen. Grundsätzlich nicht angetastet werden Haus- und Wohnbesitz, wenn dieser vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt wird. Vermögen in Form von Sparbüchern, Aktiendepots, Wertpapieren, Bankguthaben oder fremdvermietetes Wohneigentum werden erst ab einer bestimmten Grenze eingesetzt. Unterhaltspflichtige haben einen Freibetrag, der von den Kommunen unterschiedlich angesetzt wird. Der Wert liegt zwischen 25.000 bis 100.000 Euro.. Wer plötzlich einen Kredit aufnimmt oder schnell noch eine neue Versicherung zur Altersvorsorge abschließt, kann Probleme bekommen. Das Sozialamt vermutet häufig, dass mit dem Kredit lediglich der Unterhaltsbeitrag gedrückt werden soll. Man muss nachweisen, dass der Kredit in der momentanen Lebenssituation gerechtfertigt ist. Allerdings gilt grundsätzlich: Unterhalt geht vor Kredit.
Wie wird der Unterhalt bei mehreren Geschwistern berechnet ?
Hat ein pflegebedürftiger Elternteil mehrere Kinder, müssen diese ihr Einkommen gegenseitig offen legen, so ein BGH-Urteil vom Mai 2003. Jeder muss dann für einen Teil des Pflegeunterhalts aufkommen, entsprechend seinen Verhältnissen Kinder sind nicht verpflichtet, einen niedrigeren Lebensstandard zu führen oder einen Kredit aufzunehmen, um den Unterhalt ihrer Eltern zu finanzieren. Wer Zweifel an der vom Sozialamt geforderten Summe hat, kann sich bei Fachanwälten für Familienrecht, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände informieren. Gegebenenfalls kann man eine Neuberechnung verlangen.
Haftet auch der Ehepartner mit ?
Indirekt muss auch der Ehepartner zahlen: Wird der Lebensbedarf eines unterhaltspflichtigen Nachkommen durch das Einkommen des Partners finanziert, haftet dieser indirekt für den Unterhalt der Schwiegereltern mit. Liegt der Verdienst eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, muss dieser trotzdem zur Hälfte abgegeben werden, wenn der Ehegatte ausreichend für den Familienunterhalt verdient. Auch, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner nur Taschengeld vom Ehepartner bekommt und kein eigenes Einkommen hat. Reicht der Verdienst eines Ehepartners zur Finanzierung des Lebensstandards der Familie aus, muss die unterhaltspflichtige Person die Hälfte des ihr monatlich zustehenden Taschengelds abgeben, so der BGH.
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Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist nunmehr ein Bestandteil der Sozialhilfeleistung und somit auch Bestandteil des SGB XII. Sie wurde am 1. Januar 2003 im Rahmen eines Grundsicherungsgesetzes eingeführt. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuches XII.geworden. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Leistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage der vereinheitlichten Leistungen für Bedürftige.
Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern in der Regel nicht zurückgegriffen.
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen
- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten.
Die Grundsicherungsleistungen wird ab dem 1.Januar 2005 ähnlich wie die ALG-II und die Sozialhilfeleistungen berechnet. Es werden der bisherige Sozialhilferegelsatz und der 15-%-Zuschlag zu einem einheitlichen neuen Regelsatz (akatuell 351 Euro) zusammen gefügt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen)Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden ab 01.Januar 2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.
Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen
Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar. 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Zum Einkommen zählen u.a.
-Renten und Pensionen
-Wohngeld,
-Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .
Nicht zum Einkommen werden gerechnet
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
-Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht
Zum Vermögen zählen u.a.
-Haus- und Grundvermögen
-PKW
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
Wertpapiere
-Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Nicht zum Vermögen zählen
siehe hierzu Durchführungsverordnung zum § 90 SGB XII
Vom Einkommen abgesetzt werden können
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
-beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
Antragserfordernis
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.
Bewilligungszeitraum
Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muß ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.
neuste Broschüre zur Grundsicherung als pdf-Datei
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Vielfach glauben Arbeitssuchende einen Ausweg aus ihrer Situation dadurch zu finden, sich mit anderen Gleichgesinnten selbständig zu machen und eine völlig neue Geschäftsform zu entwickeln – die Scheinselbständigkeit .
So finden sich besonders im Handwerksbereich, bei Finanzdienstleistungsunternehmen, im Handel und Gaststättengewerbe Menschen mit verschiedenen Kenntnissen und Berufserfahrungen zusammen und bieten Interessierten ihre Dienste an. Soweit ist das nicht schädlich und sicher auch nicht bedenklich. Doch wenn jeder für sich selbst seine eigene Verantwortung trägt und trotzdem wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird, dann spricht man von Scheinselbständigkeit. Das entsprechende Gesetz zur Scheinselbständigkeit kennt klare Kriterien, anhand derer erkannt werden kann, ob diese vorliegt. Auch wenn Ende des Jahres 2002 die Regeln überarbeitet wurden, sind die Gefahren, die durch Ausübung einer derartigen Tätigkeit verbunden sind, nicht zu unterschätzen.
Welche Gefahren sind das? Lesen Sie den ausführlichen Beitrag hier ---> Scheinselbständigkeit
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Ein wesentliches Thema unserer Rechtsberatungen bildet die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Daher wollen wir diese Rentenart näher vorstellen und die Anforderungen zur Feststellung dieser Rente etwas erklären.Diese Rente steht in der Tradition der bekannten „Invalidenrente“ und wird für jene Versicherte gewährt, die auch vor Erreichen der Regelaltersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind beruflich tätig zu sein.
Zwei wesentliche Faktoren müssen gemäß § 43 SGB VI erfüllt sein, um diese Rente zu erhalten:
1. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den meisten Fällen unserer Beratungstätigkeit erfüllt.
In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein und die allgemeine Wartezeit muss ebenfalls erfüllt sein.
2. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Dies ist der häufigste Streitpunkt bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung.
Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung lösten am 01.01.2001 die bis dahin geltende Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrenten ab.
Ein Anspruch auf diese Rente besteht dann, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zugleich auch der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten. Hierbei ist nicht entscheidend, ob er seine bisherige Tätigkeit oder seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Maßstab der Prüfung für eine volle Erwerbsminderung ist die Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit im Zeitrahmen von drei Stunden pro Arbeitstag.
Ist der Versicherte in der Lage, mehr als drei, aber unter sechs Stunden pro Tag zu arbeiten hat er Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung.
In der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass auch arbeitslosen Versicherten, die nur noch unter sechs Stunden täglich arbeiten können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, da von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen wird.
Für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind gibt es weiterhin noch die teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)
Bei dieser Rente wird nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt.
Für die Gewährung dieser Rente reicht es nicht aus, dass der bisherigen Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann sondern auch eine angemessene Verweisungstätigkeit muss für den Versicherten nicht mehr zumutbar sein. Nur wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Prüfung einer Verweisungstätigkeit ist nicht immer einfach, denn die Verweisung auf einen artverwandten Beruf/Tätigkeit soll keinen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten. All dies sind natürlich nur Gedankenspiele, denn eine reale Prüfung, ob der Versicherte tatsächlich die vorgesehene Verweisungstätigkeit auch ausüben kann, erfolgt natürlich nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob im jeweiligen Arbeitsbereich eine derartige Arbeitsstelle noch frei ist. Es geht lediglich um die Prüfung der Zumutbarkeit. Hier sollten die Ärzte ein Wort mitreden.
Erkennbar ist sicher die Komplexität und Schwierigkeit dieser vorzunehmenden Prüfungen.
Wer also beabsichtigt, einen Antrag auf Feststellung einer Erwerbsminderung zu stellen oder wer eine Ablehnung dieses Antrages erhalten hat, sollte sich beraten lassen und ggf. auf die Unterstützung unserer Rechtsberatung/-vertretung zurückgreifen.
Beitrag zu herunterladen --->hier Download als pdf-Datei
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Versorgungsausgleich nach der Ehe
Bei vielen Scheidungen wird das Thema Versorgungsausgleich noch einmal spannend für die Beteiligten. Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Wird bei kurzen Ehen häufig über Unterhalt, Hausrat und die Immobilie vor Gericht verhandelt, gewinnt mit zunehmendem Alter der geschiedenen Eheleute der Ausgleich der Rentenansprüche an Bedeutung. Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden.
Der Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbsfähig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, erwirbt oft keine oder nur geringere Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung. Durch den Versorgungsausgleich soll diese Benachteiligung ausgeglichen werden. Die Ex-Partner sollen innerhalb der Zeit der Ehe gleich hohe Versorgungsanrechte erwerben. Im Falle einer Scheidung verlangt das Familiengericht von den Geschiedenen, ihre Rentenkonten offen zu legen. Die Rentenversicherungsträger erstellen für beide Ehepartner eine Rentenauskunft, die die jeweiligen Ansprüche, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, darlegen. Hat ein Mann beispielsweise 500 Euro Rentenanspruch erworben und die Frau nur 300 Euro, muss der Mann seiner Frau 100 Euro abgeben. Damit haben beide Ehepartner gleich hohe Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, nämlich 400 Euro. Den Versorgungsausgleich gibt es im Rentenfall des Ausgleichsberechtigten. Die Frau bekommt dann zu ihrer eigenen Rente 100 Euro aus dem Versorgungsaugleich dazu. Das gilt auch, wenn der Ex-Mann noch nicht im Ruhestand ist. Offen gelegt werden müssen alle Alterseinkünfte, hierzu zählen auch Betriebsrenten und die so genannte Riesterrente. Kapitallebensversicherungen sind ausgenommen. Erfährt ein Partner nach der Ehe von einer nicht offen gelegten Betriebsrente, kann diese dem Familiengericht nachgemeldet werden. Es gibt hierbei keine Verjährungsfristen. Das Abänderungsverfahren muss beim Familiengericht beantragt werden. Stirbt der anspruchsberechtigte Ex-Partner, kann beim Gericht beantragt werden, dass der Versorgungsausgleich aufgehoben und der Rentenanspruch zurückübertragen wird. Der Versorgungsausgleich kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
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