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Themenschwerpunkte der Internetpräsentation "Sozialrecht":

Änderungen 2012
Änderungen 2012

(02.01.2012) Nun beginnt die schrittweise Einführung der Rente mit 67 Jahren, die jedoch erst 2029 für alle wirksam wird. Sie ist noch immer umstritten, denn für die über 60jährigen Arbeitnehmer sind die Beschäftigungsaussichten weiterhin eher schlecht. Somit ist es eine verkappte Rentenkürzung. Wer also nach 1964 geboren wurde, muss bis 67 arbeiten, für die Älteren ab Jahrgang 1947 gelten Übergangsregelungen.
Die Rentenversicherungsbeiträge sinken ab Januar 2012 auf 19,6 Prozent von zuvor 19,9 Prozent. Da die Hälfte der Arbeitnehmer trägt kommt es zu einer Ersparnis von 0,15 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen.
In den alten Bundesländern müssen in der Rentenversicherung künftig auf monatliche Einkünfte von 5600 Euro Versicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Osten bleibt es bei der Grenze von 4800 Euro. Wer in der knappschaftlichen Versicherung einzahlt, beträgt der Wert in den neuen Ländern bei 5900 Euro, im Westen hingegen steigt die Grenze auf 6900 Euro.
Auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Bezugsgrößen: Künftig müssen die Beiträge bis zu einem Monatseinkommen von 3825 Euro gezahlt werden.
Auch bei den privaten Renten und bei den staatlich geförderten Altersvorsorgesystemen gibt es Änderungen. Auch hier verschieben sich die Grenzen. Für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen werden, kann eine Auszahlung frühestens ab dem 62. Geburtstag vorgenommen werden, sonst gehen Zulagen und Steuervorteile verloren.
Auch bei normalen Renten- und Lebensversicherungen gelten künftig strengere Regeln. Bislang muss bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, nur die Hälfte des Ertraganteils versteuert werden, wenn der Vertrag bis zum 60. Geburtstag lief. Künftig gilt der 62. Geburtstag als Stichtag. Ein früherer Bezug bei Verträgen ab 2012 führt zum Verlust der Steuervorteile.
Mit den „Nullverträgen“ der Risterrente ist es nun Schluss. Bislang gab es eine Besonderheit bei Riesterrenten, die Ehegattenklausel. Durch sie können  auch Ehepartner, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung  zahlen, einen Riester-Vertrag abschließen und Zulagen erhalten. Eigene Beiträge waren dazu nicht erforderlich. Es war lediglich notwendig, dass ein Ehepartner in eine Riesterrente einzahlt.  Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr.  
Auch bei den Rüruprenten steigt der Anteil der Beiträge, die diese Einzahler von der Steuer absetzen können. Ab 2012 können 74 Prozent der Sparbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wer den Höchstförderbetrag von 20.000 Euro in einen Basisrentenvertrag investiert, kann also 14.800 Euro absetzen. Vorausgesetzt, er zahlt nicht auch noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenkasse oder die berufsständische Versorgung ein.
Bei den privaten Lebensversicherern fällt der Garantiezins. Das Bundesfinanzministerium senkt den Rechnungszins für Verträge, die ab 2012 geschlossen werden, auf 1,75 Prozent. Bislang müssen Versicherer den Sparanteil mit mindestens 2,25 Prozent verzinsen. Für Altverträge aus den neunziger Jahren gelten zum Teil aber noch Garantiezinsen von 4 Prozent.
Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Versicherungen zur Einführung von Unisex-Verträgen gezwungen worden. Egal ob Kranken-, Renten- oder Kfz-Versicherung: Bei Verträgen, die ab dem 21.Dezember 2012 abgeschlossen werden, dürfen die Beiträge nicht mehr nach Geschlecht differenziert werden. Ob auch Altverträge betroffen sind, ist noch offen.
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Kein Geld
Pfändungsschutzkonten sind wichtig!

(25.11.2011) Ab 2012 gibt es Änderungen zum Kontenpfändungsschutz und wer betroffen ist, sollte schnell handeln. Insbesondere für Grundsicherungsempfänger ist das wichtig. Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1.1.2012 weg.
Die Betroffenen sollen also ihre Konten schnellstmöglich in ein "Pfändungsschutzkonto" umzuwandeln lassen. Dadurch wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR auf diesem Konto geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Sozialleistungen eingehen.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist dafür ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis erfolgt mit einer Bescheinigung. Bei Grundsicherungsleistungen muss diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Bei einmaligen Leistungen genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid. Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.
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Pause
Auch in der Pause versichert

(31.07.2011) Die gesetzliche Unfallversicherung wird im SGB VII geregelt. Dabei gilt es eine Reihe von Kausalzusammenhängen zu beachten. Unter anderem ist zu prüfen, ob eine bestimmte Handlung im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch in Arbeitspausen.
Auch ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zum Kiosk ereignet, wird als Arbeitsunfall gewertet. Wo ist nun die Grenze zu ziehen bei den Pausengängen?
Wo beginnt und wo endet die Privatsphäre?
Ist das Essen und Trinken vom Unfallschutz ausgenommen?
Dazu äußerte sich das Sozialgericht Frankfurt (S 23 U 252/09) durch das rechtskräftige Urteil vom 4.8.2010. Danach ist die „Nahrungsbeschaffung in der Arbeitspause“ eine unfallversicherte Tätigkeit.
Für die Anerkennung als Arbeitsunfall muss die Tätigkeit des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Es wird also geprüft, ob ein sachlicher und innerer Zusammenhang zwischen dem Lebensmitteleinkauf und der versicherten Tätigkeit besteht.
Wird jedoch die Pause dazu genutzt, den wöchentlichen Großeinkauf für die Familie zu bestreiten und verunglückt der Versicherte dabei, ist dieser Einkaufsgang in der Pause nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, denn hier fehlt der innere und sachliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.1969 (2 RU 311/68) bereits entschieden, dass eine nur geringfügige Unterbrechung der Arbeit zu privaten Einkäufen von wenigen Minuten nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes führt.
Wird vom direkten Weg zum Kiosk abgewichen, wird ein kleiner Umweg gewählt, gibt es keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das gleiche gilt für Pausenspaziergänge, die mit der beruflichen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehen.
Wegeunfälle, also der Weg von und zur Arbeitsstelle sind ein häufiges Thema von Rechtsstreitigkeiten. Hierzu gibt es dementsprechend auch eine große Zahl von Grundsatzurteilen der Sozialgerichtsbarkeit.
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Rente
Jahresendprämie und Altersrente
(01.06.2011) Jahresendprämien wurden in der ehemaligen DDR für den Einsatz zur Planerfüllung gezahlt.
Bislang blieben diese Prämien, die einmal jährlich ausgezahlt wurden bei der Rentenberechnung unberücksichtigt. Diese Prämien waren zwar steuerpflichtig, wurden aber bei den Sozialabgaben nicht berücksichtigt, da diese pauschal vorgenommen wurden.
Die Rentenversicherungsträger berücksichtigten nach der Rentenumstellung diese DDR-Jahresendprämien bei der Rentenberechnung nicht. Diese Prämien galten nach Auffassung der Rententräger nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV.
Eine Klägerin gab sich damit nicht zufrieden und klagte vor dem  Sozialgericht Dresden (Urteil vom 03.04.2006, Az.: S 26 RA 496/04) und gewann. Das Sozialgericht teile die Meinung der Klägerin und verurteilte die Rentenversicherung dazu, die erzielten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Nach einer zugelassenen Sprungrevision beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit dem Fall und entschied mit Urteil vom 23.08.2007 (Az. B 4 RS 4/06 R), dass die in der DDR bezogenen Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich bei den Prämien um erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz), die von den Rechtsnormen der §§ 14 und 15 SGB IV erfasst werden.
Die Rentenversicherungsträger setzen das BSG-Urteil um.
Es sollte aber beachtet werden, dass in bestimmten Fällen die Berücksichtigung der Jahresendprämie weniger günstig ist.
Dies kann der Fall sein, wenn bei der zuvor erstellten Rentenberechnung rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt wurden, die aktuell jedoch keine Berücksichtigung mehr finden.
Beispielsweise wurden bis 2004 Studienzeiten und bestimmte Ausbildungszeiten rentenrechtlich berücksichtigt. Wenn nun nach dem heute geltenden Recht eine Neuberechnung unter Einbeziehung der Jahresendprämie vorgenommen wird, gilt das aktuelle Recht.
Wird im Ergebnis eines Überprüfungsantrage eine geringere Rentenzahlung errechnet, so hat das nicht die Folge, dass die Rente gekürzt wird.
Jedoch auch für diesen Fall hält das Sozialrecht eine Lösung bereit. Der  aktuelle Rentenbetrag nimmt dann solange nicht mehr an der Rentendynamisierung teil, bis die aktuell vorgesehene Rentenhöhe erreicht ist.
Auch wenn bereits eine Rente geleistet wird, bei der bis zur Jahresverdienstgrenze Beiträge entrichtet wurden, kann durch die Berücksichtigung der Jahresendprämie diese Grenze nicht hinausschieben.
Wer sich also mit dem Gedanken trägt die Jahresendprämienzahlung in sein Rentenkonto einzubeziehen, sollte dies gründlich prüfen und ggf. auch die Hilfe unseres Verbandes in Anspruch nehmen.
Es besteht dann die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen und eine Neuberechnung der Rente zu veranlassen.
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Elterngeld
BSG zur Berechnung des Elterngeldes
(18.02.2011) Das BSG hat entschieden, dass Eltern Kranken- , Arbeitslosen- oder Streikgeld nicht auf ihr Elterngeld anrechnen lassen können. Es verstoße nicht gegen das Grundgesetzt, dass solche steuer freien Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben.
Das Urteil wurde am 17.02.2011 vom BSG verkündet. (Az.: B 10 EG 17/09R, B10 EG 20/09 R und B 1021/09 R)
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Verfassungsgericht
Überlange Verfahrensdauer gerügt
(13.10.2010) Das Bundesverfassungsgericht hat ein fast vier Jahre dauerndes Sozialgerichtsverfahen als verfassungswidrig charakterisert. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen angemessene Verfahrenszeiten eingehalten werden so die Verfassungsrichter. Auch eine sehr hohe Belastung der Sozialgerichte durch eine Vielzahl von Verfahren sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes kein ausreichender Grund für eine zu lange Verfahrensdauer. Eine pauschal anzusetzende Verfahrenslänge gäbe es jedoch auch nicht. Vielmehr sei nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. (Az. 1 BvR 331/10)
Im konkreten Fall ging es um einen 52-jährigen Kläger, der einen Hirninfarkt erlitten hatte und Krankenhaus- sowie Pflegekosten in Höhe von 86 000 Euro anfielen. Im Rechtsstreit ging es um die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse.
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Arbeitslosengeld II
5 Jahre ALG II
(02.01.2010 NW) Als vor 5 Jahren die größte Arbeitsmarktreform in der Geschichte der Bundesrepublik in Kraft trat, gab es bereits viele Kritiker, die Schlimmes befürchteten und Proteste anlässlich der Montagsdemonstrationen waren unüberhörbar.
Die damalige Koalition beschloss Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur »Grundsicherung für Arbeitsuchende« zusammen zu legen und es entstand daraus das neu geschaffene Arbeitslosengeld II (ALG II). Diese Neuregelung war das vierte Gesetzespaket, das zu einer radikalen Neuordnung der steuerfinanzierten Sozialleistung beitragen sollte.
Schlagworte wie „fordern und fördern“ machten die Runde.
Das erklärte Ziel dieser Reform war es, die Arbeitslosenzahlen innerhalb von vier Jahren auf zwei Millionen zu halbieren. Flankiert wurde diese Aktion von der extensiv ausgedehnten Schaffung eines Niedriglohnsektors mit vielen prekären Arbeitsverhältnissen, also Arbeitseinkommen von denen man bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht leben konnte und daher zusätzlich Sozialleistungen beantragen musste. Der Kündigungsschutz wurde gelockert und andere arbeitsrechtliche Änderungen verschärften den Druck auf die Arbeitnehmer.
Entgegen den Erwartungen nahm die Zahl der Erwerbslosen zunächst weiter zu und erreichte zeitweise die Rekordmarke von 5,2 Millionen. Derzeit sind nach den neuen statistischen Regelungen 3,2 Millionen Menschen in unserem Land erwerbslos. Insgesamt erhielten im November 2009 etwa 6,44 Millionen Menschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, darunter 1,67 Millionen Kinder armer Eltern.
Man sollte jedoch nicht vergessen, dass eine nicht unbedeutende Zahl von Leistungsempfängern in Ein-Euro-Jobs und diversen Trainingsmaßnahmen geparkt wurden.
Sie sind also trotz der statistischen Winkelzüge dem Heer der Langzeitarbeitslosen hinzuzurechnen.
Aus den alten Regelungen für die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe wurden zwei neue Sozialgesetzbücher geschaffen. Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsfähige und das SGB XII bestimmt die neue Sozialhilfe.
Da dieses Mammutprojekt auch mit der Schaffung völlig neuer Verwaltungsstrukturen verbunden war, gab es in den zurückliegenden Jahren erhebliche Anlaufschwierigkeiten.
Viele Regelungen der neuen Gesetzbücher mussten nach relativ kurzer Zeit überarbeitet werden und wurden dadurch nicht unbedingt handhabbarer und übersichtlicher.
Sogar das Bundesverfassungsgericht musste angerufen werden und entschied, dass die Verwaltungsstrukturen „Mischverwaltungen“ darstellen und so nicht weiter geführt werden dürften. Noch steht diesbezüglich eine Neuregelung aus.
Aber auch die Klagen der Betroffenen, ob zu Fragen der Bedarfsgemeinschaft, zur Anrechnung von Einkommen oder zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft nahmen zu und gegenwärtig stöhnen die Sozialrichter über einen gewaltigen Anstieg der Streitfälle, die oft auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell zu entscheiden sind.
Viele andere sozialrechtliche Rechtsstreitigkeiten bleiben dadurch auf der Strecke und können erst nach längerer Zeit zur Entscheidung geführt werden.
Nach Feststellung einiger Sozialrichter sind etwa 40 bis 50 Prozent der Entscheidungen der Arbeitsverwaltungen zu ALG-II-Fragen teilweise rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Ein Zeugnis von Professionalität ist dies sicher nicht.
Auch hat sich in den letzten 5 Jahren gezeigt, dass es nur etwa jedem vierten Langzeitarbeitslosen gelingt aus der Tretmühle herauszukommen und wieder einen Job zu finden. Ob der jedoch dazu ausreicht, um davon leben zu können steht auf einem anderen Blatt.
Alles in allem hat diese Reform zur Erhöhung der Armut, insbesondere der Kinderarmut geführt.
Erneut soll nun das Bundesverfassungsgericht zu einer wesentlichen Frage der Arbeitsmarktreform eine Entscheidung fällen, die mit Spannung im Februar 2010 erwartet wird.
Bislang wird der Bedarf der minderjährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaften von der Regelleistung der Erwachsenen abgeleitet und prozentual bestimmt.
Ob dies so exakt ist wird abzuwarten sein und es mehren sich Zeichen dafür, dass sowohl die Höhe der Regelleistung selbst und auch die Methodik der Bedarfsermittlung in Frage zu stellen sind.
Nach Schätzungen von Experten sind etwa sieben Millionen Menschen auf ALG-II-Leistungen angewiesen. Berlin steht mit an der Spitze der Bundesländer mit den meisten Empfängern von Sozialleistungen.
Die Bilanz nach 5 Jahren Arbeitsmarktreform wird unterschiedlich gezogen. Politiker der Regierung und einige Autoren der Reform wollen einen überwiegenden Erfolg erkannt haben. Sozialverbände und profunde Kenner der Materie stellen genau das Gegenteil davon fest und fordern ein Umsteuern, um Langzeitarbeitslosigkeit, Massenverarmung und eine nachhaltige negative Veränderung des Arbeitsmarktes mit steigendem Niedriglohnsektor zu verhindern.
Bedenklich ist die aktuelle Forderung einiger Regierungsvertreter, die Kosten für die Arbeitsverwaltung weiter zu senken, also soziale Einschnitte dort vorzunehmen wo kaum noch was wegzuschneiden da ist. 
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Geld
Kontenpfändung verhindern
(16.05.2009) Schuldner sind künftig besser bei Pfändungen geschützt. Bankkunden können sogenannte Pfändungsschutzkonto einrichten. Schuldner verfügen damit über einen Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Dann kann es wegen einer Pfändung nicht mehr blockiert oder von der Bank sogar gekündigt werden. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2010 in Kraft treten. Bislang führt die Pfändung eines Kontos dazu, dass es weitgehend blockiert ist. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Miete, Energiekosten oder Versicherungen können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn bei Gericht eine Freigabe erwirkt wird.
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Kinder
Doch Änderungen beim ALG II für Kinder?
(31.01.2009) Das BSG hat in zwei Verfahren richtungsweisende Urteile gesprochen und die gegenwärtige Praxis der Gewährung von ALG-II-Leistungen für Kinder als verfassungswidrig eingeschätzt und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gereicht.
Die Kläger der beiden Verfahren waren Kinder, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaften leben. Die sie vertretenden Anwälte kritisierten, dass ihr Regelsatz das Existenzminimum nicht sicherstelle. Nun soll die Problematik dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Gegenwärtig bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen ALG-II-Empfängers.
Gegen diese Leistungsbegrenzungen, die nach Ansicht der Rechtsvertreter der Kläger ohne Fundierung vorgenommen wurden votierten nunmehr auch die höchsten Sozialrichter in unserem Land.
Die Kläger sahen in dem Verfahren zur Festlegung der Regelsätze einen Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen ALG-II-Empfängern benachteiligt würden.
Zwischenzeitlich hat die Regierung angekündigt im Rahmen des Konjunkturpaketes eine Änderung der Leistungssätze vorzusehen. Der ALG II-Satz für Kinder soll danach von 60 auf 70 Prozent erhöht werden. Ob diese Erhöhung vom Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen wird, bleibt abzuwarten, denn auch diese Erhöhung wäre ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen worden.
Weitere Prüfungen der gegenwärtigen Leistungssätze sind zu erwarten, denn andere Landessozialgerichte haben Kritik an der gegenwärtigen Praxis geübt und wollen das Bundesverfassungsgericht anrufen.
 Die Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz. Dies steht im Vorlagebeschluss, den die Richter des LSG Darmstadt zur Überprüfung nach Karlsruhe geschickt haben.
Nun gilt es abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage entscheidet. 
Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien.
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Rentner
Kürzungen auch bei der Hinterbliebenenrente
Genau wie bei der gesetzlichen Altersrente, wird auch bei den Hinterbliebenenrenten gekürzt. Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Inanspruchnahme.
Im Rahmen der „Altersrente mit 67“ wird auch die abschlagsfreie Altersgrenze bei Inanspruchnahme der Hinterbliebenenrente angehoben. Abgezogen werden 0,3% je Monat, maximal 10,8%, bei Tod des Partners vor dem 60. Geburtstag. Bei Tod des Partners zwischen dem 60 und 63 Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente um 0,3% für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag gekürzt. Unverändert gilt: Stirbt der Partner nach dem 63. Geburtstag, wird die Rente nicht gekürzt. Aber Achtung! Auch das eigene Einkommen des Leistungsempfängers führt je nach Art des Einkommens bei Überschreitung eines Freibetrags zur Anrechnung.

Mit dem schrittweisen Anstieg der Altersrente ab dem Jahr 2012 kommt es auch zu Verschiebungen bei der großen Witwenrente. Die Anhebung beginnt nach dem 31.12.2011. Ab diesem Zeitpunkt gilt: Wer seinen Partner verliert, erhält die große Witwenrente nicht mehr ab 45 Jahren sondern auch hier gelten die Regelungen zur Anhebung der gesetzlichen Altersrente. Ab 2029 wird die große Witwenrente erst ab 47. Lebensjahr gezahlt.
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Kinder
Neuregelungen für den Kinderzuschlag
(05.10.2008) Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
Versorgungsausgleich
Neuregelung des Versorgungsausgleiches

(21.05.2008) Die Reform soll es einfacher machen - den Versorgungsausgleich.
Künftig werden alle Anrechte beider Partner aus erworbenen Ansprüchen an eine Altersversorgung je zur Hälfte geteilt. Im Jahr 2009 soll die Reform in Kraft treten, nachdem sich der Bundesrat abschließend damit beschäftigt hat.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Renten- und Pensionsansprüchen nach einer Scheidung. Dieser Ausgleich wird seit 1977 durchgeführt, in den neuen Bundesländern seit 1992.
Zwar hat sich der Versorgungsausgleich grundsätzlich bewährt, jedoch gebe es aber Reformbedarf, weil das bisherige komplizierte Recht zu kompliziert war. Angestrebt ist mehr Gerechtigkeit und Handhabbarkeit des Versorgungsausgleichs.
 
Die Berechnung soll vereinfacht werden

 
Derzeit werden beim Versorgungsausgleich die Ansprüche mit Hilfe mathematischer Formeln errechnet. Zudem müssen teils unterschiedliche Anwartschaften - etwa im Fall eines Beamten und seiner angestellten Frau - verrechnet und der Wert-Unterschied ausgeglichen werden. Mit der Reform sollen nun alle während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und sonstigen Formen der Altersvorsorge bei der Scheidung zur Hälfte geteilt werden. 
Bisher werden bei einer Scheidung die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt, Ansprüche auf Zusatzrenten wie eine betriebliche Vorsorge können in der Regel aber erst bei Renteneintritt geltend gemacht werden. Künftig soll gelten: Hat der Ehemann zum Beispiel während der Ehezeit aus einer Betriebsrente Ansprüche von 300 Euro erworben, bekommt seine Frau davon die Hälfte, also Anrechte von 150 Euro. Wird die Betriebsrente aufgestockt oder reduziert, gilt dies auch für das Vorsorgekonto der Frau.
Haben beide Eheleute annähernd gleich hohe Versorgungen, entfällt neben einem Bagatellausgleich auch der Ausgleich. Dies soll den bürokratischen Aufwand verringern. Nach bisherigem Recht muss ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden. Ausgeschlossen wird ein Ausgleich ferner, wenn eine Ehe weniger als zwei Jahre bestand.
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Rentner
Rund um das Thema Rente
(17.05.2008) Nach den vielen Diskussionen, Reformvorschlägen, Änderungen, Übergangsregelungen, Vertrauensschutzbestimmungen und Korrekturen ist es oft nicht einfach den aktuellen Stand einer rentenrechtlichen Festlegung genau zu bestimmen.
Das Rentenrecht ist, wie auch in anderen Bereichen so üblich das Ergebnis einer langen und oft auch zähen Diskussion. Vom vormaligen Gesetzesvorschlag bleibt oft nicht viel übrig, denn nur durch Kompromisse wurde es möglich eine Einigung über notwenig gewordene Änderungen zu erzielen. Diese Änderungen erhielten über das Parlament und ggf. auch noch über den Bundesrat dann eine Gesetzesform.
Rentenrechtliche Regelungen finden wir im Sozialgesetzbuch VI. Oft führen jedoch Änderungen auch dazu, dass andere Gesetze, wie beispielsweise das der Krankenversicherung (SGB V) geändert werden müssen, weil die Änderungen des einen Gesetzes Auswirkungen auf andere Bestimmungen haben.
So kommt es vor, dass sich mit einer kleinen Änderung eine Reihe von Bestimmungen verändern.
Nun aber konkret zu einzelnen Fragen des Rentenrechts: Beitrag als pdf-Datei zum Herunterladen
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Kassenbeitrag
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
(26.04.2008) ALG-II-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden.
Die obersten Sozialrichter sehen auch bei Bezug von ALG-II-Leistungen eine gewisse Beteiligung an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 EUR im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die geltende Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).
Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert.
Er hatte 41,40 EUR im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Dies sah er als unzumutbar an. Auch sei dadurch sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt.
Die Richter sahen das jedoch anders und sehen die Zuzahlung im Lichte eines Kostenbewusstseins.
Die Richter erkannten das Arbeitslosengeld II als eine Leistung, die das Existenzminimum sichere. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Bezieher von ALG-II könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 EUR zahlen und dies sei zumutbar.
Es gelten also auch für ALG-II-, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen die Zuzahlungsregelungen des SGB V mit der Einprozentregelung für chronisch Kranke und die Zweiprozentzuzahlungsverpflichtung für alle anderen.
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Akte
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(19.04.2008) Seit 01.04.2008 gilt nach längerer Diskussion ein modifiziertes Sozialgerichtsgesetz.
Es wurde unter folgenden Namen veröffentlicht: „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“.
Ziel des Gesetzes ist es, das sozialgerichtliche Verfahren zu straffen und die Sozialgerichtsbarkeit spürbar zu entlasten. Dabei gibt es durchaus für Rechtsuchende einige Einschnitte.
Die wichtigsten Änderungen:
1. Im Widerspruchsverfahren können die Behörden ihre Entscheidung öffentlich bekannt geben. (in wenigsten drei Tageszeitungen, dem elektronischen Bundesanzeiger oder der Internetseite)
Dies soll bei so genannten „Massenwidersprüchen“, denen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt und daher nur einer einzigen Entscheidung für alle Widersprüche gemeinsam bedarf, praktiziert werden. Wird von der die öffentliche Bekanntmachung gebrauch gemacht, beträgt die Klagefrist 1 Jahr.
2. Im Rahmen der Klage steigen die Anforderungen an die Klageschrift. So muss die Klage insbesondere Angaben zum Kläger, zum Beklagten und zum Klagegegenstand beinhalten. Das Gericht hat hierbei die Möglichkeit, dem Kläger eine Frist zu setzen. Wird die Frist für den Klagevortrag nicht eingehalten, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Es wird eine Klagerücknahmefiktion eingeführt. Fordert der Richter den Kläger zum Betreiben des Prozesses auf und wird das Verfahren binnen drei Monaten dennoch nicht weiterbetrieben, gilt die Klage als zurückgenommen.
Der im Sozialgerichtsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird eingeschränkt, in dem das Gericht eine Frist setzen kann. Innerhalb dieser Frist müssen alle für das Verfahren entscheidenden Tatsachen und Beweise benannt werden. Wird die Frist versäumt, kann das Gericht den Vortrag im weiteren Prozess unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch für die Berufungsinstanz.
3. Die Rechtsmittelmöglichkeiten werden erheblich eingeschränkt. Es gilt nunmehr eine Berufungsbeschwerde für Bürger von 750,00 €.
Die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens wird an stärkere Mitwirkungspflichten der Beteiligten geknüpft. In vielen Fällen wird es also nur noch eine Tatsacheninstanz geben. Dies gilt besonders für Klage- und Eilverfahren gegen Behörden, die in ALG-II-Angelegenheiten und in Fragen der Sozialhilfe entscheiden.
Weiterhin bleibt es dabei, dass ein sozialgerichtliches Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung betrieben werden kann. Auch zu den weiter diskutierten Kosten gibt es noch keine abschließende Regelung.
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Rentner
Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
(06.04.2008) Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss veröffentlicht, in dem die Erhebung des vollen Krankenversicherungsbeitrages auf Versorgungsbezüge von Betriebsrenten für verfassungsgemäß erklärt werden.
Seit 01.04.2004 haben Rentner erhöhte Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten zu entrichten. Dies führte zu Protesten bei den Betroffenen, die nun das Bundesverfassungsgericht erreicht haben.
Auch der SoVD führte entsprechende Musterklagen, um diese Verfahrensweise auf die Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
Nun wurden die Beschwerden der betroffenen Rentner abgewiesen.
Mehr zu diesem Thema in einer Presseerklärung
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Minijobber
Achtung Minijobber

(01.03.2008) Wenn der Chef eines Minijobbers etwas Gutes tun will muss es nicht unbedingt für den Beschenkten gut sein. Gutscheine wie beispielsweise ein Tankgutschein kann bei Mini-Jobbern dazu führen, dass die steuerfreie Verdienstgrenze von 400 Euro unbeabsichtigt überschritten wird. Somit müsste der Lohn dann versteuert werden. Denn anders als einzelne Geschenke zu besonderen Anlässen, die einen Sachwert von 40 Euro pro Jahr nicht überschreiten, muss der Wert eines Tankgutscheins, wenn er über einen konkreten Geldwert ausgestellt wurde, dem Arbeitslohn zugerechnet werden.  
Anders wäre es, wenn eine Literzahl auf dem Gutschein ausgewiesen wäre. Dies gilt für alle Gutscheine. Gutscheine über eine Sachleistung sind grundsätzlich bis zum Wert von 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeld und Geldgutscheine dagegen zählen zum Lohn dazu.
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Margitta Feilkes Rententipps:

Häufige Irrtümer zur Rente


Immer wieder gibt es Bekannte, die zum Thema Rente alte Irrtümer neu beleben und so halten sich die Legenden um bestimmte Sachverhalte:

Irrtum: Für die Rente zählen nur die letzten Jahre
Das wird zwar oft behauptet ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Berufsjahre auch Deshalb ist es auch wichtig, alle Unterlagen vom ersten Arbeitstag an bis zum Rentenbeginn aufzuheben. So kann man seine Zeiten problemlos nachweisen.

Irrtum Rente erst nach 15 Jahren
Manche Rentenirrtümer halten sich hartnäckig. Dazu gehört auch die Aussage „Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre Beiträge gezahlt habe“ Die Wartezeit für eine Altersrente ab dem 65. Geburtstag beträgt bereits seit über 20 Jahren nur fünf Jahre.

Irrtum Die Rente kommt automatisch
Es ist ganz sicher ein Irrtum zu glauben, die Rente käme im richtigen Alter ganz automatisch. Alle Leistungen der Rentenversicherung müssen beantragt werden .Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Stellt man den Rentenantrag drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, ist man immer auf der richtigen Seite.

Irrtum Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen
Das ist leider falsch. Die Aussage gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind .Sie können ab dem 60. Geburtstag gegebenenfalls mit einem Abschlag nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40.Geburtstag mehr als zehn Jahre (mind. 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer noch nicht genau weiß, wann seine Rente starten kann sollte sich im Vorfeld bei uns beraten lassen.
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Rentner
BSG-Beschluss zu Kürzungen der EM-Renten
(30.01.2008) Das Bundessozialgericht hat am 29.01.2008 die Beibehaltung von Abschlägen für Erwerbsminderungsrenten für rechtens erklärt. Mit diesem Beschluss stellte sich der 5a. Senat gegen ein Urteil vom Mai 2006, in dem diese Abschläge abgelehnt wurden.
Der interne Streit wird nun im BSG dem zweiten Rentensenat erneut vorgelegt.
Von der Kürzung der Erwerbsminderungsrenten sind nach Presseberichten mehr als eine Million Rentner betroffen. (Az.: B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R und B 5a R 98/07 R)
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Kein willkürlicher Entzug des Verletztengeldes

(08.12.2007) Das Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall, gemäß SGB VII ebenso wie das Krankengeld, maximal 78 Wochen lang gezahlt. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen und kommen auch weiterführende Maßnahmen der Berufsförderung nicht infrage, so kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf von 78 Wochen beendet werden. Der verunglückte Arbeitnehmer muss jedoch auf einen zumutbaren Arbeitsplatz verwiesen werden können. Ein Verweis auf den so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt und damit die Streichung des Verletztengeldes ist nicht gerechtfertigt. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil einem 59-jährigen Mann recht gegeben. Er verunglückte, als er der Material für eine Baustelle in Frankfurt transportierte bei einem Verkehrsunfall. Dabei zog er sich Verletzungen u.a. an der rechten Hand zu, die ihm eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter und LKW-Fahrer auf Dauer unmöglich machten. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft stellte nach fünf Monaten Verletztengeldzahlung die Leistung ein und verwies das Unfallopfer auf "einfache Bau-Helfertätigkeiten" am allgemeinen Arbeitsmarkt. Klage und Berufung hatten Erfolg. Ein genereller und unspezifischer Verweis auf den Arbeitsmarkt als Begründung für die Streichung des Verletztengeldes ist nach Auffassung der Darmstädter Richter rechtswidrig. Dem Versicherten müsse nach dem Gesetz nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine tatsächlich "zur Verfügung stehende" Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. Eine solche Tätigkeit müsse der bisherigen Beschäftigung gleichartig und auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein. Auch sei es erforderlich, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend viele derartige Stellen vorhanden sein, die für den Versicherten täglich zumutbar zu erreichen seien. All diese Kriterien seien mit einer pauschalen Verweisung auf den Arbeitsmarkt nicht erfüllt, das Verletztengeld sei daher weiter zu zahlen. Hess. LSG AZ L 3 U 24/07.
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Minijob
Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf ALG II

(08.12.2007) Der 14. Senat des BSG urteilte dass ein von der Arbeitsagentur bewilligter Existenzgründerzuschuss auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Das Gericht stellte fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu werten ist. Im verhandelten Fall machte sich der als Handwerker tätige Kläger selbstständig und erhielt einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 Euro zu seinem Arbeitslosengeld. Die BSG-Richter entschieden jedoch, dass der Existenzgründungszuschuss nicht nur dem Zweck des Aufbaus einer Firma diene. Er solle auch einen sozial abgesicherten Stand gewährleisten. Daher müsse der Zuschuss als Einkommen gewertet und das ALG II gekürzt werden. ( Az.: B 14/7b AS 16/06 R)
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Geld
Fahrkostenübernahme für Vorsprache beim Jobcenter

(08.12.2007)  In einem Urteil befasste sich das BSG mit der Fahrtkostenerstattung. Die Richter urteilten, dass Job-Center Arbeitslosen, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe Fahrtkosten erstatten müssen. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze sei zu berücksichtigen, dass ALG-II-Empfänger nur sehr wenig Geld zur Verfügung hätten. Das Gericht gab einem Mann recht, der binnen eines Monats zweimal in die Behörde gebeten worden und dafür Reisekosten von jeweils 1,76 Euro geltend gemacht hatte - für Autofahrten von acht Kilometern. Die Behörde wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge unter sechs Euro auszahlen. ( Az.: B 14/7b AS 50/06 R)
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Justizia
BSG-Urteil zu ALG-II bei Hausbesitz

(07.12.2007) Das Bundessozialgericht hat die Rechte von ALG-II-Empfängern gestärkt. Ein ALG-II-Empfänger darf sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat stellte in einem Urteil klar, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Langzeitarbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann. Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten daraufhin das ALG-II nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
( Az.: B 14/7b AS 46/06 R)
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Kind
Neues Unterhaltsrecht
(18.11.2007) Ab 01.Januar 2008 gilt nun ein neues Unterhaltsrecht in unserem Land.

Nachfolgend nun die wichtigsten Grundsätze:
1. Vorrang der Kinder bei der Unterhaltsberechnung
Dies gilt künftig für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen. Bisher war der Unterhalsanspruch mit dem der geschiedenen bzw. der aktuellen Frau gleichgestellt. Dies bedeutete, dass viele Kinder nur einen geringeren Unterhalt erhielten, da das Geld vom Vater nicht für alle ausreichte.
Nach dem neuen Recht werden die ledigen oder verheirateten Mütter mit ihren Ansprüchen auf einen Betreuungsunterhalt auf Platz zwei gesetzt. (Mann mit 1500 netto und zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren: künftig erhalten die Kinder 329 Euro und die Mutter erhält nichts und muss ggf. beim Sozialamt Leistungen beantragen)
2. Verheiratete und ledige Mütter sind gleichgestellt.
Keine Unterscheidung zwischen verheiratete und ledige Mütter. Wenn neben dem Kindesunterhalt noch Geld übrig bleibt, müssen sich beide Frauen den Rest teilen.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass ehemalige Frauen und neue Partnerinnen die Kleinkinder betreuen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
3. Der Betreuungsunterhalt wird begrenzt.
Bisher mussten die ehemaligen Frauen mit Kindern unter acht Jahren nicht arbeiten gehen und wenn die Kinder 8 Jahre alt waren nur Teilzeittätigkeiten annehmen, ab 16 Jahren eine Vollzeitstelle. Ledige Mütter durften nur bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom Unterhalt leben. Künftig wird die Betreuungszeit einheitlich auf 3 Jahre begrenzt.
4. Mehr Eigenverantwortung wird verlangt.
Mütter sollen nach der Scheidung schneller wieder berufstätig werden und sich nicht länger am ehemaligen Lebensstandart der geschiedenen Ehe orientieren. Nur bei langjährigen Verheirateten ab 20 Jahren Ehe soll es Ausnahmen geben, wenn eine Betreuungsmöglichkeit fehlt, eine Behinderung des Kindes vorliegt bzw. kein Job gefunden wird.
5. Vereinfachung der Unterhaltsberechnung.
Für Kinder wird ein einheitlicher Mindestunterhalt eingeführt. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ost und West mehr. Der unterhalt soll sich am Kinderfreibetrag orientieren.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Maßstab für den Kindesunterhalt.

mon. Nettoeinkommen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1000 Euro 186 Euro 226 Euro 267 Euro 361 Euro
1000-1150 194 Euro 236 Euro 278 Euro 361 Euro
ab 1150 Düsseldorfer Tabelle 2009 und neue Tabelle 2010 Tabelle 2011
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Recht
BSG-Entscheidung zur Frage ALG I trotz Kündigung

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen die Rechte Arbeitsloser bei sogenannten Sperrzeiten gestärkt. Wer kündigt, darf in bestimmten Fällen nicht automatisch von der staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, urteilten die Richter.
Grundsätzlich tasteten die Richter die Sperrzeiten aber keineswegs an: Wer aus freien Stücken kündigt und so ohne Not arbeitslos wird, muss auch weiter mit einer Übergangszeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld beziehen kann.
Im ersten Fall ging es um eine Verkäuferin aus dem ostwürttembergischen Heidenheim. Die Frau war mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach Gladbeck gezogen und hatte deshalb gekündigt. Das sah das Arbeitsamt als leichtfertig an und belegte die Frau mit einer zwölfwöchigen Sperrfrist. Erst nach diesen drei Monaten sollte sie ein Recht auf Arbeitslosengeld haben. Das Landessozialgericht in Essen hatte hingegen entschieden, dass die Frau mit ihrem Verlobten eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbst wenn beide nicht zusammen wohnen würden.
Das wiesen die Kasseler Bundesrichter zwar zurück, sahen aber das Kind als ausreichenden Grund für eine Kündigung: Zum einen ergebe sich aus dem Umzug die Chance einer "dauerhaften Erziehungsgemeinschaft", zum anderen könne sich die Lebenssituation des Kindes verbessern. Die Richter erweiterten damit die Rechtsprechung ihres eigenen Senats, der bislang nur den Zuzug zum Vater oder zur Mutter als "wichtigen Grund" für eine Kündigung angesehen hatte (Az: B 11a/7a AL 52/06 R).

In einem anderen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, ebenfalls aus Baden-Württemberg, gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete schließlich mit einer Abfindung für den Kläger, wenn der aus dem Betrieb ausscheide. Das Arbeitsamt hatte daraufhin keine Unterstützung zahlen wollen, weil der Mann ja letztlich freiwillig gekündigt habe. Das ließen die Kasseler Richter nicht gelten: Es dürfe keinem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehre und sich dann auf einen Kompromiss einlasse. Ein gerichtlicher Vergleich dieser Art löse deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Az: B 11a AL 51/06 R).
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Kinder
Kinderzuschuss nun unbefristet
(12.10.2007) Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass der Kinderzuschuss nicht mehr befristet wird. Er wird für Niedrigverdiener gezahlt, um einen Bezug von Arbeitslosengeld II zu verhindern, wenn das Geld für die Erziehung der Kinder nicht ausreichend ist. Von diesen Leistungen sind ca. 40000 Kinder betroffen. Mit dem neuen Beschluss soll Zeit gewonnen werden für neue geplante Maßnahmen zur Armutsbekämpfung. Im November soll in Abstimmung zwischen dem Arbeits- und Familienministerium ein Vorschlag zum Erwerbstätigenzuschuss vorgelegt werden. Gegenwärtig wird der Kinderzuschuss für etwa 120000 Kinder gezahlt. Die Zahl der Berechtigten soll nach den Berechnungen der Regierung etwa verdreifacht werden. Bisher waren diese Leistungen auf 36 Monate befristet. Der Zuschlag beträgt monatlich höchstens 140 Euro pro Kind. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. ALG-II-Empfängern wird jedoch kein Kinderzuschlag gewährt. Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 60 bis 80 Prozent der Regelleistungen.
Sicher sind diese Regelungen nicht geeignet, die vermehrte Kinderarmut nachhaltig zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es noch immer viele alleinerziehende Mütter gibt, die von den getrennt lebenden Partnern keinen Unterhalt erhalten und somit der Staat einspringen muss. Es gelang jedoch nur etwa in 17 Prozent dieser Fälle, dass sich der Staat die säumigen Leistungen zurück holen konnte.
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Vermögen im Ausland zählt mit
(12.10.2007) Wer in Deutschland Sozialhilfeleistungen beantragt muss auch Vermögen und Grundstücksbesitz im Ausland angeben. Die Angabe des genauen Wertes einer Auslandsimmobilie wird vom Sozialamt verlangt und muss erbracht werden. Geschieht dies nicht, stellt das Amt die Leistungen ein. Das Sozialgericht Dortmund hat eine entsprechende Entscheidung gefällt.
Prinzipiell ist nach den Bestimmungen des SGB XII ein verwertbares Vermögen nur in den dort bestimmten Grenzen zulässig bzw. muss eingesetzt werden.
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Leistungen
Kein ALG-II für Studenten
(12.09.2007) Es bleibt dabei, dass für Studenten vorrangig BaföG-Leistungen sind und auch im Falle einer Nichtgewährung von BaföG kein ALG II gezahlt wird. Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 6. September 2007 dementsprechend die Klage eines Studenten abgewiesen.
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass kein ALG-II-Anspruch bestehe, wenn eine Ausbildung zumindest theoretisch durch BAföG gefördert werden könne. "Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an", heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: B 14/7b AS 36/06 R). Ob der Student tatsächlich BAföG erhalte, sei irrelevant.
Geklagt hatte ein Münchner, der zunächst Ethnologie und dann Bauingenieurwesen studiert hatte. Weil er erst nach dem siebten Semester das Fach wechselte, wurde sein BAföG- Antrag abgelehnt. Darin sah der Student eine besondere Härte und forderte Arbeitslosengeld II. Die Richter verneinten jedoch die Möglichkeit, dass Studenten ALG-II-Empfänger sein könnten. Der Kläger könne das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen, wie von ihm vorgeschlagen, beanspruchen. "Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls nicht begründen.".
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Rentennachzahlung
Jahresendprämie für die Rente
(21.09.2007) Bürger der neuen Bundesländer, die Anspruch auf eine Zusatzversorgung der DDR haben, können bei der Berechnung ihrer Rentenhöhe auch die in der DDR gezahlten Jahresendprämien zusätzlich geltend machen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23. August 2007 dem Kläger recht gegeben und damit bestätigte es ein Urteil des Sozialgerichts Dresden. Im konkreten Fall hatte ein Mitglied der Kombinatsleitung des VEB Kombinat Minol in Sachsen geklagt. Der 4. Senat des BSG bestätigte, dass alle Ostdeutschen, die den 27 Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten und Jahresendprämien erhielten, von dem Urteil betroffen sind. Eine Rentenerhöhung sei daher möglich, wenn es gelingt, den Nachweis über die Höhe der gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Wichtig sei die Zahlung einer Jahresendprämie egal ob diese an Angehörige bestimmter Berufsgruppen gezahlt wurde.
Jahresendprämien wurden bei Erfüllung des Planzieles gezahlt. Die Rentenversicherung hatte eine Berücksichtigung dieser Gelder, die einen lohnähnlichen Charakter hatten, bei der Rentenberechnung nicht vorgesehen, weil sie ihrer Ansicht nach jeweils einmalige Sonderzahlungen und nach DDR- wie bundesdeutschem Recht für die Rentenberechnung ohne Belang waren. Das sah der 4. Senat des BSG anders (Az.: B 4 RS 4/06).
Zwar müssten Zusatzzahlungen in der Tat nicht berücksichtigt werden. Aber in der DDR wurden die Jahresendprämien als Bestandteil des Arbeitsentgelts gezahlt. Die Prämien seien ein leistungsbezogener Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planvorgaben gewesen. Das Gericht sah die Prämie als einen leistungsbezogenen Lohnbestandteil und dieser sei dann bei der Rentenberechnung einzubeziehen. Ob diese Prämie in der DDR steuerfrei war oder nicht, sei in diesem Zusammenhang unbedeutend.

Was ist nun zu prüfen und zu tun?

Zunächst sollte jeder Betroffene prüfen, ob er noch Nachweise über eine gezahlte Jahresendprämie vorweisen kann und ob die exakte Höhe darin auch vermerkt ist.
Danach sollte sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Überprüfung der bislang gezahlten Rente gemäß Paragraph 44 SGB X gestellt werden. Eine Neufestsetzung der Rente unter Einbeziehung der Jahresendprämienzahlung ist danach möglich. Auch eine Nachzahlung bis zu 4 Jahre sieht das SGB X vor. Ob es jedoch dazu tatsächlich kommt, bleibt abzuwarten, da eine aktuelle Gesetzesänderung dies auch verhindern kann, denn der § 100 Abs. 4 SGB VI schränkt Nachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ein. Die Reaktion der Deutschen Rentenversicherung sollte daher abgewartet werden.
Die Einholung der Nachweise für die Zahlung der Prämien wird sicher schwierig sein. In der Regel wurden die Prämienzahlungen in den Lohnunterlagen der Betriebe nicht dokumentiert. Auch im SV-Buch sind sie nicht aufgeführt. Auch gibt es keine vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für derartige Unterlagen. Die Jahresendprämien wurden meist bar gezahlt. Der Empfänger quittierte in einer Liste oder es wurden Urkunden ausgestellt.
Das Archiv- und Dokumentationszentrum Iron Mountain Disos GmbH könnte ggf. helfen, an entsprechende Unterlagen der abgewickelten DDR-Betriebe zu gelangen. Von dort war jedoch bereits zu hören, dass relativ selten derartige Unterlagen gefunden wurden.
Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Urteils abwarten. Damit wird bis Ende September gerechnet. Dann könne die Rentenversicherung eine konkrete Auskunft erteilen, welche Unterlagen der Anspruchsberechtigte für eine mögliche Neuberechnung der Rente vorlegen muss.
Die Sozialberatungsstellen des SoVD geben für Mitglieder Hilfestellungen, wie weiter zu verfahren ist, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht werden können.
Weitere Informationen
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=D4EA5AFA0E8A41708ECDDA3E12986455&docid=240364&docClass=NEWS Urteilstext
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Verkehrszeichen
7500 Euro für Autos von ALG-II-Empfänger
(07.09.2007) Die allgemeinen Orientierungen zum maximalen Wert von Fahrzeugen für ALG-II-Empfänger führten häufig zu Unstimmigkeiten. Nun hat der neu gebildete 14. Senat des BSG dazu geurteilt. Autos von ALG-II-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze wurde vom BSG in einem Musterverfahren gezogen und damit das bisherige Limit deutlich angehoben.
Bislang hatten die JobCenter eine Grenze bei etwa 5000 Euro gesehen. 7500 Euro pauschal können als angemessen betrachtet werden. Liegt der Wert jedoch darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten, hieß es in der Urteilsbegründung des BSG. (Az: B 14/7b AS 66/06 R).
Die Richter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die ALG-II-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten.
Die Richter des BSG gaben damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim Recht, dem das Arbeitslosengeld II verweigert worden war. Der Wagen des Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, hatte einen Händlerwert von 9600 Euro. Die 4600 Euro über der Grenze von 5000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Zudem habe der Mann Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne. Dies wiesen die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7500 Euro. Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden, unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar.
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Unfallopfer
Unfallrente und ALG II sind zu verrechnen

(06.09.2007) Das BSG hat in einer Entscheidung geurteilt, dass eine Verletztenrente auf ALG-II-Leistungen angerechnet werden muss. Wer als Arbeitsloser eine Verletztenrente bekommt, muss also Einbußen beim Arbeitslosengeld II hinnehmen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei der Bedürftigkeitsprüfung in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Die etwa wegen eines Arbeitsunfalls gezahlte Verletztenrente sei nicht als anrechnungsfreies Schmerzensgeld zu sehen, befand der Senat. Sie solle vielmehr die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgleichen und müsse deshalb als Lohnersatz gewertet werden.

Geklagt hatte ein 59jähriger aus Thüringen. Die Unfallrente diene auch dem Ausgleich eines ihres Körperschadens, so der Vertreter der Klägerin.. Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hätten keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz.
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Minijobs

Margittas Rententipps:
Minijobber in Freistellungsphase der Altersteilzeit müssen aufpassen! 

(28.08.2007) Arbeitsteilzeitarbeit setzt voraus ,dass die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Zeit reduziert wird. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich dabei oft für das „Blockmodell“. In der ersten Hälfte wird – wie bisher - voll gearbeitet, in der zweiten darf man zu Hause bleiben.

Gelegentlich bietet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten in der Freistellungsphase aber auch einen Minijob an. Das hat für beide Seiten Vorteile : Der Chef weiß, wen er einstellt und der Mitarbeiter hat nicht nur einen kleinen Nebenverdienst, sondern behält auch seine soziale Kontakte im Betrieb.

Aber Vorsicht: Zwar darf man neben der Altersteilzeit bis zu 400€ im Monat hinzuverdienen, aber nicht beim alten Arbeitgeber. Denn das ist Mehrarbeit . Dadurch ist am Ende der Freistellungsphase die geforderte „ Hälftigkeit des Arbeitszeitmodells„ nicht mehr gegeben. Eine Rente wegen Altersteilzeit kann in diesem Fall nicht mehr gezahlt werden Wer also in der Freistellungsphase jobben will, muss sich deshalb einen neuen Chef suchen.
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Gesetz

Die Düsseldorfer Tabelle
(07.07.2007) Im deutschen Rechtssystem hat die Düsseldorfer Tabelle und ebenso die so genannte Vorschalttabelle oder Berliner Tabelle eine besondere Bedeutung für die Bestimmung des Kindesunterhalts.

Diese Tabellen werden in regelmäßigen Abständen den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen angepasst und veröffentlicht. Seit 01.Juli 2007 gilt daher die aktuelle Tabelle.
Erstmals seit langer Zeit gibt es schlechte Nachrichten für Millio nen Alleinerziehende: Erstmals seit ihrer Einführung sinken die Sätze für den Kindesunterhalt um ein Prozent. Das sind zwei bis vier Euro im Monat. Grund ist der Rückgang der Nettolöhne, die laut Gesetz alle zwei Jahre für die Neuberechnung der Sätze herangezogen werden.

Als Leitlinie für die Festsetzung der Unterhaltssätze in einer Region dient die »Düsseldorfer Tabelle« - entwickelt vom dortigen Oberlandesgericht. Dieser Tabelle vorgeschaltet ist die sogenannte »Berliner Tabelle«. Sie wurde für die neuen Bundesländer entwickelt und enthält zwei weitere, niedrigere Ein kommensgruppen. Folglich werden bis zu einem Einkommen von 1000 Euro netto je nach Alter des Kindes zwischen 186 und 361 Euro fällig.
Die Tabellen gehen von Alimenten für einen Partner und zwei Kindern aus. Der Zahlbetrag ändert sich, wenn der Unterhalts pflichtige nur für ein bzw. für mehr als zwei Kinder zahlen muss! Außerdem darf von diesen Werten ein Teil des Kindergeldes abgezogen werden.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben und eine Ausbildung absolvieren (Schule, Studium, Lehre), führte das OLG Düsseldorf jetzt eigene Unter haltssätze ein. Diese sollen den Lebensunterhalt der Kinder sicher stellen. Statt bisher 269 bis 582 Euro erhalten über 18-Jährige künftig zwi schen 361 und 662 Euro. Besser gesagt, sofern der Verpflichtete tatsächlich soviel Geld hat.
Hier kann die neue Tabelle 2010 eingesehen werden.
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Renten

Margitta Feilkes Rententipps:

Rente auch ins Ausland?

(29.06.2007). Jeder kann grundsätzlich dort leben, wo es ihm gefällt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihre Renten auf Wunsch auch ins Ausland .Es gibt aber ein paar Ausnahmen, die dazu führen können, dass Einzelnen nicht die volle Rente ins Ausland überwiesen wird. Wer immer nur in Deutschland oder einem EU/EWR- Staat versichert war, ist davon nicht betroffen.

Wer ins Ausland ziehen will, sollte sich aber immer vorab bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, was dies für Auswirkungen hat. Darüber hinaus sollte man sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, wie man weiter krankenversichert ist.
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Margitta Feilkes Rententipps:
Trotz Arbeitslosigkeit keine Rentenlücke im Alter


Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Diese Rentenversicherungsbeiträge erhöhen in jedem Fall Ihre zukünftige Rente, allerdings nicht in dem Maße, wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung. Haben Sie hingegen keinen Leistungsanspruch, so sind Sie nicht rentenpflichtversichert und es werden auch keine Beiträge für ihre spätere Rente gezahlt. Solche Zeiten sind dann unter Umständen Anrechnungszeiten ohne Bewertung, die aber dennoch die Rentenhöhe indirekt beeinflussen können.

Als Empfänger von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit ungefähr 80 % Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung „ beträgt in diesen Fällen also 20 % gegenüber dem vorherigem Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Diese Minderung gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen nach Vollendung des 58. Lebensjahres und dem erklärten Verzicht auf Arbeitsvermittlung (58er- Regelung) beziehen.

Arbeitslosengeld II

Seit dem 1. Januar 2007 zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Arbeitslosengeldes II auf der Basis von 205 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2,18 Euro. Die Zeit wird in den neuen und den alten Bundesländern gleich hoch bewertet.
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Arbeitslose
Nicht jede Rückforderung von ALG II ist gerechtfertigt
(02.06.2007) Das Landessozialgericht Darmstadt hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil eine Rückforderung von ALG-II-Leistungen für nicht gerechtfertigt angesehen und einem langzeitarbeitslosen Vater von zwei Kindern, der mit seiner Ehefrau und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet Recht gegeben.
Das LSG stellte fest, dass Arbeitsagenturen von ALG-II-Bedarfsgemeinschaften kein Geld zurückfordern können, wenn sie in der Vergangenheit zuviel gezahlt haben. Das ALG-II sei eine individuelle Leistung und somit sei eine Rückforderung immer auch individuell zu richten und kann nicht eine ganze Bedarfsgemeinschaft umfassen. Im konkreten Fall war das Arbeitslosengeld II zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderte das zuständige Jobcenter in Kassel von der Familie etwa 1500 Euro zurück. Dazu Zählten nicht nur Leistungen an den Vater sondern auch Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder.
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ALG II
ALG II und BAföG für Schüler möglich

(12.05.2007) Die Gewährung von ALG II für Studenten , die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben ist nun durch Sozialgerichtsurteile ausgeschlossen, auch wenn tatsächlich kein Bafög bezogen wird. Allein die Tatsache, einer prinzipiellen Berechtigung reicht aus, um diese Grundsicherungsleistungen zu verwehren.
Anders ist es bei einer schulischen Ausbildung, für die eine Schüler-BAföG-Leistung gewährt wird, wie beispielsweise eine Ausbildung zur Hebamme oder Mediengestalterin, die von staatlichen oder auch privaten Schulen erfolgt. Oft ist für diese Ausbildung noch ein Kostenzuschuss erforderlich.
Für derartige Ausbildungen nach Abschluss der Haupt- oder Realschule bzw. des Gymnasiums gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen vom BAföG-Amt und zusätzlich können ALG-II-Leistungen beantragt werden.
Diese Verfahrensweise ist relativ neu und wird von einigen JobCentern noch sehr verhalten praktiziert.
Neu ab 2007 ist auch die Möglichkeit, dass Studenten trotz BaföG die Möglichkeit erhalten einen Mietkostenzuschuss beim JobCenter zu beantragen, wenn sie zu Hause wohnen und die Eltern ALG-II erhalten.
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Margitta Feilkes Rententipps: Mini-Jobs

Als Mini Jobs werden in der Öffentlichkeit versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten bis zu 400 Euro monatlich bezeichnet. Bei diesen Minijobs zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung und 10 Prozent zur Krankenversicherung. Bei Beschäftigungen in einem Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberbeitrag nur je 5 Prozent zu beiden Versicherungen ( Renten- und Krankenversicherung ). Dieser Pauschalbeitrag ( ist keine echte Beitragszeit ) wirkt sich über die Umrechnung aus Entgeltpunkten nur in reduziertem Maße auf die Wartezeit und Rentenhöhe aus. Hier kann allerdings der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbeitrag zahlen, so dass ein echter Pflichtbeitrag entsteht. Er muss dann gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären .
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Patientenverfügung

Ärztliche Eingriffe können grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden. Viele Patienten sehen sich der modernen Medizin ausgeliefert, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern - weil sie entweder nicht bei Bewusstsein sind oder im juristischen Sinne nicht mehr als einwilligungsfähig gelten.
Die Patientenverfügung soll für derartige Fälle vorsorgen. Mit der Verfügung wollen die Patienten ihren Angehörigen, einem eventuellen Betreuer und den Ärzten mitteilen, welche Behandlungen ggf. unterlassen werden sollte.
Dies ist ein schwieriges Thema, da die behandelnden Ärzte ebenfalls verpflichtet sind, Leben zu erhalten und nicht alle Therapiemaßnahmen klar bestimmt sind. Patientenverfügungen müssen daher exakt formuliert sein, damit sie auch wirklich Beachtung finden können. Der Wille muss für die konkrete Behandlungssituation tatsächlich erkennbar sein. Hinweise zur Abfassung einer Verfügung gibt unter anderem das Bundesjustizministerium.
Umstritten ist, ob in jedem Fall Patiententestamente volle Wirksamkeit entfalten können. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Es gibt zwar eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom März 2003 (Az.: BGH XII ZB 2/03). Diese Entscheidung wird jedoch unterschiedlich ausgelegt. Die Wichtigkeit dieses Themas wird dadurch unterstrichen, dass sich der Bundestag bereits damit beschäftigt hat und an einem Gesetz arbeitet, dass Klarheit schaffen soll.
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Reha

Margitta Feilkes Rententipps:
Medizinische Rehabilitation – Wieder Mitten im Leben

„ Rehabilitation „ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „ wiederherstellen“ Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, die gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.
Im Rahmen dieser Leistungen bietet sie Behandlungen bei schwerwiegenden Erkrankungen und dadurch verursachten Funktionsstörungen an. Damit soll ein
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben vermieden werden.Die Leistungen werden stationär, zunehmend aber auch ambulant durchgeführt und dauern in der Regel drei Wochen. Sie können, wenn medizinisch notwendig, auch verlängert werden.
Vorsorge und Rehabilitationssleistungen zur bloßen Stärkung der Gesundheit oder die Behandlung akuter Krankheiten gehören nicht zu den Aufgaben der Rentenversicherung. Hier sind die Kranken-bzw. die Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner.
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Erziehungsrente
Margitta Feilkes Rententipps:
Erziehungsrente eine kaum bekannte Leistung .
Wenig bekannt ist bisher, dass auch Geschiedene eine Rente beziehen können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient als Unterhaltersatz und gibt Ihnen die Möglichkeit,sich verstärkt um die Erziehung Ihrer Kinder zu kümmern. Anders als eine Witwenrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des früheren Lebenspartners gezahlt. Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht wenn Ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde oder wenn sich bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 der Unterhaltsanspruch nach dem früheren DDR-Recht richtete . Ihr früherer Ehegatte verstorben ist und Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben , Sie unverheiratet geblieben sind und ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen ( auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister ), dass das 18. Lebensjahr. noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kindes früheren Ehegatten- hier unabhängig vom Alter des Kindes.
(Schreiben Sie uns, wenn Sie zu rentenrechtlichen Problemen Fragen haben und wir geben diese Fragne an unsere Rentenberaterin Frau Margitta Feilke weiter. Wenn es Fragen sind, die von allgemeiner Bedeutung sind, werden wir sie hier veröffentlichen)
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Krankengeld
Krankengeld
(26.08.2006) Wem ist das noch nicht passiert – ein grippaler Infekt, Husten und Schnupfen lassen eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zu und der Weg zum Arzt bringt es an den Tag – Krankschreibung.
Zunächst zahlt zumeist für 6 Wochen der Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung das Gehalt oder den Lohn weiter. Dann tritt die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld als Lohnersatzleistung ein.

Voraussetzungen

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.

Zu berücksichtigende Einkünfte

Das Krankengeld soll eine zeitlich befristete Entgeltersatzfunktion erfüllen. Aus diesem Grunde können bei der Berechnung des Krankengeldes nur Einkünfte berücksichtigt werden, die bei einer Arbeitsunfähigkeit entfallen beziehungsweise entgehen. Von der Berechnung ausgenommen sind deshalb Nebeneinnahmen, wie Miet-, Pachteinkünfte oder Kapitalerträge. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt.
Das Krankengeld wird als Entgeltersatzleistung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Krankheit wird das ALG II weiter gezahlt, sofern eine Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird.

Sozialversicherungsbeiträge

Sofern Versicherungspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse neben der Krankengeldzahlung auch mindestens die Hälfte der Beiträge. In der Krankenversicherung braucht der Versicherte und der Arbeitgeber während der Zeit, des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten.

Dauer der Krankengeld-Zahlung

Anspruch auf Krankengeld hat der Versicherte ohne zeitliche Begrenzung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht jedoch dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Eine erneute Krankschreibung wegen derselben Krankheit (Krankheiten stehen in einem engen Zusammenhang bzw. sie wurden bereits in dieser Zeit mitbehandelt, ohne dass dafür eine Krankschreibung erfolgte ) ist in der neuen Blockfrist nach Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn in dieser Zeit Erwerbsfähigkeit bestand oder eine Meldung beim Arbeitsamt vorlag und nicht wegen derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Überbrückungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld). Wichtig: Er ruht auch, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche meldet.

Selbstständige

Selbstständige haben ab dem 22. Tag oder - falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entfällt - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld für die hauptberuflich Selbstständigen beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes. Als Regelentgelt gilt 1/30 des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Antragstellung

Den Auszahlungsschein für das Krankengeld schickt die Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Fortzahlung des Arbeitsentgelts automatisch zu. Dieser sollte vom Versicherten an den behandelnden Arzt zur Bestätigung gegeben werden und danach an die Krankenkasse zurückgereicht werden. Gleichzeitig sendet der Versicherte seinem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
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Verletztengeld

Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft

(13.08.2006) Das Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld,

Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.
Das Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.
Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.
Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
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Sozialamt

Regressforderungen des Sozialamtes
Wenn die Eltern ins Heim müssen...

Wird bei Senioren ein Heimaufenthalt notwendig, reichen oft die eigenen Einkommen und angesparten Vermögenswerte für die Betreuung nicht mehr aus und das Sozialamt tritt in Vorleistung, denn Heimplätze sind teuer.

Die Sozialämter geben sich jedoch in unterschiedlicher Art und Weise mit dieser Situation nicht zufrieden und treten an Unterhaltsverpflichtete mit Regressforderungen heran. Dies wurde regional sehr unterschiedlich gehandhabt und ob nach Inkrafttreten des SGB XII und der Ablösung des BSHG die Situation anders wird, bleibt abzuwarten.

Mehrfach wurden wir während unserer Sprechstunden mit dieser Frage konfrontiert.

Dies ist sicher nicht in erster Linie eine sozialrechtliche, eher eine Frage des Schuld- und Unterhaltsrechtes, denn die Grundlagen für die Forderungen der Sozialämter findet man im BGB, auch wenn das neu in Kraft getretene SGB XII dazu Verweise bereit hält.

So wie die Eltern für ihre Kinder haften, haften die Kinder auch für die bedürftigen Eltern. (Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Eltern sorgen für ihre Kinder ­ und umgekehrt)

In bestimmten Ausnahmefällen können auch Forderungen an die Ehepartner der Kinder gestellt werden. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema lesen Sie im ausführlichen Beitrag --->hier Download als pdf-Datei
weiteres Urteil des BGH vom 30.08.2006 zum Elternunterhalt
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Neuregelungen beim Unterhalt ab 01.07.2005

Unterhaltsberechtigte Kinder haben ab I. Juli Anspruch auf mehr Geld. Die Unterhaltsbeträge steigen um durchschnittlich 2,5 Prozent. Nicht nur Kinder profitieren von der Neuregelung, sondern auch viele zahlungspflichtige Elternteile. Noch stärker als die Unterhaltszahlungen steigt mit einem Zuwachs von etwa sechs Prozent der Selbstbehalt, also das Existenzminimum, das dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt wird. Das geht aus der veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle" hervor. Das alle zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitete Zahlenwerk gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung von Kindesunterhalt. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen schwanken die Zahlungen je Kind in Westdeutschland zwischen 204 und 670 Euro.

Dass dabei die Abwägung zwischen Kindeswohl und Finanzkraft des Unterhaltspflichtigen ein schwieriges Unterfangen ist, zeigt schon ein Blick auf die Tabelle: In Westdeutschland definierte das Gericht insgesamt 52 verschiedene mögliche Unterhaltssätze für ein Kind - abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. In Ostdeutschland werden wegen der geringeren Einkommen und der niedrigeren Lebenshaltungskosten sogar noch zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Bei Großverdienern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 4 800 Euro greift die Tabelle ohnehin nicht mehr: Es wird nach Einzelfall entschieden.

Änderungen durch Reform

Mehr als doppelt so stark wie die Unterhaltsansprüche der Kinder stieg in diesem Jahr allerdings der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Existenzminimum erhöhte sich bei Berufstätigen um fast 6 Prozent auf 890 Euro. Die Anhebung richte sich nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Erhöhung im Jahr 2001. Die Unterhaltsansprüche der Kinder waren 2003 schon einmal um 6 Prozent er­ höht worden.

Neu geregelt wurde vom Düsseldorfer Oberlandesgericht auch der Selbstbehalt von Kindern, die ihren bedürftigen Eltern etwa im Pflegefall Unterhalt zahlen müssen. Er steigt ab dem 1. Juli um 12 Prozent auf mindestens 1400 Euro monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 Euro.

Die Bundesregierung beabsichtigt auch das Unterhaltsrecht zu reformieren, ohne jedoch vollkommen neu heranzugehen. Tabelle für den Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter

Hier kann die neue Düsseldorfer-Tabelle 2010 eingesehen werden.
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Unterhalt
Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

Wenn die Eltern ins Pflegeheim müssen, kommen die Probleme. Zur persönlichen Belastung kommen häufig auch noch die finanziellen Sorgen, wenn beispielsweise Sozialämter versuchen, die Kinder in die Pflicht zu nehmen. Zunächst wird bei den Kosten für eine Heimunterbringung das eigene Vermögen der Eltern, die Rente und das Pflegegeld der Pflegeversicherung

berücksichtigt. Eine Unterbringung im Pflegeheim ist oft sehr teuer. Das Sozialamt geht jedoch zunächst in Vorleistung, versucht aber, dieses Geld von den Angehörigen zurückzubekommen.. Unterhaltspflichtig sind leibliche Kinder (auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder), nicht hingegen Stiefkinder, Enkel, Geschwister oder Schwäger. Wann Unterhalt gezahlt werden muss.
Die Kinder müssen zahlen, auch wenn Eltern zum Beispiel durch einen Vertrag versuchen, auf den Unterhalt ihrer Kinder zu verzichten. Kinder müssen dann zahlen, wenn sie leistungsfähig sind, das heißt, wenn genügend Geld für ihren eigenen, angemessenen Lebensunterhalt übrigbleibt. Von der Zahlung entbunden werden nur die Unterhaltspflichtigen, um die sich die Eltern selbst nicht gekümmert haben. Spannend wird die Rückrechnung, die von den Sozialämtern angestellt werden.
Vom Nettogehalt abgezogen werden zum Beispiel: monatlich laufende Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen, Kredite Kosten für Kinderbetreuung oder Werbungskosten, die vom Sozialamt anerkannt werden.

Wie erfolgt nun die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ?
Vom "bereinigten" Nettoeinkommen wird noch der so genannte Selbstbehalt abgezogen: Laut Düsseldorfer Tabelle wird in den alten Bundesländern Einkommen bis 1400 Euro nicht angerechnet, in den neuen Bundesländern gilt der Wert der Berliner Tabelle. Im Selbstbehalt ist die Miete bereits mit eingerechnet. Liegt diese höher als 440 Euro, kann mit einem Nachweis ein höherer Freibetrag eingeräumt werden. Alle Einkünfte oder Vermögenswerte darüber hinaus sollen zu 50 Prozent als Unterhalt abgegeben werden, so die Auffassung des Bundesgerichtshof s.

Was sind geschützte Vermögenswerte ?
Welche Vermögenswerte geschützt sind, können Kommunen seit dem 1. Januar 2004 selbst bestimmen. Grundsätzlich nicht angetastet werden Haus- und Wohnbesitz, wenn dieser vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt wird. Vermögen in Form von Sparbüchern, Aktiendepots, Wertpapieren, Bankguthaben oder fremdvermietetes Wohneigentum werden erst ab einer bestimmten Grenze eingesetzt. Unterhaltspflichtige haben einen Freibetrag, der von den Kommunen unterschiedlich angesetzt wird. Der Wert liegt zwischen 25.000 bis 100.000 Euro.. Wer plötzlich einen Kredit aufnimmt oder schnell noch eine neue Versicherung zur Altersvorsorge abschließt, kann Probleme bekommen. Das Sozialamt vermutet häufig, dass mit dem Kredit lediglich der Unterhaltsbeitrag gedrückt werden soll. Man muss nachweisen, dass der Kredit in der momentanen Lebenssituation gerechtfertigt ist. Allerdings gilt grundsätzlich: Unterhalt geht vor Kredit.

Wie wird der Unterhalt bei mehreren Geschwistern berechnet ?
Hat ein pflegebedürftiger Elternteil mehrere Kinder, müssen diese ihr Einkommen gegenseitig offen legen, so ein BGH-Urteil vom Mai 2003. Jeder muss dann für einen Teil des Pflegeunterhalts aufkommen, entsprechend seinen Verhältnissen Kinder sind nicht verpflichtet, einen niedrigeren Lebensstandard zu führen oder einen Kredit aufzunehmen, um den Unterhalt ihrer Eltern zu finanzieren. Wer Zweifel an der vom Sozialamt geforderten Summe hat, kann sich bei Fachanwälten für Familienrecht, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände informieren. Gegebenenfalls kann man eine Neuberechnung verlangen.

Haftet auch der Ehepartner mit ?
Indirekt muss auch der Ehepartner zahlen: Wird der Lebensbedarf eines unterhaltspflichtigen Nachkommen durch das Einkommen des Partners finanziert, haftet dieser indirekt für den Unterhalt der Schwiegereltern mit. Liegt der Verdienst eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, muss dieser trotzdem zur Hälfte abgegeben werden, wenn der Ehegatte ausreichend für den Familienunterhalt verdient. Auch, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner nur Taschengeld vom Ehepartner bekommt und kein eigenes Einkommen hat. Reicht der Verdienst eines Ehepartners zur Finanzierung des Lebensstandards der Familie aus, muss die unterhaltspflichtige Person die Hälfte des ihr monatlich zustehenden Taschengelds abgeben, so der BGH.
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Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung

Die Grundsicherung ist nunmehr ein Bestandteil der Sozialhilfeleistung und somit auch Bestandteil des SGB XII. Sie wurde am 1. Januar 2003 im Rahmen eines Grundsicherungsgesetzes eingeführt. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuches XII.geworden. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Leistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage der vereinheitlichten Leistungen für Bedürftige.
Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern in der Regel nicht zurückgegriffen.
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen

- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten.

Die Grundsicherungsleistungen wird ab dem 1.Januar 2005 ähnlich wie die ALG-II und die Sozialhilfeleistungen berechnet. Es werden der bisherige Sozialhilferegelsatz und der 15-%-Zuschlag zu einem einheitlichen neuen Regelsatz (akatuell 351 Euro) zusammen gefügt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen)Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden ab 01.Januar 2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.

Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen


Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar. 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zum Einkommen zählen u.a.
-Renten und Pensionen
-Wohngeld,
-Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .

Nicht zum Einkommen werden gerechnet

-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
-Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht

Zum Vermögen zählen u.a.
-Haus- und Grundvermögen
-PKW
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
Wertpapiere
-Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht zum Vermögen zählen


siehe hierzu Durchführungsverordnung zum § 90 SGB XII

Vom Einkommen abgesetzt werden können
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
-beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Antragserfordernis

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.

Bewilligungszeitraum

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muß ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.
neuste Broschüre zur Grundsicherung als pdf-Datei
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Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit als Ausweg aus der persönlichen Krise ?

Vielfach glauben Arbeitssuchende einen Ausweg aus ihrer Situation dadurch zu finden, sich mit anderen Gleichgesinnten selbständig zu machen und eine völlig neue Geschäftsform zu entwickeln – die Scheinselbständigkeit .
So finden sich besonders im Handwerksbereich, bei Finanzdienstleistungsunternehmen, im Handel und Gaststättengewerbe Menschen mit verschiedenen Kenntnissen und Berufserfahrungen zusammen und bieten Interessierten ihre Dienste an. Soweit ist das nicht schädlich und sicher auch nicht bedenklich. Doch wenn jeder für sich selbst seine eigene Verantwortung trägt und trotzdem wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird, dann spricht man von Scheinselbständigkeit. Das entsprechende Gesetz zur Scheinselbständigkeit kennt klare Kriterien, anhand derer erkannt werden kann, ob diese vorliegt. Auch wenn Ende des Jahres 2002 die Regeln überarbeitet wurden, sind die Gefahren, die durch Ausübung einer derartigen Tätigkeit verbunden sind, nicht zu unterschätzen.
Welche Gefahren sind das?  Lesen Sie den ausführlichen Beitrag hier ---> Scheinselbständigkeit
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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Ein wesentliches Thema unserer Rechtsberatungen bildet die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Daher wollen wir diese Rentenart näher vorstellen und die Anforderungen zur Feststellung dieser Rente etwas erklären.Diese Rente steht in der Tradition der bekannten „Invalidenrente“ und wird für jene Versicherte gewährt, die auch vor Erreichen der Regelaltersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind beruflich tätig zu sein.
Zwei wesentliche Faktoren müssen gemäß § 43 SGB VI erfüllt sein, um diese Rente zu erhalten:
1. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den meisten Fällen unserer Beratungstätigkeit erfüllt.
In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein und die allgemeine Wartezeit muss ebenfalls erfüllt sein.

2. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Dies ist der häufigste Streitpunkt bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung.

Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung lösten am 01.01.2001 die bis dahin geltende Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrenten ab.
Ein Anspruch auf diese Rente besteht dann, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zugleich auch der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten. Hierbei ist nicht entscheidend, ob er seine bisherige Tätigkeit oder seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Maßstab der Prüfung für eine volle Erwerbsminderung ist die Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit im Zeitrahmen von drei Stunden pro Arbeitstag.
Ist der Versicherte in der Lage, mehr als drei, aber unter sechs Stunden pro Tag zu arbeiten hat er Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung.
In der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass auch arbeitslosen Versicherten, die nur noch unter sechs Stunden täglich arbeiten können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, da von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen wird.
Für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind gibt es weiterhin noch die teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)
Bei dieser Rente wird nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt.
Für die Gewährung dieser Rente reicht es nicht aus, dass der bisherigen Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann sondern auch eine angemessene Verweisungstätigkeit muss für den Versicherten nicht mehr zumutbar sein. Nur wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Prüfung einer Verweisungstätigkeit ist nicht immer einfach, denn die Verweisung auf einen artverwandten Beruf/Tätigkeit soll keinen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten. All dies sind natürlich nur Gedankenspiele, denn eine reale Prüfung, ob der Versicherte tatsächlich die vorgesehene Verweisungstätigkeit auch ausüben kann, erfolgt natürlich nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob im jeweiligen Arbeitsbereich eine derartige Arbeitsstelle noch frei ist. Es geht lediglich um die Prüfung der Zumutbarkeit. Hier sollten die Ärzte ein Wort mitreden.
Erkennbar ist sicher die Komplexität und Schwierigkeit dieser vorzunehmenden Prüfungen.
Wer also beabsichtigt, einen Antrag auf Feststellung einer Erwerbsminderung zu stellen oder wer eine Ablehnung dieses Antrages erhalten hat, sollte sich beraten lassen und ggf. auf die Unterstützung unserer Rechtsberatung/-vertretung zurückgreifen.
Beitrag zu herunterladen --->hier Download als pdf-Datei
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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich nach der Ehe

Bei vielen Scheidungen wird das Thema Versorgungsausgleich noch einmal spannend für die Beteiligten. Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Wird bei kurzen Ehen häufig über Unterhalt, Hausrat und die Immobilie vor Gericht verhandelt, gewinnt mit zunehmendem Alter der geschiedenen Eheleute der Ausgleich der Rentenansprüche an Bedeutung. Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden.
Der Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbsfähig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, erwirbt oft keine oder nur geringere Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung. Durch den Versorgungsausgleich soll diese Benachteiligung ausgeglichen werden. Die Ex-Partner sollen innerhalb der Zeit der Ehe gleich hohe Versorgungsanrechte erwerben. Im Falle einer Scheidung verlangt das Familiengericht von den Geschiedenen, ihre Rentenkonten offen zu legen. Die Rentenversicherungsträger erstellen für beide Ehepartner eine Rentenauskunft, die die jeweiligen Ansprüche, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, darlegen. Hat ein Mann beispielsweise 500 Euro Rentenanspruch erworben und die Frau nur 300 Euro, muss der Mann seiner Frau 100 Euro abgeben. Damit haben beide Ehepartner gleich hohe Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, nämlich 400 Euro. Den Versorgungsausgleich gibt es im Rentenfall des Ausgleichsberechtigten. Die Frau bekommt dann zu ihrer eigenen Rente 100 Euro aus dem Versorgungsaugleich dazu. Das gilt auch, wenn der Ex-Mann noch nicht im Ruhestand ist. Offen gelegt werden müssen alle Alterseinkünfte, hierzu zählen auch Betriebsrenten und die so genannte Riesterrente. Kapitallebensversicherungen sind ausgenommen. Erfährt ein Partner nach der Ehe von einer nicht offen gelegten Betriebsrente, kann diese dem Familiengericht nachgemeldet werden. Es gibt hierbei keine Verjährungsfristen. Das Abänderungsverfahren muss beim Familiengericht beantragt werden. Stirbt der anspruchsberechtigte Ex-Partner, kann beim Gericht beantragt werden, dass der Versorgungsausgleich aufgehoben und der Rentenanspruch zurückübertragen wird. Der Versorgungsausgleich kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
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