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Kranken-Pflegeversicherung


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Themenschwerpunkte der Internetpräsentation "Kranken- Pflegeversicherung":

Inhalt der Seite:


Zusatzbeiträge für Krankenkassen auch für ALG-II-Bezieher

Pflegebedarf mit der Stoppuhr messen
Kostenübernahme für digitale Hörgeräte
Praxisgebühr bleibt
Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten
Pflegereport
Gesundheitskarte später
Neue Regeln für Sonderkündigungen bei der GKV
Mehrausgaben der Krankenkassen
Weisse Liste
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug

Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
Krankengeld
Kostenübernahme bei Arztfahrten
Auswirkungen des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung

Check-up und Krebsvorsorge
zuzahlungsfreie Medikamente
Tipps rund um die Pflege


Gesundheitskosten
Zusatzbeiträge für Krankenkassen auch für ALG-II-Bezieher

(13.03.2010) Seit dem 01.01. 2010 können Krankenkassenkassen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben.
Diese zusätzlichen Beiträge werden jedoch nicht von den ARGE’n oder Jobcenter übernommen. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, von Ihren Mitgliedern entsprechende Zusatzbeiträge einzufordern. Er hat aber keine Regelung erlassen, die die Arbeitsagenturen oder Träger der Grundsicherung verpflichten, diese Kosten zu übernehmen. Im Falle der Beitragserhöhung haben alle Versicherte, so auch die Grundsicherungsempfänger aber ein Sonderkündigungs- und Wechselrecht.
Ob dies eine dauerhafte Lösung bedeutet, bleibt abzuwarten, denn weitere Kassen werden mit Beitragserhöhungen folgen.
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Pflege
Pflegebedarf mit der Stoppuhr messen
 (13.03.2010) Der Pflegebedarf Betroffener muss tatsächlich sekundengenau erfasst werden. Das Bundessozialgerichts urteilte über die erforderliche Pflegezeit, die Angehörige oder andere Pflegepersonen benötigen (Az.: B 3 P 10/08 R). Konkret ging es um eine 86-jährige Frau, die Leistungen der Pflegestufe II erhalten wollte. Ein Gutachten erbrachte bei ihr lediglich einen Pflegebedarf von nur auf 109 Minuten. Für Pflegestufe II sind hingegen mehr als 120 Minuten nötig. Das Gericht hielt es für unzulässig, den Aufwand für jeden Toilettengang auf volle Minuten aufzurunden.
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Kassen
Kostenübernahme für digitale Hörgeräte
(19.12.2009) Wieder einmal musste das höchste Sozialgericht in unserem Lande zur Kostenübernahme bei medizinischen Hilfsmitteln Stellung nehmen. Nach einem Urteil des BSG vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R) müssen Krankenkassen bei medizinischer Notwenigkeit digitale Hörgeräte in vollem Umfang bezahlen. Mit diesem Urteil stärkte das BSG die Ansprüche von etwa 125 000 Schwerhörigen in Deutschland. Nun ist sicher Schluss mit niedrigen Festbeträgen, mit denen die Kassen die Kosten minimieren wollten. Die Patienten mussten daher die überwiegenden Kosten für die teuren Geräte selber aufbringen. Geklagt hatte ein junger Mann, der seit Geburt hörbehindert und inzwischen fast gehörlos ist. Statt 987,31 Euro Teilbetrag muss seine Kasse nun rund 3000 Euro zahlen.
Nach Angaben des Gerichtes und des Deutschen Schwerhörigenbunds können all jene hoffen, die fast gehörlos sind. Sie benötigen modernste digitale Hörgeräte, um wieder hören zu können. Das BSG kritisierte die Festbeträge als unvereinbar mit der medizinischen Realität.
Die Krankenkassen rechnen mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe für die Bereitstellung der Hilfsmittel. Ob und welche anderen Gruppen von Behinderten auch von diesem Urteil profitieren bleibt abzuwarten, denn auch bei bestimmten Hilfsmitteln für Sehbehinderte tun sich die Kassen bislang schwer.
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Gericht verlangt Anrechnung höhere Freibeträge
(05.07.2009) In einem Grundsatzurteil des BSG wird verlangt, dass Familien, die beispielsweise wegen einer chronischen Krankheit hohe Zuzahlungen zu den Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, eine Entlastung erhalten. Die Kassen müssen für die Kinder höhere Freibeträge anrechnen als bislang üblich. (Az: B 1 KR 17/08 R)
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zunächst einen Eigenantiel für die Gesundheitskosten aufbringen. Dazu gehören Zuzahlungen für die Praxisgebühr, ein Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmitteln sowie Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und häusliche Krankenpflege. All dies bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken liegt diese bei einem Prozent.
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden Freibeträge für die Angehörigen berücksichtigt, darunter der steuerliche Freibetrag für Kinder. Dabei haben die Krankenkassen bislang nur den Freibetrag von jährlich 1 932 Euro "für das sächliche Existenzminimum des Kindes" berücksichtigt, nicht aber den zusätzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1 080 Euro.
Der Gesetzeswortlaut umfasse aber eindeutig beide Freibeträge, so die Auffassung des BSG. Weil bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren die Freibeträge der Kinder verdoppelt werden, spart eine Familie mit zwei Kindern bis zu 43,20 Euro.
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Praxisgebühr
Praxisgebühr bleibt
(27.06.2009)  Die Praxisgebühr verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Praxisgebühr von zehn Euro beim ersten Arztbesuch im Quartal 2004 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, so das höchste Sozialgericht in der Entscheidung vom 26.06.2009. Damit müssen Millionen gesetzlich Versicherter die Zuzahlung weiter leisten. Der 64jährige Kläger aus Bayern hatte die 10 Euro als verfassungswidrig angefochten, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstoße. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Zuzahlung allein leisten müssen. Die Arbeitgeber müssten ebenfalls die Hälfte beisteuern, so seine Begründung. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht.
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Krankenversicherung
Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten
(23.11.2008) Es bleibt dabei, das Bundessozialgericht hat in einem weiteren Urteil seine bisherige Entscheidungspraxis bestätigt und danach müssen Betriebsrentner auch weiterhin die vollen Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde seit 1.1.2004 auch bei den Betriebsrenten der volle Beitragssatz in der Krankenversicherung der Rentner eingeführt. Mehrere   Musterverfahren führten somit nicht zu einem Erfolg.
Im Fall eines Beamten, der auch andere Versorgungsbezüge erhielt, die von der Krankenkasse dem vollen allgemeinen Beitragssatz unterworfen wurden, hat das BSG entschieden, dass die volle Beitragsentrichtung rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 7/08 R).
Auch die "doppelte" Beitragsentrichtung von Direktversicherungen genau wie die Beitragszahlung für Kapitalleistungen einer Direktversicherung sei rechtmäßig, so das BSG. Alle Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, sind als Versorgungsbezüge beitragspflichtig, unabhängig von der Finanzierung.
Dies gilt auch, wenn Beiträge teilweise aus Einkommen geleistet wurden, die schon einmal der Beitragspflicht unterlagen (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 10/08 R). Bisher wurde damit noch keines der seit 2004 anhängigen Verfahren höchstrichterlich zugunsten der Rentner entschieden.
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Pflege
Pflegereport

(19.11.2008) Der Pflegereport Gmünder Ersatzkasse belegt mit Fakten zu Zahlen die Zunahme der Pflegebedürftigkeit im Alter. Fast jeder zweite wird im Alter pflegebedürftig.
Erstmals hat die Gmünder Ersatzkasse den Bericht verfasst und dabei herausgearbeitet, dass fast jeder Zweite im Jahr seines Ablebens ein Pflegefall war.
Bei den Männern lag der Anteil der Pflegebedürftigen bei 41 Prozent, bei den Frauen bei knapp 51 Prozent. Im Durchschnitt lag das Pflegefallrisiko bei 44,1 Prozent.
Etwa zwei Millionen Menschen erhalten in unserem Land Leistungen aus der Pflegeversicherung. Seit Inkrafttreten des SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1996 hat die Pflegebedürftigkeit um etwa 25 Prozent zugenommen. Die mittlere Pflegedauer beträgt für Männer 15,8 Monate, für Frauen 40,3 Monate und damit mehr als drei Jahre.
Der Report bracht jedoch auch noch andere Ergebnisse zu tage. Die fachärztliche Versorgung in den Pflegeheimen ist unzureichend.  Die  So haben Heimbewohner mit psychischen Störungen oder Parkinson-Syndrom nur durchschnittlich 2,5 Mal im Jahr Kontakt zum Facharzt. Als medizinisch angemessen gelten vier Kontakte. Die hausärztliche Betreuung der pflegebedürftigen Heimbewohner ist hingegen gewährleistet.
Ein neuer Pflegereport ist für die nächste Legislaturperiode geplant. Bis dahin wird jedoch eine weitere Reform der Pflegeversicherung erwartet.
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Gesundheitskarte später
(04.11.2008) Die geplante Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verschiebt sich. Eigentlich sollte sie bereits Ende 2008 eingeführt werden. Die elektronische Gesundheitskarte kommt voraussichtlich erst Anfang des nächsten Jahres. Als Gründe wurden die noch nicht im ausreichend bereitstehenden Lesegeräte genannt. Technische Probleme waren bereits mehrfach der Grund für eine Verschiebung der Einführung. Auch Datenschützer werden nicht müde, auf die datenschutzrechtlichen Konsequenzen des Projektes hinzuweisen, denn auch in diesem Zusammenhang gibt es noch erhebliche Bedenken, ob diese Karte und die darauf gespeicherten Daten, ebenso wie die anderen gespeicherten Daten sicher genug sind.
Die elektronische Gesundheitskarte soll mit Lichtbild versehen sein und wird die heutige Chipkarte der Krankenkassen schrittweise ablösen.  
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Krankenversorgung
Schwierigkeiten bei der Rückkehr
(01.11.2008) So ist das mit der Verabschiedung eines Gesetzes und der Realität der Umsetzung.
Um allen Menschen in unserem Land den Schutz einer Krankenversicherung zu ermöglichen, hat die Regierung mit dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz die Kassen verpflichtet, jeden ehemals gesetzlich Versicherten wieder aufzunehmen. Seit April 2007sind rund 85.000 Nichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückgekehrt.
Weiterhin gibt es aber noch viele Nichtkrankenversicherte.
Betrachtet man die Gründe für den Verlust der Krankenversicherung bei den Betroffenen, so wird man unschwer feststellen, dass auch sie eine Krankenversicherung für notwendig ansehen, sie jedoch schlicht und ergreifend nicht finanzieren konnten und somit ohne sie auskamen.
Das wird nun durch die großzügige Maßnahme des Staates plötzlich nicht anders.
Viele der Rückkehrer haben also weiterhin Schulden bei ihrer Kasse. Die AOK geht davon aus, dass es rund zwei Drittel ihrer Rückkehrer sind.
Das neue Gesetz sieht jedoch vor, dass die Nichtversicherten sich bereits seit April 2007 um eine Krankenversicherung zu kümmern hatten.
Melden sich Nichtversicherte verspätet bei ihrer Kasse, müssen sie fortan die laufenden Beiträge bezahlen, aber auch alle Beiträge nachzahlen, die seit Beginn der Versicherungspflicht angefallen sind. Nach Angaben der Spitzenverbände der Krankenkassen haben seit April 2007 rund 85.000 Menschen von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht. 52.000 davon haben keine Beiträge an die Kassen gezahlt oder sind damit in Rückstand.
Denn vor allem überschuldete Personen oder auch Selbstständige mit schlechter Auftragslage verzichteten aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten auf die rechtzeitige Meldung bei der Krankenkasse.
So muss also die Solidargemeinschaft für sie aufkommen und die Einnahmeausfälle der Kassen mitfinanzieren.
Von den Kassen wird der Ruf lauter, die Einnahmeausfälle aus Steuermitteln zu begleichen.
Zunehmend kommt es nun auch bei freiwillig Versicherten zu Beitragsrückständen. Die früher praktizierte Streichung als Kassenmitglied ist nun nicht mehr möglich und daher sind weitere Beitragsausfälle hinzunehmen.
Statt der Streichung als GKV-Mitglied tritt nach mit dem GKV-WSG das sogenannte Leistungsruhen. Zahlt ein Versicherter zwei Monate keine Beiträge, können die Kassen die medizinische Versorgung ruhen lassen. Es werden lediglich Notfallbehandlungen auf Kosten der Kassen durchgeführt.
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Gemeindeschwester

Gemeindeschwestern nun bundesweit
(19.10.2008) Nach einer Probezeit soll das Projekt „Gemeindeschwestern“ bundesweit erprobt werden.
Dabei handelt es sich um eine besondere Form der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen, das seit 2005 iu Ostdeutschland erfolgreich erprobt wurde. Nun soll es ab 2009 bundesweit eingesetzt werden. Im Rahmen des Projektes unterstützen Gemeindeschwestern die Hausärzte, indem sie Regeluntersuchungen bei Patienten zu Hause durchführen. Die Gemeindeschwestern sind besonders für ältere und weniger mobile Menschen ein große Hilfe. Bewährt hat sich das System insbesondere in ländlichen Gebieten und zur Entlastung der dort tätigen Ärzte. Sie können sich nun stärker auf die Behandlung ihrer vielen Patienten in den Praxen kümmern und gewinnen mehr Zeit für die Patientenbehandlung.
Sowohl von den Patienten als auch von den Ärzten gab es überwiegend Zustimmung und Akzeptanz. Die Gemeindeschwestern arbeiten nur auf Anweisung der Ärzte.
Ein derartiges Projekt wurde bereits erfolgreich in der DDR angewandt.
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GKV
Neue Regeln für Sonderkündigungen bei der GKV
(09.09.2008) Der lange Schatten des Gesundheitsfonds bringt neue Regeln für Sonderkündigungen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur, falls die Kassen einen Zusatzbeitrag erheben.
Ab 2009 dürfen Versicherte nur dann außer der Reihe kündigen, wenn die Kasse über den ab Januar gültigen Einheitsbeitragssatz hinaus einen sogenannten Zusatzbeitrag von ihnen verlangt. Laut Gesetz darf das Mitglied dann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kasse einen bereits geforderten Zusatzbeitrag weiter erhöht.
2009 gibt es zunächst für alle einen Einheitsbeitrag.
Für den zum 1. Januar 2009 eingeführten allgemeinen Beitragssatz zum Gesundheitsfonds gilt dieses Sonderkündigungsrecht aber nicht. Einen Zusatzbeitrag darf die Kasse nur dann verlangen, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht ausreichend wirtschaften kann. Dieser Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten betragen. Die Kasse kann ohne genaue Prüfung der Einnahmenhöhe der Mitglieder bis zu acht Euro monatlich in Rechnung stellen.
Ein weiteres Sonderkündigungsrecht haben Mitglieder ab 2009, wenn die Kasse bereits gezahlte Prämienzahlungen, d. h. die von "reichen Kassen" erlaubten Rückzahlungen der Kasse an die Versicherten, wieder kürzt. Dann kann das Kassenmitglied bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie kündigen.
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Krankenkasse
Mehrausgaben der Krankenkassen
(22.08.2008) Die Sparvorhaben der Krankenkassen waren doch nicht so erfolgreich wie angestrebt. Im Gegenteil, die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel 2stiegen im Jahr 2007 deutlich stärker. Nach einer Studie erhöhten sich die Ausgaben bei Fertig-Arzneien im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 Milliarden auf 28 Milliarden Euro. Im Vorjahr waren es noch ca. 500 Millionen Euro.
Die Studie erbrachte als Hauptursache für denKostenanstieg im vergangenen Jahr einen höheren Verbrauch von Medikamenten, vor allem bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch die Veränderung der Altersstruktur der Gesellschaft ist dafür verantwortlich, dass mehr derartiger Medikamente benötigt werden.
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer ab Anfang 2007 hat weiterhin zu einer Kostenerhöhung geführt. Im Ergebnis der Studie wird die Forderung erhoben, für Arzneimittel nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu erheben. Damit könne das Gesundheitssystem jährlich um rund 2,8 Milliarden Euro entlastet werden.
Diese Forderung wird jedoch vom Finanzminister zurückgewiesen.
Im Jahr 2006 wurde der sogenannte Arzneimittel-Atlas vorgelegt, um sich gegen Kritik an den Preisen der Pharmaindustrie zu wehren. Die aktuelle Untersuchung belegt zwar, dass sich die Zahl der Patienten, die wegen Herz-Kreislauf- Erkrankungen behandelt werden, in den vergangen zehn Jahren verdoppelt hat. Gleichzeitig sei aber auch die Zahl der Todesfälle bei diesen Krankheiten überdurchschnittlich gesunken.
So zeigt der Arzneimittel-Atlas unter anderem auch, dass Volkskrankheiten wie Diabetes, Übergewicht und Bluthochdruck in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit besonders stark verbreitet sind.
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Hausarztsystem
(19.07.2008) Für gesetzlich Krankenversicherte soll sich ab nächstes Jahr ein Besuch zunächst beim Hausarzt lohnen, denn es gibt Rabatt. Dazu sollen alle Krankenkassen nach den Plänen der Koalition bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Hausarztverbänden abschließen müssen. Damit wäre das Monopol der Kassenärztlichen Vereinigungen für Verträge der niedergelassenen Ärzte endgültig gebrochen.  
Die Regelungen der neuen Gesundheitsreform gingen bereits in diese Richtung, jedoch kamen noch nicht genügend Verträge zustande.
Von den gegenwärtig ca. 217 gesetzlichen Kassen haben bislang nur etwa 60 Hausärzteverträge abgeschlossen. Eigentlich ist dies bereits seit April 2007 Pflicht.  
Die Entscheidung für einen Hausarzttarif ist in der Regel mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen verbunden. Für die Mediziner ist eine auf fünf Jahre verlängerte Weiterbildung Pflicht. So soll auch die Qualität steigen und teure Facharztbesuche sollen zurückgedrängt werden. 
Für Aufsehen hatte im Mai der bundesweit erste direkte Vertrag zwischen AOK und Hausärzten in Baden-Württemberg gesorgt. Mit der AOK nutzte erstmals eine Kasse die jüngste Gesundheitsreform und bezahlte Ärzte ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung. Vor allem chronische Kranke sollen eine bessere Betreuung und längere Arztgespräche bekommen.  
Gesündere Patienten müssen sich dagegen verstärkt selbst helfen und sollen Vorsorge betreiben.
Teilnehmer an diesem Modell wählen einen beteiligten Arzt und binden sich - außer bei Umzug - für mindestens ein Jahr an ihn. Fachärzte dürfen in der Regel nur noch mit Überweisung besucht werden. Praxisgebühr und Zuzahlungen bleiben bei diesem Modell. Einmal pro Woche soll es eine Abendsprechstunde geben. Bei der Suche nach Facharztterminen wird den Versicherten geholfen.
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Krankenhaus
Weisse Liste
Das neue Internetsuchportal "Weisse Liste" ist gestartet, das Patienten die Suche nach einem geeigneten Krankenhaus erleichtert. Das Internetportal www.weisse-liste.de enthält leicht verständlich aufbereitete Daten von bundesweit 2.000 Kliniken. Ein Suchassistent lotst die Patienten Schritt für Schritt zum Ergebnis. Die Weisse Liste ist  ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann-Stiftung und mehrerer Patienten- und Verbraucherorganisationen, darunter auch der Sozialverband Deutschland (SoVD).
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Kassenbeitrag
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
(26.04.2008) ALG-II-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden.
Die obersten Sozialrichter sehen auch bei Bezug von ALG-II-Leistungen eine gewisse Beteiligung an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 EUR im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die geltende Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).
Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert.
Er hatte 41,40 EUR im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Dies sah er als unzumutbar an. Auch sei dadurch sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt.
Die Richter sahen das jedoch anders und sehen die Zuzahlung im Lichte eines Kostenbewusstseins.
Die Richter erkannten das Arbeitslosengeld II als eine Leistung, die das Existenzminimum sichere. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Bezieher von ALG-II könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 EUR zahlen und dies sei zumutbar.
Es gelten also auch für ALG-II-, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen die Zuzahlungsregelungen des SGB V mit der Einprozentregelung für chronisch Kranke und die Zweiprozentzuzahlungsverpflichtung für alle anderen.
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Rentner
Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
(06.04.2008) Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss veröffentlicht, in dem die Erhebung des vollen Krankenversicherungsbeitrages auf Versorgungsbezüge von Betriebsrenten für verfassungsgemäß erklärt werden.
Seit 01.04.2004 haben Rentner erhöhte Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten zu entrichten. Dies führte zu Protesten bei den Betroffenen, die nun das Bundesverfassungsgericht erreicht haben.
Auch der SoVD führte entsprechende Musterklagen, um diese Verfahrensweise auf die Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
Nun wurden die Beschwerden der betroffenen Rentner abgewiesen.
Mehr zu diesem Thema in einer Presseerklärung
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Krankengeld

Krankengeld
(26.08.2006) Wem ist das noch nicht passiert – ein grippaler Infekt, Husten und Schnupfen lassen eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zu und der Weg zum Arzt bringt es an den Tag – Krankschreibung.
Zunächst zahlt zumeist für 6 Wochen der Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung das Gehalt oder den Lohn weiter. Dann tritt die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld als Lohnersatzleistung ein.Voraussetzungen

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.

Zu berücksichtigende Einkünfte

Das Krankengeld soll eine zeitlich befristete Entgeltersatzfunktion erfüllen. Aus diesem Grunde können bei der Berechnung des Krankengeldes nur Einkünfte berücksichtigt werden, die bei einer Arbeitsunfähigkeit entfallen beziehungsweise entgehen. Von der Berechnung ausgenommen sind deshalb Nebeneinnahmen, wie Miet-, Pachteinkünfte oder Kapitalerträge. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt.
Das Krankengeld wird als Entgeltersatzleistung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Krankheit wird das ALG II weiter gezahlt, sofern eine Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird.

Sozialversicherungsbeiträge

Sofern Versicherungspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse neben der Krankengeldzahlung auch mindestens die Hälfte der Beiträge. In der Krankenversicherung braucht der Versicherte und der Arbeitgeber während der Zeit, des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten.

Dauer der Krankengeld-Zahlung

Anspruch auf Krankengeld hat der Versicherte ohne zeitliche Begrenzung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht jedoch dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Eine erneute Krankschreibung wegen derselben Krankheit (Krankheiten stehen in einem engen Zusammenhang bzw. sie wurden bereits in dieser Zeit mitbehandelt, ohne dass dafür eine Krankschreibung erfolgte ) ist in der neuen Blockfrist nach Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn in dieser Zeit Erwerbsfähigkeit bestand oder eine Meldung beim Arbeitsamt vorlag und nicht wegen derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Überbrückungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld). Wichtig: Er ruht auch, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche meldet.

Selbstständige

Selbstständige haben ab dem 22. Tag oder - falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entfällt - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld für die hauptberuflich Selbstständigen beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes. Als Regelentgelt gilt 1/30 des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Antragstellung

Den Auszahlungsschein für das Krankengeld schickt die Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Fortzahlung des Arbeitsentgelts automatisch zu. Dieser sollte vom Versicherten an den behandelnden Arzt zur Bestätigung gegeben werden und danach an die Krankenkasse zurückgereicht werden. Gleichzeitig sendet der Versicherte seinem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
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Fahrten

Bei Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus - Wann zahlt die Kasse ?

Durch große Veränderungen im Gesundheitswesen sind neue Richtlinien für Krankenfahrten mit dem Taxi oder Krankenwagen eingeführt worden. Die Kassen genehmigen nur in Ausnahmefällen diese Fahrten. Aber häufig ist noch unklar, wann genau ein solcher vorliegt. Die Sachlage ist eindeutig, wenn ein Patient zur Nierendialyse bzw. zur Chemotherapie oder Strahlenbehandlung muss.

Denn dann muss die Kasse ohne Wenn und Aber für den Transport aufkommen. Das gleiche gilt auch für Versicherte die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „H“ (hilflos) besitzt, kann er auf Kosten der Kasse zur ambulanten Behandlung fahren.

In anderen Fällen ist die Sachlage schon schwieriger. Es heißt, in § 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, dass „die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist“. Der behandelnde Arzt, muss prüfen ob eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese Prüfung muss – von Notfällen abgesehen – im Voraus erfolgen. Der Arzt beantragt die Fahrtkosten bei der Kasse, diese muss die Übernahme der Kosten genehmigen – dies kann wie die Vertreter der Kassen zugeben, einige Zeit dauern –

Schwierig sind insbesondere die Fälle, in denen es nicht um eine Folgebehandlung geht, sondern um den Erstbesuch beim Arzt. In Abwesenheit des Patienten kann der Arzt kaum feststellen, ob die Voraussetzung für eine Übernahme der Fahrtkosten gegeben sind. Was tun? Wir raten ihnen, ihren Hausarzt um einen Hausbesuch zu bitten. Es kann aber auch hilfreich sein, telefonisch Kontakt zur Krankenkasse bzw. zum Arzt aufzunehmen und die eigene Lage zu schildern. So kann abgeschätzt werden, ob eine Kostenübernahme infrage kommt.

Die Kostenfrage für Rettungsfahrten ist glücklicherweise eindeutig geklärt. Denn diese werden nur bei akuter Lebensgefahr unternommen. Nach Anruf bei der Rettungsstelle entscheidet ein Mitarbeiter der Rettungsstelle, ob ein Notfall vorliegt. Sollte das der Fall sein, veranlasst er einen Rettungstransport und ggf. den Einsatz eines Notarztes. Die Rechnung für den Einsatz eines Notarztes, geht direkt an die jeweilige Krankenkasse. Nach Auskunft der Berliner Feuerwehr, hat es damit bisher noch keine Probleme gegeben.
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Zu den Auswirkungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab 1.7.2005

Am 1.7.2005 treten weitere Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft. Dazu gehören das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) sowie das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz. Ab 1.7.2005 gelten auch neue Freibeträge für die Lohnpfändung. Ab dem 1.7.2005 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 0,9 % zu entrichten. Gleichzeitig wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 % zu senken. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen eine Mehrbelastung von 0,45 % ihres Bruttolohns haben. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden neben den versicherungspflichtig Beschäftigten alle Versicherten ebenso mit einem um 0,45 % höheren Beitrag belastet. So auch die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienenden Beschäftigten, deren Arbeitgeberzuschuss zum freiwilligen GKV-Beitrag gleichermaßen reduziert wird.Bis zum 30.6.2005 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Hat zum Beispiel eine Krankenkasse einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 13,6 %, so tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6,8 %.Ab 1.7.2005 wird der allgemeine Beitragssatz um 0,9 % auf dann 12,7 % gesenkt. Der Beitragsanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt dann jeweils 6,35 %, für jeden der beiden also 0,45 % weniger. Gleichzeitig wird jedoch ab 1.7.2005 der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % eingeführt, welcher vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers steigt somit von 6,8 % auf 7,25 % an. Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt zu zahlende Krankenkassenbeitrag verändert sich in seiner Höhe zwar nicht, aber die Belastung der Arbeitnehmer steigt um 0,45 %, während die Belastung der Arbeitgeber um 0,45 % abnimmt.

Praxisbeispiel: Pflichtversicherter Arbeitnehmer

Arbeitsentgelt

2.563,51 EUR

Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse bis 30.6.2005

13,6 %

Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse ab 1.7.2005

12,7 %

Zusätzlicher Beitragssatz ab 1.7.2005

0,9 %

Beitragsbeteiligung Arbeitgeber

Arbeitgeberbeitragsanteil bis 30.6.2005

2.563,51 EUR x 6,8 %

174,32 EUR

Arbeitgeberbeitragsanteil ab 1.7.2005

2.563,51 EUR x 6,35 %

162,78 EUR

Ersparnis des Arbeitgebers:

 

11,54 EUR

Beitragsbeteiligung Arbeitnehmer

Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005

2.563,51 EUR x 6,8 %

174,32 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005

2.563,51 EUR x 7,25 % (6,35 % + 0,9 %)


185,85 EUR

Mehrbelastung des Arbeitnehmers:

 

11,53 EUR

Vielfach wird für die Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers auch die folgende, ebenfalls zugelassene Berechnungsweise verwendet:

Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005

2.563,51 EUR x 6,8 %

174,32 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005

2.563,51 EUR x 6,35 %

162,78 EUR

Zusatzbeitrag ab 1.7.2005

2.563,51 EUR x 0,9 %

23,07 EUR

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer ab 1.7.2005

162,78 EUR + 23,07 EUR

185,85 EUR

Mehrbelastung des Arbeitnehmers

 

11,53 EUR

Die Mehrbelastung des Arbeitnehmers von 11,53 EUR entspricht ab 1.7.2005 rund 0,45 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
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Pflege

Pflegereform beschlossen
(20.10.2007) Nun ist es vollbracht – die Pflegereform wurde im Kabinett beschlossen. Erwartet werden bessere Leistungen vor allem in der häusliche Pflege und für Demenzkranke, aber auch höhere Beiträge ab Mitte 2008.
Die Pflegebedürftigen, aber auch diejenigen die die Pflege der Angehörigen übernommen haben soll diese Reform Vorteile bringen.
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind weder die Leistungen noch der Beitrag angehoben worden. Nun sollen die Sätze für die ambulante Pflege bis 2012 schrittweise steigen. Erstmals soll es für die Betreuung von Altersverwirrten bis zu 2.400 Euro im Jahr geben.
Weiterhin sollen in jedem Stadtviertel so genannte Pflegestützpunkte als zentrale Anlaufstelle entstehen, damit Angehörige beim Organisieren von Hilfe nicht mehr von einer Stelle zur anderen rennen müssen. Pflegeberater sollen sie zielgerichtet unterstützen. Die Qualität in Pflegeheimen soll verbessert und schärfer kontrolliert werden. Kontrollen sollen alle 3 Jahre und nicht mehr alle 5 Jahre durchgeführt werden. Qualitätsberichte sollen auch im Internet veröffentlicht werden.
Vorgesehen ist eine sechsmonatige Freistellung für Arbeitnehmer, die Angehörige selbst betreuen wollen. Sie bekommen in dieser Zeit kein Geld, sind aber weiter sozialversichert. Außerdem sollen zehn Tage Auszeit genommen werden können, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt und die Versorgung organisiert werden muss. In dieser Zeit gibt es aber anders als vorher gewollt, keinen Lohnersatz.
Um die Reform zu bezahlen, soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2008 um 0,25 Punkte von bisher 1,7 auf 1,95 Prozent beziehungsweise für Kinderlose von 1,95 auf 2,2 Prozent erhöht werden. Im Gegenzug wird der Betragssatz der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Punkte gesenkt. Die Finanzierung sei nach Auffassung der Ministerin bis 2015 gesichert. Danach sind weitere Beitragsanpassungen vorgesehen. Gegenwärtig beziehen etwa 2 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Veränderte Pflegesätze

Leistungen: Die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden erstmals seit 1995 angehoben Beginnend mit 2015 werden die Beträge alle drei Jahre der Preissteigerungsrate angepasst.
Die Pflegesätze werden jährlich neu angepasst:

Ambulante Pflege:
2007 (Stufe I,II,III,Härtefall) 384/921/1432/1918;
2008: 420/980/1470/1918;
2010: 450/1040/1510/1918;
2012 405 1100/1550/1918;

stationäre Pflege:
2007: 1023/1279/1432/1688;
2008: 1023/1279/1470/1750;
2010: 1023/1279/1510/1825;
2012: 1023/1279/1550/1918;

Pflegegeld der Stufen I, II und III:
2007: 205/410/665;
2008: 215/420/675,
2010: 225/430/685;
2012: 235/440/700;

Demenzkranke: Der zusätzliche Betrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, also vor allem Demenzkranke, steigt von 460 auf bis zu 2 400 Euro im Jahr. Er kann auch abgerufen werden, wenn der Betroffene nicht in eine Pflegestufe eingruppiert ist.

Pflegezeit: Angehörige bekommen für sechs Monate einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Zudem wird ein unbezahlter kurzfristiger Freistellungsanspruch von bis zu zehn Tagen geschaffen. Geprüft wird, ob für diese Fälle eine Lohnfortzahlung eingeführt wird. Vorbild ist der Krankengeldanspruch für Eltern bei Erkrankung der Kinder.

Pflegestützpunkte: In diesen Zentren soll Hilfe aus einer Hand bei der Organisation der Pflege angeboten werden. Geplant ist im Schnitt ein Stützpunkt je 20 000 Einwohner. Die Pflegekassen werden verpflichtet, für die pflegebedürftigen Versicherten einen sogenannten Fallmanager bereitzuhalten. Dieser soll jeweils für maximal 100 Fälle zuständig sein und sich um alle Belange der Betroffenen kümmern.

Ambulante Pflege: Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften leben, können die Pflegeversicherung flexibler in Anspruch nehmen. Möglich wird, die Leistungen gemeinsam abzurufen. Pflegekassen können außerdem leichter Verträge mit Einzelpflegekräften schließen
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Gesundheitsvorsorge
Check-up und Krebsvorsorge

(11.08.2006) Vorbeugen ist besser als heilen. Diesen Spruch haben sich die Krankenkassen auch auf die Fahnen geschrieben und werben für die Nutzung der Vorsorgeuntersuchungen.
Wer nun den Arzt aufsucht und diese Leistungen erbracht haben möchte kann mitunter eine Überraschung feststellen.
Zunächst gibt es verschiedentlich Unstimmigkeiten darüber, dass diese beiden Vorsorge-Leistungen zuzahlungsfrei sind. Das heißt, dass wer nur diese Leistungen haben möchte, muss keine gesonderte Praxisgebühr entrichten. Leider wissen dies einige Arzthelferinnen nicht. Die zweite Überraschung ergibt sich, wenn der Arzt kommt und das Leistungsspektrum vorstellt.
Es sind leider nur die allernötigsten und allgemeinen Untersuchungen vorgesehen und oft bietet der Arzt als igel-Leistungen weitere Untersuchungen an, die dann jedoch auf Privatrechnung bezahlt werden müssen.

Der Gesundheits-Check-up umfasst:
Diese Gesundheitsuntersuchung können Frauen und Männer mit Beginn des 36. Lebensjahres alle zwei Jahre in Anspruch nehmen. Ein gründliches "Durchchecken" des Gesundheitszustandes dient vor allem der Früherkennung. Krankheiten, die schon im Vor- oder Frühstadium gut zu diagnostizieren sollen rechtzeitig erkannt behandelt werden können.
Der Gesundheits-Check-up hilft, vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen sowie eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) rechtzeitig zu erkennen. Für diese Krankheiten gibt es eine ganze Reihe von Risikofaktoren, die vermieden oder zumindest möglichst klein gehalten werden sollten.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird im Gespräch eine Familien- und Sozialanamnese erhoben und daraus ein Risikoprofil erstellt.
Danach erfolgt eine ausführliche körperliche Untersuchung. Blutuntersuchungen (Gesamtcholesterin und Glukose) und Urinuntersuchungen (Eiweiß, Glukose, rote und weiße Blutkörperchen, Nitrit) geben weiteren Aufschluss über den Gesundheitszustand.
Der Arzt informiert danach über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung. Dabei soll das individuelles Risikoprofil und evtl. eine Änderung der Lebensgewohnheiten besprochen werden.
Sollte der Verdacht einer Krankheit auftreten, wird der Arzt eine weitergehende Diagnostik einleiten.
Nehmen Sie also diese, wenn auch nur grundsätzliche Leistung der Kassen in Anspruch und sichern Sie sich ihre Gesundheit!

Die Krebsvorsorge beinhaltet:
Für Frauen:

Frauen können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 20 Jahren jährlich in Anspruch nehmen. Untersucht werden dabei die Genitalorgane. Ab dem Alter von 30 Jahren sind auch die Untersuchung der Brust und der Haut Bestandteil der Krebsvorsorgeuntersuchung. Neben der klinischen Untersuchung entnimmt der Arzt einen Abstrich von der Schleimhaut, der auf Krebszellen untersucht wird. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
Ab dem Alter von 50 Jahren werden darüber hinaus jährlich der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes (nicht sichtbares) Blut im Stuhl.
Veränderungen an der Brust lassen sich oftmals gut selbst ertasten. Deshalb wird Frauen ab 30 zusätzlich eine "Selbstkontrolle" empfohlen. Frauen, die unsicher sind, ob sie den eigenen Tastergebnissen trauen können, sollten ihren Frauenarzt zu Rate ziehen.

Für Männer

Männer können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 45 Jahren jedes Jahr durchführen lassen. Untersucht werden die Prostata, die äußeren Genitalorgane und die Haut. Ab dem Alter von 50 Jahren werden außerdem der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes Blut im Stuhl. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
In der Altersgruppe zwischen dem 20. und 35. Lebensjahr ist der bösartige Hodentumor die häufigste Krebserkrankung des Mannes, obwohl insgesamt der Hodentumor mit ein bis zwei Prozent aller Tumorerkrankungen selten ist. Männer sollten sich daher bereits ab dem 18. Lebensjahr einmal im Monat selbst untersuchen. Verhärtungen, Knoten, Vergrößerungen oder Verkleinerungen und ausgeprägte Druck-Unempfindlichkeit der Hoden sind ein Grund, den Arzt aufzusuchen.

Verbesserte Darmkrebsvorsorge für Frauen und Männer

Seit dem 1. Oktober 2002 steht die Koloskopie (endoskopische Untersuchung des gesamten Dickdarms) als Früherkennungsmaßnahme allen Versicherten ab dem Alter von 55 Jahren zur Verfügung. Frühestens 10 Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie besteht Anspruch auf eine zweite Koloskopie. Bei dieser Untersuchung können Polypen (frühe Vorstadien eines möglichen Dickdarmkrebses) erkannt und sofort entfernt werden.

Wird die Früherkennung per Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren nicht durchgeführt oder schließt sich keine zweite Koloskopie frühestens 10 Jahren nach der ersten Koloskopie an, besteht Anspruch auf die zweijährliche Durchführung der Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl. Die Entscheidung, welche Art der Früherkennung gewählt wird, ist jedem ab dem Alter von 55 Jahren selbst überlassen.

Keine Praxisgebühr für die ärztliche Beratung

Patienten die sich im Rahmen der Krebsvorsorge ärztlich beraten lassen, müssen dafür keine Praxisgebühr entrichten. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen mit einer Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie klargestellt.
Danach sind die Befundmitteilung und die Beratung Bestandteil der Früherkennungsuntersuchungen, dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
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Medikamente
Zuzahlungsfreie Medikamente

(27.07.2006) Liste aller zuzahlungsbefreiten Arzneimittel Seit dem 1. Juli können besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden.
Wir fügen hier einen Link zur Liste ein:
Liste zuzahlungsfreier Arzneimittel
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Pflege
Anregungen, Tipps und Hinweise rund um die Pflege

(18.10.2005) Der Internet-Ratgeber des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe bietet Interessierten eine Reihe von Anregungen für die Pflege älterer Menschen. Angehörige der zu pflegenden Personen können sich über die Angebote der Pflegedienste oder Tageseinrichtungen informieren. Es wird Wissen darüber vermittelt, wo welche Anträge zu stellen sind und welche Leistungen die gesetzlichen Regelungen vorsehen.Was ist bei der Vorbereitung zur Begutachtung einer zu pflegenden Person zu beachten und welche Möglichkeiten können genutzt werden, um eine Wohnung für einen zu Pflegenden umzubauen und anzupassen.
Das Internetportal kann hier aufgerufen werden.
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Unsere Leistungen als Sozialverband Deutschland :

Beratungen/Vertretung zu nachfolgenden Schwerpunktgebieten:

Schwerbehinderung:
Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung können bei den zuständigen Versorgungsämtern
in Berlin und in Brandenburg gestellt werden. Anträge bitte dort anfordern. Wenn Sie Fragen dazu haben,
Widerspruch einlegen wollen, wenden Sie sich an die Sozialberatung in der Landesgeschäftsstelle bzw. an die
Vertreter vor Ort
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Reha- und Rentenfragen
Wir bieten unseren Mitgliedern sowohl während der Sprechstunden in der Landesgeschäftsstelle als
auch in der Sozialberatungsstelle in Reinickendorf die Möglichkeit zu einer Rentenberatung und helfen
zugleich bei der Erstellung von Rentenanträgen, Widerspruchs- und Klageverfahren.
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Pflegeversicherungsangelegenheiten
Die Pflegeversicherung hat sich nach nunmehr gut 10 Jahren als fester Bestandteil der Sozialversicherung
in unserem Land entwickelt.  Bei Fragen und Hilfe wenden Sie sich an uns.
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Krankenversicherungsangelegenheiten

Die gesetzliche Krankenversicherung tritt beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit durch Lohnersatzleistungen
in Erscheinung. Wenn Sie Fragen dazu haben oder Hilfe und Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Interessen
benötigen, wenden Sie sich an unsere Sozialberatung. Wir führen Widerspruchs- Klage und Berufungsverfahren.
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Unfallversicherung

Die Unfallversicherung kommt bei Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten für die Versicherten auf.
Brauchen Sie Hilfe, wenden Sie sich an die Sozialberatung der Landesgeschäftsstelle.
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Arbeitslosenversicherung/Arbeitslosengeld II

Auch zu Fragen der Arbeitslosenversicherung wollen wir Ihnen helfen.
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Kriegsopferversorgung

Ansprüche aus der Kriegsopferversorgung sind weiterhin ein Beratungsthema
unserer Sozialberatung.
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Sozialhilfeangelegenheiten

Wir untersützten Sie bei der Beantragung von Sozialhilfeleistungen ebenso
bei Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen.
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