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Pflegebedarf mit der Stoppuhr messen
Kostenübernahme für digitale Hörgeräte
Praxisgebühr bleibt
Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten
Pflegereport
Gesundheitskarte später
Neue Regeln für Sonderkündigungen bei der GKV
Mehrausgaben der Krankenkassen
Weisse Liste
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
Krankengeld
Kostenübernahme bei Arztfahrten
Auswirkungen des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
Check-up und Krebsvorsorge
zuzahlungsfreie Medikamente
Tipps rund um die Pflege







Gemeindeschwestern nun bundesweit
(19.10.2008) Nach einer Probezeit soll das Projekt „Gemeindeschwestern“ bundesweit erprobt werden.
Dabei handelt es sich um eine besondere Form der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen, das seit 2005 iu Ostdeutschland erfolgreich erprobt wurde. Nun soll es ab 2009 bundesweit eingesetzt werden. Im Rahmen des Projektes unterstützen Gemeindeschwestern die Hausärzte, indem sie Regeluntersuchungen bei Patienten zu Hause durchführen. Die Gemeindeschwestern sind besonders für ältere und weniger mobile Menschen ein große Hilfe. Bewährt hat sich das System insbesondere in ländlichen Gebieten und zur Entlastung der dort tätigen Ärzte. Sie können sich nun stärker auf die Behandlung ihrer vielen Patienten in den Praxen kümmern und gewinnen mehr Zeit für die Patientenbehandlung.
Sowohl von den Patienten als auch von den Ärzten gab es überwiegend Zustimmung und Akzeptanz. Die Gemeindeschwestern arbeiten nur auf Anweisung der Ärzte.
Ein derartiges Projekt wurde bereits erfolgreich in der DDR angewandt.
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Krankengeld
(26.08.2006) Wem ist das noch nicht passiert – ein grippaler Infekt, Husten und Schnupfen lassen eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zu und der Weg zum Arzt bringt es an den Tag – Krankschreibung.
Zunächst zahlt zumeist für 6 Wochen der Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung das Gehalt oder den Lohn weiter. Dann tritt die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld als Lohnersatzleistung ein.Voraussetzungen
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
Zu berücksichtigende Einkünfte
Das Krankengeld soll eine zeitlich befristete Entgeltersatzfunktion erfüllen. Aus diesem Grunde können bei der Berechnung des Krankengeldes nur Einkünfte berücksichtigt werden, die bei einer Arbeitsunfähigkeit entfallen beziehungsweise entgehen. Von der Berechnung ausgenommen sind deshalb Nebeneinnahmen, wie Miet-, Pachteinkünfte oder Kapitalerträge. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt.
Das Krankengeld wird als Entgeltersatzleistung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Krankheit wird das ALG II weiter gezahlt, sofern eine Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird.
Sozialversicherungsbeiträge
Sofern Versicherungspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse neben der Krankengeldzahlung auch mindestens die Hälfte der Beiträge. In der Krankenversicherung braucht der Versicherte und der Arbeitgeber während der Zeit, des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten.
Dauer der Krankengeld-Zahlung
Anspruch auf Krankengeld hat der Versicherte ohne zeitliche Begrenzung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht jedoch dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Eine erneute Krankschreibung wegen derselben Krankheit (Krankheiten stehen in einem engen Zusammenhang bzw. sie wurden bereits in dieser Zeit mitbehandelt, ohne dass dafür eine Krankschreibung erfolgte ) ist in der neuen Blockfrist nach Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn in dieser Zeit Erwerbsfähigkeit bestand oder eine Meldung beim Arbeitsamt vorlag und nicht wegen derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Überbrückungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld). Wichtig: Er ruht auch, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche meldet.
Selbstständige
Selbstständige haben ab dem 22. Tag oder - falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entfällt - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld für die hauptberuflich Selbstständigen beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes. Als Regelentgelt gilt 1/30 des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Antragstellung
Den Auszahlungsschein für das Krankengeld schickt die Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Fortzahlung des Arbeitsentgelts automatisch zu. Dieser sollte vom Versicherten an den behandelnden Arzt zur Bestätigung gegeben werden und danach an die Krankenkasse zurückgereicht werden. Gleichzeitig sendet der Versicherte seinem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
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Durch große Veränderungen im Gesundheitswesen sind neue Richtlinien für Krankenfahrten mit dem Taxi oder Krankenwagen eingeführt worden. Die Kassen genehmigen nur in Ausnahmefällen diese Fahrten. Aber häufig ist noch unklar, wann genau ein solcher vorliegt. Die Sachlage ist eindeutig, wenn ein Patient zur Nierendialyse bzw. zur Chemotherapie oder Strahlenbehandlung muss.
Denn dann muss die Kasse ohne Wenn und Aber für den Transport aufkommen. Das gleiche gilt auch für Versicherte die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „H“ (hilflos) besitzt, kann er auf Kosten der Kasse zur ambulanten Behandlung fahren.
In anderen Fällen ist die Sachlage schon schwieriger. Es heißt, in § 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, dass „die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist“. Der behandelnde Arzt, muss prüfen ob eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese Prüfung muss – von Notfällen abgesehen – im Voraus erfolgen. Der Arzt beantragt die Fahrtkosten bei der Kasse, diese muss die Übernahme der Kosten genehmigen – dies kann wie die Vertreter der Kassen zugeben, einige Zeit dauern –
Schwierig sind insbesondere die Fälle, in denen es nicht um eine Folgebehandlung geht, sondern um den Erstbesuch beim Arzt. In Abwesenheit des Patienten kann der Arzt kaum feststellen, ob die Voraussetzung für eine Übernahme der Fahrtkosten gegeben sind. Was tun? Wir raten ihnen, ihren Hausarzt um einen Hausbesuch zu bitten. Es kann aber auch hilfreich sein, telefonisch Kontakt zur Krankenkasse bzw. zum Arzt aufzunehmen und die eigene Lage zu schildern. So kann abgeschätzt werden, ob eine Kostenübernahme infrage kommt.
Die Kostenfrage für Rettungsfahrten ist glücklicherweise eindeutig geklärt. Denn diese werden nur bei akuter Lebensgefahr unternommen. Nach Anruf bei der Rettungsstelle entscheidet ein Mitarbeiter der Rettungsstelle, ob ein Notfall vorliegt. Sollte das der Fall sein, veranlasst er einen Rettungstransport und ggf. den Einsatz eines Notarztes. Die Rechnung für den Einsatz eines Notarztes, geht direkt an die jeweilige Krankenkasse. Nach Auskunft der Berliner Feuerwehr, hat es damit bisher noch keine Probleme gegeben.
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Zu den Auswirkungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab 1.7.2005Am 1.7.2005 treten weitere Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft. Dazu gehören das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) sowie das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz. Ab 1.7.2005 gelten auch neue Freibeträge für die Lohnpfändung. Ab dem 1.7.2005 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 0,9 % zu entrichten. Gleichzeitig wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 % zu senken. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen eine Mehrbelastung von 0,45 % ihres Bruttolohns haben. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden neben den versicherungspflichtig Beschäftigten alle Versicherten ebenso mit einem um 0,45 % höheren Beitrag belastet. So auch die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienenden Beschäftigten, deren Arbeitgeberzuschuss zum freiwilligen GKV-Beitrag gleichermaßen reduziert wird.Praxisbeispiel: Pflichtversicherter Arbeitnehmer
Beitragsbeteiligung Arbeitgeber
Beitragsbeteiligung Arbeitnehmer
Vielfach wird für die Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers auch die folgende, ebenfalls zugelassene Berechnungsweise verwendet:
Die Mehrbelastung des Arbeitnehmers von 11,53 EUR entspricht ab 1.7.2005 rund 0,45 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. |
Pflegereform beschlossen
(20.10.2007) Nun ist es vollbracht – die Pflegereform wurde im Kabinett beschlossen. Erwartet werden bessere Leistungen vor allem in der häusliche Pflege und für Demenzkranke, aber auch höhere Beiträge ab Mitte 2008.
Die Pflegebedürftigen, aber auch diejenigen die die Pflege der Angehörigen übernommen haben soll diese Reform Vorteile bringen.
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind weder die Leistungen noch der Beitrag angehoben worden. Nun sollen die Sätze für die ambulante Pflege bis 2012 schrittweise steigen. Erstmals soll es für die Betreuung von Altersverwirrten bis zu 2.400 Euro im Jahr geben.
Weiterhin sollen in jedem Stadtviertel so genannte Pflegestützpunkte als zentrale Anlaufstelle entstehen, damit Angehörige beim Organisieren von Hilfe nicht mehr von einer Stelle zur anderen rennen müssen. Pflegeberater sollen sie zielgerichtet unterstützen. Die Qualität in Pflegeheimen soll verbessert und schärfer kontrolliert werden. Kontrollen sollen alle 3 Jahre und nicht mehr alle 5 Jahre durchgeführt werden. Qualitätsberichte sollen auch im Internet veröffentlicht werden.
Vorgesehen ist eine sechsmonatige Freistellung für Arbeitnehmer, die Angehörige selbst betreuen wollen. Sie bekommen in dieser Zeit kein Geld, sind aber weiter sozialversichert. Außerdem sollen zehn Tage Auszeit genommen werden können, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt und die Versorgung organisiert werden muss. In dieser Zeit gibt es aber anders als vorher gewollt, keinen Lohnersatz.
Um die Reform zu bezahlen, soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2008 um 0,25 Punkte von bisher 1,7 auf 1,95 Prozent beziehungsweise für Kinderlose von 1,95 auf 2,2 Prozent erhöht werden. Im Gegenzug wird der Betragssatz der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Punkte gesenkt. Die Finanzierung sei nach Auffassung der Ministerin bis 2015 gesichert. Danach sind weitere Beitragsanpassungen vorgesehen. Gegenwärtig beziehen etwa 2 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Veränderte Pflegesätze
Leistungen: Die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden erstmals seit 1995 angehoben Beginnend mit 2015 werden die Beträge alle drei Jahre der Preissteigerungsrate angepasst.
Die Pflegesätze werden jährlich neu angepasst:
Ambulante Pflege:
2007 (Stufe I,II,III,Härtefall) 384/921/1432/1918;
2008: 420/980/1470/1918;
2010: 450/1040/1510/1918;
2012 405 1100/1550/1918;
stationäre Pflege:
2007: 1023/1279/1432/1688;
2008: 1023/1279/1470/1750;
2010: 1023/1279/1510/1825;
2012: 1023/1279/1550/1918;
Pflegegeld der Stufen I, II und III:
2007: 205/410/665;
2008: 215/420/675,
2010: 225/430/685;
2012: 235/440/700;
Demenzkranke: Der zusätzliche Betrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, also vor allem Demenzkranke, steigt von 460 auf bis zu 2 400 Euro im Jahr. Er kann auch abgerufen werden, wenn der Betroffene nicht in eine Pflegestufe eingruppiert ist.
Pflegezeit: Angehörige bekommen für sechs Monate einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Zudem wird ein unbezahlter kurzfristiger Freistellungsanspruch von bis zu zehn Tagen geschaffen. Geprüft wird, ob für diese Fälle eine Lohnfortzahlung eingeführt wird. Vorbild ist der Krankengeldanspruch für Eltern bei Erkrankung der Kinder.
Pflegestützpunkte: In diesen Zentren soll Hilfe aus einer Hand bei der Organisation der Pflege angeboten werden. Geplant ist im Schnitt ein Stützpunkt je 20 000 Einwohner. Die Pflegekassen werden verpflichtet, für die pflegebedürftigen Versicherten einen sogenannten Fallmanager bereitzuhalten. Dieser soll jeweils für maximal 100 Fälle zuständig sein und sich um alle Belange der Betroffenen kümmern.
Ambulante Pflege: Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften leben, können die Pflegeversicherung flexibler in Anspruch nehmen. Möglich wird, die Leistungen gemeinsam abzurufen. Pflegekassen können außerdem leichter Verträge mit Einzelpflegekräften schließen
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(11.08.2006) Vorbeugen ist besser als heilen. Diesen Spruch haben sich die Krankenkassen auch auf die Fahnen geschrieben und werben für die Nutzung der Vorsorgeuntersuchungen.
Wer nun den Arzt aufsucht und diese Leistungen erbracht haben möchte kann mitunter eine Überraschung feststellen.
Zunächst gibt es verschiedentlich Unstimmigkeiten darüber, dass diese beiden Vorsorge-Leistungen zuzahlungsfrei sind. Das heißt, dass wer nur diese Leistungen haben möchte, muss keine gesonderte Praxisgebühr entrichten. Leider wissen dies einige Arzthelferinnen nicht. Die zweite Überraschung ergibt sich, wenn der Arzt kommt und das Leistungsspektrum vorstellt.
Es sind leider nur die allernötigsten und allgemeinen Untersuchungen vorgesehen und oft bietet der Arzt als igel-Leistungen weitere Untersuchungen an, die dann jedoch auf Privatrechnung bezahlt werden müssen.
Der Gesundheits-Check-up umfasst:
Diese Gesundheitsuntersuchung können Frauen und Männer mit Beginn des 36. Lebensjahres alle zwei Jahre in Anspruch nehmen. Ein gründliches "Durchchecken" des Gesundheitszustandes dient vor allem der Früherkennung. Krankheiten, die schon im Vor- oder Frühstadium gut zu diagnostizieren sollen rechtzeitig erkannt behandelt werden können.
Der Gesundheits-Check-up hilft, vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen sowie eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) rechtzeitig zu erkennen. Für diese Krankheiten gibt es eine ganze Reihe von Risikofaktoren, die vermieden oder zumindest möglichst klein gehalten werden sollten.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird im Gespräch eine Familien- und Sozialanamnese erhoben und daraus ein Risikoprofil erstellt.
Danach erfolgt eine ausführliche körperliche Untersuchung. Blutuntersuchungen (Gesamtcholesterin und Glukose) und Urinuntersuchungen (Eiweiß, Glukose, rote und weiße Blutkörperchen, Nitrit) geben weiteren Aufschluss über den Gesundheitszustand.
Der Arzt informiert danach über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung. Dabei soll das individuelles Risikoprofil und evtl. eine Änderung der Lebensgewohnheiten besprochen werden.
Sollte der Verdacht einer Krankheit auftreten, wird der Arzt eine weitergehende Diagnostik einleiten.
Nehmen Sie also diese, wenn auch nur grundsätzliche Leistung der Kassen in Anspruch und sichern Sie sich ihre Gesundheit!
Frauen können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 20 Jahren jährlich in Anspruch nehmen. Untersucht werden dabei die Genitalorgane. Ab dem Alter von 30 Jahren sind auch die Untersuchung der Brust und der Haut Bestandteil der Krebsvorsorgeuntersuchung. Neben der klinischen Untersuchung entnimmt der Arzt einen Abstrich von der Schleimhaut, der auf Krebszellen untersucht wird. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
Ab dem Alter von 50 Jahren werden darüber hinaus jährlich der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes (nicht sichtbares) Blut im Stuhl.
Veränderungen an der Brust lassen sich oftmals gut selbst ertasten. Deshalb wird Frauen ab 30 zusätzlich eine "Selbstkontrolle" empfohlen. Frauen, die unsicher sind, ob sie den eigenen Tastergebnissen trauen können, sollten ihren Frauenarzt zu Rate ziehen.
Männer können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 45 Jahren jedes Jahr durchführen lassen. Untersucht werden die Prostata, die äußeren Genitalorgane und die Haut. Ab dem Alter von 50 Jahren werden außerdem der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes Blut im Stuhl. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
In der Altersgruppe zwischen dem 20. und 35. Lebensjahr ist der bösartige Hodentumor die häufigste Krebserkrankung des Mannes, obwohl insgesamt der Hodentumor mit ein bis zwei Prozent aller Tumorerkrankungen selten ist. Männer sollten sich daher bereits ab dem 18. Lebensjahr einmal im Monat selbst untersuchen. Verhärtungen, Knoten, Vergrößerungen oder Verkleinerungen und ausgeprägte Druck-Unempfindlichkeit der Hoden sind ein Grund, den Arzt aufzusuchen.
Seit dem 1. Oktober 2002 steht die Koloskopie (endoskopische Untersuchung des gesamten Dickdarms) als Früherkennungsmaßnahme allen Versicherten ab dem Alter von 55 Jahren zur Verfügung. Frühestens 10 Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie besteht Anspruch auf eine zweite Koloskopie. Bei dieser Untersuchung können Polypen (frühe Vorstadien eines möglichen Dickdarmkrebses) erkannt und sofort entfernt werden.
Wird die Früherkennung per Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren nicht durchgeführt oder schließt sich keine zweite Koloskopie frühestens 10 Jahren nach der ersten Koloskopie an, besteht Anspruch auf die zweijährliche Durchführung der Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl. Die Entscheidung, welche Art der Früherkennung gewählt wird, ist jedem ab dem Alter von 55 Jahren selbst überlassen.
Patienten die sich im Rahmen der Krebsvorsorge ärztlich beraten lassen, müssen dafür keine Praxisgebühr entrichten. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen mit einer Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie klargestellt.
Danach sind die Befundmitteilung und die Beratung Bestandteil der Früherkennungsuntersuchungen, dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
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(27.07.2006) Liste aller zuzahlungsbefreiten Arzneimittel Seit dem 1. Juli können besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden.
Wir fügen hier einen Link zur Liste ein:
Liste zuzahlungsfreier Arzneimittel
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Anregungen, Tipps und Hinweise rund um die Pflege
(18.10.2005) Der Internet-Ratgeber des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe bietet Interessierten eine Reihe von Anregungen für die Pflege älterer Menschen. Angehörige der zu pflegenden Personen können sich über die Angebote der Pflegedienste oder Tageseinrichtungen informieren. Es wird Wissen darüber vermittelt, wo welche Anträge zu stellen sind und welche Leistungen die gesetzlichen Regelungen vorsehen.Was ist bei der Vorbereitung zur Begutachtung einer zu pflegenden Person zu beachten und welche Möglichkeiten können genutzt werden, um eine Wohnung für einen zu Pflegenden umzubauen und anzupassen.
Das Internetportal kann hier aufgerufen werden.
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