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SoVD Landesverband Berlin-Brandenburg




Aktuelle Entscheidungen
 
 
Kassenbeitrag

Krankenbeiträge auf Direktlebensversicherungen
(31.05.2008) Die Zahlungen aus Direktlebensversicherungen, die zumeist als betriebliche Altersversorgung angeboten wurden sind weiterhin krankenversicherungspflichtig. Das hat nun endgültig das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Verfassungsrichter sehen keine Verletzung der Gleichbehandlung von Versorgungsbezügen. Auch die seit 2004 geltende Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen verstößt nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz (AZ: 1 BvR 1924/07).
Zwei dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden wurden wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Bis Ende 2003 mussten nur für monatliche Zahlungen Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden. Einmalige Auszahlungen waren davon ausgenommen. Nach Feststellungen der Richter können Direktlebensversicherungen grundsätzlich als Form der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden. Die einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung sei nicht anders als eine laufende Rentenleistung zu bewerten. Lediglich die Art der Auszahlung sei unterschiedlich. Somit wurden auch die von unserem Verband geführten Klagen in dieser Sache abgewiesen.
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Akten

Einzelheiten zur Zwangsrente mit 63
(11.03.2008) Die Agentur Reuters informierte darüber, dass es im Bundesarbeitsministerium einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung gibt, die Einzelheiten über die „Zwangsverrentung“ mit 63 Jahren vorsieht. Danach wäre es auch den älteren ALG-II-Empfängern nicht möglich bei Ausübung eines Minijobs die Verweisung auf die mit Abschlägen versehene Altersrente zu umgehen.
Dieser Verordnung nach müssen ALG-II-Empfänger ab dem 63. Lebensjahr grundsätzlich eine vorgezogene Altersrente beantragen. Das Arbeitsministerium will davon nur wenige Ausnahmen zulassen. Solche Ausnahmen sollen für Aufstocker gelten, die Arbeitslosengeld I beziehen, sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder eine "sonstige Erwerbstätigkeit" mit einem Mindesteinkommen von 400 Euro monatlich ausüben.
Mini-Jobs mit bis zu 400 Euro Einkommen werden von der Ausnahmeregel jedoch nicht erfasst.
Erst vor kurzer Zeit hatte sich die große Koalition in der Frage der „Zwangsverrentung“ auf einen Kompromiss verständigt. Dieser sieht vor, dass nach Auslaufen der 58-iger Regelung eine Zwangsverrentung nicht bereits mit dem 60. Lebensjahr und hohen Abschlägen greift, sondern erst mit dem 63. Lebensjahr. Dies hatten Bundestag und Bundesrat zeitgleich mit der längeren Zahldauer beim Arbeitslosengeld I verabschiedet.
Die Rechtsverordnung regelt nun, wann die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente wegen der damit verbundenen lebenslangen Abschläge auch für ältere Langzeitarbeitslose "unbillig" wäre. Dies wäre demnach der Fall, wenn die vorzeitige Rente zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führte - dies träfe also Arbeitslose, die nur ergänzende Leistungen vom Jobcenter beziehen. Ausgenommen sind auch ALG-II-Empfänger, wenn sie binnen drei Monaten die Altersrente abschlagfrei in Anspruch nehmen könnten. Die Ausnahme soll auch gelten, wenn sie durch einen Arbeitsvertrag oder ähnliches nachweisen können, dass sie binnen drei Monaten eine dauerhafte Beschäftigung aufnehmen.
Es ist vorgesehen dass die Rechtsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
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ALG2

Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zu Energiekosten bei ALG-II-Bezug
(06.04.2008) Das Bundessozialgericht hatte mit einer Entscheidung vom 28.02.2008 einen Höchstwert von 20,74 Euro festgelegt, der einem alleinstehenden Leistungsempfänger für Strom und Warmwasser vom Regelsatz (347 Euro) abgezogen werden darf. In der Praxis wurde sehr unterschiedliche Beträge dafür angesetzt, so dass die vorliegende Entscheidung eine Grenze setzt.
Somit sollte, Widerspruch gegen Bescheide eingelegt werden, wenn sich herausstellt, dass mehr als 20,74 Euro einbehalten werden.
Das BSG sprach dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Im verhandelten Fall war der vom Grundsicherungsträger vorgenommene Abzug von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 28 € monatlich (9 € für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten) der Höhe nach allerdings nicht gerechtfertigt. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies ist in Höhe von 20,74 € monatlich der Fall; hiervon entfällt ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung. (Az.: B 14/7b AS 64/06)
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Waage

Pflegebeitrag auch für unfreiwillig Kinderlose
(01.03.2008) Auch wer aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, muss den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung entrichten. So entschied das Bundessozialgericht am 27.02.2008. Es sei rechtmäßig, dass das Gesetz keinen Unterschied zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Kinderlosigkeit mache, so der 12. Senat des BSG.Auch Homosexuelle müssen schließlich den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten. (Az.: B 12 KR 38/06R)
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Justizia

Nach Elternzeit weniger Arbeitslosengeld
(21.10.2007)Das LSG Berlin-Brandenburg hat ein Urteil mit vermutlich weitreichenden Folgen gesprochen: Mütter, die ihre mehrjährige Elternzeit beendet haben und wenig später vom Arbeitgeber gekündigt werden, müssen mit deutlichen Abstrichen beim Arbeitslosengeld rechnen. Das Gericht hob damit Entscheidungen der Vorinstanz auf. Da der Sachverhalt aber von wesentlicher Bedeutung ist, wurde die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie das höchst Sozialgericht in unserem Land entscheiden wird.

In dem Fall ging es um eine 40-Jährige, die nach der Geburt zweier Kinder Elternzeit genommen hatte. Der Klägerin, die als Betriebswirtin tätig war, wurde kurz nach ihrer Rückkehr in den Beruf gekündigt. Ihr letztes Durchschnittsgehalt vor der Elternzeit betrug
3.750 Euro brutto. Die Agentur wollte nur 2 415 Euro bewilligen. Unter Berufung auf die neue Gesetzeslage soll nämlich ein Erwerbsloser innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens fünf Monate lang tätig gewesen sein. Anderenfalls legt die Agentur nicht das letzte Einkommen zu Grunde, sondern ersetzt die Summe durch eine Pauschale. Dies wird seit Inkrafttreten der Arbeitsmarkt-Reformen so gehandhabt. Betroffen sind besonders gut Verdienende. Einbußen können deshalb bis zu 40 Prozent des Einkommens betragen.
Die Vorinstanz, das Berliner Sozialgericht, hatte noch auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern verwiesen. (Aktenzeichen: L 12 AL 318/06; S 77 AL 961/05)
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Krankengeld

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(29.07.2007) Mehrfach sollte nach dem Willen von Politikern diese Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegfallen oder zum Nachteil der Arbeitnehmer verändert werden, jedoch noch ist diese Möglichkeit gesetzlich geregelt.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall für eine Zeit von 6 Wochen weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen.

Häufig kommt es vor, dass noch vor Ablauf dieser Frist eine neue Erkrankung zu einer erneuten Krankschreibung führt. Diese wird mitunter gar von einem anderen Arzt ausgestellt. Danach sehen häufig sowohl der Arbeitnehmer als auch die Krankenkasse eine neue 6-Wochen-Frist für den Arbeitgeber für gekommen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu unlängst ein Urteil gesprochen und damit klargestellt, dass insbesondere bei einem nahtlosen Übergang von einer Krankschreibung auf eine andere grundsätzlich von der sogenannten „Einheitlichkeit des Versicherungsfalls“ auszugehen ist und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers deshalb nach 6 Wochen endet. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Erkrankungen kein Tag der Arbeitsfähigkeit lag. Es kann dann davon ausgegangen werden, dass die Vorerkrankung noch nicht vollständig ausgeheilt sei und sich die Arbeitsunfähigkeitsgründe überschneiden. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelfall die Möglichkeit, eine weitere Lohnfortzahlung über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus zu verweigern und den Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse zu verweisen, die dann mit der Krankengeldzahlung beginnt.
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Krankenkassenbeiträge

BSG-Entscheidung zu Kassenbeitrag für Rentner
(19.07.2007) Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sonderbeitrag zur Krankenversicherung, der ab 01.07.2005 für Arbeitnehmer und Rentner eingeführt wurde, rechtmäßig ist. Dies geht aus einem Urteil des BSG hervor. Geklagt hatte ein Rentner, der sich gegen die Zahlung des Zusatzbeitrages in Höhe von 0,9 Prozent seiner Rente wandte.

Das Gericht war der Auffassung, dass nicht nur Rentner sondern auch andere abhängig Beschäftigte vom Gesetzgeber verpflichtet worden seien, den Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung zu zahlen.
Auch der Sozialverband Deutschland führt in dieser Frage Musterklagen vor dem BSG. In der Verbandszeitung wird über den Stand der Verfahren berichtet.
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Kassenbeitrag

GKV muss auch für alternative Medizin zahlen
(05.07.2007) Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Das Sozialgericht Speyer entschied dies in einem veröffentlichten Urteil. In derartigen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, so die Richter (Az.: S 7 KR 283/06). Die Krankenkassen können jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung

der Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht einlegen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapie angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung wollte dafür die Kosten mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig, nicht übernehmen.
Die Richter hingegen entschieden, dass für das Medikament "Helixor", dass allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet worden war, die Kosten zu tragen sind. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten.
Es ist also abzuwarten, ob dieses Urteil angefochten wird.
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GEZ-Gebühr

Keine GEZ-Gebühr bei ALG II
(17.05.2007) Gemäß einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts müssen Bezieher von ALG II keine GEZ-Gebühren leisten. Dies gilt auch dann, wenn sie beispielsweise in der Übergangsphase von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II Geldzuschläge erhalten. Würde nach Abzug der Rundfunkgebühren das staatlich festgelegte Existenzminimum von derzeit 345 Euro (347 ab 01.07.2007) unterschritten, müsse die Härtefallregelung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages angewandt

werden und die sieht eine Gebührenbefreiung vor.
Mit der Entscheidung gab das Gericht den Klagen zweier Arbeitsloser statt, die durch den Abzug der GEZ-Gebühren schlechter gestellt gewesen wären alsBezieher von ALG II.. Dies ist nach Auffassung der Richter verfassungswidrig. (Aktenzeichen VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06)
Die Vielzahl von Befreiungen von den GEZ-Gebühren hat zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt.
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Justizia

Diskriminierung von Behinderten kann zum Problem werden

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil mit dem Diskriminierungsverbot von Behinderten beschäftigt.
nähere Einzelheiten lesen Sie hier….
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Akten

Wie gewonnen– so verloren
(27.03.2007) Wenn ein Bezieher von ALG II bei einem Preisausschreiben ein Auto gewinnt, bedeutet das noch lange nicht, dass er sich dieses nicht als Einkommen anrechnen lassen darf.
Das Sozialgericht Dortmund hat in einer Entscheidung (Az.: S 27 AS 59/07 ER) verkündet, dass dem Bezieher von ALG II so lange keine Leistungen gewährt werden,

bis er den Wert des neuen Autos verbraucht hat.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft sah das ebenso und strich dem Bezieher von Leistungen der Arbeitsgemeinschaft das bislang bezogene ALG II mit der Maßgabe, er solle das Auto verkaufen und vom Erlös leben. Der Gewinn des Autos sei als einmaliges Einkommen anzusehen, dass verwertet werden müsse. Die Einwände des Langzeitarbeitslosen auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes führten nicht zum Erfolg. Er  argumentierte, dass es sich bei dem Auto um Vermögen handele. Dieses sei im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute von jeweils 13.000 Euro geschützt.
Das Sozialgericht lehnte jedoch seinen Antrag ab. Der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert dürfe als Einkommen des Antragstellers angerechnet werden, so das Gericht. "Einkommen sei dasjenige, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte", teilte das Gericht mit. Vermögen hingegen sei dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung habe. Dem Antragsteller könne Arbeitslosengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe, den Wagen zu verwerten.
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Werkstatt

Mietzuschuss für Auszubildende
(05.01.2007) Seit Anfang 2007 können Auszubildende, Schüler und Studenten einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten nach den Hartz-IV-Regelungen beantragen, wenn sie BaföG. Berufsbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur erhalten. Auf diese Neuregelung hat die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen aufmerksam gemacht. Dies betreffe auch Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen und sich an den Kosten beteiligen müssen.

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Riesterrente

Raus aus der Schuldenfalle
(10.12.2006) Nicht nur Unternehmen haben mit Schulden und Insolvenz zu kämpfen. Immer mehr Privathaushalte sind überschuldet und haben seit einiger Zeit eine gesetzliche Möglichkeit erhalten, aus diesem Teufelskreislauf herauszukommen:
Die private Entschuldung – ein langer Weg.Wenn das monatliche Einkommen über eine längere Zeit trotz Einsparungen nicht mehr ausreicht, die Lebenshaltungskosten und die fälligen Raten für Rechnungen zu bezahlen, dann droht eine Überschuldung.

Presseberichten zufolge ist jeder achte Jugendliche mit ca. 1800 Euro überschuldet. Mehr als drei Millionen Haushalte in Deutschland sind überschuldet. Jeder zweite davon mit bis zu 25000 Euro und jeder zehnte mit mehr als 100000 Euro. Dies sind beunruhigende Zahlen.
Häufig versuchen die Betroffenen die Situation zu verdrängen und geraten noch tiefer in den Schuldensumpf. Verbraucherschützer raten dazu eine Beratungsstelle aufzusuchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Dazu gibt es grundsätzlich zwei Wege:
Die außergerichtliche Schuldenregulierung oder die private Verbraucherinsolvenz.
Der erste Weg wird als der Königsweg bezeichnet, denn hier werden die bestehenden Forderungen zunächst auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine Regulierung mit den Gläubigern angestrebt. Wenn keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erreicht werden kann wird der zweite Weg beschritten und der ist nicht einfach. Dazu muss bei zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens beantragt werden. Einzureichen sind eine Bescheinigung über die gescheiterte außergerichtliche Einigung, ein Antrag auf Restschuldbefreiung, eine detaillierte Einkommensübersicht und ein Verzeichnis der Gläubigerforderungen. Die Kosten für das Verfahren trägt in der Regel auch der Schuldner. Danach wird ein Rechtsanwalt als Treuhänder eingesetzt, der das Vermögen zur Schuldentilgung verwertet. Wichtig ist dabei zu wissen: Die Gläubiger werden öffentlich dazu aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung oder in anderen geeigneten Medien können beispielsweise auch Arbeitgeber oder Vermieter lesen und daraus ihre Schlussfolgerungen ziehen. Wer nach Abschluss dieses Verfahrens während der sechsjährigen „Wohlverhaltensphase“ seinen strengen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann dann mit der Befreiung von seiner Restschuld rechnen.
Gewarnt wird vor aufdringlichen Insolvenzberatern und Kreditgebern, die nicht die Befreiung von den Schulden im Kopf haben, sondern die Schulden für die Betroffenen noch vergrößern. Auch ein Schuldnertourismus sollte nicht in Anspruch genommen werden, denn auch im Ausland sind Schulden zu begleichen und die Hilfe und Unterstützung ist dort keinesfalls einfacher als hierzulande. Auch wenn es Versprechen gibt, schneller aus der Schuldenfalle herauszukommen, dann sollte beachtet werden, dass diese Zeitverkürzung teuer erkauft werden muss.
Wer also in diese Situation gelangt ist, sollte Schuldnerberatungsstellen aufsuchen oder im Internet danach suchen.
Wir als Sozialverband können im Rahmen unserer Rechtsberatung nicht weiter helfen, denn es handelt sich nicht um ein sozialrechtliches Problem. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin bietet beispielsweise eine Onlinehilfe.
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Kosten

Abfindung zählt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(28.11.2006) Wird eine Abfindung wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen gezahlt, so muss sie als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden.
Ein Angestellter vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarten sie eine Abfindung von 26.000 Euro, außerdem sollte der ehemals Angestellte für die Folgezeit bis zur

Vollendung des 65. Lebensjahres im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400 Euro monatlich beschäftigt zu werden. Ab dem 01.07.2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Deutsche Rentenversicherung fand bei einer Betriebsprüfung heraus, dass der Arbeitgeber keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der gezahlten Abfindung gezahlt hatte und forderte diese in Höhe von 2301,38 Euro nach. Der Arbeitgeber weigerte sich dagegen mit der Begründung, dass es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse handele, und die Abfindung somit beitragsfrei wäre.
Seine Klage wurde jedoch abgewiesen. Es handele sich um ein einmaliges Arbeitsentgelt urteilten die Richter. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.
Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 34 R 217/05).
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Arbeitslosengeld

BSG entscheidet erstmals zu ALG II
(07.11.2006) Nach 2 Jahren SGB II hat das Bundessozialgericht (BSG) erstmals Klagen von ALG-II-Beziehern verhandelt. Dabei haben die  Richter die Rechte der Bezieher von Arbeitslosengeld in entscheidenden Punkten gestärkt. Das Gericht hatte über sechs Fälle zu entscheiden, vier wurden mündlich verhandelt. So hat das Bundessozialgericht Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standardgröße für eine

vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung -zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf, mindestens jedoch auf 80 Quadratmeter. (Az.: B 7b AS 2/05 R)
  Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Wie schon zuvor das Augsburger Sozialgericht schlossen sich auch die Bundesrichter dem nicht an.
 
Ohne konkrete Gewichtung urteilten die Richter zudem, dass einem geschiedenen Hartz-IV-Empfänger Geld für die Betreuung seiner Kinder zusteht, selbst wenn die Ex-Frau das alleinige Sorgerecht hat. (Az.: B 7b AS 14/06 R). Ein Duisburger hatte auf zusätzliche Zahlung von Unterstützung geklagt. Dessen Töchter besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage, die jüngere jedes zweite Wochenende, die ältere einmal im Vierteljahr. Zusätzliche Zahlungen lehnte die Behörde jedoch ab, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten.
 
Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand "aus verfassungsrechtlichen Gründen" an den Kosten beteiligen müsse. Die Unterhaltskosten müssten zum Teil von der Arbeitsgemeinschaft Duisburg als Verwalterin der Hartz-Gelder abgedeckt werden. Auch bei den Reisekosten müsse die öffentliche Hand mit eintreten, hier sei der Sozialhilfeträger gefragt.
 
In einem weiteren Fall machte das Bundessozialgericht zugleich klar, dass Hartz-IV-Empfänger nicht zum Umzug in einen anderen Ort gedrängt werden dürften, weil dort die Miete billiger sei. Zudem dürften sich Behörden nicht auf bundesweit einheitliche Wohngeldtabellen stützen. Entscheidend sei nur die am Ort geltenden Preise. Dabei könnten Arbeitslose auch variieren und größere Wohnungen nehmen, deren Standard niedriger sei oder umgekehrt (Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).
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Freiwillig krankenversichert – nur wenn bezahlt wird
(29.09.2006) Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet automatisch, wenn der Versicherte für zwei Monate die Beiträge nicht bezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Einzige Voraussetzung ist nach dem Richterspruch, dass der Versicherte zuvor auf diese Folgen ausdrücklich hingewiesen wurde. Außerdem sei keine gesetzliche Krankenversicherung mehr verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen (Az.: L 5 KR 55/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage der Geschäftsführerin einer GmbH ab, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Wegen eines Streits um die Beitragshöhe zahlte die Klägerin mehr als zwei Monate keinen Beitrag. Die Krankenkasse wies sie daher darauf hin, dass sie trotz eines laufenden Widerspruchsverfahrens zunächst zur Nachzahlung der Beiträge verpflichtet sei, wenn sie nicht die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung riskieren wolle. Als die Klägerin den rückständigen Betrag nicht zahlte, stellte die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft fest.
Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung. Die Richter ließen insbesondere das Argument der Klägerin nicht gelten, sie sei wegen einer Krankheit daran gehindert gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Es wäre ihre Pflicht gewesen, argumentierten die Richter, eine geeignete Person zu bevollmächtigen.
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Kinder

ALG-II und Unterhalt für Kinder
(01.09.2006) Die Verrechnung von Einkommen, auch das der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft führt häufig zu Unsicherheiten. Besonders schwierig wird es bei geschiedenen Paaren, die dann erneut in Patchwork-Familien zusammenleben und vom Jobcenter mitunter Forderungen erhalten, die nicht ganz verständlich erscheinen. Seit August 2006 gibt es neue Regelungen, die auch für diesen Personenkreis bedeutsam sind.

Unterhaltszahlungen des Ex-Partners für Kinder bleiben weiter unangetastet. Sie haben keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld der Eltern. Weiterhin haben Kinder von Langzeitarbeitslosen vollen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, ohne dass der erziehende Partner Leistungskürzungen befürchten muss.
Zum Einkommen des Kindes gehören der Unterhalt und das Kindergeld, wenn es konkret dem Kind zugeordnet wird. Deswegen besitzt das Kind mehr Geld, als es eigentlich darf. Was es zu viel bekommt, wird der Mutter oder dem allein erziehenden Vater zukünftig auf das ALG II angerechnet.
Die Jobcenter berücksichtigen bei den Leistungen für Kinder auch deren eigenes Vermögen. Einem Kind arbeitsloser Eltern bis 15 Jahre stehen regulär 207 Euro im Monat zu, bis zum 18. Lebensjahr sind es 276 Euro. Zusätzlich können Mietzuschüsse und Leistungen für Mehrbedarf hinzu kommen. Diese Posten werden dann mit dem Einkommen des Kindes verrechnet.
Zum Einkommen des Kindes zählt zunächst der Unterhalt, den ein Elternteil an das Kind leistet. Dazu kommt das Kindergeld vom Staat. Sollte das Kind einen Neben- oder Schülerjob ausüben oder als Auszubildender ein Gehalt beziehen, wird dies auf seine Ansprüche angerechnet. Auch eine Halbwaisenrente oder eigenes Vermögen muss angegeben werden.
Seit 1. August 2006 muss das vorhandene Einkommen und Vermögen auch für die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder des Partners eingesetzt werden. Das bedeutet, dass der Stiefelternteil mit seinem Einkommen und Vermögen auch für die nicht-leiblichen Kinder aufkommen muss und deren Anspruch auf Leistungen komplett entfallen kann.
Auch Geschiedene sollten beachten, dass bei der Berechnung des ALG II der Unterhalt des Ex-Partners wie Einkommen behandelt und somit auf die Höhe des Leistungsbetrages angerechnet wird. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht gibt es das ungekürzte ALG II.
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Frühpensionierung

Interview Kürzungen bei Frühpensionierungen
(17.08.2006) Auch für Beamte, die vor dem Erreichen ihres Pensionsalters vorzeitig ihre Altersbezüge erhalten müssen Abschläge in Kauf nehmen.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einer veröffentlichten Entscheidung vom 16.08.2006. Die 1990 eingeführten Regelungen für Abschläge auch bei Beamten sind verfassungsmäßig.

Ein Beamter ist bereits statt mit dem 65. Lebensjahr im 62. Lebensjahr in Pension gegangen und hat eine monatliche Einbuße von 100 Euro. Er erhält nach 40 Dienstjahren jedoch eine Pension von 2700 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hält dies für vertretbar, da eine andere Regelung den Frühpensionären Vorteile verschafft hätte. (2 BvR 261/03)
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gesetzliche Änderungen Interview Änderungen zum 01. August 2006
(29.07.2006) Eine Vielzahl von Änderungen kommt auf uns zu. Für Langzeitarbeitslose gibt es eine Verschärfung der Vorschriften und das Gleichbehandlungsgesetz tritt in Kraft. Langzeitarbeitslose sollten sich auf verstärkte Kontrollen einstellen und mit erheblicheren Sanktionen rechnen, wenn eine angemessene Arbeitsmöglichkeit ungerechtfertigt abgelehnt wird.

Wer drei Mal in einem Jahr eine Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, dem können die Leistungen komplett gestrichen werden. Um die Arbeitsbereitschaft der Betroffenen zu testen, erhalten sie bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II umgehend ein Job- oder Qualifizierungsangebot. Die Ämter dürfen Langzeitarbeitslose regelmäßig zu Hause anrufen, durch besseren Datenabgleich auch verheimlichtem Vermögen nachspüren. Durch Kontrollen soll ein Außendienst möglichem Missbrauch auf die Spur kommen. Bei Paaren, die länger zusammenwohnen, ein Konto oder Kinder haben, wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Wer das bestreitet, muss den Gegenbeweis antreten. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr. Dafür steigt jener für die private Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.
Existenzgründungszuschuss: Die Ich AG und das Überbrückungsgeld für arbeitslose Existenzgründer werden durch einen Gründungszuschuss ersetzt. Arbeitslose, die sich beruflich auf eigene Füße stellen, erhalten diesen Zuschuss von monatlich 300 Euro für 9 Monate zu ihrem Arbeitslosengeld I. Wenn das Geschäftskonzept trägt, gibt es den Zuschuss für weitere 6 Monate. Damit sollen sich Gründer in den gesetzlichen Sozialversicherungen absichern können. Spätestens nach 15 Monate endet die Förderung. Den Zuschuss erhält nur, wer arbeitslos gemeldet ist und noch mindestens 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat.
Gleichbehandlungsgesetz: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbessert die Möglichkeit, sich gegen Diskriminierung zu wehren. Der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf. Es erstreckt sich aber auch auf das Zivilrecht. Wer diskriminiert wird, kann Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot gibt es im "persönlichen Nähebereich", etwa, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Ebenso bleibt es zulässig, bei der Wohnraum-Vermietung auf eine sozial ausgewogene Mietergemeinschaft zu achten.
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Arbeitsagentur

Interview Keine Kürzungen bei versäumten Meldefristen (10.07.2005) Arbeitslose müssen nicht grundsätzlich eine Kürzung ihrer Bezüge hinnehmen, wenn sie Meldefristen versäumt haben. Das LSG Nordrhein-Westphalen hat in mehreren Urteilen dazu klargestellt, dass befristet Beschäftigte im Normalfall nicht davon ausgegangen müssen, dass Ihnen die Pflicht bekannt sei, sich sofort bei Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit arbeitssuchend zu melden. Nur wenn ein Arbeitsloser von dieser Pflicht gewusst oder durch eigene Schuld

nicht gewusst habe, dürfe man seine Bezüge kürzen. (Az.: L 19 AL 22/05; L1 AL 09/05;L1 AL 51/04)
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Justizia

Interview Gericht bestätigt die Anrechnung des Partnereinkommens
(11.06.2005) Die Anrechnung des Einkommens nichtehelicher Lebenspartner bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist laut Urteil des LSG Essen nicht verfassungswidrig. Damit urteilten die Richter gegen die Entscheidungen des SG Düsseldorf, die eine Anrechnung der Partnergehälter als verfassungswidrig ansahen, weil sie bei homosexuellen Paaren nicht in jedem Fall erfolge.

(Az. L 9 B4/05 SO ER) Auch Berliner Sozialrichter schlossen sich der Aufassung des LSG in Essen an.
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Interview Keine Krankenkassenbeiträge für Rentner mit Minijob
Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, müssen keine Krankenkassenbeiträge für das Entgelt aus dem Minijob zahlen. Da der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbetrag von zehn Prozent für die Kranken- und Rentenversicherung abführe, entfalle die Abgabepflicht für den Versicherten, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die Regelung gilt auch für freiwillig Versicherte mit einem Minijob.
Vor dem Bundessozialgericht hatten zwei Rentner geklagt, deren Krankenversicherungen neben der Rente auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsberechnung zu Grunde legten. Die Kläger hielten dies für rechtswidrig. Die Richter gaben der Klage statt. (AZ: B 12 KR 20/01 R und B 12 KR 25/03 R)
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Paragraphen

Interview Neue Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) (18.08.2005) bei Krankenkassenfusion Versicherte haben das Recht bei Ihrer Krankenkasse zu kündigen und in eine preiswertere zu wechseln, wenn der Beitragssatz durch einen Zusammenschluss zweier Krankenkassen steigt. Kassenmitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, dass auch bei einer Beitragserhöhung gelte, die im Zuge einer Kassenfusion vorgenommen wurde. (BSG-Urteil AZ.: B 12 KR 16/04 R)
Die Rechte und Pflichten einer Vorgängerkasse, muss im vollem Umfang eine neu gegründete Kasse übernehmen, wenn sich Kassen zusammenschließen.

Die neu gegründete Kasse kann sich nicht darauf berufen, erstmals einen neuen Beitragssatz festzulegen, so eine SG-Entscheidung.
Erst nach 18 Monaten Mitgliedschaft ist im Normalfalle ein Krankenkassenwechsel möglich. Unabhängig davon gibt es das Sonderkündigungsrecht, das dem Versicherten bei einer Beitragserhöhung einen schnellen Wechsel ermöglicht.
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Pflege

Interview Heime können keine höhere Pflegestufe erzwingen
(03.09.2005) Das Bundessozialgericht hat in einer jüngsten Entscheidung festgelegt, dass nicht gegen den Willen der Heimbewohner eine höhere Pflegestufe beantragt werden darf. An einer höheren Einstufung bei vermehrtem Pflegeaufwand haben die Bewohner oft kein Interesse, da dies auch für sie selbst eine höhere Selbstbeteiligung an den Pflegekosten nach sich ziehen würde. Die Heime hätten nach dem Urteil Allenfalls die Möglichkeit, der Pflegekasse

den aus ihrer Sicht höheren Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen, so die Richter des BSG (Az: B 3 P4/04R, B3P9/04 R)
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Kindergeld

Interview BVG-Urteil zum Kindergeld (14.05.2005) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Kindergeldleistungen beschäftigt und geurteilt. Danach können jetzt mehr Eltern als bisher Kindergeld bekommen, wenn sich ihre Kinder noch in der Berufsausbildung befinden. Gemäß einem Beschluss des 2. Senates vom 13.05.2005 müssen bei der Berechnung des Anspruchs die Sozialversicherungsbeiträge vom Lehrlingslohn des Kindes abgezogen

werden. Nur wenn die verbleibenden Einkünfte des Kindes das Existenzminimum überschreiten, entfällt das Kindergeld für die Eltern. Bislang diente das Bruttoeinkommen des Kindes als Berechnungsgrundlage.
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Justizia

Interview Bausparsummen nicht immer auf ALG II anrechenbar (23.08.2005) Bausparverträge mit Guthaben die im Rahmen einer Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten wurden, werden bei der Berechnung des ALG II nicht dem verwertbaren Vermögen zugerechnet. Darauf verwies der Verband der privaten Bausparkassen unter Berufung auf die Bundesagentur. Die Abtretung an die Bausparkasse müsse aber vor Antragstellung auf ALG II erfolgt sein. Erfolge die Abtretung erst nach Antragsstellung, werde das Bausparguthaben bei der Vermögensberechnung berücksichtigt, da für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend sei,

in dem der Antrag auf Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gestellt worden sei. Dagegen seien Bausparverträge, die angespart werden, um die Finanzierung einer Immobilie eingebunden zu werden, nicht geschützt.
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Justizia

Interview Zwang zu Lehrgangsbesuch ist rechtens
(15.10.2005) Das Sozialgericht Dresden hat in einer Entscheidung die Teilnahmepflicht an Fortbildungslehrgängender Arbeitsagentur für rechtmäßig erklärt. Diese Kurse wären nach Auffassung des Gerichtes zumutbar, auch wenn die Teilnehmer diese Lehrgänge als unter ihrem Niveau ansehen würden. Das Gericht ging davon aus, das diese Lehrgänge die Aussichten für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt deutlich steigern würden.

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SG-Urteil

Interview Für Studenten kein ALG II
(21.05.2005) Studierende steht prinzipiell kein Arbeitslosengeld II zu, selbst wenn sie keine Leistungen nach dem BAföG erhalten. Diese Entscheidung des Sozialgerichtes Dortmund vom 12. Mai (Az.: S 22 AS 50/05 ER) hat bei den Studierenden Kritik hervorgerufen. Geklagt hatte eine Studentin, die sich im 16. Semester befand. BAföG wird nur für die Regelstudienzeit, meist neun Semester gezahlt. Das Gericht wies die Forderung nach dem Bezug von ALG II mit der Begründung zurück, sie erhalte zwar keine BAföG-Leistungen, sei aber als Studentin dennoch grundsätzlich förderungswürdig und somit vom Bezug von ALG II ausgeschlossen.

Bislang wurde in derartigen Fällen durch die Ämter auch zu Gunsten der Studierenden entschieden, wenn keine BaföG-Leistungen zustanden.
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Arbeitslosengeld

Interview Für eine Bedarfsgemeinschaft ist mehr als ein Doppelbett notwendig
(16.07.2005) Für den Bezug von ALG II muss man möglicherweise tiefe Einblicke in das Privatleben dulden. Zunehmend werden Kontrolleure der Ämter tätig und prüfen die Angaben der Antragsteller. In einem Fall verwehrte das zuständige Amt die ALG-II-Leistungen mit dem Hinweis in der Wohnung ein Doppelbett vorgefunden zu haben und zusätzlich Herrenpflegeartikel im Badezimmer entdeckt zu haben.

Das daraufhin angerufene Sozialgericht in Düsseldorf vertrat jedoch die Ansicht, hier könne lediglich von einer unverbindlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden. Für die von gegenseitigen Einstandspflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es sicherer und nachvollziehbarer Kriterien.
Das Sozialgericht Berlin hat in mehreren Entscheidungen die Praxis der Ämter zur Bewertung der Bedarfsgemeinschaft als mit dem Grundgesetz vereinbar unterstützt.
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Justizia

Interview Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Sterbegeld (15.03.2006) Das höchste Sozialgericht in Deutschland hat den Wegfall des Sterbegeldes ab 01.01.2004 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt und somit die Klagen abgewiesen. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht ist nicht vorgesehen. In zwei Urteilen hat der 1 Senat des BSG die Revisionen zurückgewiesen, die aufgrund einer unglücklichen

Gesetzesformulierung erhoben wurden. Weitere Entscheidungen anderer Senate stehen jedoch noch aus. Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 3/05 R und  B 1 KR 4/05 R.
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Bundesverfassungsgericht

Interview Mutterschutz zahlt bei Berechnung ALG mit (11.04.2006) Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hat die bisherige Praxis bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes korrigiert. Eine bis 2002 bestandene Benachteiligung von Müttern bei der Arbeitslosengeldberechnung wurde gekippt. Die Regelung, nach der die Zeit des Mutterschutzes bei der Anwartschaft für das Arbeitslosengeld nicht mitgezählt worden war, verstieß gegen den grundgesetzlichen Schutzanspruch der Mutter, so das Bundesverfassungsgericht. 

Von der Entscheidung profitieren vorerst aber nur Mütter, die sich gegen die Ablehnung ihres Arbeitslosengeldes gewehrt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Das Gericht überließ es dem Gesetzgeber, auch andere Altfälle einzubeziehen. Für eine rückwirkende Neuregelung bleibt Zeit bis zum 31. März 2007. (Az: 1 BvL 10/01 - Beschluss vom 28. März 2006) 
Von Anfang 1998 bis Ende 2002 musste ein Arbeitsloser in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Der Mutterschutz - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung - wurde dabei nicht mitgerechnet. Dies wurde als verfassungswidrig beurteilt. 
Nach dem Grundgesetz müssten die sozialrechtlichen Nachteile des Mutterschutzes möglichst ausgeglichen werden, weil sonst der angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig bliebe. Seit dem 1. Januar 2003 wird die Zeit des Mutterschutzes wieder wie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis behandelt.
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Justizia

Interview Neuregelungen ab Juli 2006 (26.06.2006) Ab Juli 2006 treten eine Reihe von Regelungen in Kraft: Patienten können von Zuzahlungen bei preisgünstigen Arzneien befreit werden. Wenn der Arzt dem gesetzlich krankenversicherten Patienten Präparate verschreibt, deren Preis mindestens 30 Prozent unter den von den Krankenkassen bestimmten Festbeträgen liegen ist dies möglich. Bislang müssen Patienten pro Arzneimittel zwischen 5 und 10 Euro zuzahlen

. Für eine Reihe von Arzneimitteln haben die Kassen bereits Grenzwerte zur Zuzahlungsbefreiung festgelegt. Hersteller von Nachahmermedikamenten wie z.B. Hexal, Sandoz und Ratiopharm haben Preissenkungen beschlossen.
Ab 1. Juli wird das ALG II in Ost und West gleichermaßen in Höhe von 345 Euro ausgezahlt. Für unverheiratete ALG-II-Empfänger wird der Satz auf 80 Prozent abgesenkt. Die Förderung der Ich-AG fällt weg und künftig gibt es einen Gründungszuschuss.
Das Gesetz über die Weitergeltung der Allgemeinen Rentenwerte tritt zum 01.07.2006 in Kraft. Damit soll verhindert werden, dass die Rentenzahlungen sinken, wenn das Lohnniveau nicht oder nur gering steigt. Es bleibt also auch dieses Jahr bei einer Rentennullrunde.
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LSG-Urteil

Interview Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Praktikum (19.07.2006) Arbeitslose haben keinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ein Praktikum ohne Lohn absolvieren. Das Bundessozialgericht hat die Auffassung in einem Urteil bekräftigt. Ein Busfahrer hat mehrfach unentgeltlich für eine Reiseagentur Aufträge übernommen, ohne dafür entlohnt zu werden. Er wollte damit Berufserfahrungen gewinnen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Als die Arbeitsagentur davon erfuhr, hob sie die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf und forderte darüber hinaus von ihm 1700 Euro für zwei Monate zurück. Das BSG entschied, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer handele, egal ob er dafür einen Lohn erhielt oder nicht.
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Justizia

Interview WG führt nicht zur Bedarfsgemeinschaft (27.07.2006) Das LSG Darmstadt hat in einem Beschluss (Az.: L 7 AS 86/06) festgelegt, dass die Grundvoraussetzung für Leistungskürzungen von ALG-II eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist. Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main Jobcenter dazu, Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger aus Frankfurt zu zahlen. Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte.

Dies wertete die Arbeitsagentur als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft. Zu Unrecht, wie die Sozialrichter entschieden. Denn beide Mieter hatten versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt.
Erst im März hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" bilden.
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Interview Arbeitsloser kann Auto behalten
(17.07.2005) Das Sozialgericht in Detmold hat entschieden, dass ein ALG-II-Empfänger nicht sein Auto verkaufen muss, wenn es einen Zeitwert von 5000 Euro überschreitet. Die Arbeitsagenturen dürfen den Wert von 5000 Euro nicht pauschal ansetzen. (Az. S 4 AS 17/05) Zumindest ein Mittelklassewagen sei nicht als Vermögensgegenstand , sondern als Verkehrsmittel zu werten. Im konkreten Fall ging es um einen VW Beetle mit einem Zeitwert über 5000 Euro. Die Richter sahen die erforderliche Mobilität und die härten Zumutbarkeitsanforderungen an Arbeitslose, auch weitere Strecken zur Arbeitsaufnahme zurückzulegen, als wichtiger an. Angemessen ist daher nach Auffassung der Kammer ein Fahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand sei. Ein solches Auto könne nicht als Luxus angesehen werden.
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Gerichtsentscheidung

ALG II: Hausbesuche bei vagem Verdacht nicht statthaft
(07.02.2006) Das hessische LSG in Darmstadt hat in einem Urteil (AZ.: L7 AS 1/06 ER u. L 7 AS 13/06) entschieden, dass lediglich ein einfacher Verdacht auf Missbrauch von ALG II Leistungen für einen Hausbesuch nicht ausreichend sei. Die Richter gaben einer 64-jährigen Frau recht, die den Vertretern der zuständigen Behörde den Zugang zur Wohnung verweigert hat. Daraufhin stellte die Stadt die ALG-II-Leistungen ein.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Daraus leitete das Gericht zwei wesentliche Bedingungen ab, die einen Hausbesuch rechtfertigen: 1. berechtigte Zweifel an den Angaben des Antragstellers und 2. der Hausbesuch tatsächlich geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde Zweifel an der tatsächlichen Aufgabe einer Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und die genutzte Wohnung sei zu groß gewesen.
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Chroniker brauchen kein jährliches Attest mehr
(09.02.2005) Chronisch kranke Patienten ohne Aussicht auf eine Besserung ihrer Beschwerden brauchen nicht jährlich erneut ein Attest vorzulegen, um danach von den Zuzahlungen befreit zu werden. Dies ist insbesondere für pflegebedürftige Menschen der Stufen 2 und 3 bedeutsam. Auf diese Neuerung hat das Bundesgesundheitsministerium hingewiesen. In Zweifelsfällen sind die Krankenkassen jedoch weiterhin berechtigt, derartige Atteste zu fordern.
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Justizia

Verweigerung von ALG II wegen Mutmaßung nicht rechtmäßig
(02.04.2005) Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verweigerung von ALG-II-Leistungen allein aufgrund einer Mutmaßung, es wäre noch verwertbares Vermögen vorhanden, nicht rechtens sei. (S 35 SO 9/05 ER) Die BA hatte einem Ehepaar das Geld mit dem Argument verweigert, sie hätten ihre Mittellosigkeit nicht belegt. Außerdem hätten sie sich bereits früher mit falschen Angaben Sozialhilfe erschlichen.

Das Gericht kritisierte, dass die Behörde nicht aufgezeigt habe, in welcher Weise die Arbeitslosen ihren Anspruch untermauern könnten. So wäre es notwendig gewesen ihnen zu erklären, welche Belege sie vorlegen sollten. Bis zur Klärung dieser Fragen erhält das Paar 80 Prozent der Leistungen.
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Gerichtsentscheidung

SG-Urteil zu eheähnlicher Gemeinschaft (26.04.2005) mehrere Gerichte haben die Praxis, bei der Berechnung des ALG-II das Einkommen des Lebenspartners grundsätzlich anzurechnen für unrechtmäßig angesehen. So urteilten die Gerichte in Düsseldorf und Saarbrücken, dass das bloße Zusammenleben von zwei Menschen nicht schon eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen bedeutet. Diese Urteile werden als bedeutsam eingeschätzt und eine bundesweite Bedeutung wird erwartet. Das SG in Saarbrücken gab einem Kläger recht, der gegen die Anrechnung des Verdienstes

seiner Partnerin auf sein Arbeitslosengeld II geklagt hatte. Obwohl beide bereits seit 27 Jahren zusammen in einer Wohnung leben bilden sie nach Auffassung des Gerichtes keine Bedarfsgemeinschaft. Nicht der Antragsteller sei in der Beweispflicht ob eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe oder nicht, sondern die Behörde müsse diesen Nachweis führen. (Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Das SG in Düsseldorf kritisierte die Antragsformulare wegen der Irreführung hinsichtlich der Wohnverhältnisse und den Fragen danach. Die juristische Tragweite einer Erklärung über eine eheähnliche Gemeinschaft müsse deutlicher hervorgehoben werden, damit daraus auch die juristischen Konsequenzen abgeleitet werden können. (SG Düselödorf vom 18.04.2005 F 23 AS 104/05 ER/ SG Saarbücken vom 04.04.2005 S 21 AS 3/05)
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Eheähnliche Gemeinschaft (04.04.2006) Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft". So das Düsseldorfer Sozialgericht.Damit darf das Einkommen beider Partner beim Arbeitslosengeld II (ALG II) erst ab diesem Zeitraum zusammengerechnet werden, entschied das Gericht in Essen (Az.: L 19 B 85/05 AS ER). Das Obergericht bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf

vom vergangenen September (Az.: S 35 AS 146/05).  Mit der Drei-Jahres-Frist sei eine "gängige Praxis der Arbeitsverwaltung" aufgegriffen worden, erklärte das Gericht. Bei den jetzt für das ALG II zuständigen Behörden gebe es Bestrebungen, bereits bei einer geringeren Dauer von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. 
Das Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hatte im Januar in einem Beschluss festgestellt, dass eine weniger als einjährige Lebensgemeinschaft noch keine Bedarfsgemeinschaft darstelle  
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Chipkarte

Höhere Beiträge zur Krankenversicherung für Betriebsrentner und Bezieher anderer Versorgungsbezüge
Zum 1. Januar 2004 müssen alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen - unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind - auf ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung entrichten.

Für Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bedeutet dies eine Verdoppelung des Beitragssatzes für die Versorgungsbezüge. Diese Erhöhung trifft freiwillig versicherte Rentner, die vor dem 1. Januar 1993 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten und aufgrund einer Übergangsvorschrift bisher auch nur den halben Beitragssatz zahlen mussten. Ebenso neu ist, dass auch bei bestehenden Direktversicherungsverträgen alle nach dem 1. Januar ausgezahlten Kapitalabfindungen beitragspflichtig werden.
Bei den Rentnern führt dies zum Teil zu Einbußen von bis zu 100 Euro monatlich. Dies führt zu erheblichen Beschwerden der Betroffenen, die von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht haben. Gegenwärtig sind Musterklagen anhängig.
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Gerichtsentscheidung

Keine Doppelleistung der Kranken- und Pflegekasse

(22.06.2006) In mehreren Urteilen hat das BSG (Az.: B 3 KR 8/04, B 3 KR 9/04 und B 3 KR 42/04 entschieden, dass keine Doppelleistungen der Kranken- und Pflegekassen zulässig sind. Wer also eine Grundpflege in Anspruch nimmt muss sich entscheiden, ob er die zusätzlich bei im notwendige Behandlungspflege als Sachleistung zu Lasten der

Krankenkasse in Anspruch nimmt oder ob er den dafür notwendigen zeitlichen Umfang dieser Pflegeleistung beim Zeitbedarf der Grundpflege zurechnen lässt. Wurde die Krankenkasse als Kostenträger ausgewählt, können „krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen“ bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit nicht mehr berücksichtigt werden. Hintergrund: Um festzustellen, ob jemand pflegebedürftig ist, wird ermittelt, wie viel an Grundpflege (Hygiene, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt wird. Eine Behandlungspflege hingegen liegt vor, wenn z.B. medizinische. Einreibungen, Absaugen von Sekreten oder das Anlegen von Verbänden erforderlich wird. Dies sind der Krankenkasse zuzuordnende Behandlungspflegemaßnahmen. Bisher gab es Fälle in denen der Zeitaufwand für die Behandlungspflege auch zusätzlich beim Zeitbedarf der Grundpflege geltend gemacht werden konnte. Dies ist jetzt nicht mehr möglich.
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Patient

Patientenklagen erleichtert
Ärzte müssen unter gewissen weiteren Voraussetzungen bei Kunstfehlern Beweise erbringen.
Der Bundesgerichtshof erleichtert Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern. In einem Urteil stellte das Gericht klar, dass die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muss. Danach muss unter bestimmten

Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen.  Wenn im Prozess zwar klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Die Beweislast trifft den Mediziner selbst dann, wenn einigermaßen unwahrscheinlich ist, dass sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, dass der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es nahezu ausgeschlossen sei, dass der Kunstfehler Ursache des Gesundheitsschadens sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen: VI ZR 34/03
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Justizia

Aufklärungspflicht der Ärzte
(25.03.2005) Ärzte müssen Patienten auf schwere Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten ausdrücklich hinweisen. Tun sie dies nicht, können sie schadenersatzpflichtig werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15. März in Karlsruhe.

Warnhinweise in der Packungsbeilage des Arzneimittels seien unter Umständen nicht ausreichend. Im konkreten Fall verklagte eine ehemalige Raucherin nach einem Schlaganfall ihre Gynäkologin auf Schadensersatz. Diese verordnete der Patienten zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden das Verhütungsmittel „Cyclosa“, eine Pille der dritten Generation. Sie nahm das Medikament und erlitt danach einen Schlaganfall, der nachweislich durch die Wechselwirkung zwischen Medikament und dem Nikotin verursacht wurde. Laut Packungsbeilage bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erkranken. Dieses Risiko wachse mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum, hieß es. Deshalb sollten Frauen über 30 Jahren nicht rauchen, wenn sie diese Pille einnähmen. Das Oberlandesgericht in Rostock hatte einen Schadensersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Die Ärztin hätte die Patientin über die Nebenwirkungen und Risiken informieren müssen, so der BGH. Der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Herstellers reiche nicht aus. Die Sache wurde an das OLG zurück verwiesen, da dieses mit einer widersprüchlichen Begründung eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung angenommen habe. (Az: IV ZR 289/03)
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Wenn das Sozialamt Forderungen hat...

(Siehe auch unseren Beitrag "Wenn die Eltern ins Heim müssen...")

Oft taucht im Rahmen des Unterhaltsrechts die Frage auf, wie soll ich mich verhalten, wenn sich das Sozialamt mit Rückgriffsansprüchen für die Gewährung von Sozialhilfe bei einem Verwandten meldet. Noch schwieriger wird es bei Verwandten, zu denen seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestand. In der Regel verlangt die Behörde zunächst ausführliche Auskunft über das Einkommen, sogar das des Ehegatten.

Grundsätzlich gilt, dass Auskunft über Einkommensverhältnisse nur verlangt werden darf, wo von dem Vorhandensein einer ursprünglichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Angehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Unterhaltsverpflichtung besteht von Gesetzes wegen nicht nur gegenüber Kindern, sondern ebenso seitens der (erwerbstätigen) Kinder gegenüber ihren Eltern oder Großeltern - nicht gegenüber Geschwistern, Onkel oder Tante.

Die Auskunft auch über das Einkommen des Ehegatten weckt vielfach die Befürchtung, dass wohl auch der Ehegatte für seine Schwiegereltern aufkommen müsse . Dem ist jedoch nicht so. Es wird überprüft inwieweit das verpflichtete Kind sich auf ein eigenes Existenzminimum berufen kann. Denn normalerweise darf jeder trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens in jedem Falle behalten, um so seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diese Mindestbeträge sind verschieden hoch.

Ergibt sich, dass vom Einkommen des Ehepartners auch der Verpflichtete seine Existenz in ausreichendem Umfang sichern kann, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass er selbst nicht mehr so viel behalten darf.

Es gibt Umstände, die die Unterhaltspflicht gegenüber zum Beispiel einem Elternteil erheblich einschränken oder ausnahmsweise entfallen lassen können. Sie liegen insbesondere im Vorleben dessen, der jetzt Sozialhilfe erhält. Dieses sollte daher genauer bestimmt werden. Ergibt sich, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jetzt Bedürftigen nicht bestand, kann auch der Rückgriffsanspruch und mit ihm, der Auskunftsanspruch des Sozialamts entfallen.

Verweis auf ..."Wenn die Eltern ins Heim müssen..." mit konkreten Zahlen und Fakten
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Justizia

Neuregelungen zur Berücksichtigung von Einkommen bei ALG II beschlossen
(11.8.2005) Das Kabinett hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beraten.

Mit der Verordnung sollen die Empfehlungen des Ombudsrates umgesetzt werden, die dieser in seinem Zwischenbericht vom 29. Juni 2005 geäußert hatte.
Folgende Einnahmen sollen bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen berücksichtigt werden:

 

  • die Eigenheimzulage, soweit sie zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.

Das heißt: Soweit die Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheimerwerbs dient, wird sie auf des Einkommen des ALG-II-Empfängers nicht angerechnet. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eigenheimzulage während des Bezuges der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung eines Baudarlehens darstellt. 

  • Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird, und
  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen.

Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bereits geringfügig erwerbstätig sind - d. h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausüben -, aber das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der ab 1. Oktober 2005 geltende Grundfreibetrag i. H. v. 100 Euro würde ansonsten für sie nicht gelten, da dieser nur von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (ab dem 15. Lebensjahr), nicht aber von Sozialgeldempfängern geltend gemacht werden kann.

Die Verordnung hält eine Neuregelung zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen bereit. Diese werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum, also zum Beispiel bei jährlich wiederkehrenden Einnahmen auf zwölf Monate, aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet.

Weiterhin regelt die Verordnung die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit neu: Grundlage der Berechnung der Freibeträge eines Selbstständigen ist entsprechend § 15 SGB IV künftig der von ihm erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern). Die Regelung ist im Nachgang zur Novellierung des Hinzuverdienstes erforderlich, nach der die Freibeträge künftig nicht mehr auf der Grundlage des bereinigten Einkommens, sondern der Bruttoeinnahmen des Hilfebedürftigen berechnet werden.

Die Kilometerpauschale wird pauschal auf 20 Cent je Entfernungskilometer festgesetzt. Ist dem Hilfeempfänger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und ist diese zugleich wesentlich billiger, werden bei Nutzung eines PKW nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.
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Änderungen

Das ändert sich zum 1. Juli 2004      

Neue Heilmittel-Richtlinien

Im Rahmen der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien einschließlich des Heilmittelkatalogs gelten ab dem 1. Juli 2004 folgende Änderungen:

  • Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie z.B. halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
  • Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
  • Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden.
  • Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 30 SGB IX nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.
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Rentner

Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz beschlossen

Für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich dadurch spürbare Veränderungen.Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz soll der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis zum Jahre 2020 unter 20% und bis zum Jahre 2030 unter 22% gehalten werden. Hierzu wird ein Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenformel eingefügt, der den Anstieg der Altersbezüge drosselt. Durch diesen Nachhaltigkeitsfaktor soll der Umfang der Rentenanpassungen an das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern gekoppelt werden.

Konkret heißt dies: Bleiben die Geburtsraten weiterhin so niedrig, die Arbeitslosigkeit so hoch und werden die Rentner immer älter, fallen künftig die Rentenanpassungen nur dürftig aus oder finden gar nicht statt. Gleichzeitig wird ein Mindestniveau bei der Rente eingeführt, das ein Absinken des Rentenniveaus auf weniger als 46% der Bruttolöhne bis zum Jahre 2020 bzw. 43% bis zum Jahre 2030 verhindern soll.

Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird ab 2006 von derzeit 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben werden. Hierdurch soll die gängige Praxis der Frühverrentung durch Vorruhestandsregelungen eingedämmt werden.

Von der Anhebung sind Versicherte betroffen, die nach 1945 geboren sind. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten - und so weiter. Im Dezember 1948 und später Geborene können frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen.

Versicherte,

·    die am 1.1.2004 arbeitslos waren,

·   deren Arbeitsverhältnis - aufgrund einer vor dem 1.1.2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung - zu einem Datum nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, oder

·    welche vor dem 1.1.2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,

genießen Vertrauensschutz. Sie können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit weiterhin mit 60 Jahren in Anspruch nehmen.

Bewertung von Schul- und Studienzeiten

Die Bewertung von Schulzeiten (an allgemeinbildenden Schulen) ab dem 17. Geburtstag und Hochschulbildung (Studium) wird bis zum Jahre 2008 reduziert und ab 2009 abgeschafft. Wer dann in Rente geht, erhält für diese Zeiten keinen Geldwert mehr zugeordnet. Bei drei Jahren Schule oder Studium, welche nach dem bisherigen Recht zugeordnet wurden, bedeutet dies dann bis zu 58 Euro weniger Rente im Monat.

Einer Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (z.B. von Hebammen, Logopäden oder Erzieherinnen) wird auch weiterhin bis zu drei Jahren ein Geldwert zugeordnet.
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Gesetze
bedeutsame Neuregelungen:

Chronikerregelung und Übernahme bestimmter Fahrtkosten
Ärzte und Krankenkassen haben sich auf Änderungen verständigt, die für einen Teil der Patienten die finanziellen Belastungen der Gesundheitsreform vermindern. Die Korrekturen betreffen chronisch Kranke, die Fahrtkostenerstattung sowie die Praxisgebühr.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Leistungserbringer und der Krankenkassen fand in Bonn eine neue, weitergehende Definition chronischer Erkrankungen sowie eine Fahrtkostenregelung, die weitgehend den Zustand vor der Gesundheitsreform wieder herstellt. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt begrüßte die Neuregelungen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten sollten.

Nach dem Beschluss des Bundesausschusses gilt künftig jeder Patient als chronisch krank, der sich in einer Dauerbehandlung befindet, die mindestens einen Arztbesuch pro Quartal erforderlich macht. Zusätzlich muss der Patient eines von drei Kriterien erfüllen:

n Er muss in Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft sein oder

n über eine Behinderung beziehungsweise Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent verfügen oder
n vom Arzt bescheinigt bekommen, dass ein Absetzen der Behandlung (medizinische Behandlung, Psychotherapie, Arzneimitteltherapie oder Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) eine lebensbedrohliche Verschlimmerung herbeiführen, die Lebenserwartung vermindern oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität bedeuten würde.

Für alle diese Patienten gilt dann eine jährliche Zuzahlung von höchstens einem statt zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens.

Kosten für die Fahrt zur Behandlung können die Krankenkassen künftig bei Strahlen- und Chemotherapie sowie bei Dialyse übernehmen. Zusätzlich können Fahrtkosten aber auch erstattet werden, wenn "vergleichbare Umstände und Behandlungen" vorliegen. Außerdem gilt die neue Regelung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Erblindung oder besonderer Hilfsbedürftigkeit sowie unter vergleichbaren Umständen auch dann, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt.

Gesundheitsministerin Schmidt sagte in Berlin, mit den neuen Richtlinien sei sichergestellt, dass in der Gruppe der chronisch Kranken niemand durch die Zuzahlungen überfordert werde. Auch mit der Ausweitung der Erstattung von Fahrtkosten zeigte sich Schmidt zufrieden.

Bei der Praxisgebühr gelten die Änderungen rückwirkend ab 1. Januar. In Köln beschlossen die Spitzenvertreter von Ärzten und Krankenkassen, dass Rezepte für die Anti-Baby-Pille wo medizinisch möglich für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgestellt werden können. Auch so genannte nicht ärztliche Psychotherapeuten (meist Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten) dürfen eine Quittung über die beim Erstbesuch eines Arztes im Quartal fällige Praxisgebühr von zehn Euro auszustellen.

Die Gebühr wird dann bei einem Arztbesuch im selben Quartal nicht erneut fällig.
Bei "planbaren Notfällen" muss die Gebühr nicht mehr mehrfach entrichtet werden. Beispiel dafür ist nach Darstellung des Sprechers der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl, etwa eine Verletzung an einem Freitag, die vom Hausarzt behandelt wird. Dort wurde Praxisgebühr bezahlt. Muss aber am Wochenende dann der ärztliche Notdienst wegen eines Verbandswechsels bemüht werden, muss nicht noch einmal die Gebühr bezahlt werden.

Außerdem dürfen Laborärzte keine eigene Praxisgebühr verlangen, wenn kurz vor Quartalsende eine Blut- oder Gewebeprobe entnommen wird, die das Labor erst im nächsten Quartal analysieren kann.
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Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte schwer Kranker
(17.12.2005) Schwer Kranke können die Kosten für alternative Heilmethoden von der Krankenkasse erstattet bekommen, wenn sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Einem Urteil der Karlsruher Richter zufolge können die Kassen nicht allein nur auf wissenschaftliche

Methoden der Schulmedizin verweisen, wenn eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung oder Besserung bestehe. Unter diesen Voraussetzungen sei die Krankenkasse auch verpflichtet Behandlungsmaßnahmen außerhalb des Leistungskatalogs zu erstatten. (Az.: 1 BvR 347/98)
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