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SoVD Landesverband Berlin-Brandenburg






Rentenversicherung/ Schwerbehinderung

 

 

Inhalt der Seite:

Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Rentenversicherung fordert Steueridentifikationsnummer an
Neuregelung des Versorgungsausgleichs
Rente soll wieder steigen
Durchschnittsrente in Deutschland
BSG hält Abschläge auf Renten für rechtens
Neuregelung des Versorgungsausgleiches
Rund um das Thema Rente
Margitta Feilkes Rententipps

BSG-Beschluss zu Kürzungen der EM-Renten
Jahresendprämie für die Rente
Minijobber in Freistellungsphase der Altersteilzeit müssen aufpassen! 
Rente auch ins Ausland?
Trotz Arbeitslosigkeit keine Rentenlücke im Alter
Minijobs
Reha
Erziehungsrente
Scheinselbständigkeit
Erwerbsminderungsrente
Versorgungsausgleich nach der Ehe
staatliche Förderung der Altersvorsorge
Was wird benötigt zur Rentenbeantragung?
Witwenrente


Schwerbehindertenbewertung rechtlich neu geregelt
Internetauftritt für Behinderte

Mehr Schwerbehinderte in Deutschland
Schwerbehinderten-Merkzeichen „B“ neu gefasst
Regelung für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung im SGB IX
Rentenversicherung

Entscheidung über den Versorgungsausgleich
(23.07.2010) Im Scheidungsverfahren wird zumeist auch über den Versorgungsausgleich entschieden.
Gegenwärtig werden die Familiengerichte wieder tätig und setzen den Prozess erneut in Gang, um die Versorgungsansprüche der Geschiedenen zu regeln.
Dabei geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften der ehemaligen Partner.  
Von der Rentenversicherung wurden entsprechende Auskünfte eingeholt, mit denen nunmehr weiter verfahren werden kann.
Hintergrund dieser Benachrichtigungen ist das am 1. September 2009 in Kraft getretene neue Recht zum Versorgungsausgleich. Dadurch werden nun jene Scheidungssachen aufgerollt, bei denen wegen des unterschiedlichen Erwerbs von Ost- und West-Rentenanwartschaften bei den ehemaligen Ehepartnern früher der Versorgungsausgleich nicht berechnet werden konnte.
Die Neuregelung wurde erforderlich, da die Berechnung der Rentenanwartschaften in Ost und West unterschiedlich vorgenommen wurden und nunmehr einheitlich berechnet werden können. Das Gesetz wurde noch von der alten Regierung in Angriff genommen, um die Verteilung der Rentenansprüche nach einer Scheidung transparenter zu gestalten und bisherige Verzerrungen bei Berechnungen zu verhindern. So werden unterschiedliche Konten für die Berechnung der gesetzlichen und - wenn vorhanden - für Zusatzversicherungen, wie Betriebsrenten, angelegt. Bei der unterschiedlichen Bemessung von Renten in Ost- und West gilt dies ebenfalls. Nunmehr werden getrennt voneinander die Entgeltpunkte Ost und West berechnet und aufgeteilt.
Die Gerichte beginnen nun, die Scheidungsfälle aufzuarbeiten, in denen die Berechnung des Versorgungsausgleichs früher ausgesetzt worden war. Dies muss laut Gesetz innerhalb von fünf Jahren geschehen. Wer darauf nicht warten will, kann einen Antrag beim Familiengericht stellen.
Hauptsächlich betroffen sind Geschiedene in den neuen Ländern und in Berlin. Die Gerichte fordern dabei gegebenenfalls auch bei den Rentenversicherungen fehlende Unterlagen an. Es kann somit möglich sein, dass die Rentenversicherungen sich auch an die Betroffenen wenden und um bestimmte Nachweise ersuchen.
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Arbeit

Scheinselbständigkeit – ein Kavaliersdelikt?
(31.10.2009) In der heutigen Zeit vermehrter prekärer Arbeitsverhältnisse gibt es zunehmend auch Angebote, als Scheinselbständige bei Firmen tätig zu werden, die sich die Lohnnebenkosten sparen wollen. Wie erkennt man eine Scheinselbständigkeit und welche Probleme sind damit verbunden?
Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn für ein Unternehmen zwar selbständig und mit Vertrag Dienst- oder Werksleistungen erbracht werden, tatsächlich aber nichtselbständig gearbeitet wird. Es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt.
Derartige Beschäftigungen sind daher für die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund interessant (10704 Berlin, Service-Telefon: 0800 10004800). Merkmal für selbständige Tätigkeit ist der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit: Wird selbständig ein Risiko getragen;
wird Werbung für das eigene Unternehmen betrieben?
Sollte also über den Status der Beschäftigung Unklarheit herrschen, kann der Beschäftigte innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um verbindlich festzustellen zu lassen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit sind folgende Merkmale:
Der wirklich Selbständige hat sicher eigene Geschäftsräume und ein Firmenschild und sicher auch eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten.
Er tritt vermutlich nicht in der Arbeitskleidung eines Auftraggebers auf.
Als deutliche Hinweise für abhängige Beschäftigung – also für eine Scheinselbständigkeit werden Tätigkeiten nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des »Auftraggebers« angesehen. Sollte also ein Arbeitsort und -zeit vorgegeben sind – oder die Art der Auftragsabwicklung handelt es sich nicht mehr um eine tatsächliche Selbständigkeit.
Die Bindung an feste Preisvorgaben kann ebenso ein Nachweis sein.
Wichtiges Indiz ist weiterhin die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber! Bei der Auslegung des Begriffs »im wesentlichen« gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt auch nicht, weitere Auftraggeber vertraglich zu vereinbaren. Eine tatsächliche Leistung für sie muss nachgewiesen sein.
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Akten

Rentenversicherung fordert Steuer-Identifikationsnummer an
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentenanträge jetzt die Angabe der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer beinhalten müssen, da die Rentenversicherung die Höhe der jährlichen Rentenleistungen an die Finanzbehörden melden muss. Bei neuen Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente müssen die elfstellige Nummer und auch die neuen Kontodaten (IBAN und BIC) mitgeteilt werden.
Hat der Rentenantragsteller keine Steuer-Identifikationsnummer im Rentenantrag angegeben, muss er keine längere Bearbeitungszeit seines Rentenantrages oder andere Nachteile befürchten.
Nun wird die Steuer-Identifikationsnummer auch bei den Bestandsrentnern abgefragt, da die Finanzämter Ende des Jahres die Steuerpflicht dieses Personenkreises überprüfen wollen.
Die Steuer-Identifikationsnummer wurde im Jahr 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern allen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik zugeteilt. Sie ist lebenslang gültig. Ist das Schreiben nicht mehr auffindbar, kann man sich schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden (53225 Bonn, An der Küppe 1) und die Nummer erneut anfordern.
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Geld

Neuregelung des Versorgungsausgleichs
(09.12.2008) Der Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung soll ab 01.09.2009 neu geregelt werden. Sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung als auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung kommt damit viel Arbeit zu.
Nicht ganz so wahrgenommen wie andere Reformen nimmt ein neues Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz (VAStrRefG) langsam Form und Gestalt an. Dieses Gesetz wird den Umgang mit privaten wie betrieblichen Versorgungen bei einer Ehescheidung grundlegend verändern.
Künftig sollen die Versicherer und Versorgungsträger die während der Ehe angereicherten Anteile ermitteln, den Familiengerichten einen Vorschlag zur internen Teilung machen und die interne Teilung und möglicherweise auch externe Teilungen durchführen und bestimmen. Dies ist ein völlig neues Herangehen im Versorgungsausgleich und wird die betroffenen Versicherer und Versorgungsträger im Jahre 2009 beschäftigen müssen.
Obwohl einzelne Bestimmungen, wie z.B. der unzureichende Schutz der Anrechte vor Manipulation des Ausgleichspflichtigen oder der Ausschluss kurzzeitiger Ehen, kritisch diskutiert wurden, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz zum 01.09.2009 in Kraft treten wird.
Zusammengefaßter Beitrag zum Versorgungsausgleich
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Rentner

Rente soll wieder steigen
(19.10.2008) Der Schätzerkreis der Rentenversicherung hat getagt und eine Rentensteigerung für 2009 vorausgesagt. Laut Presseveröffentlichungen sollen die Altersbezüge ab Mitte 2009 um 2,75 Prozent steigen und damit der Lohnentwicklung in Deutschland folgen. Dies hätte auch Auswirkungen auf andere Sozialleistungen wie ALG II. In dieser Voraussage und Berechnung sei nach den Veröffentlichungen auch bereits ein Abwärtstrend durch die Finanzkrise eingerechnet.
Nach den Nullrunden und der Steigerung der Rente im Jahr 2008 um 1,1 Prozent wäre dies eine deutlichere Steigerung, ähnlich wie in den 90-iger Jahren. Diese deutliche Steigerung wird auch möglich weil im Jahr der Bundestagswahl der sogenannte Riester-Faktor ausgesetzt wird, der die Entwicklung der Altersbezüge bremst.
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Renten

Durchschnittsrente in Deutschland
(09.09.2008) Einer Veröffentlichung des Deutschen Bundestages zufolge leben die reichsten Senioren im Osten Berlins und sind Männer. Die niedrigsten Renten werden durchschnittlich an Frauen in Rheinland-Pfalz gezahlt. Diese interessanten Zahlen wurden von der Bundesregierung veröffentlicht.
Die durchschnittlich höchste Altersrente aller Deutschen beziehen die Ostberliner. Dies geht aus der Antwort (16/10155) der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (16/8301) zum Thema "Seniorinnen und Senioren in Deutschland" hervor.
Deutsche Durchschnittsrente bei 718 EUR - in Berlin (Ost) 905 EUR.
Lag der bundesweite Durchschnitt im Jahr 2006 bei monatlich 718 EUR, so erhielten die Rentner im Osten der Hauptstadt durchschnittlich 905 EUR. Schlusslicht sind die Rheinland-Pfälzer mit 686 EUR. Wie aus der Antwort hervorgeht, zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen. Bundesweit betrug die Durchschnittsrente der Männer 984 EUR, die der Frauen 509 EUR, wobei die Auszahlungsbeträge seit 2003 rückläufig sind.
Absolut sind NRW und Bayern "seniorenreichste" Bundesländer
Insgesamt lebten den Angaben zufolge in Deutschland Ende 2006 rund 20,8 Millionen Menschen, die älter als 59 Jahre waren, und zwar rund 11,8 Millionen Frauen und 9,1 Millionen Männer. 80 Prozent davon lebten in den alten Ländern, 18 Prozent in den neuen Ländern und zwei Prozent in Berlin. Bis zum Jahr 2030 sei mit einem Anstieg der Zahl der Senioren auf 29 Millionen zu rechnen, heißt es weiter. Laut Regierung ist Nordrhein-Westfalen das "seniorenreichste Land" mit rund 4,47 Millionen, gefolgt von Bayern (drei Millionen), Baden-Württemberg (2,5 Millionen), Niedersachsen (zwei Millionen) und Hessen (1,6 Millionen).
Prozentual sind Sachsen und Sachsen-Anhalt die "Senioren-Hochburgen"
Bezogen auf die Gesamtbevölkerung habe Sachsen mit 29 Prozent den höchsten Anteil an über 59-Jährigen gehabt, gefolgt von Sachsen-Anhalt (28,4 Prozent) und Thüringen (27,2 Prozent). Die Bundesregierung begründet dies mit der Abwanderung jüngerer Menschen in die alten Bundesländer. Die geringsten Anteile hätten Baden-Württemberg und Berlin (jeweils 23,7 Prozent), Bayern und Hamburg (jeweils 24 Prozent) sowie Hessen (24,5 Prozent) verzeichnet. Ende 2006 hätten in Deutschland 161.846 Personen gelebt, die 95 Jahre oder älter waren, darunter 117.879 Frauen und 43.967 Männer.
Konsum: Ältere Menschen immer wichtiger - Tendenz steigend
Auch als Konsumenten sind die älteren Menschen ein bedeutsamer Faktor. Von 996 Milliarden Euro, die deutsche Haushalte im Jahr 2003 für den Konsum ausgegeben haben, seien 316 Milliarden Euro auf Haushalte entfallen, in denen mindestens eine über 59 Jahre alte Person lebte. Die Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf Erwartungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), wonach der Anteil des Konsums von Seniorenhaushalten an den gesamten Konsumausgaben bis 2050 auf rund 40 Prozent steigen wird. Die Haushalte der über 75-Jährigen hätten bereits innerhalb von zehn Jahren ihren Gesamtkonsum preisbereinigt von 43 Milliarden EUR auf 80 Milliarden EUR erhöht, schreibt die Regierung. Bis 2050 erwarte das DIV einen Anstieg auf knapp 170 Milliarden EUR.
Bildung: Senioren sind noch sehr aktiv und interessiert
Aus der Antwort geht weiter hervor, dass der Anteil der über 50-jährigen Teilnehmer an Volkshochschulkursen im Jahr 2006 bei 33 Prozent lag, was eine Zunahme gegenüber dem Jahr 1996 bedeute. Auch die Zahl der über 55-jährigen Gasthörer an Universitäten habe seit 1997/98 um 29 Prozent zugenommen. Der Seniorenanteil unter den Gasthörern an deutschen Universitäten betrage damit 50 Prozent.
(Deutscher Bundestag)
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Rentner

BSG hält Abschläge auf Renten für rechtens
(15.08.2008) Es hatte sich bereits angekündigt, dass die Entscheidung des 4. Senats vom 16.05.2006 keinen Bestand haben wird. Am 14.08.2008 wurden die vier anhängigen Revisionen gegen die Erhebung von Abschlägen auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten für unter 60-jährige Rentenbezieher vom BSG zurückgewiesen. Darunter war auch ein Verfahren des SoVD. Nachdem bereits der 5. Senat des BSG seine gegenteilige Auffassung zum Urteil des 4. Senats dargelegt hatte, sprach sich auch der 13. Senat dafür aus, dass die Abschläge auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr zulässig wären.
Es wurde nicht darüber verhandelt, ob auch Abschläge für einen Rentenbeginn nach dem 60. Lebensjahr zulässig wären, jedoch besteht kaum Zweifel daran, dass das BSG hier anders entscheiden würde. Auch diese Abschläge werden sicher für rechtmäßig angesehen. Eine schriftliche Begründung des Urteils wird im Herbst erwartet. Der SoVD will eine Verfassungsbeschwerde prüfen und sich dazu auch mit anderen Beschwerdeführern konsultieren. Die eingelegten Rechtsmittel sollten daher zunächst nicht zurückgenommen werden. Wir werden weiter über den Fortgang der Entwicklung in dieser Sache berichten.
Von der Entscheidung sind etwa 1,6 Millionen Rentenbezieher betroffen.
Seit 2001 mit einer Reform des Rentenrechts wurden diese Abschläge bis zu 10,8 Prozente eingeführt. Auch Hinterbliebene müssen Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Bundessozialgericht, B 5 R 32/07 R und B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R).
Berechnungen der Rentenversicherung ergaben, dass ohne Abschläge auf die Renten bis zu 1,8 Milliarden Euro Mehrausgaben im Jahr erforderlich wären. Diese Kosten wären vermutlich nur durch eine Rentenbeitragserhöhung um ca. 0.2 Prozent zu deckeln gewesen.
Anders als bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug, bei dem Abschläge bis 18 Prozent möglich sind, wurden die Abschläge für die Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten auf 10,8 Prozent begrenzt. Das BSG vernahm die Kritik der Beschwerdeführer, die hervorhoben, dass sich ein Erwerbsgeminderter seinen Rentenbezug ebensowenig ausgesucht hat, wie ein Hinterbliebener, dessen Partner verstorben ist.
Die Bundessozialrichter sprachen dem Gesetzgeber das Recht zu, frei zu entscheiden und der Bevölkerungsentwicklung folgend Einschnitte im Rentenrecht vornehmen zu können. Eine Verletzung des Grundgesetzes konnten die BSG-Richter nicht erkennen. Dem Problem der „fehlenden Freiwilligkeit“ bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente sei entsprochen, weil das Minus auf 10,8 statt auf 18 Prozent begrenzt sei. „Das sorgt dafür, dass von Willkür keine Rede sein kann“, hieß es in der Urteilsbegründung. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Sache zu beschäftigen hat.
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Versorgungsausgleich

Neuregelung des Versorgungsausgleiches
(21.05.2008) Die Reform soll es einfacher machen - den Versorgungsausgleich.
Künftig werden alle Anrechte beider Partner aus erworbenen Ansprüchen an eine Altersversorgung je zur Hälfte geteilt. Im Jahr 2009 soll die Reform in Kraft treten, nachdem sich der Bundesrat abschließend damit beschäftigt hat.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Renten- und Pensionsansprüchen nach einer Scheidung. Dieser Ausgleich wird seit 1977 durchgeführt, in den neuen Bundesländern seit 1992.
Zwar hat sich der Versorgungsausgleich grundsätzlich bewährt, jedoch gebe es aber Reformbedarf, weil das bisherige komplizierte Recht zu kompliziert war. Angestrebt ist mehr Gerechtigkeit und Handhabbarkeit des Versorgungsausgleichs.
 
Die Berechnung soll vereinfacht werden

 
Derzeit werden beim Versorgungsausgleich die Ansprüche mit Hilfe mathematischer Formeln errechnet. Zudem müssen teils unterschiedliche Anwartschaften - etwa im Fall eines Beamten und seiner angestellten Frau - verrechnet und der Wert-Unterschied ausgeglichen werden. Mit der Reform sollen nun alle während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und sonstigen Formen der Altersvorsorge bei der Scheidung zur Hälfte geteilt werden. 
Bisher werden bei einer Scheidung die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt, Ansprüche auf Zusatzrenten wie eine betriebliche Vorsorge können in der Regel aber erst bei Renteneintritt geltend gemacht werden. Künftig soll gelten: Hat der Ehemann zum Beispiel während der Ehezeit aus einer Betriebsrente Ansprüche von 300 Euro erworben, bekommt seine Frau davon die Hälfte, also Anrechte von 150 Euro. Wird die Betriebsrente aufgestockt oder reduziert, gilt dies auch für das Vorsorgekonto der Frau.
Haben beide Eheleute annähernd gleich hohe Versorgungen, entfällt neben einem Bagatellausgleich auch der Ausgleich. Dies soll den bürokratischen Aufwand verringern. Nach bisherigem Recht muss ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden. Ausgeschlossen wird ein Ausgleich ferner, wenn eine Ehe weniger als zwei Jahre bestand.
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Rentner

Rund um das Thema Rente
(17.05.2008) Nach den vielen Diskussionen, Reformvorschlägen, Änderungen, Übergangsregelungen, Vertrauensschutzbestimmungen und Korrekturen ist es oft nicht einfach den aktuellen Stand einer rentenrechtlichen Festlegung genau zu bestimmen.
Das Rentenrecht ist, wie auch in anderen Bereichen so üblich das Ergebnis einer langen und oft auch zähen Diskussion. Vom vormaligen Gesetzesvorschlag bleibt oft nicht viel übrig, denn nur durch Kompromisse wurde es möglich eine Einigung über notwenig gewordene Änderungen zu erzielen. Diese Änderungen erhielten über das Parlament und ggf. auch noch über den Bundesrat dann eine Gesetzesform.
Rentenrechtliche Regelungen finden wir im Sozialgesetzbuch VI. Oft führen jedoch Änderungen auch dazu, dass andere Gesetze, wie beispielsweise das der Krankenversicherung (SGB V) geändert werden müssen, weil die Änderungen des einen Gesetzes Auswirkungen auf andere Bestimmungen haben.
So kommt es vor, dass sich mit einer kleinen Änderung eine Reihe von Bestimmungen verändern.
Nun aber konkret zu einzelnen Fragen des Rentenrechts: Beitrag als pdf-Datei zum Herunterladen
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Margitta Feilkes Rententipps:

Häufige Irrtümer zur Rente


Immer wieder gibt es Bekannte, die zum Thema Rente alte Irrtümer neu beleben und so halten sich die Legenden um bestimmte Sachverhalte:

Irrtum: Für die Rente zählen nur die letzten Jahre
Das wird zwar oft behauptet ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Berufsjahre auch Deshalb ist es auch wichtig, alle Unterlagen vom ersten Arbeitstag an bis zum Rentenbeginn aufzuheben. So kann man seine Zeiten problemlos nachweisen.

Irrtum Rente erst nach 15 Jahren
Manche Rentenirrtümer halten sich hartnäckig. Dazu gehört auch die Aussage „Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre Beiträge gezahlt habe“ Die Wartezeit für eine Altersrente ab dem 65. Geburtstag beträgt bereits seit über 20 Jahren nur fünf Jahre.

Irrtum Die Rente kommt automatisch
Es ist ganz sicher ein Irrtum zu glauben, die Rente käme im richtigen Alter ganz automatisch. Alle Leistungen der Rentenversicherung müssen beantragt werden .Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Stellt man den Rentenantrag drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, ist man immer auf der richtigen Seite.

Irrtum Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen
Das ist leider falsch. Die Aussage gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind .Sie können ab dem 60. Geburtstag gegebenenfalls mit einem Abschlag nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40.Geburtstag mehr als zehn Jahre (mind. 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer noch nicht genau weiß, wann seine Rente starten kann sollte sich im Vorfeld bei uns beraten lassen.
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Rentner

BSG-Beschluss zu Kürzungen der EM-Renten
(30.01.2008) Das Bundessozialgericht hat am 29.01.2008 die Beibehaltung von Abschlägen für Erwerbsminderungsrenten für rechtens erklärt. Mit diesem Beschluss stellte sich der 5a. Senat gegen ein Urteil vom Mai 2006, in dem diese Abschläge abgelehnt wurden.
Der interne Streit wird nun im BSG dem zweiten Rentensenat erneut vorgelegt.
Von der Kürzung der Erwerbsminderungsrenten sind nach Presseberichten mehr als eine Million Rentner betroffen. (Az.: B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R und B 5a R 98/07 R)
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Rentennachzahlung

Jahresendprämie für die Rente
(21.09.2007) Bürger der neuen Bundesländer, die Anspruch auf eine Zusatzversorgung der DDR haben, können bei der Berechnung ihrer Rentenhöhe auch die in der DDR gezahlten Jahresendprämien zusätzlich geltend machen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23. August 2007 dem Kläger recht gegeben und damit bestätigte es ein Urteil des Sozialgerichts Dresden. Im konkreten Fall hatte ein Mitglied der Kombinatsleitung des VEB Kombinat Minol in Sachsen geklagt. Der 4. Senat des BSG bestätigte, dass alle Ostdeutschen, die den 27 Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten und Jahresendprämien erhielten, von dem Urteil betroffen sind. Eine Rentenerhöhung sei daher möglich, wenn es gelingt, den Nachweis über die Höhe der gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Wichtig sei die Zahlung einer Jahresendprämie egal ob diese an Angehörige bestimmter Berufsgruppen gezahlt wurde.
Jahresendprämien wurden bei Erfüllung des Planzieles gezahlt. Die Rentenversicherung hatte eine Berücksichtigung dieser Gelder, die einen lohnähnlichen Charakter hatten, bei der Rentenberechnung nicht vorgesehen, weil sie ihrer Ansicht nach jeweils einmalige Sonderzahlungen und nach DDR- wie bundesdeutschem Recht für die Rentenberechnung ohne Belang waren. Das sah der 4. Senat des BSG anders (Az.: B 4 RS 4/06).
Zwar müssten Zusatzzahlungen in der Tat nicht berücksichtigt werden. Aber in der DDR wurden die Jahresendprämien als Bestandteil des Arbeitsentgelts gezahlt. Die Prämien seien ein leistungsbezogener Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planvorgaben gewesen. Das Gericht sah die Prämie als einen leistungsbezogenen Lohnbestandteil und dieser sei dann bei der Rentenberechnung einzubeziehen. Ob diese Prämie in der DDR steuerfrei war oder nicht, sei in diesem Zusammenhang unbedeutend.
Was ist nun zu prüfen und zu tun?
Zunächst sollte jeder Betroffene prüfen, ob er noch Nachweise über eine gezahlte Jahresendprämie vorweisen kann und ob die exakte Höhe darin auch vermerkt ist.
Danach sollte sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Überprüfung der bislang gezahlten Rente gemäß Paragraph 44 SGB X gestellt werden. Eine Neufestsetzung der Rente unter Einbeziehung der Jahresendprämienzahlung ist danach möglich. Auch eine Nachzahlung bis zu 4 Jahre sieht das SGB X vor. Ob es jedoch dazu tatsächlich kommt, bleibt abzuwarten, da eine aktuelle Gesetzesänderung dies auch verhindern kann, denn der § 100 Abs. 4 SGB VI schränkt Nachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ein. Die Reaktion der Deutschen Rentenversicherung sollte daher abgewartet werden.
Die Einholung der Nachweise für die Zahlung der Prämien wird sicher schwierig sein. In der Regel wurden die Prämienzahlungen in den Lohnunterlagen der Betriebe nicht dokumentiert. Auch im SV-Buch sind sie nicht aufgeführt. Auch gibt es keine vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für derartige Unterlagen. Die Jahresendprämien wurden meist bar gezahlt. Der Empfänger quittierte in einer Liste oder es wurden Urkunden ausgestellt.
Das Archiv- und Dokumentationszentrum Iron Mountain Disos GmbH könnte ggf. helfen, an entsprechende Unterlagen der abgewickelten DDR-Betriebe zu gelangen. Von dort war jedoch bereits zu hören, dass relativ selten derartige Unterlagen gefunden wurden.
Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Urteils abwarten. Damit wird bis Ende September gerechnet. Dann könne die Rentenversicherung eine konkrete Auskunft erteilen, welche Unterlagen der Anspruchsberechtigte für eine mögliche Neuberechnung der Rente vorlegen muss.
Die Sozialberatungsstellen des SoVD geben für Mitglieder Hilfestellungen, wie weiter zu verfahren ist, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht werden können.
Weitere Informationen
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=D4EA5AFA0E8A41708ECDDA3E12986455&docid=
240364&docClass=NEWS Urteilstext
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Minijobs

Margittas Rententipps:
Minijobber in Freistellungsphase der Altersteilzeit müssen aufpassen! 
(28.08.2007) Arbeitsteilzeitarbeit setzt voraus ,dass die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Zeit reduziert wird. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich dabei oft für das „Blockmodell“. In der ersten Hälfte wird – wie bisher - voll gearbeitet, in der zweiten darf man zu Hause bleiben.
Gelegentlich bietet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten in der Freistellungsphase aber auch einen Minijob an. Das hat für beide Seiten Vorteile : Der Chef weiß, wen er einstellt und der Mitarbeiter hat nicht nur einen kleinen Nebenverdienst, sondern behält auch seine soziale Kontakte im Betrieb.
Aber Vorsicht: Zwar darf man neben der Altersteilzeit bis zu 400€ im Monat hinzuverdienen, aber nicht beim alten Arbeitgeber. Denn das ist Mehrarbeit . Dadurch ist am Ende der Freistellungsphase die geforderte „ Hälftigkeit des Arbeitszeitmodells„ nicht mehr gegeben. Eine Rente wegen Altersteilzeit kann in diesem Fall nicht mehr gezahlt werden Wer also in der Freistellungsphase jobben will, muss sich deshalb einen neuen Chef suchen.
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Renten

Margitta Feilkes Rententipps:
Rente auch ins Ausland?

(29.06.2007). Jeder kann grundsätzlich dort leben, wo es ihm gefällt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihre Renten auf Wunsch auch ins Ausland .Es gibt aber ein paar Ausnahmen, die dazu führen können, dass Einzelnen nicht die volle Rente ins Ausland überwiesen wird. Wer immer nur in Deutschland oder einem EU/EWR- Staat versichert war, ist davon nicht betroffen.

Wer ins Ausland ziehen will, sollte sich aber immer vorab bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, was dies für Auswirkungen hat. Darüber hinaus sollte man sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, wie man weiter krankenversichert ist.
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Rentenlücke
Margitta Feilkes Rententipps:
Trotz Arbeitslosigkeit keine Rentenlücke im Alter


Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Diese Rentenversicherungsbeiträge erhöhen in jedem Fall Ihre zukünftige Rente, allerdings nicht in dem Maße, wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung. Haben Sie hingegen keinen Leistungsanspruch, so sind Sie nicht rentenpflichtversichert und es werden auch keine Beiträge für ihre spätere Rente gezahlt. Solche Zeiten sind dann unter Umständen Anrechnungszeiten ohne Bewertung, die aber dennoch die Rentenhöhe indirekt beeinflussen können.

Als Empfänger von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit ungefähr 80 % Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung „ beträgt in diesen Fällen also 20 % gegenüber dem vorherigem Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Diese Minderung gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen nach Vollendung des 58. Lebensjahres und dem erklärten Verzicht auf Arbeitsvermittlung (58er- Regelung) beziehen.

Arbeitslosengeld II

Seit dem 1. Januar 2007 zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Arbeitslosengeldes II auf der Basis von 205 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2,18 Euro. Die Zeit wird in den neuen und den alten Bundesländern gleich hoch bewertet.
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Margitta Feilkes Rententipps: Mini-Jobs

Als Mini Jobs werden in der Öffentlichkeit versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten bis zu 400 Euro monatlich bezeichnet. Bei diesen Minijobs zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung und 10 Prozent zur Krankenversicherung. Bei Beschäftigungen in einem Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberbeitrag nur je 5 Prozent zu beiden Versicherungen ( Renten- und Krankenversicherung ). Dieser Pauschalbeitrag ( ist keine echte Beitragszeit ) wirkt sich über die Umrechnung aus Entgeltpunkten nur in reduziertem Maße auf die Wartezeit und Rentenhöhe aus. Hier kann allerdings der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbeitrag zahlen, so dass ein echter Pflichtbeitrag entsteht. Er muss dann gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären .
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Reha

Margitta Feilkes Rententipps:
Medizinische Rehabilitation – Wieder Mitten im Leben

„ Rehabilitation „ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „ wiederherstellen“ Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, die gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.

Im Rahmen dieser Leistungen bietet sie Behandlungen bei schwerwiegenden Erkrankungen und dadurch verursachten Funktionsstörungen an. Damit soll ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben vermieden werden.Die Leistungen werden stationär, zunehmend aber auch ambulant durchgeführt und dauern in der Regel drei Wochen. Sie können, wenn medizinisch notwendig, auch verlängert werden.
Vorsorge und Rehabilitationssleistungen zur bloßen Stärkung der Gesundheit oder die Behandlung akuter Krankheiten gehören nicht zu den Aufgaben der Rentenversicherung. Hier sind die Kranken-bzw. die Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner.
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Erziehungsrente

Margitta Feilkes Rententipps:
Erziehungsrente eine kaum bekannte Leistung .
Wenig bekannt ist bisher, dass auch Geschiedene eine Rente beziehen können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient als Unterhaltersatz und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich verstärkt um die Erziehung Ihrer Kinder zu kümmern.Anders als eine Witwenrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des früheren Lebenspartners gezahlt. Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht wenn Ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde oder wenn sich bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 der Unterhaltsanspruch nach dem früheren DDR-Recht richtete . Ihr früherer Ehegatte verstorben ist und Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben , Sie unverheiratet geblieben sind und ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen ( auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister ), dass das 18. Lebensjahr. noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kindes früheren Ehegatten- hier unabhängig vom Alter des Kindes.
(Schreiben Sie uns, wenn Sie zu rentenrechtlichen Problemen Fragen haben und wir geben diese Fragne an unsere Rentenberaterin Frau Margitta Feilke weiter. Wenn es Fragen sind, die von allgemeiner Bedeutung sind, werden wir sie hier veröffentlichen)
( Interview nach oben


Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit als Ausweg aus der persönlichen Krise ?
Vielfach glauben Arbeitssuchende einen Ausweg aus ihrer Situation dadurch zu finden, sich mit anderen Gleichgesinnten selbständig zu machen und eine völlig neue Geschäftsform zu entwickeln – die Scheinselbständigkeit .
So finden sich besonders im Handwerksbereich, bei Finanzdienstleistungsunternehmen, im Handel und Gaststättengewerbe Menschen mit verschiedenen Kenntnissen und
Berufserfahrungen zusammen und bieten Interessierten ihre Dienste an. Soweit ist das nicht schädlich und sicher auch nicht bedenklich. Doch wenn jeder für sich selbst seine eigene Verantwortung trägt und trotzdem wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird, dann spricht man von Scheinselbständigkeit. Das entsprechende Gesetz zur Scheinselbständigkeit kennt klare Kriterien, anhand derer erkannt werden kann, ob diese vorliegt. Auch wenn Ende des Jahres 2002 die Regeln überarbeitet wurden, sind die Gefahren, die durch Ausübung einer derartigen Tätigkeit verbunden sind, nicht zu unterschätzen.
Welche Gefahren sind das?  Lesen Sie den ausführlichen Beitrag hier ---> Scheinselbständigkeit
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Erwerbsminderungsrente

Ein wesentliches Thema unserer Rechtsberatungen bildet die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Daher wollen wir diese Rentenart näher vorstellen und die Anforderungen zur Feststellung dieser Rente etwas erklären.Diese Rente steht in der Tradition der bekannten „Invalidenrente“ und wird für jene Versicherte gewährt, die auch vor Erreichen der Regelaltersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind beruflich tätig zu sein.
Zwei wesentliche Faktoren müssen gemäß § 43 SGB VI erfüllt sein, um diese Rente zu erhalten:

1. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den meisten Fällen unserer Beratungstätigkeit erfüllt.
In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein und die allgemeine Wartezeit muss ebenfalls erfüllt sein.

2. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Dies ist der häufigste Streitpunkt bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung.

Die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung lösten am 01.01.2001 die bis dahin geltende Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrenten ab.
Ein Anspruch auf diese Rente besteht dann, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zugleich auch der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten. Hierbei ist nicht entscheidend, ob er seine bisherige Tätigkeit oder seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Maßstab der Prüfung für eine volle Erwerbsminderung ist die Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit im Zeitrahmen von drei Stunden pro Arbeitstag.
Ist der Versicherte in der Lage, mehr als drei, aber unter sechs Stunden pro Tag zu arbeiten hat er Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung.
In der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass auch arbeitslosen Versicherten, die nur noch unter sechs Stunden täglich arbeiten können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, da von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen wird.
Für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind gibt es weiterhin noch die teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)
Bei dieser Rente wird nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt.
Für die Gewährung dieser Rente reicht es nicht aus, dass der bisherigen Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann sondern auch eine angemessene Verweisungstätigkeit muss für den Versicherten nicht mehr zumutbar sein. Nur wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Prüfung einer Verweisungstätigkeit ist nicht immer einfach, denn die Verweisung auf einen artverwandten Beruf/Tätigkeit soll keinen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten. All dies sind natürlich nur Gedankenspiele, denn eine reale Prüfung, ob der Versicherte tatsächlich die vorgesehene Verweisungstätigkeit auch ausüben kann, erfolgt natürlich nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob im jeweiligen Arbeitsbereich eine derartige Arbeitsstelle noch frei ist. Es geht lediglich um die Prüfung der Zumutbarkeit. Hier sollten die Ärzte ein Wort mitreden.
Erkennbar ist sicher die Komplexität und Schwierigkeit dieser vorzunehmenden Prüfungen.
Wer also beabsichtigt, einen Antrag auf Feststellung einer Erwerbsminderung zu stellen oder wer eine Ablehnung dieses Antrages erhalten hat, sollte sich beraten lassen und ggf. auf die Unterstützung unserer Rechtsberatung/-vertretung zurückgreifen.
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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich nach der Ehe
Bei vielen Scheidungen wird das Thema Versorgungsausgleich noch einmal spannend für die Beteiligten. Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Wird bei kurzen Ehen häufig über Unterhalt, Hausrat und die Immobilie vor Gericht verhandelt, gewinnt mit zunehmendem Alter der geschiedenen Eheleute der Ausgleich der Rentenansprüche an Bedeutung. Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche, die während der Ehe

erworben wurden.
Der Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbsfähig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, erwirbt oft keine oder nur geringere Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung. Durch den Versorgungsausgleich soll diese Benachteiligung ausgeglichen werden. Die Ex-Partner sollen innerhalb der Zeit der Ehe gleich hohe Versorgungsanrechte erwerben. Im Falle einer Scheidung verlangt das Familiengericht von den Geschiedenen, ihre Rentenkonten offen zu legen. Die Rentenversicherungsträger erstellen für beide Ehepartner eine Rentenauskunft, die die jeweiligen Ansprüche, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, darlegen. Hat ein Mann beispielsweise 500 Euro Rentenanspruch erworben und die Frau nur 300 Euro, muss der Mann seiner Frau 100 Euro abgeben. Damit haben beide Ehepartner gleich hohe Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, nämlich 400 Euro. Den Versorgungsausgleich gibt es im Rentenfall des Ausgleichsberechtigten. Die Frau bekommt dann zu ihrer eigenen Rente 100 Euro aus dem Versorgungsaugleich dazu. Das gilt auch, wenn der Ex-Mann noch nicht im Ruhestand ist. Offen gelegt werden müssen alle Alterseinkünfte, hierzu zählen auch Betriebsrenten und die so genannte Riesterrente. Kapitallebensversicherungen sind ausgenommen. Erfährt ein Partner nach der Ehe von einer nicht offen gelegten Betriebsrente, kann diese dem Familiengericht nachgemeldet werden. Es gibt hierbei keine Verjährungsfristen. Das Abänderungsverfahren muss beim Familiengericht beantragt werden. Stirbt der anspruchsberechtigte Ex-Partner, kann beim Gericht beantragt werden, dass der Versorgungsausgleich aufgehoben und der Rentenanspruch zurückübertragen wird. Der Versorgungsausgleich kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
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Rentner

Staatliche Förderung bei zusätzlicher Altersversorgung

Wir geben einen Überblick über die Systematik der Altersversorgungsmöglichkeiten und der staatlichen Förderung von zusätzlichen Alterssicherungssystemen und Betriebsrenten.
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Patientenberatung

Was wird benötigt zur Rentenbeantragung?

Nach telefonischer Anmeldung führen wir in der Landesgeschäftsstelle am Montagvormittag die Rentenantragsstellung durch.
Rentenantragsteller sollten folgende Papiere zur Beratung mitbringen: die erforderlichen Rentenantragsformulare (vom zuständigen Rentenversicherer zu beziehen);

  1. den aktuellen Versicherungsverlauf mit den gespeicherten Versicherungszeiten;
  2. die genauen Adressen der Krankenkasse, ggf. des zuständigen Arbeitsamtes, Aktenzeichen/Stammnummer;
  3. Adressen der behandelnden Ärzte bei Beantragung von Erwerbsminderungsrente;
  4. ärztliche Atteste zur Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen für eine Erwerbsminderungsrente;
  5. Aktenzeichen von Zusatzversorgungen (z.B. VBL, VAP u.a.m.);
  6. das Datum der Eheschließung;
  7. eine beglaubigte Geburtsurkunde und Geburtsurkunde eines Kindes (Beglaubigungen durch Krankenkasse möglich);
  8. Angaben über den Wechsel der Krankenkasse von ca. 1975 an.
  9. neue Angaben zur Kontenverbindung IBAN und BIC (zu finden auf Ihrem Kontoauszug)
  10. aktuelle neue Steuer-ID-Nummer vom Finanzamt

Witwenrente von der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Tod eines geliebten Partners ist ein schwerer Schicksalsschlag, der auch finanziell neue Fragen aufkommen lässt.
Um dem Überlebenden ob Witwe oder Witwer eine soziale Unerstützung zukommen zu lassen wurde die Witwenrente in die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt und auch bis heute beibehalten, obwohl es mehrfach Versuche der Politik gab, diese Rentenart umfassend zu reformieren.
Anspruch auf eine Witwenrente besteht, wenn die Mindestwartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Es wird zwischen einer großen und einer kleinen Witwenrente unterschieden, die an bestimmte Anforderungen geknüpft sind und unterschiedlich hoch ausfallen.

Die Witwenrente wird an Hinterbliebene wird als Teil der Rente des Verstorbenen an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Die Witwenrente ist vom Alter der Hinterbliebenen und auch vom eigenen Verdienst abhängig.

Prinzipiell wird eine Ehezeit von mindestens einem Jahr als Voraussetzung für die Zahlung der Witwenrente vorausgesetzt.

Mit Wirkung vom 01.01.2002 wurde auch die Witwenrentenleistung verändert, so dass vor dem 02.01.1962 Geborene noch nach dem alten Recht zu behandeln sind.
Oft hört man etwas von einem Sterbevierteljahr. Die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners wird – unabhängig von Alter und Einkommen des versicherten Hinterbliebenen – die Rente in der Höhe bezahlt, die der Ehepartner selbst bekommen hätte, wenn er die Rente erreicht hätte oder hat. Auch die Beantragung eines Vorschusses ist im ersten Monat möglich.
Stirbt ein Versicherter vor seinem 63. Lebensjahr , wird die Rente um einen Abschlag gekürzt. Dieser Abschlag ist abhängig vom genauen Alter des Verstorbenen und liebt zwischen 0,3 bis 10,8 Prozent.
Heiratet der oder die Hinterbliebene erneut, fällt die monatliche Rente weg. Auf Antrag bekommt man aber stattdessen eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von bis zu zwei Jahresbeiträgen der bisher bezogenen Witwenrente. Es wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt.

Die Kleine Witwenrente bekommen unter 45-jährige, die erwerbsfähig sind und momentan kein Kind erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen als Regelaltersrente zugestanden hätte. Nach den neuen Bestimmungen wird diese Rente nur noch 2 Jahre gewährt. Auch die Rentenabfindung im Fall einer erneuten Heirat ist dann nur noch in Höhe der ausstehenden Monatsbeträge möglich.

Die Große Witwenrente wird für Hinterbliebene, die das 45 Lebensjahr überschritten haben oder erwerbsgemindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig sind, ausgezahlt Auch im Falle der Erziehung eines Kindes wird sie geleistet. Sie beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden ab 01.01.2005 ebenfalls anerkannt.
Wer eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass dieses auf die Rente angerechnet wird. Ein Freibetrag wird jährlich neu festgesetzt. Er beträgt zur zeit(bis Juni 2006) monatlich 606,41 Euro in den neuen Ländern und 689,83 Euro in den alten Ländern. Was darüber liegt wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Angerechnet wird Erwerbseinkommen (auch Kranken- und Arbeitslosengeld). Nach neuem Recht nach 2002 werden auch andere Einkommen wie Betriebsrenten, Miet- Pachteinkünfte u.a.m angerechnet.
Wer sich zu diesem Thema weiter informieren möchte sollte bei der Deutschen Rentenversicherung nachfragen oder entsprechend Broschüren anfordern.
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Schwerbehinderte

Schwerbehindertenbewertung rechtlich neu geregelt
(10.01.2009) Seit Anfang des Jahres gibt es Neuregelungen im Bereich der Schwerbehinderteneinstufung.
Waren bisher die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für die genaue Feststellung der Behindertenhöhe maßgeblich, so gilt ab 01.01.2009 eine neue Verordnung, die in Verbindung mit den §§ 1, 30 und 35 des BVG die Einstufungen regeln.
Diese „Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV“ enthält den § 2 mit der Bezeichnung „versorgungsmedizinische Grundsätze“. Darin finden sich analog zu den bisher geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit die Bewertungsrichtlinien für die Beurteilung der Behinderungen.
Ebenso werden nun in einer rechtlich klar definierten Form der Grad der Behinderung bzw. der Grand der Schädigungsfolgen bestimmt.
Einzelheiten dazu können hier nachgelesen werden.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
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Behinderte

Internetauftritt für Behinderte
(06.08.2008) Damit es behinderten Menschen leichter gemacht werden kann, sich Informationen über behindertengerechte Zugänge zu öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen in Berlin zu beschaffen, können diese Auskünfte unter nachfolgendem Link bezogen werden:
www.berlin.de/sen/soziales/behinderung/ und www.mobidat.net
Es sind Angaben über Türbreiten, Aufzüge oder Sanitärräume enthalten. Es gibt weiterhin Adressen von Begleit- und Fahrdiensten sowie Informationen zu Schulungen der BVG.
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Schwerbehindertenausweis
Mehr Schwerbehinderte in Deutschland
(19.07.2008) Das Statistische Bundesamt teilte mit, dass es Ende 2007 bundesweit 6,9 Millionen Schwerbehinderte gab. Das waren 2,3 Prozent mehr als zwei Jahre zuvor. Als Hauptgrund sieht das Amt die Alterung unserer Gesellschaft an. Etwa 25 Prozent der Schwerbehinderten ist älter als 75 Jahre, knapp die Hälfte gehört der Altersgruppe zwischen 55 und 75 Jahren an.
Nur zwei Prozent der Schwerbehinderten sind jünger als 18 Jahre. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung ist in Deutschland jeder zwölfte Einwohner schwerbehindert. Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 Prozent oder mehr zuerkannt wird. Jeder vierte Betroffene hat einen Behinderungsgrad von 100 Prozent.
Zu 82 Prozent wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht. Nur vier Prozent der Behinderungen waren angeboren oder traten im ersten Lebensjahr auf, zwei Prozent gingen auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurück. Hier wurden auch die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger tätig.
Meist leiden Schwerbehinderte unter körperlichen Behinderungen (64 Prozent). Geistige oder seelische Behinderungen machen zehn Prozent der Fälle aus, auf Hirnstörungen entfallen neun Prozent. Bei 17 Prozent ist die Art der Behinderung nicht näher ausgewiesen.
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Schwerbehinderten-Merkzeichen „B“ neu gefasst
Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem 12.12.2006 ausgestellt worden sind, tragen auf der Vorderseite den Aufdruck „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“ Daraus ergaben sich für die Ausweisinhaber immer wieder Missverständnisse, das sie nicht berechtigt sondern verpflichtet sind stets eine Begleitperson bei sich zu haben. Die Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt in Schwimmbäder wurde für Behinderte zunehmend verweigert, wenn sie ohne Begleitperson unterwegs waren. Deshalb haben verschiedene Behindertenverbände vom Gesetzgeber gefordert, im SGB IX und in der Schwerbehindertenverordnung klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung handelt. Dies wurde erst abschlägig beschieden. Inzwischen ist es aber gelungen, im Parlament einen breiten Konsens herbeizuführen, dass die einschlägigen Gesetzesvorschriften geändert werden müssen
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02. Dezember 2006 (BGBI IS.2742 ff.) finden sich die Neureglungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der „Notwendigkeit ständiger Begleitung“, sondern mit der wünschenswerten Klarheit von der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ die Rede. Dementsprechend wird seit dem 12. Dezember 2006 in den Schwerbehindertenausweisen vermerkt: Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jeder Ausweisinhaber kann beim Versorgungsamt beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Dieser Antrag ist empfehlenswert, will man nicht Gefahr laufen, dass der Vermerk auf den Ausweisen weiterhin zu Missverständnissen führt.
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem Rechnung getragen. Bisher war nach der genannten Vorschrift die Erteilung des Merkzeichens B davon abhängig, dass der Schwerbehinderte „bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen“ ist. Der Hinweis auf die „Vermeidung von Gefahren für sich oder andere“ wurde aus dem Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht geschlossen werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine Begleitperson für sich oder andere eine Gefahr.
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Altersvorsorge

Regelung für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung im SGB IX:

§ 125 Zusatzurlaub

(1) 1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) 2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) 3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
1) durch Ausbildungs- und BeschäftigungsförderungsG f. schwerbeh. Menschen vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 606), in Kraft ab 1. 5. 2004 wird der bisherige Wortlaut zu Abs. 1
2) Abs. 2 eingefügt durch Ausbildungs- und BeschäftigungsförderungsG f. schwerbeh. Menschen vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 606), in Kraft ab 1. 5. 2004
3) Abs. 3 eingefügt durch Ausbildungs- und BeschäftigungsförderungsG f. schwerbeh. Menschen vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 606), in Kraft ab 1. 5. 2004
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