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Zurück in die Gesetzliche!
IGEL-Leistungen immer nötig?
Wieder eine Krankenkasse weniger
Pflegestützpunkte vor Ort
Zusatzbeiträge der DAK nicht rechtens
SG-Urteil Rückzahlung der Zusatzbeiträge der City BKK
Versorgung mit Rollstuhlbike
Was tun beim Wechsel der Krankenkasse?
Pflegezeitgesetz beraten
Immer mehr Pflegebedürftige
Kostenübernahme für digitale Hörgeräte
Praxisgebühr bleibt
Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten
Pflegereport
Gesundheitskarte später
Schwierigkeiten bei der Rückkehr
Gemeindeschwestern und bundesweit
Neue Regeln für Sonderkündigungen bei der GKV
Mehrausgaben der Krankenkassen
Weisse Liste
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
Krankengeld
Kostenübernahme bei Arztfahrten
Auswirkungen des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
Check-up und Krebsvorsorge
zuzahlungsfreie Medikamente
Tipps rund um die Pflege
Zurück in die Gesetzliche!
(28.01.2012) Die privaten Krankenversicherungen haben das Recht, ihre Preise selbst zu bestimmen und diesmal taten sie es so, dass viele ihrer Kunden nicht mehr bei ihnen bleiben wollten.
Seit Anfang 2012 mehren sich die Anfragen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen nach Aufnahme ehemals privat versicherter Kunden. Aber so einfach geht es nicht mit dem Wechsel von privat zur GKV.
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche ist an strenge gesetzliche Regelungen geknüpft. Es soll vermieden werden, dass junge und gesunde Menschen die von den privaten Unternehmen angebotenen niedrigen Beiträge entrichten und dann wenn es auch bei den Privaten teurer wird in die GKV wechseln wollen, die dann die höheren Risiken abdecken sollen.
Für eine private Krankenversicherung müssen Angestellte ein Jahresbruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze beziehen (2012: 50.850,- EUR). Andererseits gilt: Sobald diese Grenze für ein Jahr unterschritten wird, tritt automatisch wieder die Versicherungspflicht in der GKV ein.
Will man also wieder zurück in die GKG ginge dies über das Gehalt und die gesetzlich festgesetzte Versicherungspflichtgrenze. Denkbar wäre also eine Gehaltsreduzierung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Doch dies ist nur bis zum vollendeten 55. Lebensjahr möglich. Danach wird es ganz schwer.
Für die Verhandlung mit dem Arbeitgeber könne an eine einmalige Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge gedacht werden.
Wer ein Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto hat, könne über dortige Rückstellungen verhandeln.
Für Selbstständige und Freiberufler als Mitglied in der Privaten Krankenversicherung ist es besonders schwer in die GKV zurückzukehren. Um von der privaten Krankenversicherung in die GKV wechseln zu können, muss der Selbstständige entweder ein Angestelltenverhältnis eingehen, selbst wenn das Einkommen dann über der Versicherungspflichtgrenze liegt, hat er dann die Wahl zwischen freiwilliger GKV und privaten Versicherung.
Auch ein Wechsel hin zur Familienversicherung wäre denkbar.
Für über 55-jährige ist ein Wechsel nur über die Familienversicherung möglich, wenn keine Einkünfte oder Einkünfte in Höhe von weniger als 365 EUR pro Monat erzielt werden. (Einzelheiten dazu sollen bei der neu gewählten GKV erfragt werden)
Haben Privatversicherte keine Möglichkeiten, wieder zu einer gesetzlichen Kasse zu wechseln, könnten sie sich bei ihrer Versicherung nach einem günstigeren Tarif fragen.
Ein Wechsel von einer privaten zur anderen sollte gründlich überdacht werden. Neue Gesundheitsprüfungen sind angesagt und auch die bisher erworbenen Altersrückstellungen gehen verloren.
Wenn alle Versuche zum Wechsel hin zur GKG gescheitet sind, ist das private Unternehmen zum erneuten Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags und auch zur privaten Pflegeversicherung verpflichtet, wenn eine Versicherung in der GKV z. B. als Arbeitnehmer, Rentner, Student oder als Familienangehöriger nicht zustande kommt (§ 5 Abs. 10 SGB V und § 27 SGB XI). Das gilt auch, wenn eine freiwillige Weiterversicherung nach Beendigung des krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Erfüllung der Vorversicherungszeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) nicht möglich ist.
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IGEL-Leistungen immer nötig?
(28.01.2012) Bekanntlich bezahlt der Patient die individuellen Gesundheitsleistungen, die in den Arztpraxen angeboten werden allein, denn die gesetzlichen Krankenkassen sehen für die Kostenübernahme keine Veranlassung, da entweder diese Leistungen überflüssig sind oder deren Nutzen nicht oder nicht ausreichend belegt ist. Trotzdem bieten die Ärzte derartige Leistungen vehement an und verdienen dadurch sicher auch nicht schlecht.
Nun wurde ein Internetportal eingerichtet, dass sich mit diesem Thema beschäftigt und Aussagen zum Nutzen derartiger Leistungen enthält.
Bevor man also seine Zustimmung zu derartigen Untersuchungen gibt und dann auch die Rechnung bezahlen soll, wäre es also angebracht auf der Seite: www.igel-monitor.de. nachzuschlagen, wie diese Leistungen bewertet werden.
Wichtig ist zu wissen, dass die IGEL-Leistungen nicht dringende Diagnosemethoden darstellen, deren Anwendung sofort zugestimmt werden muss. Wirklich medizinisch notwendige, vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Behandlungen werden hingegen von der gesetzlichen Kasse übernommen.
Wenn also der Eindruck entsteht, man wird in der Arztpraxis zu einer IGEL-Leistung gedrängt, ist Vorsicht geboten. Der Arzt muss darüber informieren, welche Diagnose- und Behandlungsverfahren nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen möglich sind.
Auf der neuen Internetseite können sich gesetzlich Krankenversicherte ab sofort unabhängig über vorerst 24 häufig angebotene IGeL-Leistungen und deren wissenschaftlich fundierte Bewertung informieren.
Auf der Seite werden einige wichtige IGEL-Leistungen aus wissenschaftlicher Sicht eingeschätzt und auch Informationen über die Preise dieser Leistungen angeboten.
Es ist vorgesehen, diese Internetseite für die Interessenten weiter auszubauen.
Auftraggeber bzw. Entwickler der Seite ist der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen.
Seit Jahresbeginn ist es gesetzlichen Kassen erlaubt, einige individuellen Leistungen in ihre Satzung aufzunehmen und anzubieten. Dazu zählen zum Beispiel Impfungen vor Fernreisen oder bestimmte Früherkennungsuntersuchungen.
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Wieder eine Krankenkasse weniger
(03.11.2011) Es kündigte sich bereits an, dass eine weitere gesetzliche Krankenkass, die BKK für Heilberufe zum Jahresende geschlossen wird. Aus einer Veröffentlichung des Bundesversicherungsamtes geht hervor, dass die Sanierungsbemühungen der Kasse erfolglos geblieben sind und auch ein geeigneter Fusionspartner nicht gefunden werden konnte. Für die Versicherten der BKK für Heilberufe bleibt ihr Versicherungsschutz nahtlos erhalten.
Sie müssen sich nun eine neue Kasse suchen und dorthin wechseln. Nach den erheblichen Problemen im Zusammenhang mit der Schließung der City BKK soll es nun besser klappen mit dem Kassenwechsel.
Auch die Ärzte und Krankenhäuser bekommen weiterhin ihre Leistungen erstattet.
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Pflegestützpunkte vor Ort
(28.09.2011) Eine Online-Datenbank gibt Hilfe bei der Suche nach einer Pflegeberatung am Wohnort.
Hier können Sie in Wohnortnähe Pflegestützpunkte finden und dann eine Beratung in Anspruch nehmen.
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat Informationen zu 380 Pflegestützpunkte aufgelistet. http://www.zqp.de
In Pflegestützpunkten informieren Sie Berater zu allen sozialrechtlichen und pflegerischen Fragen.
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). In den örtliche Anlaufstellen bieten Pflegeberater eine individuelle, neutrale und kostenlose Beratung zu allen pflegerischen Aspekten an.
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Zusatzbeiträge der DAK nicht rechtens
(13.08.2011) Wieder einmal gab das Berliner Sozialgericht in Sachen Zusatzbeitrag einem Ehepaar recht. Sie hatten gegen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkenkasse DAK geklagt. Das Gericht erklärte die zusätzliche Abgabe für unwirksam.
Es geht um monatlich 8 Euro, die von der Kasse zusätzlich verlangt wurde.
Die DAK begründete die zusätzlichen Beiträge mit der Kostensituation.
Am 11.08.2011urteilte der Richter zugunsten der Kläger und zwei weiterer DAK-Versicherter (S 73 KR 2306/10; S 73 KR15/11). Die von der DAK verlangten Zusatzbeiträge seien unwirksam. Die DAK habe nicht klar genug verdeutlicht, dass bei Erhebung von Zusatzbeiträgen der Versicherte die Möglichkeit eines Kassenwechsels habe.
Die DAK sei also ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Wenn sie Zusatzbeiträge erhebe, muss die Kasse auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Dieser Pflicht sei sie nur bedingt nachgekommen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfülle nicht die Hinweispflicht. Die Information befand sich auf der Rückseite des Schreibens.
Bereits im Juni hatte das Berliner Sozialgericht die Zusatzbeiträge der City BKK für unrechtmäßig angesehen, da auch in den dortigen Schreiben sehr versteckt auf das Sonderkündigungsrecht verwiesen wurde (S73 KR 1635/10).
Noch ist das Urteil des SG Berlin in Sachen Zusatzbeitrag der DAK noch nicht rechtskräftig, denn die Kasse will in Berufung gehen.
Es wird also weiter gestritten, ob die Veröffentlichungen in der Mitgliederzeitung und im Internet für die Betroffenen ausreichend waren.
Es bleibt also abzuwarten wie die 2. Instanz entscheidet und ob daraufhin alle Betroffenen die Zusatzbeiträge nicht entrichten müssen. Noch ist alles offen.
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SG-Urteil Rückzahlung der Zusatzbeiträge der City BKK
(28.06.2011) Erst die Insolvenz und nun noch ein herbes Urteil des SG Berlin zu den erhobenen Zusatzbeiträgen der City-BKK. Die insolvente Krankenkasse muss nach der Entscheidung des Sozialgerichtes die bereits erhobenen Zusatzbeiträge an ihre Mitglieder zurückzahlen. Das Gericht kritisierte das Fehlen eines expliziten Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht für Versicherte.
Das Sozialgericht Berlin gab einem Rentner, der bei der insolventen Kasse versichert war recht. Er wollte die Zusatzbeiträge nicht entrichten. Wird ein Zusatzbeitrag von einer Krankenkasse erhoben, so sind klare Richtlinien dafür einzuhalten. Die zusätzlichen Zahlungen müssen in die Satzung aufgenommen und die Mitglieder spätestens einen Monat später darüber informiert werden. Gleichzeitig muss eine Belehrung der Versicherten über das dann mögliche Sonderkündigungsrecht erfolgen. Im Fall der City BKK geschah dies nur unzureichend. Bereits erhobene Zusatzbeiträge müssen an die Mitglieder zurückgezahlt werden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Im Jahr 2010 wurden zunächst 8 Euro und 2011 dann nochmals 15 Euro monatlich erhoben.
In beiden Fällen, sowohl bei Ersteinführung als auch bei der Erhöhung, entsteht für die beitragspflichtigen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, durch das ohne Einhaltung der sonst geltenden Fristen die Krankenkasse gewechselt werden kann. Auf dieses Recht wurde bei der City BKK lediglich auf der Rückseite des Fortsetzungsbescheides in einem Unterpunkt hingewiesen.
Im Urteil der Richter heißt es, der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit müsse klar, vollständig, verständlich und eindeutig erfolgen. Dafür reiche es nicht aus, ein Gesetzeszitat im Kleingedruckten zu verstecken. Im Fall der City BKK befand sich die Belehrung auf die Sonderkündigung an einer Stelle, an der sie ein durchschnittlicher Leser nicht erwarten würde und erfüllt damit nicht die rechtlichen Kriterien. Darüber hinaus ließen die Richter erkennen, dass es sich dabei nicht um ein zufälliges Missgeschick der City BKK handelt. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Krankenkasse “die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.” (Aktenzeichen: S 73 KR 1635/10)
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Versorgung mit Rollstuhlbike
(20.06.2011) Die zusätzliche Versorgung mit einem Rollstuhlbike für einen Behinderten, der bereits mit einem Rollstuhl ausgestattet ist war strittig und wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht entschieden.
Nach dem Urteil des BSG (Az.: B 3 KR 7/10 und B 3 KR 12/10R) vom 18.05.2011 wird den Rollstuhlfahrern, die geklagte haben, ein Rollstuhlbike von der gesetzlichen Krankenkasse gewährt.
Damit soll gewährleistet werden, dass sich die Behinderten sich im Nahbereich ihrer Wohnung fortbewegen können. Auch wenn das Rollstuhlbike zur Unterstützung der medizinischen Behandlung dient muss die Krankenkasse dafür aufkommen.
Mit dem Rollstuhlbike kann sich der Behinderte mit einer Handkurbel fortbewegen. Die unterlegene GKV wollte die Kosten in Höhe von 2600 Euro nicht übernehmen und begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger bereits mit einem Aktivrollstuhl versorgt sei. Das Gericht sah dies anders und erklärte die zusätzliche Versorgung mit dem Rollstuhlbike für erforderlich, um das Grundbedürfnis nach Mobilität zu sichern. Mit dem Aktivrollstuhl hingegen könne sich der Kläger nicht mehr schmerzfrei bewegen.
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Was tun beim Wechsel der Krankenkasse?
(17.05.2011NW) Das Bundesversicherungsamt hat bekanntgegeben, dass die City BKK zum 1. Juli schließt. Dies ist für die betroffenen Versicherten weniger schön und bringt zugleich noch zusätzlichen Ärger, weil andere Kassen darauf zum Teil wenig kooperativ reagieren.
Betroffene berichten darüber, dass die neu gewählten Kassen wenig Interesse an älteren Versicherten oder chronisch Kranken zeigen, da diese vermutlich den Etat stark belasten würden.
Wer abgewiesen wird sollte dies nicht einfach so hinnehmen sondern dagegen vorgehen.
Welche Fragen ergeben sich in dieser Situation für die Versicherten:
Ist mein Versicherungsschutz weiter gegeben?
Ja, auch bei einer Insolvenz der Krankenkasse besteht der Versicherungsschutz für die Mitglieder weiter.
Wie lange kann ich warten, um eine neue Kasse zu finden?
Nur zwei Wochen! Pflichtversicherte müssen sich also beeilen, um bis zum 14.Juli 2011 eine neu Kasse zu finden und dort eine Mitgliedschaft herzustellen. Also sollte sofort gehandelt werden. Ffreiwillig Versicherte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.125 Euro und mehr können bis zu drei Monate warten, um eine neue Kasse auszuwählen.
Der Kassenwechsel muss dann dem Arbeitgeber umgehend angezeigt werden.
Kann die ausgewählte neue Kasse einen Mitgliedsantrag verweigern?
Nein. Eine gesetzliche Krankenkasse darf ein Aufnahmegesuch nicht ablehnen, wenn dessen Kasse geschlossen wurde. Auch dann nicht, wenn er eine chronische Krankheit hat und teure Medikamente braucht. Dies bestätigte unlängst auch der neue Gesundheitsminister.
Eine Beschwerde über eine Abweisung sollte an das Bundesversicherungsamt oder den Vorstand der neu gewählten Kasse
gerichtet werden.
Was passiert, wenn die Frist zum Wechsel versäumt wurde?
Dies sollte verhindert werden. Ggf. erfolgt eine Zuweisung zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse, der er vor der insolventen Kasse angehörte oder einer anderen Kasse.
Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, eine geeignete Kasse auszuwählen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II und bei Rentnern übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger. Wird dabei eine Kasse mit Zusatzbeiträgen ausgewählt, muss der neu Versicherte dann auch die fälligen Zusatzbeiträge entrichten. Ein Sonderkündigungsrecht haben sie nicht, da sie ja in diesem Fall selbst auf ihr Wahlrecht verzichtet haben.
Was haben freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse zu beachten?
Sie müssen für ihren Kassenwechsel selbst sorgen. Überschreiten sie die Frist von 3 Monaten und haben sie auch keine andere Absicherung gewählt, behalten sie trotzdem einen Versicherungsschutz. Dies wurde im Jahr 2007 gesetzlich vorgeschrieben. Handlungsbedarf besteht trotzdem.
Ist eine Behandlung auch ohne neue Chipkarte möglich?
Ja, aber… Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen mit dem Wechsel vieler Versicherter sehr beschäftigt sind und die Ausstellung neuer Chipkarten einige Zeit benötigen wird. Trotzdem kommt es nicht selten vor, dass eine Arztbehandlung unumgänglich ist.
Der Arzt wird dann eine Rechnung ausstellen, die bei der neuen Kasse eingelöst wird.
Müssen laufende Behandlungen ab- oder unterbrochen werden?
Nein, die Kosten für laufende Behandlungen und andere notwendige Leistungen werden weiter übernommen. Dies gilt auch im Falle einer Krankengeldzahlung.
Auch die Kostenübernahme bei Krankenhausaufenthalten ist geregelt.
Was passiert mit den bereits geleisteten Zusatzbeiträgen?
Die werden anteilig für jene Monate zurückgebucht, in der der Versicherte der insolventen Kasse nicht mehr angehörte, da sie geschlossen wurde.
Was wird mit zugesagten Bonusleistungen?
Derartige Zusagen waren an die jeweilige Kasse gebunden und können nicht für die neu gewählte Kasse geltend gemacht werden, wenn es dort diese Leistungen nicht gibt. Hier sollte also genau ausgesucht werden und eine entsprechende Kasse gewählt werden, die derartige Angebote macht.
Beschwerdestellen: Bundesversicherungsamt Tel: 0228-6190 oder poststelle@bva.de
Patientenbeauftragte: 030-90252010 oder patientenbeauftragte@senguv.berlin.de
Verbraucherzentrale: 030-21485180
Zu diesem Thema hat die Berliner Zeitung nachfolgenden Artikel veröffentlicht: Artikel
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Pflegezeitgesetz beraten
(25.03.2011) Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Einführung einer Familienpflegezeit beraten. Mit dieser Regelung soll die Pflege von Familienangehörigen und Beruf vereinbart werden. Der Sozialverband Deutschland unterstützt seit längerer Zeit grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche Regelung. Der vorliegende Entwurf ist ein Anfang.
Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst ständig und wenn Angehörige die Pflege übernehmen wollen, um die zu Pflegenden nicht aus ihrem Umfeld herauszulösen, sollte dies die Unterstützung des Staates finden.
Der gegenwärtige Entwurf sieht vor, dass die Freistellung weitgehend vom Arbeitgeber abhängt und somit nicht jeder einen Rechtsanspruch auf die Pflegezeit erhält. Dies wäre jedoch erforderlich, um die Pflegezeit auch planbar zu gestalten.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für ein Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz –FamPflegeZG) sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 50 Prozent reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Dabei erhalten sie in diesem Fall 75 Prozent Gehalt des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten. Sie bekommen in diesem Fall weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts, bis ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit für Beschäftigte ist jedoch nicht vorgesehen.
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Gesetzliche Krankenkassen machen ernst
(08.03.2011) Viele gesetzlich Krankenversicherte, deren Kassen einen Zusatzbeitrag erhoben haben, wollen diesen nicht zahlen. Nun machen die Kassen ernst und fordern von den Mitgliedern diesen Zusatzbeitrag auf dem Weg der Pfändung.
Betroffen sind jene Mitglieder von Kassen, die auch mit den erhöhten KV-Beiträgen nicht auskommen und entweder 8 Euro oder mehr Zusatzbeitrag erhoben haben.
Nun sollen es die Hauptzollämter als Eintreiber richten.
Zunächst werden die Säumigen aufgefordert zu zahlen und wenn das nicht klappt, wird eine Pfändung eingeleitet.
Bei einer großen Krankenkasse haben von den etwa 4,6 Millionen Mitgliedern etwa 220.000 den Zusatzbeitrag noch nicht bezahlt.
Gegenwärtig verlangen 13 gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von 8 bis 15 Euro. Andere Kassen haben auch für 2011 erklärt, dass sie ohne diesen Zusatzbeitrag auskommen werden.
Die Tendenz zu weniger aber größeren Kassen nimmt weiter zu, denn mehrere Kassen haben den Weg der Fusion gewählt. Dies war vom Gesetzgeber sicher so gewollt und zeigt nun auch Wirkung.
Wer also den Zusatzbeitrag seiner Kasse nicht mehr zahlen kann oder will, sollte über einen Wechsel in eine Kasse nachdenken, die diesen Zusatzbeitrag nicht oder noch nicht erhebt. Was künftig wird ist nicht klar auch nicht ob die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung weiter so gedeckt werden können.
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Immer mehr Pflegebedürftige
(22.02.2011) Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland ist ansteigend.
Die meisten davon werden in der häuslichen Umgebung versorgt. Das Bundesamt für statistik stellte konkrete Zahlen und Entwicklungen im Pflegebericht fest.
Danach sind etwa 2,34 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Allein seit 2007 wuchs die Zahl der Pflegebedürftigen um vier Prozent an. Im Dezember 2009 waren ca. 91.000 Menschen mehr als noch vor zwei Jahren auf Pflege angewiesen. Die Tendenz ist weiterhin steigend.
Etwa zwei Drittel aller Betroffenen werden zu Hause gepflegt, 31 Prozent in Heimen.
Die stationäre Pflege hat jedoch in den letzten Jahren zugenommen.
Auch die Pflegestruktur wurde statistisch untersucht. Danach befinden sich über die Hälfte der Heime in gemeinnütziger Trägerschaft, 40 Prozent sind privat und ca. fünf Prozent der Heime haben öffentliche Träger. Im Durchschnitt betreut ein Heim 64 Pflegebedürftige, in den privaten waren es indes nur 55 Menschen. In jedem fünften Heim gab es zugleich ein betreutes Wohnen und ein Altersheim. Die meisten Plätze für die Dauerpflege gab es in Einzelzimmern. Ausgelastet war das Platzangebot über alle Heime betrachtet mit 87 Prozent.
Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in den Heimen arbeiten in Teilzeit, 85 Prozent der Beschäftigten sind Frauen. Als positiv wurde in dem Bericht vermerkt, dass die Zahl derer steigt, die einen Berufsabschluss in Altenpflege haben. Andererseits sinkt die Zahl jener, die aus dem Bereich kommen.
Zunehmend nachgefragt sind Kurzzeitpflegeplätze für Hilfsbedürftige, deren Angehörige für eine Weile Entlastungen brauchen. Diese jedoch scheinen weiterhin nur selten zur Verfügung zu stehen.
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Zusatzbeiträge für Krankenkassen auch für ALG-II-Bezieher
(13.03.2010) Seit dem 01.01. 2010 können Krankenkassenkassen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben.
Diese zusätzlichen Beiträge werden jedoch nicht von den ARGE’n oder Jobcenter übernommen. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, von Ihren Mitgliedern entsprechende Zusatzbeiträge einzufordern. Er hat aber keine Regelung erlassen, die die Arbeitsagenturen oder Träger der Grundsicherung verpflichten, diese Kosten zu übernehmen. Im Falle der Beitragserhöhung haben alle Versicherte, so auch die Grundsicherungsempfänger aber ein Sonderkündigungs- und Wechselrecht.
Ob dies eine dauerhafte Lösung bedeutet, bleibt abzuwarten, denn weitere Kassen werden mit Beitragserhöhungen folgen.
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Pflegebedarf mit der Stoppuhr messen
(13.03.2010) Der Pflegebedarf Betroffener muss tatsächlich sekundengenau erfasst werden. Das Bundessozialgericht urteilte über die erforderliche Pflegezeit, die Angehörige oder andere Pflegepersonen benötigen (Az.: B 3 P 10/08 R). Konkret ging es um eine 86-jährige Frau, die Leistungen der Pflegestufe II erhalten wollte. Ein Gutachten erbrachte bei ihr lediglich einen Pflegebedarf von nur auf 109 Minuten. Für Pflegestufe II sind hingegen mehr als 120 Minuten nötig. Das Gericht hielt es für unzulässig, den Aufwand für jeden Toilettengang auf volle Minuten aufzurunden.
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Kostenübernahme für digitale Hörgeräte
(19.12.2009) Wieder einmal musste das höchste Sozialgericht in unserem Lande zur Kostenübernahme bei medizinischen Hilfsmitteln Stellung nehmen. Nach einem Urteil des BSG vom 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 20/08 R) müssen Krankenkassen bei medizinischer Notwenigkeit digitale Hörgeräte in vollem Umfang bezahlen. Mit diesem Urteil stärkte das BSG die Ansprüche von etwa 125 000 Schwerhörigen in Deutschland. Nun ist sicher Schluss mit niedrigen Festbeträgen, mit denen die Kassen die Kosten minimieren wollten. Die Patienten mussten daher die überwiegenden Kosten für die teuren Geräte selber aufbringen. Geklagt hatte ein junger Mann, der seit Geburt hörbehindert und inzwischen fast gehörlos ist. Statt 987,31 Euro Teilbetrag muss seine Kasse nun rund 3000 Euro zahlen.
Nach Angaben des Gerichtes und des Deutschen Schwerhörigenbunds können all jene hoffen, die fast gehörlos sind. Sie benötigen modernste digitale Hörgeräte, um wieder hören zu können. Das BSG kritisierte die Festbeträge als unvereinbar mit der medizinischen Realität.
Die Krankenkassen rechnen mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe für die Bereitstellung der Hilfsmittel. Ob und welche anderen Gruppen von Behinderten auch von diesem Urteil profitieren bleibt abzuwarten, denn auch bei bestimmten Hilfsmitteln für Sehbehinderte tun sich die Kassen bislang schwer.
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Gericht verlangt Anrechnung höhere Freibeträge
(05.07.2009) In einem Grundsatzurteil des BSG wird verlangt, dass Familien, die beispielsweise wegen einer chronischen Krankheit hohe Zuzahlungen zu den Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, eine Entlastung erhalten. Die Kassen müssen für die Kinder höhere Freibeträge anrechnen als bislang üblich. (Az: B 1 KR 17/08 R)
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zunächst einen Eigenantiel für die Gesundheitskosten aufbringen. Dazu gehören Zuzahlungen für die Praxisgebühr, ein Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmitteln sowie Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und häusliche Krankenpflege. All dies bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken liegt diese bei einem Prozent.
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden Freibeträge für die Angehörigen berücksichtigt, darunter der steuerliche Freibetrag für Kinder. Dabei haben die Krankenkassen bislang nur den Freibetrag von jährlich 1 932 Euro "für das sächliche Existenzminimum des Kindes" berücksichtigt, nicht aber den zusätzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1 080 Euro.
Der Gesetzeswortlaut umfasse aber eindeutig beide Freibeträge, so die Auffassung des BSG. Weil bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren die Freibeträge der Kinder verdoppelt werden, spart eine Familie mit zwei Kindern bis zu 43,20 Euro.
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Praxisgebühr bleibt
(27.06.2009) Die Praxisgebühr verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Praxisgebühr von zehn Euro beim ersten Arztbesuch im Quartal 2004 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, so das höchste Sozialgericht in der Entscheidung vom 26.06.2009. Damit müssen Millionen gesetzlich Versicherter die Zuzahlung weiter leisten. Der 64jährige Kläger aus Bayern hatte die 10 Euro als verfassungswidrig angefochten, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstoße. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Zuzahlung allein leisten müssen. Die Arbeitgeber müssten ebenfalls die Hälfte beisteuern, so seine Begründung. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht.
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Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten
(23.11.2008) Es bleibt dabei, das Bundessozialgericht hat in einem weiteren Urteil seine bisherige Entscheidungspraxis bestätigt und danach müssen Betriebsrentner auch weiterhin die vollen Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde seit 1.1.2004 auch bei den Betriebsrenten der volle Beitragssatz in der Krankenversicherung der Rentner eingeführt. Mehrere Musterverfahren führten somit nicht zu einem Erfolg.
Im Fall eines Beamten, der auch andere Versorgungsbezüge erhielt, die von der Krankenkasse dem vollen allgemeinen Beitragssatz unterworfen wurden, hat das BSG entschieden, dass die volle Beitragsentrichtung rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 7/08 R).
Auch die "doppelte" Beitragsentrichtung von Direktversicherungen genau wie die Beitragszahlung für Kapitalleistungen einer Direktversicherung sei rechtmäßig, so das BSG. Alle Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, sind als Versorgungsbezüge beitragspflichtig, unabhängig von der Finanzierung.
Dies gilt auch, wenn Beiträge teilweise aus Einkommen geleistet wurden, die schon einmal der Beitragspflicht unterlagen (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 10/08 R). Bisher wurde damit noch keines der seit 2004 anhängigen Verfahren höchstrichterlich zugunsten der Rentner entschieden.
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Pflegereport
(19.11.2008) Der Pflegereport Gmünder Ersatzkasse belegt mit Fakten zu Zahlen die Zunahme der Pflegebedürftigkeit im Alter. Fast jeder zweite wird im Alter pflegebedürftig.
Erstmals hat die Gmünder Ersatzkasse den Bericht verfasst und dabei herausgearbeitet, dass fast jeder Zweite im Jahr seines Ablebens ein Pflegefall war.
Bei den Männern lag der Anteil der Pflegebedürftigen bei 41 Prozent, bei den Frauen bei knapp 51 Prozent. Im Durchschnitt lag das Pflegefallrisiko bei 44,1 Prozent.
Etwa zwei Millionen Menschen erhalten in unserem Land Leistungen aus der Pflegeversicherung. Seit Inkrafttreten des SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1996 hat die Pflegebedürftigkeit um etwa 25 Prozent zugenommen. Die mittlere Pflegedauer beträgt für Männer 15,8 Monate, für Frauen 40,3 Monate und damit mehr als drei Jahre.
Der Report bracht jedoch auch noch andere Ergebnisse zu tage. Die fachärztliche Versorgung in den Pflegeheimen ist unzureichend. Die So haben Heimbewohner mit psychischen Störungen oder Parkinson-Syndrom nur durchschnittlich 2,5 Mal im Jahr Kontakt zum Facharzt. Als medizinisch angemessen gelten vier Kontakte. Die hausärztliche Betreuung der pflegebedürftigen Heimbewohner ist hingegen gewährleistet.
Ein neuer Pflegereport ist für die nächste Legislaturperiode geplant. Bis dahin wird jedoch eine weitere Reform der Pflegeversicherung erwartet.
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Gesundheitskarte später
(04.11.2008) Die geplante Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verschiebt sich. Eigentlich sollte sie bereits Ende 2008 eingeführt werden. Die elektronische Gesundheitskarte kommt voraussichtlich erst Anfang des nächsten Jahres. Als Gründe wurden die noch nicht im ausreichend bereitstehenden Lesegeräte genannt. Technische Probleme waren bereits mehrfach der Grund für eine Verschiebung der Einführung. Auch Datenschützer werden nicht müde, auf die datenschutzrechtlichen Konsequenzen des Projektes hinzuweisen, denn auch in diesem Zusammenhang gibt es noch erhebliche Bedenken, ob diese Karte und die darauf gespeicherten Daten, ebenso wie die anderen gespeicherten Daten sicher genug sind.
Die elektronische Gesundheitskarte soll mit Lichtbild versehen sein und wird die heutige Chipkarte der Krankenkassen schrittweise ablösen.
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Schwierigkeiten bei der Rückkehr
(01.11.2008) So ist das mit der Verabschiedung eines Gesetzes und der Realität der Umsetzung.
Um allen Menschen in unserem Land den Schutz einer Krankenversicherung zu ermöglichen, hat die Regierung mit dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz die Kassen verpflichtet, jeden ehemals gesetzlich Versicherten wieder aufzunehmen. Seit April 2007sind rund 85.000 Nichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückgekehrt.
Weiterhin gibt es aber noch viele Nichtkrankenversicherte.
Betrachtet man die Gründe für den Verlust der Krankenversicherung bei den Betroffenen, so wird man unschwer feststellen, dass auch sie eine Krankenversicherung für notwendig ansehen, sie jedoch schlicht und ergreifend nicht finanzieren konnten und somit ohne sie auskamen.
Das wird nun durch die großzügige Maßnahme des Staates plötzlich nicht anders.
Viele der Rückkehrer haben also weiterhin Schulden bei ihrer Kasse. Die AOK geht davon aus, dass es rund zwei Drittel ihrer Rückkehrer sind.
Das neue Gesetz sieht jedoch vor, dass die Nichtversicherten sich bereits seit April 2007 um eine Krankenversicherung zu kümmern hatten.
Melden sich Nichtversicherte verspätet bei ihrer Kasse, müssen sie fortan die laufenden Beiträge bezahlen, aber auch alle Beiträge nachzahlen, die seit Beginn der Versicherungspflicht angefallen sind. Nach Angaben der Spitzenverbände der Krankenkassen haben seit April 2007 rund 85.000 Menschen von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht. 52.000 davon haben keine Beiträge an die Kassen gezahlt oder sind damit in Rückstand.
Denn vor allem überschuldete Personen oder auch Selbstständige mit schlechter Auftragslage verzichteten aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten auf die rechtzeitige Meldung bei der Krankenkasse.
So muss also die Solidargemeinschaft für sie aufkommen und die Einnahmeausfälle der Kassen mitfinanzieren.
Von den Kassen wird der Ruf lauter, die Einnahmeausfälle aus Steuermitteln zu begleichen.
Zunehmend kommt es nun auch bei freiwillig Versicherten zu Beitragsrückständen. Die früher praktizierte Streichung als Kassenmitglied ist nun nicht mehr möglich und daher sind weitere Beitragsausfälle hinzunehmen.
Statt der Streichung als GKV-Mitglied tritt nach mit dem GKV-WSG das sogenannte Leistungsruhen. Zahlt ein Versicherter zwei Monate keine Beiträge, können die Kassen die medizinische Versorgung ruhen lassen. Es werden lediglich Notfallbehandlungen auf Kosten der Kassen durchgeführt.
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Gemeindeschwestern nun bundesweit
(19.10.2008) Nach einer Probezeit soll das Projekt „Gemeindeschwestern“ bundesweit erprobt werden.
Dabei handelt es sich um eine besondere Form der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen, das seit 2005 iu Ostdeutschland erfolgreich erprobt wurde. Nun soll es ab 2009 bundesweit eingesetzt werden. Im Rahmen des Projektes unterstützen Gemeindeschwestern die Hausärzte, indem sie Regeluntersuchungen bei Patienten zu Hause durchführen. Die Gemeindeschwestern sind besonders für ältere und weniger mobile Menschen ein große Hilfe. Bewährt hat sich das System insbesondere in ländlichen Gebieten und zur Entlastung der dort tätigen Ärzte. Sie können sich nun stärker auf die Behandlung ihrer vielen Patienten in den Praxen kümmern und gewinnen mehr Zeit für die Patientenbehandlung.
Sowohl von den Patienten als auch von den Ärzten gab es überwiegend Zustimmung und Akzeptanz. Die Gemeindeschwestern arbeiten nur auf Anweisung der Ärzte.
Ein derartiges Projekt wurde bereits erfolgreich in der DDR angewandt.
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Neue Regeln für Sonderkündigungen bei der GKV
(09.09.2008) Der lange Schatten des Gesundheitsfonds bringt neue Regeln für Sonderkündigungen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur, falls die Kassen einen Zusatzbeitrag erheben.
Ab 2009 dürfen Versicherte nur dann außer der Reihe kündigen, wenn die Kasse über den ab Januar gültigen Einheitsbeitragssatz hinaus einen sogenannten Zusatzbeitrag von ihnen verlangt. Laut Gesetz darf das Mitglied dann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kasse einen bereits geforderten Zusatzbeitrag weiter erhöht.
2009 gibt es zunächst für alle einen Einheitsbeitrag.
Für den zum 1. Januar 2009 eingeführten allgemeinen Beitragssatz zum Gesundheitsfonds gilt dieses Sonderkündigungsrecht aber nicht. Einen Zusatzbeitrag darf die Kasse nur dann verlangen, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht ausreichend wirtschaften kann. Dieser Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten betragen. Die Kasse kann ohne genaue Prüfung der Einnahmenhöhe der Mitglieder bis zu acht Euro monatlich in Rechnung stellen.
Ein weiteres Sonderkündigungsrecht haben Mitglieder ab 2009, wenn die Kasse bereits gezahlte Prämienzahlungen, d. h. die von "reichen Kassen" erlaubten Rückzahlungen der Kasse an die Versicherten, wieder kürzt. Dann kann das Kassenmitglied bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie kündigen.
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Mehrausgaben der Krankenkassen
(22.08.2008) Die Sparvorhaben der Krankenkassen waren doch nicht so erfolgreich wie angestrebt. Im Gegenteil, die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel 2stiegen im Jahr 2007 deutlich stärker. Nach einer Studie erhöhten sich die Ausgaben bei Fertig-Arzneien im Vergleich zum Vorjahr um 1,6 Milliarden auf 28 Milliarden Euro. Im Vorjahr waren es noch ca. 500 Millionen Euro.
Die Studie erbrachte als Hauptursache für denKostenanstieg im vergangenen Jahr einen höheren Verbrauch von Medikamenten, vor allem bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch die Veränderung der Altersstruktur der Gesellschaft ist dafür verantwortlich, dass mehr derartiger Medikamente benötigt werden.
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer ab Anfang 2007 hat weiterhin zu einer Kostenerhöhung geführt. Im Ergebnis der Studie wird die Forderung erhoben, für Arzneimittel nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu erheben. Damit könne das Gesundheitssystem jährlich um rund 2,8 Milliarden Euro entlastet werden.
Diese Forderung wird jedoch vom Finanzminister zurückgewiesen.
Im Jahr 2006 wurde der sogenannte Arzneimittel-Atlas vorgelegt, um sich gegen Kritik an den Preisen der Pharmaindustrie zu wehren. Die aktuelle Untersuchung belegt zwar, dass sich die Zahl der Patienten, die wegen Herz-Kreislauf- Erkrankungen behandelt werden, in den vergangen zehn Jahren verdoppelt hat. Gleichzeitig sei aber auch die Zahl der Todesfälle bei diesen Krankheiten überdurchschnittlich gesunken.
So zeigt der Arzneimittel-Atlas unter anderem auch, dass Volkskrankheiten wie Diabetes, Übergewicht und Bluthochdruck in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit besonders stark verbreitet sind.
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Hausarztsystem
(19.07.2008) Für gesetzlich Krankenversicherte soll sich ab nächstes Jahr ein Besuch zunächst beim Hausarzt lohnen, denn es gibt Rabatt. Dazu sollen alle Krankenkassen nach den Plänen der Koalition bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Hausarztverbänden abschließen müssen. Damit wäre das Monopol der Kassenärztlichen Vereinigungen für Verträge der niedergelassenen Ärzte endgültig gebrochen.
Die Regelungen der neuen Gesundheitsreform gingen bereits in diese Richtung, jedoch kamen noch nicht genügend Verträge zustande.
Von den gegenwärtig ca. 217 gesetzlichen Kassen haben bislang nur etwa 60 Hausärzteverträge abgeschlossen. Eigentlich ist dies bereits seit April 2007 Pflicht.
Die Entscheidung für einen Hausarzttarif ist in der Regel mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen verbunden. Für die Mediziner ist eine auf fünf Jahre verlängerte Weiterbildung Pflicht. So soll auch die Qualität steigen und teure Facharztbesuche sollen zurückgedrängt werden.
Für Aufsehen hatte im Mai der bundesweit erste direkte Vertrag zwischen AOK und Hausärzten in Baden-Württemberg gesorgt. Mit der AOK nutzte erstmals eine Kasse die jüngste Gesundheitsreform und bezahlte Ärzte ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung. Vor allem chronische Kranke sollen eine bessere Betreuung und längere Arztgespräche bekommen.
Gesündere Patienten müssen sich dagegen verstärkt selbst helfen und sollen Vorsorge betreiben.
Teilnehmer an diesem Modell wählen einen beteiligten Arzt und binden sich - außer bei Umzug - für mindestens ein Jahr an ihn. Fachärzte dürfen in der Regel nur noch mit Überweisung besucht werden. Praxisgebühr und Zuzahlungen bleiben bei diesem Modell. Einmal pro Woche soll es eine Abendsprechstunde geben. Bei der Suche nach Facharztterminen wird den Versicherten geholfen.
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Weisse Liste
Das neue Internetsuchportal 'Weisse Liste' ist gestartet, das Patienten die Suche nach einem geeigneten Krankenhaus erleichtert. Das Internetportal www.weisse-liste.de enthält leicht verständlich aufbereitete Daten von bundesweit 2.000 Kliniken. Ein Suchassistent lotst die Patienten Schritt für Schritt zum Ergebnis. Die Weisse Liste ist ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann-Stiftung und mehrerer Patienten- und Verbraucherorganisationen, darunter auch der Sozialverband Deutschland (SoVD).
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BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
(26.04.2008) ALG-II-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden.
Die obersten Sozialrichter sehen auch bei Bezug von ALG-II-Leistungen eine gewisse Beteiligung an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 EUR im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die geltende Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).
Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert.
Er hatte 41,40 EUR im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Dies sah er als unzumutbar an. Auch sei dadurch sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt.
Die Richter sahen das jedoch anders und sehen die Zuzahlung im Lichte eines Kostenbewusstseins.
Die Richter erkannten das Arbeitslosengeld II als eine Leistung, die das Existenzminimum sichere. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Bezieher von ALG-II könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 EUR zahlen und dies sei zumutbar.
Es gelten also auch für ALG-II-, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen die Zuzahlungsregelungen des SGB V mit der Einprozentregelung für chronisch Kranke und die Zweiprozentzuzahlungsverpflichtung für alle anderen.
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Voller Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge von Betriebsrenten
(06.04.2008) Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss veröffentlicht, in dem die Erhebung des vollen Krankenversicherungsbeitrages auf Versorgungsbezüge von Betriebsrenten für verfassungsgemäß erklärt werden.
Seit 01.04.2004 haben Rentner erhöhte Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten zu entrichten. Dies führte zu Protesten bei den Betroffenen, die nun das Bundesverfassungsgericht erreicht haben.
Auch der SoVD führte entsprechende Musterklagen, um diese Verfahrensweise auf die Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
Nun wurden die Beschwerden der betroffenen Rentner abgewiesen.
Mehr zu diesem Thema in einer Presseerklärung
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Krankengeld
(26.08.2006) Wem ist das noch nicht passiert – ein grippaler Infekt, Husten und Schnupfen lassen eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zu und der Weg zum Arzt bringt es an den Tag – Krankschreibung.
Zunächst zahlt zumeist für 6 Wochen der Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung das Gehalt oder den Lohn weiter. Dann tritt die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld als Lohnersatzleistung ein.Voraussetzungen
- Die Krankheit macht Sie arbeitsunfähig oder
- Sie werden stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
- Ihr kalendertägliches Krankengeld errechnet sich zu 70 Prozent aus dem dreißigsten Teil Ihres monatlichen Arbeitseinkommens. Es beträgt maximal 83,13 Euro pro Tag.
Zu berücksichtigende Einkünfte
Das Krankengeld soll eine zeitlich befristete Entgeltersatzfunktion erfüllen. Aus diesem Grunde können bei der Berechnung des Krankengeldes nur Einkünfte berücksichtigt werden, die bei einer Arbeitsunfähigkeit entfallen beziehungsweise entgehen. Von der Berechnung ausgenommen sind deshalb Nebeneinnahmen, wie Miet-, Pachteinkünfte oder Kapitalerträge. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt.
Das Krankengeld wird als Entgeltersatzleistung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld I gezahlt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Krankheit wird das ALG II weiter gezahlt, sofern eine Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird.
Sozialversicherungsbeiträge
Sofern Versicherungspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse neben der Krankengeldzahlung auch mindestens die Hälfte der Beiträge. In der Krankenversicherung braucht der Versicherte und der Arbeitgeber während der Zeit, des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten.
Dauer der Krankengeld-Zahlung
Anspruch auf Krankengeld hat der Versicherte ohne zeitliche Begrenzung.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht jedoch dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Eine erneute Krankschreibung wegen derselben Krankheit (Krankheiten stehen in einem engen Zusammenhang bzw. sie wurden bereits in dieser Zeit mitbehandelt, ohne dass dafür eine Krankschreibung erfolgte ) ist in der neuen Blockfrist nach Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn in dieser Zeit Erwerbsfähigkeit bestand oder eine Meldung beim Arbeitsamt vorlag und nicht wegen derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Überbrückungsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld). Wichtig: Er ruht auch, wenn der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche meldet.
Selbstständige
Selbstständige haben ab dem 22. Tag oder - falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen entfällt - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld für die hauptberuflich Selbstständigen beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes. Als Regelentgelt gilt 1/30 des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Antragstellung
Den Auszahlungsschein für das Krankengeld schickt die Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Fortzahlung des Arbeitsentgelts automatisch zu. Dieser sollte vom Versicherten an den behandelnden Arzt zur Bestätigung gegeben werden und danach an die Krankenkasse zurückgereicht werden. Gleichzeitig sendet der Versicherte seinem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
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Bei Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus - Wann zahlt die Kasse ?
Durch große Veränderungen im Gesundheitswesen sind neue Richtlinien für Krankenfahrten mit dem Taxi oder Krankenwagen eingeführt worden. Die Kassen genehmigen nur in Ausnahmefällen diese Fahrten. Aber häufig ist noch unklar, wann genau ein solcher vorliegt. Die Sachlage ist eindeutig, wenn ein Patient zur Nierendialyse bzw. zur Chemotherapie oder Strahlenbehandlung muss.
Denn dann muss die Kasse ohne Wenn und Aber für den Transport aufkommen. Das gleiche gilt auch für Versicherte die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „H“ (hilflos) besitzt, kann er auf Kosten der Kasse zur ambulanten Behandlung fahren.
In anderen Fällen ist die Sachlage schon schwieriger. Es heißt, in § 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten, dass „die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist“. Der behandelnde Arzt, muss prüfen ob eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese Prüfung muss – von Notfällen abgesehen – im Voraus erfolgen. Der Arzt beantragt die Fahrtkosten bei der Kasse, diese muss die Übernahme der Kosten genehmigen – dies kann wie die Vertreter der Kassen zugeben, einige Zeit dauern –
Schwierig sind insbesondere die Fälle, in denen es nicht um eine Folgebehandlung geht, sondern um den Erstbesuch beim Arzt. In Abwesenheit des Patienten kann der Arzt kaum feststellen, ob die Voraussetzung für eine Übernahme der Fahrtkosten gegeben sind. Was tun? Wir raten ihnen, ihren Hausarzt um einen Hausbesuch zu bitten. Es kann aber auch hilfreich sein, telefonisch Kontakt zur Krankenkasse bzw. zum Arzt aufzunehmen und die eigene Lage zu schildern. So kann abgeschätzt werden, ob eine Kostenübernahme infrage kommt.
Die Kostenfrage für Rettungsfahrten ist glücklicherweise eindeutig geklärt. Denn diese werden nur bei akuter Lebensgefahr unternommen. Nach Anruf bei der Rettungsstelle entscheidet ein Mitarbeiter der Rettungsstelle, ob ein Notfall vorliegt. Sollte das der Fall sein, veranlasst er einen Rettungstransport und ggf. den Einsatz eines Notarztes. Die Rechnung für den Einsatz eines Notarztes, geht direkt an die jeweilige Krankenkasse. Nach Auskunft der Berliner Feuerwehr, hat es damit bisher noch keine Probleme gegeben.
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Zu den Auswirkungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab 1.7.2005
Am 1.7.2005 treten weitere Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft. Dazu gehören das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) sowie das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz. Ab 1.7.2005 gelten auch neue Freibeträge für die Lohnpfändung. Ab dem 1.7.2005 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 0,9 % zu entrichten. Gleichzeitig wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 % zu senken. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen eine Mehrbelastung von 0,45 % ihres Bruttolohns haben. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden neben den versicherungspflichtig Beschäftigten alle Versicherten ebenso mit einem um 0,45 % höheren Beitrag belastet. So auch die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienenden Beschäftigten, deren Arbeitgeberzuschuss zum freiwilligen GKV-Beitrag gleichermaßen reduziert wird. Bis zum 30.6.2005 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Hat zum Beispiel eine Krankenkasse einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 13,6 %, so tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6,8 %. Ab 1.7.2005 wird der allgemeine Beitragssatz um 0,9 % auf dann 12,7 % gesenkt. Der Beitragsanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt dann jeweils 6,35 %, für jeden der beiden also 0,45 % weniger. Gleichzeitig wird jedoch ab 1.7.2005 der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % eingeführt, welcher vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers steigt somit von 6,8 % auf 7,25 % an. Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt zu zahlende Krankenkassenbeitrag verändert sich in seiner Höhe zwar nicht, aber die Belastung der Arbeitnehmer steigt um 0,45 %, während die Belastung der Arbeitgeber um 0,45 % abnimmt.
Praxisbeispiel: Pflichtversicherter Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt |
2.563,51 EUR |
Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse bis 30.6.2005 |
13,6 % |
Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse ab 1.7.2005 |
12,7 % |
Zusätzlicher Beitragssatz ab 1.7.2005 |
0,9 % |
Beitragsbeteiligung Arbeitgeber
Arbeitgeberbeitragsanteil bis 30.6.2005 |
2.563,51 EUR x 6,8 % |
174,32 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil ab 1.7.2005 |
2.563,51 EUR x 6,35 % |
162,78 EUR |
Ersparnis des Arbeitgebers: |
|
11,54 EUR |
Beitragsbeteiligung Arbeitnehmer
Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005 |
2.563,51 EUR x 6,8 % |
174,32 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005 |
2.563,51 EUR x 7,25 % (6,35 % + 0,9 %) |
185,85 EUR |
Mehrbelastung des Arbeitnehmers: |
|
11,53 EUR |
Vielfach wird für die Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers auch die folgende, ebenfalls zugelassene Berechnungsweise verwendet:
Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005 |
2.563,51 EUR x 6,8 % |
174,32 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005 |
2.563,51 EUR x 6,35 % |
162,78 EUR |
Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 |
2.563,51 EUR x 0,9 % |
23,07 EUR |
Gesamtbeitrag Arbeitnehmer ab 1.7.2005 |
162,78 EUR + 23,07 EUR |
185,85 EUR |
Mehrbelastung des Arbeitnehmers |
|
11,53 EUR |
Die Mehrbelastung des Arbeitnehmers von 11,53 EUR entspricht ab 1.7.2005 rund 0,45 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
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Pflegereform beschlossen
(20.10.2007) Nun ist es vollbracht – die Pflegereform wurde im Kabinett beschlossen. Erwartet werden bessere Leistungen vor allem in der häusliche Pflege und für Demenzkranke, aber auch höhere Beiträge ab Mitte 2008.
Die Pflegebedürftigen, aber auch diejenigen die die Pflege der Angehörigen übernommen haben soll diese Reform Vorteile bringen.
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind weder die Leistungen noch der Beitrag angehoben worden. Nun sollen die Sätze für die ambulante Pflege bis 2012 schrittweise steigen. Erstmals soll es für die Betreuung von Altersverwirrten bis zu 2.400 Euro im Jahr geben.
Weiterhin sollen in jedem Stadtviertel so genannte Pflegestützpunkte als zentrale Anlaufstelle entstehen, damit Angehörige beim Organisieren von Hilfe nicht mehr von einer Stelle zur anderen rennen müssen. Pflegeberater sollen sie zielgerichtet unterstützen. Die Qualität in Pflegeheimen soll verbessert und schärfer kontrolliert werden. Kontrollen sollen alle 3 Jahre und nicht mehr alle 5 Jahre durchgeführt werden. Qualitätsberichte sollen auch im Internet veröffentlicht werden.
Vorgesehen ist eine sechsmonatige Freistellung für Arbeitnehmer, die Angehörige selbst betreuen wollen. Sie bekommen in dieser Zeit kein Geld, sind aber weiter sozialversichert. Außerdem sollen zehn Tage Auszeit genommen werden können, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt und die Versorgung organisiert werden muss. In dieser Zeit gibt es aber anders als vorher gewollt, keinen Lohnersatz.
Um die Reform zu bezahlen, soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2008 um 0,25 Punkte von bisher 1,7 auf 1,95 Prozent beziehungsweise für Kinderlose von 1,95 auf 2,2 Prozent erhöht werden. Im Gegenzug wird der Betragssatz der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Punkte gesenkt. Die Finanzierung sei nach Auffassung der Ministerin bis 2015 gesichert. Danach sind weitere Beitragsanpassungen vorgesehen. Gegenwärtig beziehen etwa 2 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Veränderte Pflegesätze
Leistungen: Die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden erstmals seit 1995 angehoben Beginnend mit 2015 werden die Beträge alle drei Jahre der Preissteigerungsrate angepasst.
Die Pflegesätze werden jährlich neu angepasst:
Ambulante Pflege:
2007 (Stufe I,II,III,Härtefall) 384/921/1432/1918;
2008: 420/980/1470/1918;
2010: 450/1040/1510/1918;
2012 405 1100/1550/1918;
stationäre Pflege:
2007: 1023/1279/1432/1688;
2008: 1023/1279/1470/1750;
2010: 1023/1279/1510/1825;
2012: 1023/1279/1550/1918;
Pflegegeld der Stufen I, II und III:
2007: 205/410/665;
2008: 215/420/675,
2010: 225/430/685;
2012: 235/440/700;
Demenzkranke: Der zusätzliche Betrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, also vor allem Demenzkranke, steigt von 460 auf bis zu 2 400 Euro im Jahr. Er kann auch abgerufen werden, wenn der Betroffene nicht in eine Pflegestufe eingruppiert ist.
Pflegezeit: Angehörige bekommen für sechs Monate einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Zudem wird ein unbezahlter kurzfristiger Freistellungsanspruch von bis zu zehn Tagen geschaffen. Geprüft wird, ob für diese Fälle eine Lohnfortzahlung eingeführt wird. Vorbild ist der Krankengeldanspruch für Eltern bei Erkrankung der Kinder.
Pflegestützpunkte: In diesen Zentren soll Hilfe aus einer Hand bei der Organisation der Pflege angeboten werden. Geplant ist im Schnitt ein Stützpunkt je 20 000 Einwohner. Die Pflegekassen werden verpflichtet, für die pflegebedürftigen Versicherten einen sogenannten Fallmanager bereitzuhalten. Dieser soll jeweils für maximal 100 Fälle zuständig sein und sich um alle Belange der Betroffenen kümmern.
Ambulante Pflege: Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften leben, können die Pflegeversicherung flexibler in Anspruch nehmen. Möglich wird, die Leistungen gemeinsam abzurufen. Pflegekassen können außerdem leichter Verträge mit Einzelpflegekräften schließen
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Check-up und Krebsvorsorge
(11.08.2006) Vorbeugen ist besser als heilen. Diesen Spruch haben sich die Krankenkassen auch auf die Fahnen geschrieben und werben für die Nutzung der Vorsorgeuntersuchungen.
Wer nun den Arzt aufsucht und diese Leistungen erbracht haben möchte kann mitunter eine Überraschung feststellen. |
Zunächst gibt es verschiedentlich Unstimmigkeiten darüber, dass diese beiden Vorsorge-Leistungen zuzahlungsfrei sind. Das heißt, dass wer nur diese Leistungen haben möchte, muss keine gesonderte Praxisgebühr entrichten. Leider wissen dies einige Arzthelferinnen nicht. Die zweite Überraschung ergibt sich, wenn der Arzt kommt und das Leistungsspektrum vorstellt.
Es sind leider nur die allernötigsten und allgemeinen Untersuchungen vorgesehen und oft bietet der Arzt als igel-Leistungen weitere Untersuchungen an, die dann jedoch auf Privatrechnung bezahlt werden müssen.
Der Gesundheits-Check-up umfasst:
Diese Gesundheitsuntersuchung können Frauen und Männer mit Beginn des 36. Lebensjahres alle zwei Jahre in Anspruch nehmen. Ein gründliches "Durchchecken" des Gesundheitszustandes dient vor allem der Früherkennung. Krankheiten, die schon im Vor- oder Frühstadium gut zu diagnostizieren sollen rechtzeitig erkannt behandelt werden können.
Der Gesundheits-Check-up hilft, vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen sowie eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) rechtzeitig zu erkennen. Für diese Krankheiten gibt es eine ganze Reihe von Risikofaktoren, die vermieden oder zumindest möglichst klein gehalten werden sollten.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird im Gespräch eine Familien- und Sozialanamnese erhoben und daraus ein Risikoprofil erstellt.
Danach erfolgt eine ausführliche körperliche Untersuchung. Blutuntersuchungen (Gesamtcholesterin und Glukose) und Urinuntersuchungen (Eiweiß, Glukose, rote und weiße Blutkörperchen, Nitrit) geben weiteren Aufschluss über den Gesundheitszustand.
Der Arzt informiert danach über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung. Dabei soll das individuelles Risikoprofil und evtl. eine Änderung der Lebensgewohnheiten besprochen werden.
Sollte der Verdacht einer Krankheit auftreten, wird der Arzt eine weitergehende Diagnostik einleiten.
Nehmen Sie also diese, wenn auch nur grundsätzliche Leistung der Kassen in Anspruch und sichern Sie sich ihre Gesundheit!
Die Krebsvorsorge beinhaltet:
Für Frauen:
Frauen können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 20 Jahren jährlich in Anspruch nehmen. Untersucht werden dabei die Genitalorgane. Ab dem Alter von 30 Jahren sind auch die Untersuchung der Brust und der Haut Bestandteil der Krebsvorsorgeuntersuchung. Neben der klinischen Untersuchung entnimmt der Arzt einen Abstrich von der Schleimhaut, der auf Krebszellen untersucht wird. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
Ab dem Alter von 50 Jahren werden darüber hinaus jährlich der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes (nicht sichtbares) Blut im Stuhl.
Veränderungen an der Brust lassen sich oftmals gut selbst ertasten. Deshalb wird Frauen ab 30 zusätzlich eine "Selbstkontrolle" empfohlen. Frauen, die unsicher sind, ob sie den eigenen Tastergebnissen trauen können, sollten ihren Frauenarzt zu Rate ziehen.
Für Männer
Männer können die Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem Alter von 45 Jahren jedes Jahr durchführen lassen. Untersucht werden die Prostata, die äußeren Genitalorgane und die Haut. Ab dem Alter von 50 Jahren werden außerdem der Enddarm und der übrige Dickdarm untersucht. Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht Anspruch auf die jährliche Durchführung eines Schnelltests auf okkultes Blut im Stuhl. Die alleinige Hautuntersuchung durch den Hautarzt ist nicht vorgesehen.
In der Altersgruppe zwischen dem 20. und 35. Lebensjahr ist der bösartige Hodentumor die häufigste Krebserkrankung des Mannes, obwohl insgesamt der Hodentumor mit ein bis zwei Prozent aller Tumorerkrankungen selten ist. Männer sollten sich daher bereits ab dem 18. Lebensjahr einmal im Monat selbst untersuchen. Verhärtungen, Knoten, Vergrößerungen oder Verkleinerungen und ausgeprägte Druck-Unempfindlichkeit der Hoden sind ein Grund, den Arzt aufzusuchen.
Verbesserte Darmkrebsvorsorge für Frauen und Männer
Seit dem 1. Oktober 2002 steht die Koloskopie (endoskopische Untersuchung des gesamten Dickdarms) als Früherkennungsmaßnahme allen Versicherten ab dem Alter von 55 Jahren zur Verfügung. Frühestens 10 Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie besteht Anspruch auf eine zweite Koloskopie. Bei dieser Untersuchung können Polypen (frühe Vorstadien eines möglichen Dickdarmkrebses) erkannt und sofort entfernt werden.
Wird die Früherkennung per Koloskopie ab dem Alter von 55 Jahren nicht durchgeführt oder schließt sich keine zweite Koloskopie frühestens 10 Jahren nach der ersten Koloskopie an, besteht Anspruch auf die zweijährliche Durchführung der Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl. Die Entscheidung, welche Art der Früherkennung gewählt wird, ist jedem ab dem Alter von 55 Jahren selbst überlassen.
Keine Praxisgebühr für die ärztliche Beratung
Patienten die sich im Rahmen der Krebsvorsorge ärztlich beraten lassen, müssen dafür keine Praxisgebühr entrichten. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen mit einer Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie klargestellt.
Danach sind die Befundmitteilung und die Beratung Bestandteil der Früherkennungsuntersuchungen, dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
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Zuzahlungsfreie Medikamente
(27.07.2006) Liste aller zuzahlungsbefreiten Arzneimittel Seit dem 1. Juli können besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden.
Wir fügen hier einen Link zur Liste ein:
Liste zuzahlungsfreier Arzneimittel
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