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Nun wurde sie erkannt – die neue Armut in Deutschland
Durch die getrübte Brille der Reformen erkannten die Spitzen unserer Politik die um sich greifende Armut in Deutschland, die nun nicht mehr verheimlicht werden kann.
Doch statt Ursachenforschung zu betreiben und Abhilfekonzeptionen zu entwickeln geht der aktuelle Streit um Bezeichnungen für die Misere. Gibt es nun eine Unterschicht oder nicht, gibt es überhaupt Schichten oder gar Klassen – hier gehen die Auffassungen selbst in den Regierungsparteien weit auseinander, doch führt das zum Ziel?
Ja immer mehr Menschen in unserem Land sind ohne staatliche Transferleistungen auch bei einem ausgeprägten Willen zur Arbeit nicht mehr in der Lage für sich selbst zu sorgen.
4 Prozent im Westen und 20 Prozent im Osten sind permanent arm. Tatsächliche Arbeitsplätze, von denen Arbeitnehmer wirklich existieren können gibt es kaum noch, statt dessen wollen immer mehr Unternehmen Menschen zu Hungerlöhnen beschäftigen oder gar ganz auf Gegenleistungen verzichten, indem "Praktikanten" ausgebeutet werden.
Damit verbundene Probleme, wie soziale Verwahrlosung, mangelnde Bildung, Resignation, Politikverdrossenheit und massive Zukunftsangst kommen jetzt zur Sprache.
Was kommt leider nicht oder zu wenig zur Sprache: Hartz IV-Reform als Katalysator für Verarmung, massive Ausweitung des Billiglohnsektors und damit fehlende Sozialbeiträge, verstärkte Praktikantenbeschäftigung ohne Lohn, Ein-Euro-Jobs als Notlösung für ALG-II-Empfänger, dauerhaft befristete Beschäftigungen und Arbeitspatzverlagerung ins Ausland.
Dies sind einige Gründe für die neue Armut, die sicher bereits längere Zeit vorhanden war aber immer unübersehbarer wird. Besonders schmerzlich ist die damit ebenfalls verbundene Kinderarmut und Hoffnungslosigkeit vieler junger Menschen, die für sich keine Perspektive erkennen können und aufgegeben haben.
Hilft es, wenn philosophisch darüber gestritten wird ob es in unserer Gesellschaft eine Unterschicht gibt oder nicht, lenkt diese Diskussion nicht eher vom Kern ab?
Was meint eigentlich die Industrie und das Handwerk zu diesem Thema? Unternehmer- und Handwerkspräsidenten melden sich doch stets, wenn es um soziale Fragen unserer Gesellschaft geht, die eventuell Einfluss auf ihre Gewinne haben könnten? Zum Thema Armut herrscht Ruhe und Verschlossenheit.
Lehrstellenmangel keine Reaktion, Verarmung keine Reaktion, Zuwachs an Vorstandsgehältern keine öffentliche Reaktion, denn die müssen sein – man gönnt sich ja sonst nichts auch wenn die Belegschaft seit Jahren keine Lohnerhöhung erlebt hat oder gar verschwunden ist oder jetzt eine andere Sprache spricht.
Die Arbeitsmarktreform und die begleitenden Umstände haben tiefe Einschnitte in unsere Gesellschaft erzeugt und sicher nicht das angestrebte Ziel erreicht. Trotz mehr Kosteneinsatz ging das Lebensniveau der Betroffenen rapide bergab und die gesellschaftlichen Spannungen nehmen zu. So kann es nicht mehr weiter gehen.
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Wenn Rentner Steuern zahlen müssen
(25.02.2006) Ab 2006 wirken die steuerlichen Änderungen auch bei einigen Rentnern, die nun wieder eine Steuererklärung abgeben müssen. Rentner, die mehr als 18900 Euro Bruttorente im Jahr beziehen oder hohe Zusatzeinkünfte, wie Miet- Pacht- oder Zinseinnahmen hatten, sind nun gehalten, eine Steuererklärung abzugeben. Aber auch Rentner können bestimmte Ausgaben absetzen, wenn entsprechende Nachweise |
dem Finanzamt geliefert werden können. Wichtig sind in jedem Fall Kopien der Bescheide der Rentenversicherungen und der jährlichen Anpassungsmitteilungen des Postrentendienstes. Diese müssen für die Anlage R zur Steuererklärung beigefügt werden. Weitere Renten wie Witwenrenten, Erwerbsminderungsrenten, Betriebsrenten und auch Unterlagen zu Riesterrenten sollten bereit gelegt werden, denn das Finanzamt benötigt diese Einkommensnachweise. Bescheinigungen über weitere Einkünfte, wie Zinsbestätigungen, Erträge aus Fonds usw. sollten ebenfalls für die Steuererklärung vorgelegt werden können.
Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet, sollte einen Nachweis über diese Einkünfte vorlegen können und ggf. auch die Aufwendungen für die Instandhaltung dieser Immobilien nachweisen.
Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen, wie beispielsweise Kostenzuschüsse an den Sozialverband, wenn dieser aktiv an der Gewährung der Rente mitgewirkt hat.
Wer schwerbehindert ist, sollte dies dem Finanzamt mitteilen, denn darauf ist eine Steuerermäßigung vorgesehen. Wer als Rentner nebenbei auf Steuerkarte tätig war, kann weitere Werbungskosten absetzen.
Sonderausgaben werden nur bis zu einer bestimmten Obergrenze anerkannt. Sammeln Sie also die privat abgeschlossenen Kranken- Unfall-, Lebens- Renten- und Haftpflichtversicherungen. Steuerlich wirksam werden derartige Beiträge nur bis zu einer Summe von maximal 5736 Euro. Ist dieser Höchstbetrag erreicht, erkennt das Finanzamt 5069 Euro an.
Spenden und Beiträge an gemeinnützige Einrichtungen und Verbände sind steuerlich absetzbar, wenn entsprechende Quittungen vorgelegt werden können.
Der Mitgliedsbeitrag im SoVD ist also steuerlich absetzbar.
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Fiskus ebenfalls anerkannt, wenn ein „zumutbarer Eigenanteil von ca. 4 bis 6 Prozent der Gesamteinkünfte überstiegen wurde.
Derartige Ausgaben entstehen beispielsweise bei der Bestattung von Angehörigen, bei Kosten für die Gesundheit, Heil- und Hilfsmittel sowie bei einer Pflegenotwendigkeit und deren eigener Finanzierung.
Wichtig ist also in jedem Fall die konsequente Sammlung von Belegen über das jeweilige Steuerjahr hinweg und die Aufbereitung dieser Unterlagen zur jährlichen Steuererklärung.
Wem dies zu kompliziert ist, sollte sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema lesen Sie in unserem Beitrag "Steuererklärung auch für Altersrentner".
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Fragen und Antworten zur Besteuerung von Renten
- Wie erfahre ich ob ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss?
Antwort: Von der jährlichen Bruttorente aus dem Jahr 2005 wird 50 Prozent gebildet, um den steuerpflichtigen Rentenanteil zu bilden. Egal ob es such um eine Alters- Witwen- oder Erwerbsminderungsrente handelt. Von dieser Summe können 102 Euro Werbungskostenpauschale abgezogen werden. Liegt diese verbleibende Summe über dem Existenzminimum von 7664 Euro, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Bei Verheirateten ist diese Grenze bei 15.328 Euro. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das, dass ein Rente von 1575 Euro steuerfrei bleibt. Bei Ehepaaren ist diese Grenze bei 3150 Euro Brutto erreicht.
- Wie kommt die Grenze von 1575 Euro zustande?
Antwort: Zunächst ist festzustellen, dass für 2005 50 Prozent der Renten zu versteuern sind. Von den 50 Prozent ist der Grundfreibetrag von 7664 Euro abzuziehen. Weiterhin können noch Werbungskosten, Sonderausaugaben und möglicherweise auch außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Daraus ergibt sich der Wert von 1575 Euro monatlich oder 18900 Euro pro Jahr.
- Wie ist meine Unfallrente von der BG zu versteuern?
Antwort: Diese Rente ist steuerfrei. Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind hingegen zum Teil steuerpflichtig.
- Was ist bei meiner privaten Rentenversicherung zu beachten, die ausgezahlt wird?
Antwort: Diese Beiträge für die private Versicherung wurden aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt und sind somit steuerfrei. Nur ein Ertragsanteil aus der ausgezahlten privaten Versicherung ist später steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil ist um so niedriger, je später die Rente zur Auszahlung kommt. Die konkreten Regelungen dazu können im neu in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz nachgelesen werden.
- Was ist mit meiner Betriebsrente?
Antwort: Diese ist im Prinzip voll steuerpflichtig und zählt als Einkommen. Steuerlich wird ein Vorsorgefreibetrag abgezogen, so dass die Steuerlast geringer ist. Es wird empfohlen einen Steuerfachmann zu Rate zu ziehen.
- Welche Werbungskosten können abgezogen werden?
Antwort: Für viele kommt lediglich die Pauschale von 102 Euro in Frage. Wer jedoch noch andere Einnahmen wie Miete, Pachten usw. hat, kann darauf entfallende Werbungskosten gelten machen
- Was wird aus Zinseinkünften über dem Sparerfreibetrag?
Antwort: Wer zwar unter dem Satz von 7664 Euro bleibt, jedoch Zinseinkünfte hat, die über dem Sparerfreibetrag liegen, sollte über eine Steuererklärung diese von der Bank direkt abgeführten Steuern zurückholen. Künftig sollte beim Finanzamt eine “Nichtveranlagungsbescheinigung“ beantragt werden.
- Was muss ein Rentner angeben, der Nebenverdienste hat?
Antwort: Ein Nebenverdienst im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und bedarf keiner gesonderten Steuererklärung. Anders sieht es aus, wenn auf Steuerkarte gearbeitet wird.
- Haben Schwerbehinderte die Möglichkeit einer Steuerersparnis?
Antwort: Ja, denn für die Schwerbehinderung wird ein besonderer Freibetrag abgezogen, der sich nach der GdB-Höhe richtet. Ähnliches gilt auch für pflegebedürftige Menschen, die sogar eine Haushaltshilfe bis zu 924 Euro geltend machen können. Über die Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ können weitere Aufwendungen geltend gemacht werden, sofern die Belastungsgrenze erreicht wurde.
- Wie läuft es praktisch ab, gibt das Finanzamt bekannt, wer steuerpflichtig ist?
Antwort: Einige Finanzämter schreiben die steuerpflichtig gewordenen Rentner an. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht. Wer in Zweifel ist sollte eine Steuererklärung anfertigen und abwarten ob tatsächlich Steuern zu entrichten sind. Die Erklärungen sind bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres für das vorangegangene Steuerjahr abzugeben. Wenn es einem Fachmann übergeben wird, ist die Frist bis 30.09. des Jahres erweitert.
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Neue Bezugsfristen für ALG I
(27.01.2008) Das Arbeitslosengeld I für über 50-Jährige wird nun wieder länger gezahlt. Der Bundestag beschloss eine Änderung im SGB III. Der auf bis zu 24 Monate verlängerte Bezug soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten. Vor zwei Jahren war die Bezugsdauer im Rahmen der Arbeitsmarktreform von maximal 32 auf 18 Monate gekürzt worden.
Die Koalition beschloss zugleich eine Regelung, mit der Frühverrentungen von Langzeitarbeitslosen vor Vollendung des 63. Lebensjahres verhindert werden sollen. |
Auch dies soll rückwirkend zum 1. Januar gelten. Betroffene, die seit Jahresbeginn bereits in vorgezogene Rente geschickt wurden oder noch werden, sollen wieder zurückwechseln und Arbeitslosengeld bekommen können. Diese Neuregelungen jedoch noch vom Bundesrat bestätigt werden.
ARBEITSLOSENGELD (ALG) I: Grundsätzlich wird es 12 Monate bezahlt, für über 50-Jährige wurde die Bezugsdauer jetzt aber in drei Stufen verlängert. Sie erhalten ALG I bis zu 15 Monate, über 55-Jährige bis zu 18 Monate und über 58-Jährige bis zu 24 Monate. Anspruch darauf hat, wer Versicherungszeiten zwischen 30 und 48 Monaten vorweisen kann. Bis Ende Januar 2006 erhielten über 57-Jährige ALG I für längstens 32 Monate, seither wurde es für maximal 18 Monate (an über 55-Jährige) bezahlt. Die verlängerte Zahldauer wird rückwirkend zum 1. Januar gelten.
ALG-II-EMPFÄNGER : Empfänger von Arbeitslosengeld II können erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres (auch gegen ihren Willen) in Rente geschickt werden. Damit verbunden sind lebenslange Rentenabschläge bis zu 7,2 Prozent. Diese Regelung ersetzt die ausgelaufene 58er-Regelung, die eine Zwangsverrentung verhinderte. Ohne die jetzt beschlossene 63er- Regelung hätten ALG-II-Bezieher bereits ab 60 Jahren von den Arbeitsagenturen, Jobcentern und ARGE’n auf die Altersrente mit erheblichen Abschlägen (bis zu 18 Prozent) verwiesen werden können.
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Rürup-Rente – was ist das?
(06.03.2005) Seit diesem Jahr gibt es eine weitere Altersvorsorgeleistung mit dem vielsagenden Namen Rürup-Rente. Es ist zunächst nichts anderes als eine normale private Rentenversicherung. Man spart monatlich einen bestimmten Betrag an, um im Alter davon zu leben. Die Altersvorsorge soll künftig drei Hauptsäulen erhalten: 1. die gesetzliche Altersrente plus einer geförderten privaten Leibrente;2. die Zusatzversorgung in Form einer Betriebsrente und die vom Staat geförderte Riesterrente |
sowie 3. eine gesetzlich geförderte Kapitalmarkrente zur Altersvorsorge – Rürup-Rente. Diese neue Rentenform ist ähnlich der gesetzlichen Altersrente so geschaffen, dass sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann und auch eine Beleihung nicht vorgesehen ist. Eine Übertragung oder Vererbung ist ebenfalls nur eingeschränkt für die Ehegatten möglich. Die Anbieter haben sich flexible Tarife einfallen lassen und am Markt sind fondgebundene und konventionelle Produkte. Betragsrückgewähr für Hinterbliebne im Todesfall und andere über eine Basisrente hinausgehende Angebote können vereinbart werden. Je nach Gesellschaft gibt es einen einheitlich garantierten Zins plus Überschüsse.
Was ist nun neu?
Dies neue Form ist in der Ansparphase steuerlich eindeutig besser gestellt. Aufwendungen für die Basisversorgung können als Sonderausgaben direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das sind bis zu 20.000 Euro im Jahr für Alleinstehende, bei Paaren sind es 40.000 Euro. Aber erst im Jahr 2025 können diese Freigrenzen voll ausgeschöpft werden, denn bis dahin wird der Vorsorgefreibetrag schrittweise erhöht und die nachgelagerte Rentenbesteuerung vorgenommen. Ein alleinstehender Arbeitnehmer kann 2005 12.000 Euro steuerlich geltend machen. Das sind 60 Prozent von 20.000 Euro. Dies ist die zur Zeit geltende Obergrenze für die Vorsorgeaufwendungen, sowohl für die privaten als auch für die gesetzlichen. Ein Durchschnittsverdiener mit 30.000 Euro Jahresbrutto im Jahr 2005 kann 585 Euro für die gesetzliche Rente als Sonderausgaben abziehen. Für die neue Rürup-Rente verbleiben noch 8.490 Euro. Er müsste also eine Leibrente mit 14.150 Euro Jahresbetrag abschließen, damit er den möglichen Steuerabzug maximal ausschöpft. (60 Prozent entsprechen 8.490 Euro) Das bedeutet, dass er monatlich etwa 1.200 Euro in die neue Rürup-Rente investieren müsste. Das ist sicher bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro etwas viel. Für Selbständige lohnt es sich näher hinzusehen. Bei ihnen entfallen die Aufwendungen für die gesetzliche Rente. Arbeitgeberanteile müssen nicht verrechnet werden. Auch sie können 2005 12.000 Euro von der Steuer als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Wenn also 1000 Euro monatlich zur Seite gelegt werden können, macht sich diese Sparform als Steuersparmodell recht gut, denn es gibt keine noch steuerbegünstigter Form. Diese neue Rente ist also für Selbständige und Beamte sowie für Angestellte mit einem hohen Steueraufkommen durchaus repräsentativ. Nicht vergessen werden sollte, dass auch diese Rente künftig der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.
Eine Beratung bei den verschiedenen Anbietern ist also angezeigt.
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Neue Hinzuverdienstgrenzen beachten!
(16.06.2007) Mit der Rentenanhebung zum 01.07.2007 ändern sich auch die Freibeträge für Hinzuverdienste bei Witwenrenten. Zum 01.07.2007 erhöhen sich die Renten um 0,54 Prozent. Im Westen können Hinterbliebene anrechnungsfrei 693,53 Euro und im Osten 609,58 Euro hinzuverdienen. Werden von den Hinterbliebenen Kinder erzogen, erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind um 147,11 Euro im Westen und um 129,30 Euro im Osten. Gleiche Beträge gelten auch für Erziehungsrenten, so eine |
Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung.
Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz sollten unbedingt daran denken, diese wenn auch geringe Änderung ihrer Rente den zuständigen Leistungsträgern mitzuteilen, damit eine Verrechnung durchgeführt wird und später Rückforderungen zu unrecht bezogener Leistungen vermieden werden können.
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IGeL-Leistungen von unseren Ärzten
(14.06.2007) Nein die putzigen Tiere werden nicht vom Arzt behandelt oder vertrieben, sondern es handelt sich um individuelle Gesundheitsergänzungsleistungen, die hier und da von den behandelnden Ärzten empfohlen werden und von den Patienten selbst zu finanzieren sind. Da eröffnet sich doch sofort die Frage nach dem „warum“ und „wofür“. Die Krankenkassen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V verpflichtet eine angemessene und notwendige Versorgung zu gewährleisten. |
Die IGeL-Leistungen sind also etwas Zusätzliches, dass von den Kassen nicht getragen wird.
Untersuchungen von Verbraucherschützern haben ergeben, dass einige dieser Leistungen durchaus empfehlenswert sind und andere völlig oder fast überflüssig sind.
Für den Verbraucher – sprich den Patienten ist die Auswahl sicher nicht einfach, geht es doch um seine Gesundheit oder zumindest um die Abwendung einer möglichen Gefährdung dieser.
Die Kassen übernehmen einen Gesundheits-Check und oft erfolgt dabei die ärztliche Empfehlung, doch auch ein Belastungs-EKG durchführen zu lassen. Dies sei dann eine IGeL-Leistung. Es sollte stets ein konkreter Anlass für die Empfehlung zur Durchführung einer bestimmten IGeL-Leistung bestehen. Sinn und Bedeutung der zusätzlichen Untersuchung sollte vom Arzt erklärt werden und die dabei entstehenden Kosten sollten ebenfalls konkret benannt werden. Ein guter Arzt wird seinen Patienten sicher auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der empfohlenen Leistungen hinweisen. Oft sind derartige Leistungen wissenschaftlich noch nicht abgesichert und daher durchaus auch überflüssig.
Oft wird die Frage gestellt, ob die normalen Vorsorgeuntersuchungen nicht ausreichend genug wären.
Die reichen sicher aus und wenn ein Verdacht auf eine Gesundheitsstörung besteht, wird der Arzt diesem sicher diagnostisch nachgehen.
Also der Patient sollte sich nicht scheuen, den Arzt zu fragen, warum er eine bestimmte IGeL-Leistung für erforderlich ansieht oder ob es doch nur den Geldbeutel füllen soll. Wenn bestimmte Vitaminpräparate empfohlen werden, die dann gleich gekauft werden können sollte Vorsicht geboten sein.
Böse wird es, wenn Ärzte gar Kassenleistungen als IGeL-Leistungen anbieten.
Grundsätzlich fallen weder bei den Gesundheits-Checks noch bei den IGeL-Leistungen Praxisgebühren an, denn die werden nur bei Kassenleistungen fällig.
Wenn ein Patient unsicher ist, ob er den Empfehlungen seiner Ärzte folgen soll oder nicht, kann ihm sicher seine Krankenkasse, eine Patientenberatung oder der Verbraucherschutz weiter helfen.
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Was tun bei Behandlungsfehlern
(20.04.2007) Mehr als 10.000 Patienten haben sich im vergangenen Jahr an die Ärztekammern oder an die Schlichtungsstellen der Krankenkassen gewandt, weil sie einen Behandlungsfehler ihres Arztes vermuteten. Letztendlich konnte in jedem fünften Fall ein solcher Fehler tatsächlich nachgewiesen werden. Diese Zahlen wurden von der Bundesärztekammer veröffentlicht. |
Eine Häufung von gemeldeten Fällen betrifft die Behandlung in Krankenhäusern. Aber auch ca. ein Viertel beschäftigt sich mit Behandlungen der Arztpraxen vor Ort. Meist waren Patienten mit durchgeführten Operationen und der Nachsorge nicht einverstanden und vermuteten eine Fehlbehandlung. Etwa zweitausend Patienten stellten die Diagnostik ihrer Ärzte in Frage und bemängelten, dass schwere Erkrankungen wie Krebs erst zu spät oder überhaupt nicht festgestellt wurden. Als Beschwerdeinstanzen werden die Gutachterkommission bei der Bundesärztekammer, die Schlichtungsstellen der Krankenkassen und auch unabhängige Patientenberatungen angerufen. Auch der SoVD Berlin Brandenburg ist an der unabhängigen Patientenberatung mit Sitz in Potsdam beteiligt.
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Rückkehr in eine Krankenversicherung möglich
(27.02.2007) Die neue Gesundheitsreform macht es möglich: Die Rückkehr in die Krankenversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil der umstrittenen Gesundheitsreform. Wenn man bedenkt dass nach Schätzungen ca. 300.000 Menschen in Deutschland ohne eine Krankenversicherung leben, ist diese Zielstellung bedeutsam und positiv. Ab dem 01. April 2007 kann jeder eine Krankenversicherung abschließen. Der neue § 5 Nummer 13 des Sozialgesetzbuches V gibt Ihnen zum ersten Mal das Recht, |
wenn Sie gegenwärtig „im Krankheitsfall keine Absicherung haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren“, in die Kasse, Ihrer Wahl ab 01. April 2007 zurückzukehren. Alle ALG- II Antragssteller die sich nach Ablehnung ihres Antrages nicht innerhalb von 3 Monaten freiwillig versichert hatten, sowie freiwillig versicherten Selbstständige die z.B. zwei Monate keine Beiträge zahlen konnten, wurden von der Krankenkasse gekündigt. Dies ist nun nicht mehr möglich. Stattdessen ruht nach zwei Monaten Beitragsrückstand die Krankenversicherung. Die Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft werden trotz Beitragsschuld weiter von der Kasse bezahlt. Ab 01. Juli 2007 wird ein Standardtarif für ehemals privat Krankenversicherte ohne aktuellen Versicherungsschutz geöffnet. Das heißt: es entspricht in etwa dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse. Es können keine üblichen Zuschläge für gesundheitliche Risiken bei Antragsstellung erhoben werden. Alter und Geschlecht sind für die Beitragshöhe maßgeblich. Der Höchstbeitrag der zur Zeit bei rund 500 Euro monatlich liegt, ist auf den der gesetzlichen Krankenkasse begrenzt. Für Rückkehrer ist der Beitrag höher als für Gleichaltrige die innerhalb der privaten Krankenversicherung in den Standardtarif wechseln. Deshalb können für Neuversicherten die Alterungsrückstellung nicht gutgeschrieben werden. Zum 01. Juli 2007 können sich Nichtversicherte die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, im Standardtarif versichern lassen. Da es die einzige Chance für Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ist, eine Krankenversicherung abzuschließen, sollten Sie sich ohne Pflicht Angebote einholen. Eine lebenslange Garantie gibt es nur für Normaltarife, während Standardtarife sowie der Basistarif ab 2009 regelmäßig dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen angepasst wird.
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Riester- oder Rürup-Rente?
(18.03.2006) In den Zeiten der Horrormeldungen über leere Rentenkassen und mangelnder privater Altersvorsorge werden immer mehr Menschen aufgerüttelt, ihre persönliche Vorsorge auf den Prüfstand zu stellen und da tauchen staatlich geförderte Programme auf, die wir ansatzweise näher erklären wollen:
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Riester-Rente: In diesem Programm werden Sozialversicherungspflichtige und Beamte gefördert. Es lohnt sich also für die Berechtigten, eine privat finanzierte Altersvorsorge abzuschließen und dabei noch Leistungen des Staates dafür zu erhalten, um damit die Rentenlücke zu schließen. Allerdings ist diese Förderung für Selbständige, Studenten, Hausfrauen nicht geeignet. Eine maximale Förderung gibt es gegenwärtig für drei Prozent des letzten Vorjahresbruttoeinkommens und im Jahr 2008 werden es vier Prozent sein. Eine Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern kann in der Förderungsstufe ab 2008 dann 678 Euro jährlich an staatlichen Zulagen erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einzahler auch tatsächlich 4 Prozent des Jahresbruttos in die Vorsorge investieren. Insgesamt 60 Euro pro Jahr oder 5 Euro pro Monat verlangt der Gesetzgeber mindestens. Neben den Zulagen gibt es noch eine steuerliche Seite. 2100 Euro ist der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug, der 2008 maximal einschließlich der Zulagen abgesetzt werden kann. Dies ist auch für höhere Gehaltsklassen bedeutsam, denn je höher der individuelle Steuersatz ist, um so größer wird die Steuerersparnis.
Rürup-Rente: Sie ist zwar keine Alternative zur Rister-Vorsoge, sondern eher für die „Übriggebliebenen“ gedacht. Hier können Selbständige vorsorgen. Bis zu 20000 Euro jährlich können Selbständige und Gewerbetreibende dafür aufwenden und 2006 werden davon 62 Prozent , also maximal 12400 Euro als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Bis zum Jahr 2025 werden es 100 Prozent oder 20000 Euro sein, die die Einkommenssteuer senken. Geregelt wurde dies alles im Alterseinkünftegesetz.
In beiden Fällen ist jedoch ein privates Sparen die Grundvoraussetzung und dafür müssen entsprechende Einkünfte bei den Sparern da sein, die das auch ermöglichen. Die gegenwärtige gesellschaftliche Diskussion um Mindestlohn und Niedriglohnsektor erhält damit eine weitere Bedeutung.
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Betriebliche Altersvorsorge
(18.03.2006) Neben der Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Vorsorge für das Alter gewinnt eine weitere Säule an Bedeutung – die betriebliche Altersvorsorge. Seit 2002 besteht ein Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung in Form einer betrieblichen Altersversorgung. Jeder Arbeitgeber ist also verpflichtet aus dem Angebot der Möglichkeiten eines auszuwählen und seinen Mitarbeitern anzubieten. Vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers können bis zu 4
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Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in eine gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und bis 2008 auch sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Das sind im Jahr 2006 bis zu 210 Euro monatlich oder 2520 Euro im Jahr. Wer das ausschöpft, kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere 150 Euro monatlich steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei einzahlen.
Wie sieht es nun mit der Besteuerung dieser Betriebsrente aus?
Stammen die Beitragszahlungen aus dem Bruttoeinkommen, wird die künftige Rente voll besteuert. Ältere Verträge werden anders besteuert. Bei der pauschal besteuerten Direktversicherung beispielsweise erfolgt die Auszahlung von Kapital steuerfrei. Ist in der Versicherung die Option auf eine Rente enthalten, werden lediglich die Erträge und nicht die Sparleistungen besteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Versicherten zum Rentenbeginn. Bei 65-Jährigen liegt er bei 18 Prozent. Auf Renten- und Kapitalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind komplette Zahlungen für Kranken- und Pflegekassen zu entrichten. Da gilt auch, wenn man nach Ausscheiden aus einem Betrieb den Vertrag privat weitergeführt hat. In der Vergangenheit gab es Probleme beim Wechsel des Arbeitgebers. Nach der Einigung der Versicherer kann nun diese Versicherung weiter geführt werden, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wurde. Die Anspruche aus dem Versorgungswerk gehen also über. Anbieter für diese Absicherung sind Versicherungsgesellschaften, berufsständische oder firmeneigene Versorgungswerke und die dies Projekt nennen sich Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung. In der Zukunft soll es Änderungen geben, denn die Sozialversicherungsfreiheit steht zur Diskussion, die ggf. nach 2008 nicht weiter fortgeführt wird.
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Vereinfachte Privatinsolvenzen
(22.08.2007) Wer überschuldet ist hat die Möglichkeit, über eine private Insolvenz einen neuen Anfang zu machen. Das Bundeskabinett verabschiedete dazu einen von der Justizministerin vorgelegten Gesetzentwurf für die Reform der Privatinsolvenz. Das neue Gesetz modifiziert die seit 1999 mögliche Restschuldbefreiung. Danach ist es möglich, dass der Schuldner grundsätzlich nach sechs Jahren schuldenfrei ist. Der Gesetzentwurf soll für etwa 77.000 zahlungsunfähig gewordene Verbraucher den Weg aus der Schuldenfalle weisen. Das sind 80 Prozent der jährlich 96.000 Fälle von Privatinsolvenzen.
Das neue Verfahren biete dem redlichen Schuldner eine faire Chance für einen Neubeginn ohne Schulden. Das neue Recht gilt nur für Privatpersonen, nicht für Unternehmen.
Der Schuldner muss seine Vermögensverhältnisse offen legen: Der erste Schritt ist der Gang zur Schuldnerberatung. Wenn ohnehin nichts zu holen ist, entfällt künftig aber das gerichtliche Verfahren: Stellt das Gericht fest, dass der Schuldner absolut zahlungsunfähig ist, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. So sparen die Länder etwa 150 Millionen Euro Verwaltungskosten pro Jahr.
Der Schuldner muss an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben zur Vermögenslage versichern. Anschließend beginnt wie bisher die sechsjährige "Wohlverhaltensphase", in der möglichst viele Schulden beglichen werden sollen und keine neuen aufgenommen werden dürfen. In dieser Zeit ist der Betroffene vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt. Er muss in dieser Phase alle Einkommen, die über dem Freibetrag von 985 Euro (ohne Unterhaltspflichten) liegen, an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abführen. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger. Läuft alles korrekt ab, werden die restlichen Schulden nach den sechs Jahren gestrichen.
Neu ist, dass es eine Entschuldung zum Nulltarif künftig nicht mehr geben wird. An den Verfahrenskosten muss sich der Schuldner zunächst mit 25 Euro beteiligen und weitere 13 Euro monatlich während der "Wohlverhaltensperiode" entrichten. Wer nicht zahlt, muss mit dem Abbruch des Verfahrens rechnen.
Durch das vereinfachte Entschuldungsverfahren können die Verfahrenskosten bei Verbrauchern von derzeit 2.300 auf 750 Euro und bei gescheiterten Unternehmern von 3.900 auf 1.470 Euro gedrückt werden. Ausgeschlossen sind Menschen, denen in den vergangenen zehn Jahren bereits einmal von Restschulden befreit oder die im Zusammenhang mit einer Insolvenz verurteilt wurden.
Eine weitere vom Kabinett beschlossene Änderung des Insolvenzverfahrens betrifft Unternehmen. Lizenzen sollen künftig insolvenzfest gemacht werden. Das bedeutet, ein Insolvenzverwalter kann Lizenzverträge zwischen dem zahlungsunfähig gewordenen Unternehmen mit anderen Unternehmen nicht mehr beenden und zu höheren Preisen an die Konkurrenz verkaufen. Damit will die Regierung den Sorgen Lizenz nehmender Unternehmen Rechnung tragen.
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Renten ins Ausland
(06.05.2007) Es hält sich weiterhin das Gerücht, dass generell mit einer Kürzung der Rentenbezüge zu rechnen sei, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wird.Ganz so ist es nicht und wir wollen einige Aspekte dieses Problems beleuchten, da sie auch in unserer Beratungstätigkeit eine gewisse Rolle spielen.
Bei Überlegungen, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen sollte bei einem Rentenbezug unbedingt der Rentenversicherer konsultiert werden, denn eine Mitteilung an den |
Rentenversicherer vor dem Umzug ist erforderlich. Bedeutsam ist die Frage, ob der Lebensmittelpunkt künftig ins Ausland verlegt wird, denn ein einfacher Umzug für eine begrenzte Zeit ist weniger wichtig für rentenrechtliche Fragen.
Natürlich kann die in Deutschland bezogene Rente auch ins Ausland mitgenommen werden.Die Meldung beim Rentenversicherer ist erforderlich, um eine Überzahlung zu vermeiden und umständliche Rückzahlungsforderungen des Rentenversicherers zu vermeiden. Auch sollte die geänderte Kontoverbindung dem Rentenversicherer rechtzeitig bekannt geben werden. Nicht zu vergessen sind die weiteren Versicherungsangelegenheiten, die zu regeln wären: Wechsel der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.
Bedeutsam ist auch die Frage, wohin soll es gehen. Unkomplizierter ist eine Wohnsitzverlagerung in ein Land der EU, die durch eine Reihe von Verträgen solche Fragen geregelt hat. Ebenso wichtig ist die eigene Staatsangehörigkeit und ein Blick zurück in die versicherungsrechtlichen Zeiten. Innerhalb der Europäischen Union und den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz gilt das Gemeinschaftsrecht. Wird der Lebensmittelpunkt jedoch in ein anderes Land verlegt, sollten unbedingt damit verbundene rentenrechtliche Fragen mit dem Rentenversicherer abgesprochen werden.
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Mitgliedstaaten der EU, ergeben sich für die Rente in der Regel keine Konsequenzen. Nicht nur Deutsche, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie deren Hinterbliebene, auch sonstige Staatsangehörige können ihre Rente in die Europäische Union mitnehmen.
Einschränkungen sind dann zu erwarten, wenn in der Rente auch Zeiten enthalten sind, die im Gebiet des früheren Deutschen Reichs zurückgelegt wurden, die heute nicht mehr zu Deutschland gehören. Zum anderen kann auch aus Zeiten in den Herkunftsgebieten, die Vertriebenen und Aussiedlern nach dem Fremdrentengesetz anerkannt wurden, generell nicht in das Ausland gezahlt werden. Sind solche Zeiten in der Rente enthalten, verringert sie sich bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der EU.
Mit verschiedenen Ländern außerhalb der EU gibt es Rentenabkommen, die derartige Fragen, wie die Verlegung des Lebensmittelpunktes in diese Länder regeln. Meist kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Aufenthalt in diesen Staaten die Rente und auch die Hinterbliebenenrente weiter gezahlt wird.
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in das Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten verlegt wird. Diese Renten können nicht weiter gezahlt werden, wenn sie auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruhen. Oft können dann nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden, die etwa halb so hoch sind. Eine Beratung beim Rentenversicherer ist hier unbedingt notwenig.
Auch bei bestimmten Beitragszeiten, die in der ehemaligen DDR geleistet wurden und bei Zeiten die nach dem Fremdrentengesetz berechnet wurden kann es in Einzelfällen zu einer Rentenminderung kommen.
Die Meldung beim Rentenversicherer sollte ca. 3 Monate vor dem Umzug erfolgen, damit alle Zahlungsformalitäten rechtzeitig erledigt werden können.
Eine deutsche Krankenversicherung und Pflegeversicherung bleibt bestehen, wenn Berechtigte, die allein eine deutsche Rente beziehen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die EU-Mitgliedstaaten verlegen. Ebenso können Zuschüsse zur bestehenden freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung weiter gezahlt werden. Ausnahmen gibt es, wenn es zu einer ausländischen Krankenversicherung kommt, weil beispielsweise dort eine weitere Rente bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt wird.
Wird in ein Land umgezogen, zu dem es Abkommen gibt, sollten diese Regelungen konkret erfragt werden.
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DDR-Lohnunterlagen bis Ende 2011 aufzubewahren
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Lohnunterlagen aus der DDR ist um fünf Jahre bis Ende 2011 verlängert worden. Ein entsprechendes Gesetz beschloss der Bundestag am Donnerstag vergangener Woche. Ursprünglich war die Aufbewahrungspflicht bis Ende 2006 festgelegt worden, damit ehemalige DDR-Bürger anhand alter Lohnunterlagen ihre gesetzlichen Rentenansprüche geltend machen können.
Rund 1,3 Millionen hatten dies bisher aber noch nicht getan. Diejenigen, die in der DDR gearbeitet haben, müssen mit entsprechenden Unterlagen, etwa dem Sozialversicherungsbuch und/oder Lohn- bzw. Gehaltsabrechungen selbst Einkünfte und Beitragszahlungen und eventuell die Geburt von Kindern nachweisen. Und zwar für die Zeit vor 1992, wie auch bei Inforadio Berlin-Brandenburg in diesem Zusammenhang erläutert wurde. Erst ab 1992 sein entsprechende Meldedaten aus den Betrieben auch der östlichen Bundesländer „amtlich“ aufgenommen worden. Offenbar wurden also die SV-Unterlagen der DDR nicht entsprechend eingearbeitet, so dass nun jeder einzelne einen „Antrag auf Kontenklärung“ bei der Deutschen Rentenversicherung stellen muss. Lohnunterlagen aus DDR-Zeit von nicht mehr existierenden Betrieben werden in speziellen Archiven aufbewahrt. Wer die Anmeldung seiner Ansprüche weiter versäume, „verzichte“ durchschnittlich auf ein Sechstel der späteren Rente, hieß es bei AFP.
* Kostenfreies Infotelefon der Rentenversicherung: 0800/10004800 (Mo. bis Do. zwischen
7.30 und 15.30 Uhr) Ehrenamtliche Versichertenberater |
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Steuererklärung auch für Altersrentner ?
(10.10.2004 NW) Ab 2005 ändert sich durch die neue Gesetzgebung für Rentner die Besteuerung der Renten. Aber nicht jeder Rentner wird dadurch steuerpflichtig. Zwar muss die Erklärung erst 2006 abgegeben werden, jedoch können die Rentner bereits jetzt errechnen, ob sie Steuern zahlen müssen. Bisher waren nur wenige Rentner steuerpflichtig. Der sogenannte Ertragsanteil floss in die Steuerberechnung ein. Wer brutto 1000 Euro Rente ab dem 65. Lebensjahr bekam bei dem wurden bislang 3240 Euro jährlich für die Berechnung der persönlichen Einkommenssteuer herangezogen.
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Der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr liegt aber für 2004/2005 bei 7664 Euro. Bei Verheirateten gilt das Doppelte. Hat der Rentner keine weiteren Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, muss keine Steuer gezahlt werden. Künftig ist jedoch vorgesehen, dass die Finanzämter von den Rentenversicherern und Versorgungswerken noch besser informiert werden, ob eine Steuerschuld besteht. Bei einer Jahresrente von 12000 Euro wird die Hälfte steuerpflichtig. Demnach sind 6000 Euro steuerfrei. Dieser feste Betrag wird ein Leben lang als Freibetrag angerechnet. Das bedeutet, dass jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig wird. Der steuerpflichtige Anteil steigt für jeden neuen Rentenjahrgang stufenweise an, bis die Rente schließlich zu 100 Prozent im Jahr 2040 zu versteuern ist. Wer also im Jahr 2006 erstmals in Rente geht, bei dem werden schon 52 Prozent steuerpflichtig. Im Jahr 2007 sind es dann 54 Prozent. Rentner, die ihre Steuerschuld feststellen wollen sollen folgende Rechnung anstellen:
50 Prozent der Jahresbruttorente nehmen und davon pauschal 102 Euro Werbungskosten und 36 Euro für Sonderausgaben abziehen. Weiterhin Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen. Abzugsfähig sind auch Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung bis zu einer Höchstgrenze von 1500 Euro jährlich.
Im Rahmen einer Günstigerprüfung erkennt das Finanzamt Versicherungsbeiträge bis zu 5069 Euro jährlich an, wenn sich herausstellt, dass der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht günstiger ist als nach dem neuen Recht. Auch außergewöhnliche Belastungen mindern das zu versteuernde Einkommen. Wer sich genau informieren will, sollte das Finanzamt, einen Steuerberater oder Lohnsteuervereine konsultieren.
Die Mehrheit der Rentner bleibt jedoch unter dem Freibetrag.
Ab 2005 sinkt der Altersentlastungsbetrag auf 1900 Euro, um Jahr für Jahr weiter zurückzugehen, bis er im Jahr 2040 bei null ankommt. Jeder Rentnerjahrgang aber behält den Altersentlastungsbetrag lebenslang, der im ersten Rentenjahr gilt. Wer bis jetzt 1000 Euro Rente erhalten hat, liegt auch 2005 – trotz des gestiegenen steuerpflichtigen Anteils – noch klar unter dem Grundfreibetrag von 7664 Euro. Das wird nach Darstellung des Ministeriums bei etwa 75 Prozent der Rentnerhaushalte so bleiben.
Experten haben errechnet: Wer keine weiteren Einkünfte erzielt, erhält 2005 rund 18.700 Euro an gesetzlichen Altersbezügen steuerfrei. Ängste von Rentnern mit kleineren und mittleren Bezügen in Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz, das ab 2005 in Kraft treten wird sind nicht begründet.
Nach dem neuen Recht bleibt eine Monatsrente auch ab 2005 für Alleinstehende von rund 1.575 Euro steuerfrei. Bei Verheirateten liegt dieser Betrag bei 3.150 Euro. Erst darüber sind Steuern abzuführen.
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