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Inhalte
der Seite:
Mehr Sanktionen gegen ALG-II-Bezieher
Kürzungen
der Arbeitsmarktförderung gestoppt
Mahngebühren rechtwidrig
Neues Bürokratiemonster
-Bildungspaket
Die qualvolle Reform
BSG-Urteil zur Kostenübernahme
bei privater Krankenversicherung
Rund ums Arbeitslosengeld II
ALG II und Bafög
Umzug möglich
Kein Zuschuss für
Kinderkleidung
ALG I-Berechnung nach
unbezahlter Ausbildung
Erbschaft und Sozialleistungen
BSG zu Heizkostenanrechnung
BSG-Urteil zu
Lebensversicherungen bei ALG II
Unterhaltsverpflichtungen
werden durchgesetzt
SG-Urteil zur
Vermittlungsbereitschaft bei ALG II
Urteil zur Altersvorsorge
Konteneinsicht für ALG II
Jobcenter übernimmt Kosten für
Waschmaschine
Nahtlosigkeitsregelung § 125
SGB III
BSG Urteil zu ALG-II
Nachzahlungen
BSG-Urteil zur
Krankenhausverpflegung
Achtung Minijobber
Anrechnung des
Existenzgründungszuschusses auf ALG II
Fahrkostenübernahme für
Vorsprache beim Jobcenter
BSG-Urteil zu ALG-II bei
Hausbesitz
BSG-Entscheidung zur
Frage ALG I trotz Kündigung
Kein ALG-II für Studenten
Nicht jede Rückforderung von ALG II ist gerechtfertigt
ALG II und BAföG für Schüler möglich
Was gilt in Berlin als
angemessene Mietkosten ?
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Gemeinsame Wohnung - trotzdem
Anrecht auf ALG II -
Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld I
Arbeitslosmeldung
wann ist man arbeitslos
Sperrzeiten
Fragen und Antworten zum ALG II
Die Änderungen beim ALG II auf einen Blick
Tipps für Minijober
Mehr Sanktionen gegen ALG-II-Bezieher
(11.12.2011) Die Zahl der Langzeitarbeitslosen im ALG-II-Bezug ist weiterhin sehr hoch und viele Betroffene bewerben sich ohne Erfolg. Die Aussichten, einen Job zu bekommen schwinden zunehmend mit der Länge der bisherigen Arbeitslosigkeit. Viele geben daher auf oder lassen in ihren Bemühungen um eine neue Arbeit nach, so dass die Jobcenter auf den Plan treten und mit Sanktionen drohen, wenn die Bewertungsaktivitäten nachlassen oder wenn gar ein Termin beim Amt nicht rechtzeitig oder gar nicht wahr genommen wird.
In der Zeit von Januar bis April 2011 wurden etwa 300.000 Sanktionen ausgesprochen. Dies sind 50.000 mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum. Der BA-Chef Weise rechnet bis Jahresende mit ca. 900.000 Sanktionen. Zwar sei es nach den Worten des BA-Chefs nicht das Ziel Menschen in Dauerarbeitslosigkeit zu bestrafen. Sanktionen werden jedoch nach seinen Worten fällig, wenn Leistungsempfänger eine zumutbare Arbeit ablehnen oder den gesetzlichen Auflagen nicht nachkommen.
ALG-II-Bezieher müssen mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. In dieser sind die Bemühungen festgehalten, die zu erbringen sind, um einen Arbeitsplatz zu finden. So wird beispielsweise die Anzahl der Bewerbungen bestimmt, die ein Betroffener wöchentlich zu erstellen hat. Ebenso ist geregelt, wie und wann der Betroffene seine Bemühungen nachzuweisen hat.
ALG-II-Bezieher müssen zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine kurzzeitige Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") annehmen. Gleichzeitig dürfen sie sich in einem Bewerbungsgespräch nicht absichtlich so verhalten, dass eine Ablehnung wahrscheinlich ist.
Bezieher von ALG II müssen an Maßnahmen teilnehmen, die für eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben helfen könnten. Dies könnten etwa Bewerbungstrainings oder berufliche Weiterbildungen sein.
Langzeitarbeitslose müssen, sofern sie nicht erkrankt sind und dies nachweisen, Termine im Jobcenter pünktlich wahrnehmen.
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht, also im Falle des unpünktlichen oder Nicht-Erscheinens beim Jobcenter, kann der ALG-II-Regelsatz für drei Monate um 10 Prozent gekürzt werden. Bei einer Wiederholung des Verstoßes werden zusätzlich für drei Monate 20 Prozent abgezogen. Jeder weitere Verstoß gegen die Meldepflicht erhöht für drei Monate den Abzug um 10 Prozent.
Bei einem Verstoß gegen Abmachungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit kann der Regelsatz zunächst um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem weiteren Verstoß sind es 60 Prozent. Beim dritten Verstoß sind es 100 Prozent – dann können auch die Kosten für Wohnung und Heizung komplett gestrichen werden.
Unter-25-Jährige können schon beim ersten Verstoß mit der kompletten Kürzung des Regelsatzes sanktioniert werden.
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Kürzungen der Arbeitsmarktförderung gestoppt
(16.10.2011) Der Beschluss der Regierung zur Reform der
Arbeitslosenförderung hatte im Bundesrat keinen Bestand und wurde
gestoppt. Nun muss der Vermittlungsausschuss entscheiden. Es war
vorgesehen Arbeitslose möglichst schnell in den ersten Arbeitsmarkt
einzugegliedern. Dazu sollte den Jobcentern ein großer
Ermessensspielraum gewährt werden. Dies bedeutet, dass nur jene
Maßnahmen vorrangig gefördert werden, die möglichst schnell den
Fachkräftebedarf der Wirtschaft durch zügige Vermittlung ausgleichen.
Die Langzeitarbeitslosen bleiben also auf der Strecke.
Mit der Reform wollte die Regierung ca. 8 Milliarden EUR bis 2015
einsparen. Die Zahl der Förderinstrumente soll um ein Viertel reduziert
werden.
Die Mehrheit in der Länderkammer bemängelte insbesondere, dass Hilfen
für die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den
Arbeitsmarkt wesentlich eingeschränkt werden sollten.
Auch der SoVD-Landesverband Berlin-Brandenburg hat in Briefen an die
jeweiligen Länderregierungschefs Einfluss ausgeübt, um diese Reform zu
stoppen, denn die völlige Streichung der Mittlel geht zu Lasten der
Betroffenen und löst das Problem der Arbeitslosigkeit nicht.
Die von der Regierung
vorgesehene Neuregelung hat nachfolgende Kernpunkte:
- Gründungszuschuss: Wer sich als
Arbeitsloser selbstständig machen will, bekommt einen
Gründungszuschuss nur noch, wenn Experten von Geschäftsidee und Eignung
des Firmengründers in spe überzeugt sind. Die Gesamtförderdauer
von 15 Monaten in 2 Phasen bleibt erhalten, allerdings bei von 9
auf 6 Monate verkürzter erster Förderphase. In dieser wird das
Arbeitslosengeld I weiter gezahlt. Die 2. Phase mit einer Pauschalförderung
von jeweils 300 EUR wird von 6 auf 9 Monate verlängert. Für den
Gründungszuschuss wurden 2010 knapp 1,9 Mrd. EUR ausgegeben.
Geplant sind Einsparungen von jährlich bis zu 1,3 Mrd. EUR.
- Ein-Euro-Jobs: Sie sollen weiter
eingeschränkt werden. Die Ein-Euro-Job-Förderung kostete 2010 rund
eine Milliarde EUR. Künftig werden den Trägern nur noch
"angemessene Sach- und Personalkosten" erstattet.
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM): Gibt es
künftig nicht mehr. Damit wird die ohnehin bereits stark
reduzierte ABM als eine Form öffentlich geförderter Beschäftigung
ganz eingestellt.
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Mahngebühren rechtwidrig
(27.05.2011) Das BSG hat in einem Urteil die Praxis der BA für
rechtswidrig erklärt, Mahngebühren zu erheben. Die Erhebung derartiger
Mahngebühren war durchaus Praxis.
ALG-II-Empfänger, die derartige Gebühren bis April 2011 bezahlen
mussten, können diese mit Bezug auf das BSG-Urteil (Az.: B 14 AS 54/10
R) zurückfordern.
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Neues Bürokratiemonster -Bildungspaket
(12.04.2011) Bereits in der Diskussion zur aktuellen Änderung des SGB
II wurde vermutet, dass sich das neue Bildungspaket der
Arbeitsministerin zu einem Bürokratiemonster entwickeln wird.
Nun ist es da und es entpuppte sich als ein solches.
Denn unzählige Formulare sind auszufüllen, um die gesonderten Leistungen
dieses Paktets zu erhalten. Viele werden an diesem Aufwand verzweifeln
und gar auf die Beantragung verzichten. Auch die Schulen sind in diesem
Prozess gefordert und erste Stimmen lassen erkennen, dass eher auf
Klassenfahrten verzichtet wird, als die dafür erforderlichen
Formalitäten zu erledigen. Das war sicher so nicht gedacht, aber die
ersten Reaktionen deuten darauf hin, dass der Weg des geringeren
Widerstandes gewählt wird und einfach keine Klassenfahrten mehr
durchgeführt werden, um all den dafür
erforderlichen Formalitäten zu entgehen.
Auch die Nachhilfen sind ein Probelm. Ein Nachhilfebedarf ist von den
Lehrern zu bestätigen und damit muss beim Jobcenter vorgesprochen
werden, um diesen Bedarf zu realisieren.
In Berlin wird versucht, mit den Problemen fertig zu werden, indem der
"Berlinpass" als einheitlicher Nachweis für die
Leistungsberechtigung anerkannt wird.
Sämtliche Informationen der Senatsverwaltung zum Bildungspaket, also
sowohl Informationsschreiben und Antragsformulare für Eltern als auch
vertiefende Informationen und Merkblätter für Schulen und Kitas sowie
die nötigen Formulare stehen seit letzter Woche unter www.berlin.de/sen/bwf/bildungspaket
online.
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Die qualvolle Reform
(26.02.2011 NW) Nach zähem Ringen Vermittlungsausschuss und dann
nochmals Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat ist ein Ergebnis da.
Fünf Euro mehr zum Regelsatz und ein Bildungspaket sowie weitere
Änderungen im SGB II und XII – das ist das Ergebnis der Reform,
die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Februar
2010 in Gang gesetzt wurde.
Im Gefolge der Verhandlungen wurden Zugeständnisse an die Kommunen
vereinbart und ein Mindestlohn für Zeit- und Leiharbeiter
festgeschrieben.
Was wurde nun konkret verändert?
Die Regelsatzerhöhung von 5 Euro ab Anfang 2011 (364 Euro) und eine
Vereinbarung von 3 Euro mehr ab 2012 war ein eher mageres Ergebnis und
ob diese Neuregelung einer erneuten gerichtlichen Prüfung stand hält,
bleibt abzuwarten.
Das Bildungspaket ist erhältlich nach diversen Anträgen und erbringt 20
Euro pro Monat. Der dafür erforderliche Bürokratieaufwand ist noch
nicht abzuschätzen.
Für die Bundesagentur für Arbeit bedeutet die Reform eine wesentliche
Reduzierung ihrer Mittel. Vier Milliarden Euro sollen von dort
abgezogen werden, um die Reform zu finanzieren. So finazieren die
Arbeitslosen die anderen Arbeitslosen. Das sind in erster Linie Gelder,
die für eine Widereingliederung von Arbeitslosen verwendet wurden.
Diese Mittel sollen für die Finanzierung der Grundsicherungsleistungen
verwendet werden, die zeitweise der Bund übernimmt und somit die
Kommunen entlastet.
Für ehrenamtliche ALG-II-Bezieher bleibt eine Aufwandsentschädigung von
bis zu 175 Euro frei.
Die Kinder aller Empfänger von ALG-II-Leistungen oder von
Geringverdienern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, werden mit
zehn Euro im Monat zusätzlich unterstützt, wenn sie diese für
Freizeitaktivitäten ausgeben.
Befristet bis 2013 erhalten sie weiterhin bis zu zwei Euro
Schulmittagsessenzuschuss. Die Kommunen bekommen zusätzlich 400
Millionen Euro für die Bezuschussung von Schul-, Hort- und
Kita-Mittagessen und für die Beschäftigung von Schulsozialarbeitern.
Für jedes Schuljahr gibt es 30 Euro Unterstützung für Wandertage sowie
bei Bedarf Unterstützung für Schülertickets und Nachhilfe. 100 Euro für
Schulmaterial gehören auch zum Paket. Die Kommunen erhalten für das
Bildungspaket insgesamt 1,6 Milliarden Euro pro Jahr vom Bund. Ab 2014
fließen nur noch 1,5 Milliarden. Die tatsächlichen Kosten sollen
jährlich abgerechnet und komplett erstattet werden.
Die Regelsätze für Kinder bleiben unverändert bei 215 Euro (Kinder
unter 6), 251 Euro (6 bis 13 Jahre alt) und 287 Euro (14 bis 18 Jahre)
im Monat.
Ab Mai soll es in der Zeitarbeitsbranche einen neuen Mindestlohn geben,
zudem sollen Untergrenzen für Wach- und Sicherheitsgewerbe und
Weiterbildungsbranche folgen. Zeitarbeiter sollen auch dann den
Mindestlohn erhalten, wenn in dem Betrieb, an den sie ausgeliehen sind,
weniger gezahlt wird.
Der Bund übernimmt bis 2014 vollständig die Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter. Die Kommunen geben dafür jährlich 3,5
Milliarden Euro aus. Die Milliardensummen, die der Bund für die
Entlastung der Kommunen benötigt, sollen hauptsächlich dem Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit entzogen werden.
Schon jetzt gibt es Stimmen, die davor warnen, dass 2014 ein Defizit
von über neun Milliarden Euro bei der BA
besteht.
Weitere Änderungen betreffen die Gewährung von darlehnsweisen
Leistungen und eine Verkürzung der rückwirkenden Leistungen nach § 44
SGB X auf nur noch ein Jahr, wenn rechtswidrig Leistungen vorenthalten
wurden.
Es handelt sich also um eine ganze Reihe von Änderungen in den
Regelungen des SGB II.
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BSG-Urteil zur Kostenübernahme bei privater
Krankenversicherung
(18.01.2011) Für rund 30.000 ALG-II-Empfänger gibt es gute Nachrichten.
Das BSG hat geurteilt, dass die Differenz zwischen den bislang von den
Jobcentern übernommenen Kosten für eine private Krankenversicherung und
den tatsächlichen Forderungen der PKV von den Ämtern übernommen werden
mussen und dass es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts um
eine Regelungslücke handeln würde. Dies spricht dafür, dass die
Regierung die Zeit nutzen sollte den ohnehin noch zu ändernden
Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen. Die privat krankenversicherten ALG-II-Empfänger
erhalten also die gesamten Kosten für den Basistariv der privaten
Krankenversicherung voll erstattet. Das Gericht schuf damit Klarheit
für Arbeitslose und auch für die Versicherungswirtschaft.
Früher wurden ALG-II-Empfänger automatisch in die gesetzliche
Krankenversicherung aufgenommen oder erhielten auf Antrag für ihre
private Versicherung nur einen Zuschuss bis knapp 130 Euro. Seit Anfang
2009 können zuvor privat Versicherte jedoch auch bei Arbeitslosigkeit
nicht mehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
zurückkehren. Gleichzeitig sind aber alle Bürger verpflichtet, sich
gegen Krankheit zu versichern. Nach Angaben der Bundesregierung vom
März 2010 sind bundesweit 32.000 Arbeitslose betroffen.
Im verhandelten Fall war der Kläger selbstständiger Rechtsanwalt und
seit seiner Referendarzeit privat versichert. Anfang 2009 beantragte er
ALG II-Leistungen. Das Jobcenter Saarbrücken bewilligte die Leistung,
zahlte für die Krankenversicherung jedoch nur den Zuschuss von 130
Euro. Monatlich 80 Euro sollte er selbst von seiner Regelleistung
zahlen.
Das BSG geht davon aus, dass der Gesetzgeber dieses Problem
unterschätzt hatte. (Az: B 4 AS 108/10 R)
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Rund ums Arbeitslosengeld II
(19.11.2010) Das Bundessozialgericht hat 05.11.2010
entschieden, dass bei einer Leistung der betrieblichen Altersvorsorge
die Arbeitgeberbeiträge zu dieser Versorung nicht auf das ALG II
angerechnet werden können. (Az.: B4 AS 7/10 R)
Eine
weitere Entscheidung beschäftigte sich mit der Meldepflicht beim
Jobcenter auch im Krankheitsfall.
Danach müssen sich ALG-II-Empfänger, auch wenn sie krank sind beim
Jobcenter melden. Anderenfalls können Sanktionen verhängt werden. Nur
wenn der Leistungsempfänger das Haus aus Krankheitsgründen nicht
verlassen kann oder das Bett hüten muss besteht ein Grund für die
Nichtwahrnahme des Meldetermins beim Jobcenter. Dazu ist eine
Arztbescheinigung vorzulegen. (Az.: B4 AS 27/10 R)
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ALG II und Bafög
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.:
1 BvR 2556/09) die Anrechnung von Bafög als Ausbildungsförderung auf
ALG-II-Leistungen als grundgesetzkonform beschieden. Mit dieser
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde eine
Verfassungsbeschwerde der Schülerin einer Privatschule nicht
angenommen. Nach Ansicht des Gerichtes ergibt sich aus dem Grundgesetz
keine Pflicht zur Finanzierung einer Privatschule für die Ausbildung.
Die Schülerin besuchte drei Jahre lang eine private Berufsfachschule,
die rund 130 Euro im Monat kostete. Sie wohnte in dieser Zeit bei ihrer
Mutter und erhielt ALGII-Leistungen und Bafög. Die zuständigen Stellen
verrechneten beide Leistungen miteinander. Die Kosten für die private
Berufsfachschule wurden dabei nicht berücksichtigt.
Der Streit ging bis zum Bundessozialgericht. Dort wurde im März 2009
festgestellt, dass wie beim Besuch staatlicher Schulen lediglich 20
Prozent des Bafög als ausbildungsbedingte Ausgaben anerkannt werden,
die restlichen 80 Prozent dienten der Existenzsicherung, seien also mit
den Sozialleistungen zu verrechnen.
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Umzug möglich
(02.06.2010) Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B
7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Empfänger von ALG II ihren Wohnort
frei wählen dürfen. Bislang gewährten die JobCenter oder ARGEN nur die
bisherigen Mietkosten, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen.
Nun können ALG-II-Bezieher umziehen, auch wenn dadurch höhere Kosten
für die Unterkunft entstehen. Wichtig sind lediglich die ortsüblichen
Mietkosten (Mietspiegel)
Im behandelten Fall klagte ein 56-jähriger ALG-II-Empfänger aus
Erlangen (Bayern), der nach Berlin ziehen wollte, um dort eine
Arbeit als Musiker aufzunehmen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine
Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das
Berliner Jobcenter verweigerte ihm die um 107 Euro gestiegenen
Unterkunftskosten und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro bezahlen.
Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch
zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig
grundlos.
Die Richter des Bundessozialgerichts teilten diese Auffassung nicht und
hoben das Urteil des Landessozialgerichts und das des SG auf. In der
Begründung wurde das Grundrecht auf Freizügigkeit hervorgehoben.
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Kein Zuschuss für Kinderkleidung
(24.03.2010) ALG-II-Empfänger haben keinen gesonderten Anspruch auf
Zuschüsse für Kinderkleidung. Dies entschied das Bundessozialgericht
(AZ: B 14 AS 81/08 R). Die Kinderkleidung gehöre nach Ansicht des
Gerichtes zum regelmäßigen Bedarf von Kindern, auch wenn diese noch
ständig wachsen. Die Beschaffung dieser Bekleidung stelle nach
Auffassung der Richter keine besondere Härte dar.
Damit wiesen die Richter in einem Revisionsverfahren die Klage einer
Familie aus Nordrhein-Westfalen ab, die für ihre Kinder einen
Sonderzuschuss von 448 Euro verlangt haben. Bereits in den Vorinstanzen
waren die Kläger nicht erfolgreich.
Das Bundessozialgericht ging in seiner Entscheidung auch auf das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom Februar ein. Die Verfassungsrichter hatten
im vorigen Monat die geltenden ALG-II-Regelsätze für Kinder und
Erwachsenen für verfassungswidrig erklärt. Sie verpflichteten den
Gesetzgeber, diese Regelsätze nicht pauschal festzulegen, sondern
in einem nachvollziehbaren Verfahren zu bestimmen.
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ALG I-Berechnung nach unbezahlter Ausbildung
(06.12.2009) Das BSG sprach ein richtungsweisendes Urteil für
Auszubildende, die während einer geförderten Ausbildung kein Entgelt
bekommen haben. Danach wird ihr Arbeitslosengeld fiktiv berechnet. Dies
ist dann oft deutlich höher als nach einer regulär bezahlten
Ausbildung. Diese Regelung gilt auch für Behinderte, die ein
Ausbildungsgeld bekommen haben. (Az: B 11 AL 42/08 R)
Das Arbeitslosengeld wird gemäß den Regelungen des SGB III nach dem
vorausgehenden Einkommen berechnet. In bestimmten Fällen kann aber auch
ein fiktives Einkommen zur Grundlage genommen werden. Seit 2005
gilt dies nach einer Ausbildung, bei der keine Vergütung gezahlt wurde.
Die behinderte Klägerin hat eine geförderte Ausbildung zur
Orthopädiemechanikerin hinter sich. Sie erhielt keine
Vergütung, aber von der Arbeitsagentur ein Ausbildungsgeld von
monatlich 93 Euro. Das anschließende Arbeitslosengeld berechnete die
Arbeitsagentur so, als habe die Frau das bei dieser Ausbildung übliche
Entgelt von 517 Euro bekommen.
Nunmehr richtig ist eine Berechnung nach dem mit abgeschlossener
Ausbildung üblichen Lohn. Im konkreten Fall waren dies monatlich
immerhin 1900 Euro. Das BSG meinte, dass das Ausbildungsgeld keine
Ausbildungsvergütung sei und daher greife die Berechnung nach dem
fiktiven Lohn.
Die beklagte BA meinte, dadurch sei das
Arbeitslosengeld nach einer unbezahlten Ausbildung gleichheitswidrig
höher als nach einer bezahlten Ausbildung. Das BSG hielt dem entgegen,
das eine Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe
zulässig das Ziel verfolgt, durch pauschale Regelungen den
Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu senken.
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Erbschaft und Sozialleistungen
(06.10.2009) Eine Erbschaft ist durchaus eine schöne
Sache, doch wenn ALG II oder andere Sozialleistungen bezogen werden
heißt es aufpassen, denn wenn einem Berechtigten
Geldleistungen aus der Erbschaft zufließen führt dies zu einer Kürzung
der Leistungen.
Es handelt sich dabei um zugeflossenes Einkommen und nicht um Vermögen.
Dies entschied das SG Koblenz.
Das Gericht wies mit seinem richtungsweisenden Urteil die Klage einer
Erbin ab. Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Sie hat von ihrer Großmutter 6500 Euro geerbt. Das zuständige Sozialamt
hat diesen Betrag auf 12 Monate aufgeteilt und kürzte daraufhin die
monatlichen Leistungen entsprechend.
Maßgeglich daf´ür sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB X da es sich um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse handelt.
Bei der Erbschaft handelt es sich um eine einmalige Einnahme und diese
auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und als monatliches
Einkommen in Höhe von 544,89 Euro zu berücksichtigen.
Die Bezieherin war dagegen der Meinung, die Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen.
Das aber sei so gering, dass es bei der Berechnung der Leistungshöhe
nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Sozialgericht sah die Sache anders. Das Gericht betonte, Vermögen
sei rechtlich betrachtet nur, was der Hilfeempfänger bei Beginn der
Bedarfszeit bereits besitze.
Als Einkommen gelte dagegen alles, was der Berechtigte während dieser
Zeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Daher habe die Behörde die Erbschaft
zu Recht als Einkommen gewertet.
Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen könne auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des
sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs im Bundessozialhilfegesetz
und auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im
Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff.
Arbeitsförderungsgesetz beziehungsweise §§ 193 ff. SGB III
zurückgegriffen werden.
- Danach
falle unter den Einkommensbegriff alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich
erhalte.
- Zum
Vermögen zähle demgegenüber, was der Betreffende zu Beginn der
Bedarfszeit bereits hat.
(SG
Koblenz, Urteil v. 10.06.2009, S 6 AS 1070/08).
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BSG zu Heizkostenanrechnung
(04.07.2009)Vielfach versuchen Jobcenter/ARGE den
Arbeitslosengeld-II-Empfängern eine Heizkostenpauschale zahlen. Im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Unterkunftskosten sind
grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Dies
entschied am 02.07.2009 das Bundessozialgericht. Nur bei einem
besonders unwirtschaftlichen Heizverhalten kann es Abweichungen von
dieser Regelung geben.
Eine Familie aus Gifhorn klagte gegen die Anrechnung durch die Behörde
auf höheres Arbeitslosengeld II. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft
teilte der Familie zwar mit, dass ihre 100 Quadratmeter große Wohnung
eigentlich zu groß, aber wegen der niedrigen Miete trotzdem angemessen
sei. Die dafür erforderlichen Heizkosten wollte sie jedoch nicht
übernehmen.
Die Arbeitsgemeinschaft bot hingegen an nur 90 Cent pro Quadratmeter
pauschal zahlen. Um Kosten zu sparen, könne die Familie im Winter einen
Raum weniger nutzen, so die Behörde.
Eine derartige Pauschalierung der Heizkosten gibt es nach Auffassung
des 14. Senates des BSG jedoch nicht. Es seien die tatsächlichen
Heizkosten bei einem wirtschaftlichen Verhalten des Arbeitslosen voll
zu übernehmen. Um herauszufinden, wann unwirtschaftliches Heizverhalten
vorliegt, kann die Behörde Heizspiegel als Indiz zurate ziehen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 36/08 R)
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BSG-Urteil zu Lebensversicherungen bei ALG
II
(16.05.2009) In besonderen Härtefällen kann ein langjährig
Selbständiger einen Anspruch auf ALG II haben, ohne zuvor seine
Lebensversicherungen verwerten zu müssen. Dies entschied das BSG. Die
überwiegend selbständig tätig gewesene Klägerin hatte kaum Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und beantragte nun
Arbeitslosengeld II.
Sie verfügte über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem
Rückkaufwert von ca. 80.000 Euro und ihr Antrag wurde abgelehnt. Die
dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das BSG
hat nun entschieden, dass
- bei
langjährig Selbständigen
- eine
Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen
- wegen
Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann,
- wenn
eine Kumulation von Umständen vorliegt.
Ob
dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen
fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend
entscheiden.
Das Landessozialgericht hat zu Unrecht bei der überwiegend selbständig
tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb
ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor
Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie
sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird.Das Landessozialgericht
ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres
Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich
unzutreffenden Maßstab ausgegangen.Maßgebend ist insoweit lediglich, ob
die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur
Altersvorsorge zweckbestimmt waren.Um feststellen zu können, ob die
Verwertung eine besondere Härte (§ 12 Abs 3 Satz 1
Nr 6, 2. Alternative SGB II) bedeuten würde, wird das
LSG zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine
Versorgungslücke besteht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die
Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer
monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, über
welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB
von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass
die Restleistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die
Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche
Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. (BSG, Urteil v.
7. 5. 2009, B 14 AS 35/08 R).
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Unterhaltsverpflichtungen werden durchgesetzt
(18.03.2009) Zahlen Erwerbslose keinen Unterhalt für ihre Kinder,
können die Ämter nachhelfen und die Unterhaltsverpflichtungen
begleichen, indem Leistungen gekürzt werden. Das Bundessozialgericht
entschied am 17.03.2009, dass das Jobcenter nach seinem Ermessen einen
Teil des Arbeitslosengeldes II für die unterhaltsberechtigten,
minderjährigen Kinder abzweigen kann. Dabei dürfe es jedoch nicht ohne
weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage
heranziehen. Nach dieser beträgt der Selbstbehalt von
Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Da das ALG II diese Höhe nicht
erreicht, müsse die Behörde im Einzelfall prüfen, inwieweit der
Arbeitslose Zahlungen leisten könne, entschied das oberste
Sozialgericht.
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Schüler-Barfög und ALG II
(18.03.2009) Bezieher von Schüler-BaFöG in Arbeitslosenfamilien haben
Anspruch auf höhere ergänzende Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das
Bundessozialgericht am 17.13.2009l. Das volle Studenten-Bafög beträgt
bis zu 412 Euro monatlich und schließt ALG-II-Leistungen aus. Mit 192
Euro monatlich ist das Schüler-Bafög deutlich geringer. In Familien,
die ALG II beziehen, gibt es für diese Kinder ergänzendes Sozialgeld,
das Schüler-BaFöG wird allerdings als Einkommen angerechnet. Bisher
wurden den Schülern nach gängiger Praxis nur 20 Prozent des BaFöGs,
also 38,40 Euro, als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen belassen. Das
BSG entschied, eine solche Pauschale sei im Grundsatz zulässig, die
bisherige aber zu gering. Die Kinder dürften 20 Prozent des vollen
Studenten-Bafögs, also 82,40 Euro, als Mehraufwand behalten.
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SG-Urteil zur Vermittlungsbereitschaft bei ALG II
(25.02.2009) Lehnt ein ALS-II-Empfänger eine Tätigkeit zu Dumpinglöhnen
ab, dürfen ihm die Bezüge nicht gekürzt werden. Das Sozialgericht
Dortmund sprach dazu ein Urteil.
Eine arbeitslose Frau aus Bochum geweigert, für einen Stundenlohn von
4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Die zuständige
Leistungsstelle kürzte ihr daraufhin das Arbeitslosengeld II für drei
Monate um 30 Prozent.
Auf die Klage der Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund nun
die Leistungskürzung auf. Nach Ansicht der Richter ist ein Stundenlohn
von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar.
Solche Stundenlöhne seien 'sittenwidriger Lohnwucher', erklärte das
Gericht. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen
aufzuzwingen hieße, Lohndumping behördlich noch zu unterstützen und das
Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilten die Richter. (Az.:
S 31 AS 317/07)
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Urteil zur Altersvorsorge
(11.02.2009) Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen einem
Urteil zufolge bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als
Einkommen berücksichtigt werden. Die Versorgungsbeiträge minderten
nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers, befand das
rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz in einem am Dienstag
veröffentlichten Urteil. Laut Gericht sind die Beiträge zur
betrieblichen Altersvorsorge kein anrechnungsfähiges Einkommen, da die
durch Gehaltsumwandlungen in die Pensionskasse gezahlten Beiträge für
die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ausgezahlt werden
können.
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Konteneinsicht für ALG II
(20.09.2008) ALG II-Bezieher und andere Bezieher von
Sozialhilfeleistungen müssen auf Verlangen der zuständigen Ämter ihr
Konto offenlegen. Das besagt ein Grundsatzurteil des BSG in Kassel. Es
bestätigte damit die Praxis der Ämter. Demnach ist es angemessen, wenn
vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der
letzten drei Monate verlangt würden. Dis wird bei einer Neubewilligung
oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung
gebe praktiziert. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig
eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).
Das Urteil enthält jedoch auch den Hinweis, dass bestimmte Vermerkte
auf den Kontoauszügen geschwärzt werden dürfen, wenn aus denen eine
politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle
Präferenz geschlossen werden könnte.
Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder
Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen.
Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.
Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere
Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte die
geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er den
Sozialdatenschutz verletzt sah. "Was geht es die Behörde an, ob er
Beiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eine
Religionsgemeinschaft überweist?", hatte ein DGB-Anwalt für den
43-Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alte
Kontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen.
Die Arbeitsagentur argumentierte, dass nur anhand der Auszüge die
Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle Zahlungen Dritter erkannt
werden könnten. "Das ist sicher unangenehm, aber weil wir
öffentliche Gelder verwalten, halten wir das für zumutbar und angemessen",
so die Justiziarin der Arbeitsagentur München.
Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die
grundsätzliche Pflicht, "Beweisurkunden" vorzulegen.
Kontoauszüge zählten dazu. Nur so könnten die Behörden die
"Anspruchsvoraussetzung" prüfen. In das Grundrecht der
informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein. Zwar dürfe der
Arbeitssuchende sehr private Daten schwärzen. Der Münchner hatte sich
aber grundsätzlich geweigert, die verlangten Kontodaten zur Verfügung
zu stellen, und sei deshalb im Unrecht gewesen.
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Jobcenter übernimmt Kosten für Waschmaschine
(20.09.2008) ALG II-Empfänger haben auch einen Anspruch auf finanzielle
Unterstützung, wenn sie nur einzelne Gegenstände zur Einrichtung ihrer
Wohnung benötigen.
Im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung müssten die Jobcenter
Beihilfen für die Anschaffung einzelner Elektrogeräte bewilligen, so
ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.2008. Die Leistungen
dürften nicht auf Arbeitslose beschränkt werden, die ihren gesamten
Hausrat neu anschaffen müssen – etwa nach einem Wohnungsbrand oder
einer Haftentlassung (Az. B 14 AS 64/07 R).
Im konkreten Fall hatte der ALG-II-Empfänger von seiner Frau getrennt.
Er war mit einer seiner Töchter in eine eigene Wohnung gezogen. Er
besaß zwar einige Einrichtungsgegenstände, jedoch eine Waschmaschine gehörte
nicht dazu. Diese wollte er als Erstausstattung vom Jobcenter Dortmund
teilweise finanziert bekommen. Nach Ablehnung der Leistung kam es zum
Rechtsstreit. Nach Auffassung des Jobcenters steht Hilfebedürftigen
zwar eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung zu. Dies bedeute
aber, dass eine finanzielle Unterstützung nur für einen kompletten
Hausstand gewährt werden könne. Hätten Vater und Tochter demzufolge
keinerlei Möbel in ihr neues Heim mitgenommen, hätte ihnen das
Dortmunder Jobcenter bereitwillig 1432 Euro überwiesen. Die 250 Euro
für eine Waschmaschine aber wollte die Behörde nicht zahlen.
Einzelne Geräte seien eine „Ergänzungsbeschaffung“ und
müssten deshalb vom monatlichen Regelsatz von derzeit 351 Euro
finanziert werden. Fehlten einzelne Gegenstände im Haushalt, wie im
vorliegenden Fall eine Waschmaschine, gehöre dies nicht zur
Erstausstattung, so das Jobcenter. Es sei dem Kläger zuzumuten, das
Geld für die Waschmaschine zu sparen und bis dahin im Waschsalon zu
waschen. Dieser Sicht schlossen sich die Sozialgerichte bishin zum BSG
nicht an.
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Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III
(15.08.2008) Immer dann, wenn der Anspruch auf eine
Sozialleistung ausläuft wird es spannend, denn ein neuer Anspruch muss
nach anderen gesetzlichen Regelungen geprüft werden und das ist oft
nicht einfach.
So ist es auch beim Wechsel vom Krankengeldanspruch zum Bezug des
Arbeitslosengeldes I.
Oft geschieht es, dass die Bezugsvoraussetzungen an bestimmte
subjektive Bedingungen geknüpft sind, die den Betroffenen so nicht klar
sind.
Hat also ein Betroffener seinen Krankengeldanspruch von maximal 78
Wochen ausgeschöpft und noch vor der Aussteuerung einen Antrag beim
zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt, über den noch nicht
abschließend entschieden ist, bleibt oft nur noch der Weg zur
Arbeitsagentur, um dort ALG I zu beantragen. Was aber, wenn die
Krankheit noch anhält?
Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist an die prinzipielle Bereitschaft
und Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung und -aufnahme gebunden. Wenn
jedoch eine anhaltende Krankheit dies verhindert, ist für den Bezug des
Arbeitslosengeldes eine besondere Regelung vorgesehen.
Das Sozialgesetzbuch III sieht dafür die
“Nahtlosigkeitsregelung” im Paragraph 125 des SGB III vor.
Hier
nun die Rechtsgrundlage des §
125 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit:
„(1)
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht
arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung
seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den
Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die
Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der
zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2)
Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern,
innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.“
Soweit
die nicht leicht zu verstehende Rechtsgrundlage.
Wie geht es aber praktisch weiter? Der Betroffene meldet sich
rechtzeitig vor der Aussteuerung bei der zuständigen Arbeitsagentur und
dann nochmals nach dem letzten Tag des Krankengeldbezuges und teilt
dort den Ablauf des Krankengeldbezuges mit.
Sollte er bislang noch keinen EM-Rentenantrag gestellt haben, wird ihn
die Arbeitsagentur sicher schriftlich dazu auffordern. In dieser Zeit
erhält er jedoch bereits ALG I.
Wird dem Rentenantrag stattgegeben, erhält er rückwirkend eine
Erwerbsminderungsrente und das zwischenzeitlich gezahlte ALG I wird mit
der Rentennachzahlung verrechnet.
Nun passiert es jedoch häufig, dass der Rentenversicherer einen
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht anerkennen will.
Zu allem Unglück kommen der Arbeitsagentur Zweifel an der
Leistungsfähigkeit des Betroffenen und eine Einladung des Ärztlichen
Dienstes der Arbeitsagentur folgt ins Haus.
Es wird geprüft, ob eine Leistungsminderung nach § 125 SGB III
vorliegt, damit die Arbeitsagentur weiß, wie sie im Falle einer
Ablehnung des EM-Rentenantrags verfahren muss.
Ist nun im Ergebnis der Begutachtung die Leistungsfähigkeit tatsächlich
mindestens für sechs Monate oder länger (gerechnet ab Beginn der
Arbeitslosmeldung) gemindert, dann wird für den Rest der Anspruchsdauer
Arbeitslosengeld I nach den Bestimmungen des § 125 SGB III gezahlt.
Noch immer wird dann abgewartet, wie sich der Rentenversicherer
hinsichtlich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verhält. Dies
gilt auch für den Fall, dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren
gegen den Rententräger geführt werden muss.
Wird vom Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur jedoch eine Arbeitsunfähigkeit
von unter 6 Monaten festgestellt, sieht es mit dem Bezug von ALG I nach
§ 125 SGB III schlecht aus.
Hier bleibt dann entweder nur noch der Weg zum Jobcenter, zum Sozialamt
oder der Nachweis einer über 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit kann aus
ärztlicher Sicht geführt werden. Widerspruch oder Klage vor dem
Sozialgericht sind dabei oft unvermeidlich.
Eine einfache Erklärung, dass plötzlich eine Leistungsfähigkeit wieder
bestehen würde, reicht der Arbeitsverwaltung jedoch nicht aus, denn die
subjektive Erklärung des Betroffenen ist wenig maßgeblich gegenüber
einer ärztlichen Prognose.
Unschwer ist zu erkennen, dass die Leistung von Arbeitslosengeld nach
den Bestimmungen des § 125 SGB III nicht ganz einfach und unkompliziert
ist.
Manchmal ist es besser, dieses Procedure zu umgehen und eine
Leistungsminderung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht
zu deutlich hervorzuheben. Sollte die Arbeitsagentur Zweifel an der
Leistungsfähigkeit haben, muss geprüft werden, ob eine Leistungspflicht
nach § 125 SGB III besteht oder nicht.
Die konkrete Situation Betroffener sollte stets im Rahmen eines
Beratungsgesprächs bestimmt werden, um dann eine angemessene Empfehlung
zu geben und parallel dazu auch das Verfahren in der
Rentenangelegenheit begleiten zu können.
Dipl. jur. Norbert Wetzel
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BSG Urteil zu ALG-II Nachzahlungen
(01.08.2008) Das BSG hat entschieden, dass auch
Steuerrückerstattungen als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II
(ALG-II) anzurechnen sind. In der Entscheidung vom 31.07.2008 urteilte
das höchste deutsche Sozialgericht, dass
Steuerrückerstattungen nur dann als geschütztes Vermögen anzusehen ist,
wenn sie noch vor der Beantragung von ALG-II-Leistungen beim
Zahlungsempfänger eingegangen sind. (Az. B 14/7b AS 12/07 R)
Entscheidend sei immer der Zahlungseingang (Zuflussprinzip). Das gelte
für nachträglich ausgezahltes ALG I ebenso wie für Lohn, der noch vor
dem ALG-II-Antrag verdient wurde, aber erst danach überwiesen worden
sei. (Az. B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R)
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BSG-Urteil zur Krankenhausverpflegung
(25.06.2008) Lange war umstritten, wie bei ALG-II-Empfängern zu
verfahren sei, wenn sie längere Zeit im Krankenhaus liegen. Die
Jobcenter gingen davon aus, dass die im Krankenhaus verabreichte
Verpflegung von den ALG-II-Leistungen abzuziehen sei. Bis Ende 2007 war
dies eine Auslegungsfrage der Bestimmungen und danach wurde diese
Regelung Bestandteil einer Durchführungsbestimmung.
Obwohl sowohl Sozialgerichte dies anders sahen und auch der
Petitionsausschuss des Bundestages eine andere Empfehlung gab, wurde
die Verfahrensweise der Jobcenter in den Status einer Durchführungsbestimmung
erhoben. Nun urteilte das höchste Sozialgericht in Deutschland zu
dieser Verfahrensweise und stelle alles nochmals in Frage.
Nun wäre es möglich, dass Empfänger des Arbeitslosengeldes II mit einer
Nachzahlung rechnen können, deren Regelleistung bis Ende 2007 wegen
eines Krankenhausaufenthaltes und der dort erhaltenen Verpflegung
gekürzt wurde.
Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Gesetzesgrundlage, um die
Leistungen zu kürzen. Wie die rechtliche Lage seit diesem Jahr ist,
entschied der 14. Senat noch nicht. Seit Jahresbeginn ist eine neue
Verordnung der Bundesregierung in Kraft, nach der bei einem
Krankenhausaufenthalt 35 Prozent der Regelleistung gekürzt werden muss.
Die 35 Prozent sollen dem Wert einer Vollverpflegung entsprechen. Gegen
die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestünden jedoch gewichtige
Bedenken, erklärte der BSG-Senat.
Ob und wie sich ein Wehren dagegen lohnt bleibt abzuwarten.
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Achtung Minijobber
(01.03.2008) Wenn der Chef eines Minijobbers etwas Gutes tun will muss
es nicht unbedingt für den Beschenkten gut sein. Gutscheine wie
beispielsweise ein Tankgutschein kann bei Mini-Jobbern dazu führen,
dass die steuerfreie Verdienstgrenze von 400 Euro unbeabsichtigt
überschritten wird. Somit müsste der Lohn dann versteuert werden. Denn
anders als einzelne Geschenke zu besonderen Anlässen, die einen
Sachwert von 40 Euro pro Jahr nicht überschreiten, muss der Wert eines
Tankgutscheins, wenn er über einen konkreten Geldwert ausgestellt
wurde, dem Arbeitslohn zugerechnet werden.
Anders wäre es, wenn eine Literzahl auf dem Gutschein ausgewiesen wäre.
Dies gilt für alle Gutscheine. Gutscheine über eine Sachleistung sind
grundsätzlich bis zum Wert von 44 Euro monatlich steuer- und
sozialversicherungsfrei. Bargeld und Geldgutscheine dagegen zählen zum
Lohn dazu.
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Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf ALG II
(08.12.2007) Der 14. Senat des BSG urteilte dass ein von der
Arbeitsagentur bewilligter Existenzgründerzuschuss auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Das Gericht stellte fest,
dass der Zuschuss als Einkommen zu werten ist. Im verhandelten Fall
machte sich der als Handwerker tätige Kläger selbstständig und erhielt
einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 Euro zu seinem
Arbeitslosengeld. Die BSG-Richter entschieden jedoch, dass der
Existenzgründungszuschuss nicht nur dem Zweck des Aufbaus einer Firma
diene. Er solle auch einen sozial abgesicherten Stand gewährleisten.
Daher müsse der Zuschuss als Einkommen gewertet und das ALG II gekürzt
werden. ( Az.: B 14/7b AS 16/06 R)
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Fahrkostenübernahme für Vorsprache beim Jobcenter
(08.12.2007) In einem Urteil befasste sich das BSG mit der
Fahrtkostenerstattung. Die Richter urteilten, dass Job-Center
Arbeitslosen, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe
Fahrtkosten erstatten müssen. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze
sei zu berücksichtigen, dass ALG-II-Empfänger nur sehr wenig Geld zur
Verfügung hätten. Das Gericht gab einem Mann recht, der binnen eines
Monats zweimal in die Behörde gebeten worden und dafür Reisekosten von
jeweils 1,76 Euro geltend gemacht hatte - für Autofahrten von acht
Kilometern. Die Behörde wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge
unter sechs Euro auszahlen. ( Az.: B 14/7b AS 50/06 R)
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BSG-Urteil zu ALG-II bei Hausbesitz
(07.12.2007) Das Bundessozialgericht hat die Rechte von
ALG-II-Empfängern gestärkt. Ein ALG-II-Empfänger darf sein Haus
behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat
stellte in einem Urteil klar, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen
dürfen, wenn der Langzeitarbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu
Geld machen kann. Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer
aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat,
kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden
wollten daraufhin das ALG-II nur als Darlehen
gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter
verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter
nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt
werden.
( Az.: B 14/7b AS 46/06 R)
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BSG-Entscheidung zur Frage ALG I trotz Kündigung
Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen die Rechte
Arbeitsloser bei sogenannten Sperrzeiten gestärkt. Wer kündigt, darf in
bestimmten Fällen nicht automatisch von der staatlichen Hilfe
ausgeschlossen werden, urteilten die Richter.
Grundsätzlich tasteten die Richter die Sperrzeiten aber keineswegs an:
Wer aus freien Stücken kündigt und so ohne Not arbeitslos wird, muss
auch weiter mit einer Übergangszeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld
beziehen kann.
Im ersten Fall ging es um eine Verkäuferin aus dem ostwürttembergischen
Heidenheim. Die Frau war mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem
Verlobten nach Gladbeck gezogen und hatte deshalb gekündigt. Das sah
das Arbeitsamt als leichtfertig an und belegte die Frau mit einer
zwölfwöchigen Sperrfrist. Erst nach diesen drei Monaten sollte sie ein
Recht auf Arbeitslosengeld haben. Das Landessozialgericht in Essen
hatte hingegen entschieden, dass die Frau mit ihrem Verlobten eine
eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbst wenn beide nicht zusammen wohnen
würden.
Das wiesen die Kasseler Bundesrichter zwar zurück, sahen aber das Kind
als ausreichenden Grund für eine Kündigung: Zum einen ergebe sich aus
dem Umzug die Chance einer "dauerhaften
Erziehungsgemeinschaft", zum anderen könne sich die Lebenssituation
des Kindes verbessern. Die Richter erweiterten damit die Rechtsprechung
ihres eigenen Senats, der bislang nur den Zuzug zum Vater oder zur
Mutter als "wichtigen Grund" für eine Kündigung angesehen
hatte (Az: B 11a/7a AL 52/06 R).
In einem anderen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, ebenfalls aus
Baden-Württemberg, gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt. Der
Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete schließlich mit einer
Abfindung für den Kläger, wenn der aus dem Betrieb ausscheide. Das
Arbeitsamt hatte daraufhin keine Unterstützung zahlen wollen, weil der
Mann ja letztlich freiwillig gekündigt habe. Das ließen die Kasseler
Richter nicht gelten: Es dürfe keinem Arbeitnehmer zum Nachteil
gereichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehre und sich dann auf
einen Kompromiss einlasse. Ein gerichtlicher Vergleich dieser Art löse
deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Az: B 11a AL 51/06 R).
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Kein
ALG-II für Studenten
(12.09.2007) Es bleibt dabei, dass für Studenten vorrangig
BaföG-Leistungen sind und auch im Falle einer Nichtgewährung von BaföG
kein ALG II gezahlt wird. Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 6.
September 2007 dementsprechend die Klage eines Studenten abgewiesen.
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass kein ALG-II-Anspruch bestehe,
wenn eine Ausbildung zumindest theoretisch durch BAföG gefördert werden
könne. "Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der
Ausbildung an", heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: B 14/7b AS
36/06 R). Ob der Student tatsächlich BAföG erhalte, sei irrelevant.
Geklagt hatte ein Münchner, der zunächst Ethnologie und dann
Bauingenieurwesen studiert hatte. Weil er erst nach dem siebten
Semester das Fach wechselte, wurde sein BAföG- Antrag abgelehnt. Darin
sah der Student eine besondere Härte und forderte Arbeitslosengeld II.
Die Richter verneinten jedoch die Möglichkeit, dass Studenten
ALG-II-Empfänger sein könnten. Der Kläger könne das Geld zur Sicherung
des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen, wie von ihm
vorgeschlagen, beanspruchen. "Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen
nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann
die Annahme eines Härtefalls nicht begründen.".
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7500
Euro für Autos von ALG-II-Empfänger
(07.09.2007) Die allgemeinen Orientierungen zum maximalen Wert von
Fahrzeugen für ALG-II-Empfänger führten häufig zu Unstimmigkeiten. Nun
hat der neu gebildete 14. Senat des BSG dazu geurteilt. Autos von
ALG-II-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten.
Diese Grenze wurde vom BSG in einem Musterverfahren gezogen und damit
das bisherige Limit deutlich angehoben.
Bislang hatten die JobCenter eine Grenze bei etwa 5000 Euro gesehen.
7500 Euro pauschal können als angemessen betrachtet werden. Liegt der
Wert jedoch darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen
gelten, hieß es in der Urteilsbegründung des BSG. (Az: B 14/7b AS 66/06
R).
Die Richter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die
einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer
festsetzt. Da der Gesetzgeber für die ALG-II-Empfänger den
Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt
habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse
es als Vermögen gelten.
Die Richter des BSG gaben damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim
Recht, dem das Arbeitslosengeld II verweigert worden war. Der Wagen des
Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS,
hatte einen Händlerwert von 9600 Euro. Die 4600 Euro über der Grenze
von 5000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Zudem habe der Mann
Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne. Dies wiesen
die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa
7500 Euro. Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der
eingezahlten Beträge ausgezahlt würden,
unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar.
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Nicht
jede Rückforderung von ALG II ist gerechtfertigt
(02.06.2007) Das Landessozialgericht Darmstadt hat in
einem bereits rechtskräftigen Urteil eine Rückforderung von
ALG-II-Leistungen für nicht gerechtfertigt angesehen und einem
langzeitarbeitslosen Vater von zwei Kindern, der mit seiner Ehefrau und
den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet Recht gegeben.
Das LSG stellte fest, dass Arbeitsagenturen von
ALG-II-Bedarfsgemeinschaften kein Geld zurückfordern können, wenn sie
in der Vergangenheit zuviel gezahlt haben. Das
ALG-II sei eine individuelle Leistung und somit sei eine Rückforderung
immer auch individuell zu richten und kann nicht eine ganze
Bedarfsgemeinschaft umfassen. Im konkreten Fall war das
Arbeitslosengeld II zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel,
forderte das zuständige Jobcenter in Kassel von der Familie etwa 1500
Euro zurück. Dazu Zählten nicht nur Leistungen an den Vater sondern
auch Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder.
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ALG
II und BAföG für Schüler möglich
(12.05.2007) Die Gewährung von ALG II für Studenten ,
die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben ist nun durch Sozialgerichtsurteile
ausgeschlossen, auch wenn tatsächlich kein Bafög bezogen wird. Allein
die Tatsache, einer prinzipiellen Berechtigung reicht aus, um diese
Grundsicherungsleistungen zu verwehren.
Anders ist es bei einer schulischen Ausbildung, für die eine
Schüler-BAföG-Leistung gewährt wird, wie beispielsweise eine Ausbildung
zur Hebamme oder Mediengestalterin, die von staatlichen oder auch
privaten Schulen erfolgt. Oft ist für diese Ausbildung noch ein
Kostenzuschuss erforderlich.
Für derartige Ausbildungen nach Abschluss der Haupt- oder Realschule
bzw. des Gymnasiums gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen
vom BAföG-Amt und zusätzlich können ALG-II-Leistungen beantragt werden.
Diese Verfahrensweise ist relativ neu und wird von einigen JobCentern
noch sehr verhalten praktiziert.
Neu ab 2007 ist auch die Möglichkeit, dass Studenten trotz BaföG die
Möglichkeit erhalten einen Mietkostenzuschuss beim JobCenter zu
beantragen, wenn sie zu Hause wohnen und die Eltern ALG-II erhalten.
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Was gilt in Berlin als angemessene Mietkosten ?
(11.12.2008) Nachdem sich die Senatoren für Finanzen und für Soziales
geeinigt haben was als zumutbar anzusehen ist, soll es ab 01.01.2009
eine neue Rechtsverordnung geben.
Genaueres dazu ist noch nicht bekannt.
Vorgesehen ist jedoch, dass ein Umzug aus einer zu großen Wohnung nun
einheitlich in einer Frist von 6 Monaten erfolgen soll. Dies wurde von
der Ministerkonferenz gefordert.
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Um
die Wohnkosten zu senken sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen.
Auch eine Untervermietung wäre eine Lösung um die Mietkosten zu senken
und eine Angemessenheit im Sinne der Bestimmungen zu erreichen.
Künftig soll weiterhin nicht die Wohnungsgröße als Kriterium für eine
Umzugsforderung gelten, sondern die Brutto-Warmmiete - also die Miete
plus Heiz- und Betriebskosten. Diese Grenzen wurden nunmehr nur zum
Teil höher angesiedelt. Für ein Einpersonenhaushalt beträgt die
Grenze neu 378 Euro, für zwei Personen 444 Euro, für drei
Personen bis 542 Euro, für vier Personen 619 Euro und für
einen Fünfpersonenhaushalt 705 Euro. (Für jede weitere Person im
Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro) Diese Grenzen gelten
sowohl für ALG-II, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen.
Ausnahmeregelungen sind vorgesehen. So müssen Alleinerziehende mit zwei
und mehr Kindern, schwer kranke Menschen oder Behinderte und
Langzeitarbeitslose, die älter als 60 Jahre sind ,
nicht umziehen, auch wenn ihre Mieten die Richtwerte überschreiten. Für
Familien mit kleinen Kindern oder Menschen, die schon seit 15 Jahren in
ihrer Wohnung leben, ist eine Überschreitung der Miet-Richtwerte um
zehn Prozent zulässig. Wer künftig in den Bezug von ALG
II rutscht hat nun 6 Monate Zeit um seine Mietkosten angemessen
zu gestalten, ohne dass Umzugsforderungen gestellt werden. Massenumzüge
sollen unbedingt vermieden werden, jedoch eine genaue Zahl der künftig
Betroffenen gibt es nicht. die Schätzungen gehen beim Mieterverein von
10.000 bis 30.000 Betroffenen. In Berlin gibt es 280.000
Bedarfsgemeinschaften mit einem ALG-II Bezug. Berlin übernimmt ca. eine
Milliarde Euro pro Jahr Mietkosten für diese Menschen. Der Bund
übernimmt davon knapp 300 Millionen Euro.
Hier nun die neuen Regelungen der AV Wohnen von
2009.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld
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Reglungbis
01/2006:
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Monate
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Versicherungspflichtig
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gearbeitet
*
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Alter
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Bezugsdauer
*
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12
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6
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16
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8
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20
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10
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24
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12
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28
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ab
45
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14
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32
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ab
45
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16
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36
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ab
45
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18
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40
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|
ab
47
|
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20
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44
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ab
47
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|
22
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|
48
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ab
52
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|
24
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|
52
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|
ab
52
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|
26
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|
56
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|
ab
57
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28
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|
60
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ab
57
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30
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64
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ab
57
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32
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Regelungab
02/2006:
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12
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6
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16
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8
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20
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10
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24
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12
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30
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ab
55
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15
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36
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ab
55
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18
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Regelung ab 01/2008
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Lebensalter
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Bezugsdauer
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30
Monate eingezahlt in letzten 5 Jahren
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ab
50 Jahre
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15
Monate
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36
Monate
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ab
55 Jahre
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18
Monate
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48 Monate
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ab 58 Jahre
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24 Monate
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nach oben
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Gemeinsame
Wohnung - trotzdem Anrecht auf ALG II
-
(19.08.2005)
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat in zwei
veröffentlichten Entscheidungen klargestellt, das Zusammenleben mit
einer gemeinsamen Meldeadresse sei noch kein ausreichender Anhaltspunkt
um das Einkommen und Vermögen mit an das Arbeitslosengeld II
anzurechnen. Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners dürfen bei der
Berechnung des ALG II,
|
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nur
unter strengen Bedingungen berücksichtigt werden. Voraussetzung sei,
eine eheähnliche Gemeinschaft der Betroffenen. (AZ.: L 7 AS 1/05 ER.
und L 7 AS 18/05 ER)
Aus
den rechtskräftigen Beschlüssen geht hervor, dass es sich nur dann um
eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, wenn das Zusammenleben für eine
lange Zeit angelegt ist und über eine reine Wohngemeinschaft
hinausgeht. Anzeichen dafür sind, eine gemeinsame Versorgung von
Angehörigen die auf ein gegenseitiges Einstehen hindeuten.
Nach
einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle,
vom Mittwoch hat ein Student, der sein Studienfach wechselt und deshalb
auch kein Anrecht mehr auf Bafög hat, keinen Anspruch auf ALG II. Es
sei ihm zuzumuten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.(L 2 B 7/05 AS
ER)
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Nebeneinkommen
bei Arbeitslosengeld I
Seit Anfang 2005 gibt es für Arbeitslosengeldempfänger bei Einkommen
aus einer Nebenbeschäftigung einen einheitlichen Freibetrag von 165
Euro monatlich. Höhere Einkünfte werden nach Abzug bestimmter Kosten
angerechnet auf das Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für selbständige
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mithelfender Familienangehöriger. Neu ist
ebenso eine einheitliche Arbeitszeitgrenze von weniger als 15 Stunden
pro Woche. Bisher konnten Selbständige oder mithelfende
Familienangehörige neben einer Tätigkeit von weniger als 18 Stunden
ausüben und galten trotzdem als arbeitslos.
Bei der Berücksichtigung der Nebentätigkeit werden vom Arbeitsentgelt
zunächst die Werbungskosten sowie evtl. Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Selbständige können danach
pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben
absetzen. Höhere Kosten müssen im Einzelfall nachgewiesen werden. Von
den so ermittelten Nettoverdiensten werden 165 Euro abgezogen. Der Rest
wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Noch höhere Freibeträge gibt es nur, wenn ein Nebenerwerb bereits vor
Beginn der Arbeitslosigkeit neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate
bestand.
Bei Arbeitslosengeld II sind die Hinzuverdienstgrenzen ab
Oktober 2005 anders ausgestaltet. Die ersten 100 Euro können behalten
werden. darüber bis 800 Euro können zu 20 Prozent und bis 1200 Euro für
Alleinstehende zu 10 Prozent behalten werden. Für Bedarfsgemeinschaften
mit Kindern können in dieser Kategorie bis 1500 Euro 10 Prozent
behalten werden. Im Gegenzug gibt es keine Absetzungsmöglichkeiten mehr
für Werbungskosten und Versicherungen.
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Arbeitslosmeldung
(20.01.2008) Was gilt es zu beachten?
Wenn eine Arbeitslosigkeit droht, augrund einer angekündigten oder gar
bereits ausgesprochenen Kündigung muss sofort eine Meldung bei der
Arbeitsagentur erfolgen.
Es gilt dabei eine zweigeteilte Arbeitslosmeldung!
Als arbeitssuchend meldet man sich bereits, wenn eine Arbeitslosigkeit
droht beispielsweise wenn ein Weitergewährungsantrag wegen
Erwerbsminderung gestellt wird und noch nicht klar ist, ob dieser
Antrag auch positiv beschieden wird. Wenn ein Stellenabbau im Betrieb
konkretere Formen annimmt oder wenn eine befristete Stelle ausläuft.
Diese Meldung muss 3 Monate im Voraus erfolgen. (§ 37 b SGB III)
Damit soll der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben werden eine neue
Stelle zu vermitteln bzw. Vorbereitungen für die
Arbeitslosengeldberechnung zu treffen. Für diese Meldung reicht auch
eine telefonische Mitteilung an die zuständige Arbeitsagentur.
Die konkrete Arbeitslosmeldung muss stets persönlich bei der
Arbeitsagentur erfolgen. (§ 122 SGB III) Diese Meldung wird am ersten
Tag der Beschäftigungslosigkeit erwartet und kann aber auch bereits
früher erfolgen.
Wichtig ist, dass bei einer Meldung bei der Arbeitsagentur keine
Krankschreibung mit Krankengeldbezug vorliegt, denn in diesem Fall
zahlt die Krankenkasse die Sozialleistungen.
Nach der „Aussteuerung“ (Beendigung der Krankengeldzahlung)
wird zumeist für die meisten Arbeitnehmer eine Meldung bei der
Arbeitsagentur erforderlich, sofern noch ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld I besteht. Anderenfalls ist sofort eine Meldung beim
Jobcenter oder der ARGE erforderlich, um ALG II zu beantragen.
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Wann ist man arbeitslos?
Die Arbeitslosigkeit ist ein Begriff, der in den Medien sehr häufig
gebraucht wird, doch meinen wir alle stets das selbe,
wenn von der Arbeitslosigkeit berichtet wird? Sowohl im SGB II (für die
Bestimmung des Arbeitslosengeldes II) als auch im SGB III (Regelungen
für das Arbeitslosengeld I) findet die Definition der Arbeitslosigkeit
nach dem SGB III Anwendung. Danach ist arbeitslos, wer keine
Beschäftigung hat (weniger als 15 Wochenstunden), Arbeit sucht, dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und bei einer Agentur für Arbeit oder
einem Träger der Grundsicherung (Jobcenter, ARGE) arbeitslos gemeldet
ist. Nach dieser Definition sind nicht alle erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen als arbeitslos zu zählen. […] Mit dem dritten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im § 16 SGB
III klar gestellt, dass Teilnehmer in
Maßnahmen aktiver Arbeitsmarkpolitik prinzipiell nicht als arbeitslos gelten.
Auch jene, die umgeschult werden oder in anderer Art und Weise eine
Weiterbildung wahrnehmen fallen aus der Statistik.
Ein Vergleich der Entwicklung der Arbeitslosigkeit ist daher stets von
den jeweiligen Definitionen abhängig.
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Sperrzeiten
(14.07.2007) Sanktionen sind Bestandteil rechtlicher Regelungen, um
Zuwiderhandlungen rechtlich normiert entgegen zu wirken.
So ist es auch mit der Leistung des Arbeitsamtes. Wer seine Arbeit
verliert hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, jedoch wer sich nicht
rechtzeitig meldet oder wer seine Arbeit durch Mitschuld verliert
bekommt häufig eine Sperrzeit, ehe tatsächlich das Arbeitslosengeld
gezahlt wird.
Wer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, durch
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten erhält 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und bei Härtefällen
können es 6 bzw. 3 Wochen sein.
Versäumt jemand die Meldefrist wird eine Woche Sperre fällig.
Wer nicht 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. 3 Tage
nach Kenntnis einer Kündigung eine Arbeitslosenmeldung abgibt, muss mit
einer Sperre von einer Woche rechnen.
Wer nicht nachweisen kann, dass er sich intensiv um eine Arbeit bemüht,
muss ebenfalls mit 2 Wochen Sperre rechnen. Wer eine angebotene Arbeit
unbegründet ablehnt oder eine Arbeitsförderungsmaßnahme abbricht, wird
mit 3 Wochen Sperre belegt. Bei einer Wiederholung sind es 6 Wochen und
danach sogar 12 Wochen Sanktion.
Ähnlich ist es beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Auch hier wird bei
Pflichtverletzung eine Sanktion angewandt. Geregelt ist dies im § 31
SGB II. Gründe können sein: Abbruch oder Ablehnung einer Arbeit oder
Ausbildung, einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Zusatzjobs.
Zunächst wird eine ALG II-Kürzung um 30 und danach um 60 Prozent
vorgenommen. Die Kürzung kann auch Miet und Heizkosten umfassen. Kommt
es erneut zu Pflichtverletzungen kann die ALG-II-Leistung ganz
gestrichen werden. Die Rechtsänderung zum SGB II hat besonders für
unter 25-jährige straffe Regelungen parat. Wer eine Stelle ablehnt,
bekommt 3 Monate lang nur noch die Kosten für die Unterkunft und
Heizung. Im Wiederholungsfall werden die Leistungen komplett
gestrichen. Auch bei Versäumnis der Meldepflicht beim Jobcenter oder
bei einem Nichterscheinen beim medizinischen Dienst wird eine
10-prozentige oder im Widerholungsfall eine 20-prozentige
Leistungskürzung vorgenommen.
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Haben Arbeitslose einen Urlaubsanspruch?
Arbeitslos und Urlaub: Arbeitslose haben im Gegensatz zu Arbeitnehmern
keinen direkten gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bezieher von
Arbeitslosengeld I dürfen nach Genehmigung der Agentur für Arbeit in
Urlaub fahren, wenn durch den Urlaub der Wiedererlangung einer
beruflichen Tätigkeit nichts entgegensteht.
Das heißt zum Beispiel, wenn für den arbeitslos Gemeldeten ein
Stellenangebot besteht und der Urlaub ein Vorstellungsgespräch beim
neuen Arbeitgeber oder eine Berufliche Weiterbildung verhindern würde,
wird die Agentur für Arbeit den Urlaub nicht genehmigen. Einem
arbeitslos Gemeldeten wird ein Urlaub in den ersten drei Monaten nur im
Ausnahmefall gewährt.
Das Arbeitslosengeld I wird dem arbeitslos Gemeldeten für die Dauer von
drei Wochen weitergezahlt. Dauert der Urlaub über den Zeitraum von drei
Wochen, entfällt ab der vierten Woche die Zahlung der Leistung.
Kein Arbeitslosengeld wird dem als arbeitslos Gemeldeten gezahlt, wenn
der Urlaub die Dauer von sechs Wochen überschreitet. In diesem Fall
muss nach dem Urlaub ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht
werden.
Fährt ein als arbeitslos Gemeldeter jedoch ohne Zustimmung der Agentur
für Arbeit in den Urlaub oder verlängert er den genehmigten Urlaub über
die drei Wochen auf eigene Faust, so muss er bereits an ihn geleistete
Zahlungen zurückgeben.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten diese Regelungen nur dem
Grunde nach. Hier müssen in jedem Falle mit der Agentur für Arbeit
individuelle Absprachen getroffen werden.
Geregelt ist diese „Abwesenheit bei der Arbeitsvermittlung“
in der „Erreichbarkeitsanordnung der BA“. Die Bezeichnung
lässt erkennen, dass keine Rede von Urlaub ist.
Arbeitslosen, die ohne vorherige Genehmigung verreisen, wird die
Leistung für die Dauer der Abwesenheit versagt und bereits ausgezahltes
Geld zurückgefordert. Weitere Einbußen können in einem solchen Fall
dadurch eintreten, dass der Krankenversicherungsschutz unterbrochen
ist. Darüber hinaus prüft die Agentur, ob bei nicht angezeigtem Urlaub
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.
Beachtenswert ist auch die Tatsache, dass außer den 21 Tagen kein
Anspruch auf Zusatzurlaub auch bei Schwerbehinderung besteht. Erreichbarkeits Anordnung
der BA
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Fragen und Antworten zum ALG II
Das Thema Arbeitslosengeld II spielt auch nach über einem halben Jahr
nach Einführung dieses umstrittenen Gesetzes noch eine große Rolle.
Wir versuchen in Form von Fragen und Antworten den Betroffenen eine
kleine Hilfe durch den Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen zu
geben.
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- Ist die ALG-II-Leistung zeitlich begrenzt ?
Antwort: Der Bewilligungszeitraum beträgt etwa 6 Monate.
Danach muss die Leistung neu beantragt werden und wird beim
Vorliegen der Voraussetzungen weiter geleistet.
- Was ist der Unterschied zwischen dem
Arbeitslosengeld I und II?
Antwort: Das ALG I ist eine
Arbeitslosenversicherungsleistung und das ALG II ist eine
steuerfinanzierte Leistung. Um ALG II zu beantragen muss man zuvor
nicht unbedingt versichtungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Lediglich die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Man ist
danach verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, die nicht
gesetz- oder sittenwidrig ist.
- Muss ein ALG-II-Empfänger für medizinische
Leistungen zuzahlen ?
Antwort: Ja, Zuzahlungen müssen auch ALG-II-Empfänger
leisten. Auch Hier gilt die Höchstbelastungsgrenze wie für alle
anderen Patienten auch. Dies sind entweder 1 Prozent des
Jahresbruttoeinkommens der Familie bei chronisch Kranken oder 2
Prozent bei allen anderen.
- Ist eine Erbschaft oder ein Lottogewinn
Einkommen und wird angerechnet ?
Antwort: Ja, auch dieses Einkommen wird angerechnet, sofern
es nicht sofort in eine Alterssicherung angelegt wird. Jeder
Zufluss von Vermögen wird im jeweiligen Zuflusszeitraum
angerechnet. Als Vermögen wird das Ersparte zum Antragszeitpunkt
gewertet.
- Ist das Kindergeld für ein volljähriges Kind
auf das ALG-II anrechenbar?
Antwort: Das Kindergeld zählt zum Einkommen des
Berechtigten. Auch Unterhaltsleistungen eines Elternteils an die
in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder zählen als Einkommen
und reduzieren das ALG II.
Durch Vereinbarung einer direkten Zahlung an das volljährige Kind
kann die Anrechnung umgangen werden.
- Hat ein ALG-II-Empfänger einen Anspruch auf
Krankengeld?
Antwort: Nein, denn auch bei Krankheit wird das ALG II
weiter geleistet. Dauert die Krankheit jedoch länger als 6 Monate
ist entweder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Sozialgeld zu
leisten
- Wird Pflegegeld, Unfallrente oder
Verletztengeld auf das ALG II angerechnet?
Antwort: Verletztengeld und Unfallrente zählen als
Einkommen und werden angerechnet. Das Pflegegeld der BG wird
hingegen nicht angerechnet.
- Kann ALG II auch ins Ausland überwiesen
werden?
Antwort: Nein, denn die Grundvoraussetzung für den Bezug
des ALG II ist ein Aufenthalt in Deutschland.
- Sieht das SGB II noch zusätzliche Leistungen
ähnlich der bisherigen Sozialhilfe vor?
Antwort: Nur einige begrenzte Leistungen sind über die
nunmehr pauschalisierten Leistungen vorgesehen, so beispielsweise
für werdende Mütter, für eine Erstausstattung der Wohnung und für
eine mehrtägige Klassenfahrt. Zur Abwehr einer Notsituation kann
die Arbeitsagentur Sach- oder Geldleistungen gewähren in Form
eines Darlehns.
- Ist neben dem ALG II ein Kinderzuschlag
möglich?
Antwort: Nein. Für minderjährige Kinder in einer
Bedarfsgemeinschaft wird Sozialgeld geleistet. Der Kinderzuschlag
wird nur dann gewährt, wenn die Eltern zwar wenig Einkommen haben,
jedoch kein ALG II zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag ist bei der
Familienkasse der jeweiligen Gemeinde zu beantragen.
- Hat ein ALG-II-Empfänger Anspruch auf Urlaub?
Antwort: Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Anders
als bei ALG-I-Bezieher, die einen Anspruch auf 3 Wochen Urlaub
haben, ist dies beim ALG II nicht vorgesehen. Somit muss eine
Ortsabwesenheit beim Fallmanager beantragt werden. Bei Zustimmung
gibt es auch weiterhin ALG II. Ohne Zustimmung gibt es nichts und
danach muss das ALG II neu beantragt werden. Bitte denken Sie
dabei auch an die Krankenversicherung, die weiter bezahlt werden
muss.
- Was kann ich tun, wenn ich mit einem Bescheid
der Arbeitsagentur nicht einverstanden bin?
Antwort: Im jeweiligen Bescheid der Arbeitsagentur findet sich
hoffentlich auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die eine einmonatige
Widerspruchsfrist beinhaltet. Sollte die Arbeitsagentur überhaupt
nicht reagieren gibt es die Möglichkeit einen vorläufigen
Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen oder
auch eine Untätigkeitsklage einzulegen.
Wir raten in jenen Fällen dazu eine Rechtsberatung in Anspruch zu
nehmen.
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Die Änderungen
beim ALG II auf einen Blick
Aufgrund
der Kostenexplosion hat die Koalition wesentliche Änderungen beim ALG
II Bezug durchgesetzt und dazu das ALG-II-Optimierungsgesetz
beschlossen.
Die wesentlichsten Änderungen wollen wir nachfolgend darstellen:
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Erstantrag.
Wer zum ersten Mal ALG II beantragt und in den zwei Jahren
zuvor keine Leistungen der Arbeitsagentur erhalten hat. soll künftig
sofort in einen Ein-Euro-Job. eine Weiterbildung oder eine andere
Maßnahme vermittelt wer den. Mit diesem Sofortangebot soll die
Arbeitsbereitschaft des Antrag stellers überprüft werden. Die Regierung
erhofft sich durch diese Maßnahme einen Rückgang der Neuanträge um etwa
zehn Prozent. Ersparnis: ca. 280 Millionen Euro.
Außendienste.
Das neue Gesetz schreibt den Jobcentern vor,
flächendeckend Außendienste zu schaffen, die die ALG-II-Haushalte
überprüfen sollen. Die Regierung erhofft sich dadurch die Aufdeckung
von ca. 90000 Missbrauchsfällen. Einsparung: bis zu 440 Millionen Euro.
Datenabfrage.
Private Stellen, wie Callcenter können von den Behörden
beauftragt werden, telefonisch Daten bei ALG-II-Empfängern abzufragen.
Dadurch soll herausgefunden werden, wer unrechtmäßig Leistungen erhält.
Erhoffte Einsparung: bis zu 300 Millionen Euro.
Datenaustausch.
Zwischen den Behörden wird der Informationsaustausch
verstärkt, um Vermögen aufzuspüren, das ALG-II-Empfänger nicht
angegeben haben. So sollen künftig Anfragen bei den Finanzbehörden
möglich sein, um zu erfahren, ob Konten oder Aktiendepots im Ausland
bestehen. Beim Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg darf erfragt werden,
welche Fahrzeuge der Betroffene hat. So kann man beurteilen, ob das
Fahrzeug den angegebenen Vermögensverhältnissen entspricht. Erhoffte
Einsparung: bis zu 500 Millionen Euro.
Sanktionen
Verschärfung.
Bisher führt die Weigerung, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen, für die Dauer von drei Monaten zu einer Kürzung des ALG II
um 30 Prozent. Wohn- und Nebenkosten bleiben unberührt. Künftig wird
nicht nur die Regelleistung gekürzt, sondern auch die Wohn- und
Nebenkosten.
Ein-Jahres-Zeitraum.
Führt bisher eine erneute Arbeitsverweigerung nur in den
ersten drei Monaten zu einer weiteren Kürzung um nochmals 30 Prozent,
so wird dieser Zeitraum künftig auf ein Jahr erweitert. Wer also
innerhalb eines Jahres zweimal eine angebotene Tätigkeit ablehnt,
bekommt sechzig Prozent weniger Leistungen vom Jobcenter.
ALG-l-Sperrzeit.
Bezieher von Arbeitslosengeld I, die wegen einer
Pflichtverletzung eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur bekommen haben,
können bei Bedürftigkeit in dieser Zeit ALG II beantragen. Bisher
erhalten sie dann den vollen ALG-II-Regelsatz. Künftig sollen sie 30
Prozent weniger erhalten.
Jugendliche
unter 25. Bei Hilfebedürftigen unter 25 Jahren entfallen bei
Pflichtverletzungen die Regelleistungen ganz und gar. Sie erhalten nur
noch Sachleistungen (Lebensmittel-Gutscheine etc.). Da dies zu
erheblichen Härten führt, soll für diese jungen Hilfeempfänger eine
flexiblere Regelung geschaffen werden.
Bedarfsgemeinschaft
Umkehr
der Beweislast. Wenn zwei Personen in einer Wohnung leben, müssen
sie künftig beweisen. dass keine eheähnliche Partnerschaft besteht,
wenn beide eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden wollen. Bisher müssen
die Jobcenter das Gegenteil nachweisen.
Kriterien.
Die Jobcenter können künftig automatisch davon ausgehen,
dass eine eheähnliche Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt
besteht, wenn eines von vier Kriterien erfüllt ist:
1. Die Partner leben länger als zwölf Monate zusammen;
2. Sie haben gemeinsame Kinder;
3. Sie verfügen über ein gemeinsames Konto;
4. Sie sind verantwortlich für die Versorgung von Angehörigen.
Die alleinige Behauptung der Partner, dass sie nicht füreinander
einstehen und also keine eheähnliche Gemeinschaft bilden, reicht nicht
aus, um die Vermutung des Jobcenters zu widerlegen.
Gleichgeschlechtliche Partner, die zusammen leben, jedoch nicht nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, werden künftig genauso
behandelt wie eheähnliche Gemeinschaften. Ihr Einkommen wird, wie bei
Ehepaaren und heterosexuellen Partnerschaften, bei der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit herangezogen.
Vermögen
Vermögensfreibetrag.
Vorgesehen ist eine Senkung des Grundfreibetrages von
derzeit 200 Euro au 150 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze für
Vermögen, das nicht beim ALG II berücksichtig wird, liegt dann bei 9
750 Euro. Was darüber hinausgeht, wird auf da ALG II angerechnet.
Altersvorsorge.
Im Gegenzug soll der Altersvorsorgefreibetrag von derzeit
200 auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht werden. (Höchstbegrenzung auf
16250 Euro) Diese Maßnahme soll dazu dienen mehr Vermögen für die
Altersvorsorge der ALG-II-Empfänger anrechnungsfrei zu lassen.
Kinderfreibetrag.
Auch der Vermögensfreibetrag für Kinder wird abgesenkt:
3100 Euro. Damit soll verhindert werden, dass in Bedarfsgemeinschaften
mit Kindern deren ungenutzte Freibeträge von Familienangehörigen
genutzt werden.
Sonstiges
Kinderzuschlag. Familien, die nach Ausschöpfen
ihres Arbeitslosengeldes I Anspruch auf Arbeitslosengeld II und den
befristeten Zuschlag hätten, können diesen oft nicht in Anspruch
nehmen, weil sie vorrangig Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Künftig
sollen Familien frei wählen können, welchen Zuschlag sie in Anspruch
nehmen.
Babyerstausstattung . Da es keine
einheitlichen Praktiken der Jobcenter bei der Babyerstausstattung gab,
wird nun klargestellt, dass zu einer Erstausstattung nicht nur die
Babybekleidung gehört, sondern auch ein Kinderwagen und Kinderbett.
Warmwasserkosten . Die Kosten
für Strom und Warmwasser gehören nicht zu den Unterbringungskosten, für
die die Kommunen zuständig sind. Sie müssen aus der laufenden
Regelleistung (in West und Ost künftig 345 Euro) bestritten werden.
Umzugskosten . Die
Gemeinden werden verpflichtet, bei notwendigen Umzügen von
ALG-Il-Empfängern die Kosten für den Umzug zu übernehmen und die
Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen zu erteilen.
Mietkosten. Zieht ein ALG-II-Bezieher aus einer Wohnung mit
angemessener Miete in eine andere, die zwar teurer ist, aber immer noch
im angemessenen Rahmen liegt, so werden für die neue Wohnung nur die
bisherigen, niedrigeren Kosten übernommen. Das gilt nicht, wenn der
Umzug notwendig und von der Arbeitsagentur genehmigt ist.
Pflegegeld . Nicht auf
das Arbeitslosengeld II angerechnet wird auch weiterhin Pflegegeld für
das erste Kind (SGB Vlll). Pflegegelder für die Betreuung weiterer
Kinder werden aber künftig als Einkommen beim ALG II angerechnet: Für
das zweite und dritte Kind wird das Pflegegeld je zur Hälfte, für das
vierte und fünfte Kind je zu 75 Prozent angerechnet. Ab dem sechsten
Kind erfolgt die Anrechnung des Pflegegeldes (es wird mit 202 Euro pro
Kind und Monat angesetzt) in voller Höhe. Damit soll verhindert werden,
dass Kindespflegschaft zum Gelderwerb dient.
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Tipps für Mini-Jobber
(21.01.2006) Wie sieht es aber mit Steuern und
Sozialabgaben beim Nebenjob aus?
Ein Einkommen bis zu 400 Euro im Monat bleibt für den Mini-Jobber
steuerfrei - egal, ob er es mit einer Nebentätigkeit oder mehreren
verdient. Auch Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung muss er nicht zahlen.
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Der
Arbeitgeber meldet das Arbeitsverhältnis der Mini-Job-Zentrale und führt
eine Pauschale ab: 12 Prozent an die Rentenversicherung, 11 Prozent an
die Krankenkasse und 2 Prozent ans Finanzamt. Wer nicht nur
einen, sondern zwei oder mehrere Mini-Jobs nebeneinander ausübt, muss
das seinen Arbeitgebern mitteilen. In der Mini-Job-Zentrale werden
diese Arbeitsverhältnisse erfasst. Solange der Verdienst aus allen
Minijobs die 400 Euro pro Monat. nicht übersteigt, bleibt es bei der
Abgabenfreiheit. Werden die 400 Euro überschritten, müssen Steuern und
Sozialabgaben abgeführt werden.
Wer neben seinem Hauptberuf noch außerhalb der Arbeitszeit jobbt,
bleibt ebenfalls bis zu 400 Euro Nebeneinkommen pro Monat von Abgaben
verschont. Bei der Steuererklärung muss er den Verdienst zwar angeben,
braucht aber keine Steuern darauf zu entrichten.
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