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Arbeitslosengeld I und II


 

 

 

 

Inhalte der Seite:

Mehr Sanktionen gegen ALG-II-Bezieher
Kürzungen der Arbeitsmarktförderung gestoppt

Mahngebühren rechtwidrig
Neues Bürokratiemonster -Bildungspaket
Die qualvolle Reform
BSG-Urteil zur Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung
Rund ums Arbeitslosengeld II
ALG II und Bafög
Umzug möglich
Kein Zuschuss für Kinderkleidung
ALG I-Berechnung nach unbezahlter Ausbildung
Erbschaft und Sozialleistungen
BSG zu Heizkostenanrechnung
BSG-Urteil zu Lebensversicherungen bei ALG II
Unterhaltsverpflichtungen werden durchgesetzt
SG-Urteil zur Vermittlungsbereitschaft bei ALG II
Urteil zur Altersvorsorge
Konteneinsicht für ALG II
Jobcenter übernimmt Kosten für Waschmaschine
Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III
BSG Urteil zu ALG-II Nachzahlungen
BSG-Urteil zur Krankenhausverpflegung
Achtung Minijobber

Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf ALG II
Fahrkostenübernahme für Vorsprache beim Jobcenter
BSG-Urteil zu ALG-II bei Hausbesitz

BSG-Entscheidung zur Frage ALG I trotz Kündigung
Kein ALG-II für Studenten
Nicht jede Rückforderung von ALG II ist gerechtfertigt

ALG II und BAföG für Schüler möglich
Was gilt in Berlin als angemessene Mietkosten ?
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Gemeinsame Wohnung - trotzdem Anrecht auf ALG II -

Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld I
Arbeitslosmeldung
wann ist man arbeitslos
Sperrzeiten
Fragen und Antworten zum ALG II
Die Änderungen beim ALG II auf einen Blick
Tipps für Minijober


ALG2
Mehr Sanktionen gegen ALG-II-Bezieher
(11.12.2011) Die Zahl der Langzeitarbeitslosen im ALG-II-Bezug ist weiterhin sehr hoch und viele Betroffene bewerben sich ohne Erfolg. Die Aussichten, einen Job zu bekommen schwinden zunehmend mit der Länge der bisherigen Arbeitslosigkeit. Viele geben daher auf oder lassen in ihren Bemühungen um eine neue Arbeit nach, so dass die Jobcenter auf den Plan treten und mit Sanktionen drohen, wenn die Bewertungsaktivitäten nachlassen oder wenn gar ein Termin beim Amt nicht rechtzeitig oder gar nicht wahr genommen wird.
In der Zeit von Januar bis April 2011 wurden etwa 300.000 Sanktionen ausgesprochen. Dies sind 50.000 mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum. Der BA-Chef Weise rechnet bis Jahresende mit ca. 900.000 Sanktionen. Zwar sei es nach den Worten des BA-Chefs nicht das Ziel Menschen in Dauerarbeitslosigkeit zu bestrafen. Sanktionen werden jedoch nach seinen Worten fällig, wenn Leistungsempfänger eine zumutbare Arbeit ablehnen oder den gesetzlichen Auflagen nicht nachkommen.
ALG-II-Bezieher müssen mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. In dieser sind die Bemühungen festgehalten, die zu erbringen sind, um einen Arbeitsplatz zu finden. So wird beispielsweise die Anzahl der Bewerbungen bestimmt, die ein Betroffener wöchentlich zu erstellen hat. Ebenso ist geregelt, wie und wann der Betroffene seine Bemühungen nachzuweisen hat.
ALG-II-Bezieher müssen zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine kurzzeitige Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") annehmen. Gleichzeitig dürfen sie sich in einem Bewerbungsgespräch nicht absichtlich so verhalten, dass eine Ablehnung wahrscheinlich ist.
Bezieher von ALG II müssen an Maßnahmen teilnehmen, die für eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben helfen könnten. Dies könnten etwa Bewerbungstrainings oder berufliche Weiterbildungen sein.
Langzeitarbeitslose müssen, sofern sie nicht erkrankt sind und dies nachweisen, Termine im Jobcenter pünktlich wahrnehmen.
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht, also im Falle des unpünktlichen oder Nicht-Erscheinens beim Jobcenter, kann der ALG-II-Regelsatz für drei Monate um 10 Prozent gekürzt werden. Bei einer Wiederholung des Verstoßes werden zusätzlich für drei Monate 20 Prozent abgezogen. Jeder weitere Verstoß gegen die Meldepflicht erhöht für drei Monate den Abzug um 10 Prozent.
Bei einem Verstoß gegen Abmachungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit kann der Regelsatz zunächst um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem weiteren Verstoß sind es 60 Prozent. Beim dritten Verstoß sind es 100 Prozent – dann können auch die Kosten für Wohnung und Heizung komplett gestrichen werden.
Unter-25-Jährige können schon beim ersten Verstoß mit der kompletten Kürzung des Regelsatzes sanktioniert werden.
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Apotheken

Kürzungen der Arbeitsmarktförderung gestoppt
(16.10.2011) Der Beschluss der Regierung zur Reform der Arbeitslosenförderung hatte im Bundesrat keinen Bestand und wurde gestoppt. Nun muss der Vermittlungsausschuss entscheiden. Es war vorgesehen Arbeitslose möglichst schnell in den ersten Arbeitsmarkt einzugegliedern. Dazu sollte den  Jobcentern ein großer Ermessensspielraum gewährt werden. Dies bedeutet, dass nur jene Maßnahmen vorrangig gefördert werden, die möglichst schnell den Fachkräftebedarf der Wirtschaft durch zügige Vermittlung ausgleichen.
Die Langzeitarbeitslosen bleiben also auf der Strecke. 
Mit der Reform wollte die Regierung ca. 8 Milliarden EUR bis 2015 einsparen. Die Zahl der Förderinstrumente soll um ein Viertel reduziert werden. 
Die Mehrheit in der Länderkammer bemängelte insbesondere, dass Hilfen für die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wesentlich eingeschränkt werden sollten.
Auch der SoVD-Landesverband Berlin-Brandenburg hat in Briefen an die jeweiligen Länderregierungschefs Einfluss ausgeübt, um diese Reform zu stoppen, denn die völlige Streichung der Mittlel geht zu Lasten der Betroffenen und löst das Problem der Arbeitslosigkeit nicht.
Die von der Regierung vorgesehene Neuregelung hat nachfolgende Kernpunkte:

  • Gründungszuschuss: Wer sich als Arbeitsloser selbstständig machen will, bekommt einen Gründungszuschuss nur noch, wenn Experten von Geschäftsidee und Eignung des Firmengründers in spe überzeugt sind. Die Gesamtförderdauer von 15 Monaten in 2 Phasen bleibt erhalten, allerdings bei von 9 auf 6 Monate verkürzter erster Förderphase. In dieser wird das Arbeitslosengeld I weiter gezahlt. Die 2. Phase mit einer Pauschalförderung von jeweils 300 EUR wird von 6 auf 9 Monate verlängert. Für den Gründungszuschuss wurden 2010 knapp 1,9 Mrd. EUR ausgegeben. Geplant sind Einsparungen von jährlich bis zu 1,3 Mrd. EUR.
  • Ein-Euro-Jobs: Sie sollen weiter eingeschränkt werden. Die Ein-Euro-Job-Förderung kostete 2010 rund eine Milliarde EUR. Künftig werden den Trägern nur noch "angemessene Sach- und Personalkosten" erstattet.
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM): Gibt es künftig nicht mehr. Damit wird die ohnehin bereits stark reduzierte ABM als eine Form öffentlich geförderter Beschäftigung ganz eingestellt.
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Gesetz

Mahngebühren rechtwidrig
(27.05.2011) Das BSG hat in einem Urteil die Praxis der BA für rechtswidrig erklärt, Mahngebühren zu erheben. Die Erhebung derartiger Mahngebühren war durchaus Praxis.
ALG-II-Empfänger, die derartige Gebühren bis April 2011 bezahlen mussten, können diese mit Bezug auf das BSG-Urteil (Az.: B 14 AS 54/10 R) zurückfordern.
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Arbeitsamt

Neues Bürokratiemonster -Bildungspaket
(12.04.2011) Bereits in der Diskussion zur aktuellen Änderung des SGB II wurde vermutet, dass sich das neue Bildungspaket der Arbeitsministerin zu einem Bürokratiemonster entwickeln wird.
Nun ist es da und es entpuppte sich als ein solches.
Denn unzählige Formulare sind auszufüllen, um die gesonderten Leistungen dieses Paktets zu erhalten. Viele werden an diesem Aufwand verzweifeln und gar auf die Beantragung verzichten. Auch die Schulen sind in diesem Prozess gefordert und erste Stimmen lassen erkennen, dass eher auf Klassenfahrten verzichtet wird, als die dafür erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Das war sicher so nicht gedacht, aber die ersten Reaktionen deuten darauf hin, dass der Weg des geringeren Widerstandes gewählt wird und einfach keine Klassenfahrten mehr durchgeführt werden, um all den dafür erforderlichen Formalitäten zu entgehen.
Auch die Nachhilfen sind ein Probelm. Ein Nachhilfebedarf ist von den Lehrern zu bestätigen und damit muss beim Jobcenter vorgesprochen werden, um diesen Bedarf zu realisieren.
In Berlin wird versucht, mit den Problemen fertig zu werden, indem der "Berlinpass" als einheitlicher Nachweis für die Leistungsberechtigung anerkannt wird.
Sämtliche Informationen der Senatsverwaltung zum Bildungspaket, also sowohl Informationsschreiben und Antragsformulare für Eltern als auch vertiefende Informationen und Merkblätter für Schulen und Kitas sowie die nötigen Formulare stehen seit letzter Woche unter www.berlin.de/sen/bwf/bildungspaket online.
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ALG2

Die qualvolle Reform
(26.02.2011 NW) Nach zähem Ringen Vermittlungsausschuss und dann nochmals Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat ist ein Ergebnis da.
Fünf Euro mehr zum Regelsatz und ein Bildungspaket sowie weitere Änderungen im SGB II und XII – das ist das Ergebnis der Reform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Februar 2010 in Gang gesetzt wurde.
Im Gefolge der Verhandlungen wurden Zugeständnisse an die Kommunen vereinbart und ein Mindestlohn für Zeit- und Leiharbeiter festgeschrieben.
Was wurde nun konkret verändert?
Die Regelsatzerhöhung von 5 Euro ab Anfang 2011 (364 Euro) und eine Vereinbarung von 3 Euro mehr ab 2012 war ein eher mageres Ergebnis und ob diese Neuregelung einer erneuten gerichtlichen Prüfung stand hält, bleibt abzuwarten.
Das Bildungspaket ist erhältlich nach diversen Anträgen und erbringt 20 Euro pro Monat. Der dafür erforderliche Bürokratieaufwand ist noch nicht abzuschätzen.
Für die Bundesagentur für Arbeit bedeutet die Reform eine wesentliche Reduzierung ihrer Mittel. Vier Milliarden Euro sollen von dort abgezogen werden, um die Reform zu finanzieren. So finazieren die Arbeitslosen die anderen Arbeitslosen. Das sind in erster Linie Gelder, die für eine Widereingliederung von Arbeitslosen verwendet wurden.
Diese Mittel sollen für die Finanzierung der Grundsicherungsleistungen verwendet werden, die zeitweise der Bund übernimmt und somit die Kommunen entlastet.
Für ehrenamtliche ALG-II-Bezieher bleibt eine Aufwandsentschädigung von bis zu 175 Euro frei.
Die Kinder aller Empfänger von ALG-II-Leistungen oder von Geringverdienern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, werden mit zehn Euro im Monat zusätzlich unterstützt, wenn sie diese für Freizeitaktivitäten ausgeben.
Befristet bis 2013 erhalten sie weiterhin bis zu zwei Euro Schulmittagsessenzuschuss. Die Kommunen bekommen zusätzlich 400 Millionen Euro für die Bezuschussung von Schul-, Hort- und Kita-Mittagessen und für die Beschäftigung von Schulsozialarbeitern.
Für jedes Schuljahr gibt es 30 Euro Unterstützung für Wandertage sowie bei Bedarf Unterstützung für Schülertickets und Nachhilfe. 100 Euro für Schulmaterial gehören auch zum Paket. Die Kommunen erhalten für das Bildungspaket insgesamt 1,6 Milliarden Euro pro Jahr vom Bund. Ab 2014 fließen nur noch 1,5 Milliarden. Die tatsächlichen Kosten sollen jährlich abgerechnet und komplett erstattet werden.
Die Regelsätze für Kinder bleiben unverändert bei 215 Euro (Kinder unter 6), 251 Euro (6 bis 13 Jahre alt) und 287 Euro (14 bis 18 Jahre) im Monat.
Ab Mai soll es in der Zeitarbeitsbranche einen neuen Mindestlohn geben, zudem sollen Untergrenzen für Wach- und Sicherheitsgewerbe und Weiterbildungsbranche folgen. Zeitarbeiter sollen auch dann den Mindestlohn erhalten, wenn in dem Betrieb, an den sie ausgeliehen sind, weniger gezahlt wird.
Der Bund übernimmt bis 2014 vollständig die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter. Die Kommunen geben dafür jährlich 3,5 Milliarden Euro aus. Die Milliardensummen, die der Bund für die Entlastung der Kommunen benötigt, sollen hauptsächlich dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entzogen werden.
Schon jetzt gibt es Stimmen, die davor warnen, dass 2014 ein Defizit von über neun Milliarden Euro bei der BA besteht.
Weitere Änderungen betreffen die Gewährung von darlehnsweisen Leistungen und eine Verkürzung der rückwirkenden Leistungen nach § 44 SGB X auf nur noch ein Jahr, wenn rechtswidrig Leistungen vorenthalten wurden.
Es handelt sich also um eine ganze Reihe von Änderungen in den Regelungen des SGB II.
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Jobcenter

BSG-Urteil zur Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung
(18.01.2011) Für rund 30.000 ALG-II-Empfänger gibt es gute Nachrichten.
Das BSG hat geurteilt, dass die Differenz zwischen den bislang von den Jobcentern übernommenen Kosten für eine private Krankenversicherung und den tatsächlichen Forderungen der PKV von den Ämtern übernommen werden mussen und dass es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts um eine Regelungslücke handeln würde. Dies spricht dafür, dass die Regierung die Zeit nutzen sollte den ohnehin noch zu ändernden Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen. Die privat krankenversicherten ALG-II-Empfänger erhalten also die gesamten Kosten für den Basistariv der privaten Krankenversicherung voll erstattet. Das Gericht schuf damit Klarheit für Arbeitslose und auch für die Versicherungswirtschaft.
Früher wurden ALG-II-Empfänger automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder erhielten auf Antrag für ihre private Versicherung nur einen Zuschuss bis knapp 130 Euro. Seit Anfang 2009 können zuvor privat Versicherte jedoch auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zurückkehren. Gleichzeitig sind aber alle Bürger verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern. Nach Angaben der Bundesregierung vom März 2010 sind bundesweit 32.000 Arbeitslose betroffen.
Im verhandelten Fall war der Kläger selbstständiger Rechtsanwalt und seit seiner Referendarzeit privat versichert. Anfang 2009 beantragte er ALG II-Leistungen. Das Jobcenter Saarbrücken bewilligte die Leistung, zahlte für die Krankenversicherung jedoch nur den Zuschuss von 130 Euro. Monatlich 80 Euro sollte er selbst von seiner Regelleistung zahlen.
Das BSG geht davon aus, dass der Gesetzgeber dieses Problem unterschätzt hatte. (Az: B 4 AS 108/10 R)
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Grundsicherung

Rund ums Arbeitslosengeld II
(19.11.2010) Das Bundessozialgericht hat 05.11.2010 entschieden, dass bei einer Leistung der betrieblichen Altersvorsorge die Arbeitgeberbeiträge zu dieser Versorung nicht auf das ALG II angerechnet werden können. (Az.: B4 AS 7/10 R)

Eine weitere Entscheidung beschäftigte sich mit der Meldepflicht beim Jobcenter auch im Krankheitsfall.
Danach müssen sich ALG-II-Empfänger, auch wenn sie krank sind beim Jobcenter melden. Anderenfalls können Sanktionen verhängt werden. Nur wenn der Leistungsempfänger das Haus aus Krankheitsgründen nicht verlassen kann oder das Bett hüten muss besteht ein Grund für die Nichtwahrnahme des Meldetermins beim Jobcenter. Dazu ist eine Arztbescheinigung vorzulegen. (Az.: B4 AS 27/10 R)
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Bundesverfassungsgericht

ALG II und Bafög
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 1 BvR 2556/09) die Anrechnung von Bafög als Ausbildungsförderung auf ALG-II-Leistungen als grundgesetzkonform beschieden. Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Verfassungsbeschwerde der Schülerin einer Privatschule nicht angenommen. Nach Ansicht des Gerichtes ergibt sich aus dem Grundgesetz keine Pflicht zur Finanzierung einer Privatschule für die Ausbildung.
Die Schülerin besuchte drei Jahre lang eine private Berufsfachschule, die rund 130 Euro im Monat kostete. Sie wohnte in dieser Zeit bei ihrer Mutter und erhielt ALGII-Leistungen und Bafög. Die zuständigen Stellen verrechneten beide Leistungen miteinander. Die Kosten für die private Berufsfachschule wurden dabei nicht berücksichtigt.
Der Streit ging bis zum Bundessozialgericht. Dort wurde im März 2009 festgestellt, dass wie beim Besuch staatlicher Schulen lediglich 20 Prozent des Bafög als ausbildungsbedingte Ausgaben anerkannt werden, die restlichen 80 Prozent dienten der Existenzsicherung, seien also mit den Sozialleistungen zu verrechnen.
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Jobcenter

Umzug möglich
(02.06.2010) Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Empfänger von ALG II ihren Wohnort frei wählen dürfen. Bislang gewährten die JobCenter oder ARGEN nur die bisherigen Mietkosten, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Nun können ALG-II-Bezieher umziehen, auch wenn dadurch höhere Kosten für die Unterkunft entstehen. Wichtig sind lediglich die ortsüblichen Mietkosten (Mietspiegel)
Im behandelten Fall klagte ein 56-jähriger ALG-II-Empfänger aus Erlangen (Bayern), der  nach Berlin ziehen wollte, um dort eine Arbeit als Musiker aufzunehmen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Berliner Jobcenter verweigerte ihm die um 107 Euro gestiegenen Unterkunftskosten und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro bezahlen. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.
Die Richter des Bundessozialgerichts teilten diese Auffassung nicht und hoben das Urteil des Landessozialgerichts und das des SG auf. In der Begründung wurde das Grundrecht auf Freizügigkeit hervorgehoben.
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ALGII

Kein Zuschuss für Kinderkleidung
(24.03.2010) ALG-II-Empfänger haben keinen gesonderten Anspruch auf Zuschüsse für Kinderkleidung. Dies entschied das Bundessozialgericht  (AZ: B 14 AS 81/08 R). Die Kinderkleidung gehöre nach Ansicht des Gerichtes zum regelmäßigen Bedarf von Kindern, auch wenn diese noch ständig wachsen. Die Beschaffung dieser Bekleidung stelle nach Auffassung der Richter keine besondere Härte dar.
Damit wiesen die Richter in einem Revisionsverfahren die Klage einer Familie aus Nordrhein-Westfalen ab, die für ihre Kinder einen Sonderzuschuss von 448 Euro verlangt haben. Bereits in den Vorinstanzen waren die Kläger nicht erfolgreich.
Das Bundessozialgericht ging in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar ein. Die Verfassungsrichter hatten im vorigen Monat die geltenden ALG-II-Regelsätze für Kinder und Erwachsenen für verfassungswidrig erklärt. Sie verpflichteten den Gesetzgeber, diese Regelsätze nicht pauschal festzulegen, sondern  in einem nachvollziehbaren Verfahren zu bestimmen.
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BA

ALG I-Berechnung nach unbezahlter Ausbildung
(06.12.2009) Das BSG sprach ein richtungsweisendes Urteil für Auszubildende, die während einer geförderten Ausbildung kein Entgelt bekommen haben. Danach wird ihr Arbeitslosengeld fiktiv berechnet. Dies ist dann oft deutlich höher als nach einer regulär bezahlten Ausbildung. Diese Regelung gilt auch für Behinderte, die ein Ausbildungsgeld bekommen haben. (Az: B 11 AL 42/08 R)
Das Arbeitslosengeld wird gemäß den Regelungen des SGB III nach dem vorausgehenden Einkommen berechnet. In bestimmten Fällen kann aber auch ein fiktives Einkommen zur Grundlage genommen werden.  Seit 2005 gilt dies nach einer Ausbildung, bei der keine Vergütung gezahlt wurde.
Die behinderte Klägerin hat eine geförderte Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin hinter sich. Sie erhielt keine Vergütung, aber von der Arbeitsagentur ein Ausbildungsgeld von monatlich 93 Euro. Das anschließende Arbeitslosengeld berechnete die Arbeitsagentur so, als habe die Frau das bei dieser Ausbildung übliche Entgelt von 517 Euro bekommen.
Nunmehr richtig ist eine Berechnung nach dem mit abgeschlossener Ausbildung üblichen Lohn. Im konkreten Fall waren dies monatlich immerhin 1900 Euro. Das BSG meinte, dass das Ausbildungsgeld keine Ausbildungsvergütung sei und daher greife die Berechnung nach dem fiktiven Lohn.
Die beklagte BA meinte, dadurch sei das Arbeitslosengeld nach einer unbezahlten Ausbildung gleichheitswidrig höher als nach einer bezahlten Ausbildung. Das BSG hielt dem entgegen, das eine Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei. Der Gesetzgeber habe zulässig das Ziel verfolgt, durch pauschale Regelungen den Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu senken.
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Erbschaft

Erbschaft und Sozialleistungen
(06.10.2009) Eine Erbschaft ist durchaus eine schöne Sache, doch wenn ALG II oder andere Sozialleistungen bezogen werden heißt es aufpassen, denn wenn einem Berechtigten Geldleistungen aus der Erbschaft zufließen führt dies zu einer Kürzung der Leistungen.
Es handelt sich dabei um zugeflossenes Einkommen und nicht um Vermögen.
Dies entschied das SG Koblenz.
Das Gericht wies mit seinem richtungsweisenden Urteil die Klage einer Erbin ab. Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Sie hat von ihrer Großmutter 6500 Euro geerbt. Das zuständige Sozialamt hat diesen Betrag auf 12 Monate aufgeteilt und kürzte daraufhin die monatlichen Leistungen entsprechend.
Maßgeglich daf´ür sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X da es sich um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handelt.
Bei der Erbschaft handelt es sich um eine einmalige Einnahme und diese auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und als monatliches Einkommen in Höhe von 544,89 Euro zu berücksichtigen.
Die Bezieherin war dagegen der Meinung, die Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Das aber sei so gering, dass es bei der Berechnung der Leistungshöhe nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Sozialgericht sah die Sache anders. Das Gericht betonte, Vermögen sei rechtlich betrachtet nur, was der Hilfeempfänger bei Beginn der Bedarfszeit bereits besitze.
Als Einkommen gelte dagegen alles, was der Berechtigte während dieser Zeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Daher habe die Behörde die Erbschaft zu Recht als Einkommen gewertet.
Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs im Bundessozialhilfegesetz und auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff. Arbeitsförderungsgesetz beziehungsweise §§ 193 ff. SGB III zurückgegriffen werden.

  • Danach falle unter den Einkommensbegriff alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte.
  • Zum Vermögen zähle demgegenüber, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat.

(SG Koblenz, Urteil v. 10.06.2009, S 6 AS 1070/08).
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Heizkosten

BSG zu Heizkostenanrechnung
(04.07.2009)Vielfach versuchen  Jobcenter/ARGE den Arbeitslosengeld-II-Empfängern eine Heizkostenpauschale zahlen. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Unterkunftskosten sind grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Dies entschied am 02.07.2009 das Bundessozialgericht. Nur bei einem besonders unwirtschaftlichen Heizverhalten kann es Abweichungen von dieser Regelung geben.
Eine Familie aus Gifhorn klagte gegen die Anrechnung durch die Behörde auf höheres Arbeitslosengeld II. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft teilte der Familie zwar mit, dass ihre 100 Quadratmeter große Wohnung eigentlich zu groß, aber wegen der niedrigen Miete trotzdem angemessen sei. Die dafür erforderlichen Heizkosten wollte sie jedoch nicht übernehmen.
Die Arbeitsgemeinschaft bot hingegen an nur 90 Cent pro Quadratmeter pauschal zahlen. Um Kosten zu sparen, könne die Familie im Winter einen Raum weniger nutzen, so die Behörde.
Eine derartige Pauschalierung der Heizkosten gibt es nach Auffassung des 14. Senates des BSG jedoch nicht. Es seien die tatsächlichen Heizkosten bei einem wirtschaftlichen Verhalten des Arbeitslosen voll zu übernehmen. Um herauszufinden, wann unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt, kann die Behörde Heizspiegel als Indiz zurate ziehen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 36/08 R)
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Akte

 BSG-Urteil zu Lebensversicherungen bei ALG II
(16.05.2009) In besonderen Härtefällen kann ein langjährig Selbständiger einen Anspruch auf ALG II haben, ohne zuvor seine Lebensversicherungen verwerten zu müssen. Dies entschied das BSG. Die überwiegend selbständig tätig gewesene Klägerin hatte kaum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und beantragte nun Arbeitslosengeld II.
Sie verfügte über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca. 80.000 Euro und ihr Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das BSG hat nun entschieden, dass

  • bei langjährig Selbständigen
  • eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen
  • wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann,
  • wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt.

Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden.
Das Landessozialgericht hat zu Unrecht bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird.Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen.Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren.Um feststellen zu können, ob die Verwertung eine besondere Härte (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II) bedeuten würde, wird das LSG zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Restleistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. (BSG, Urteil v. 7. 5. 2009, B 14 AS 35/08 R).
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ALG II

Unterhaltsverpflichtungen werden durchgesetzt
(18.03.2009) Zahlen Erwerbslose keinen Unterhalt für ihre Kinder, können die Ämter nachhelfen und die Unterhaltsverpflichtungen begleichen, indem Leistungen gekürzt werden. Das Bundessozialgericht entschied am 17.03.2009, dass das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des Arbeitslosengeldes II für die unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder abzweigen kann. Dabei dürfe es jedoch nicht ohne weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage heranziehen. Nach dieser beträgt der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Da das ALG II diese Höhe nicht erreicht, müsse die Behörde im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose Zahlungen leisten könne, entschied das oberste Sozialgericht.
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ALG II

Schüler-Barfög und ALG II
(18.03.2009) Bezieher von Schüler-BaFöG in Arbeitslosenfamilien haben Anspruch auf höhere ergänzende Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Bundessozialgericht am 17.13.2009l. Das volle Studenten-Bafög beträgt bis zu 412 Euro monatlich und schließt ALG-II-Leistungen aus. Mit 192 Euro monatlich ist das Schüler-Bafög deutlich geringer. In Familien, die ALG II beziehen, gibt es für diese Kinder ergänzendes Sozialgeld, das Schüler-BaFöG wird allerdings als Einkommen angerechnet. Bisher wurden den Schülern nach gängiger Praxis nur 20 Prozent des BaFöGs, also 38,40 Euro, als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen belassen. Das BSG entschied, eine solche Pauschale sei im Grundsatz zulässig, die bisherige aber zu gering. Die Kinder dürften 20 Prozent des vollen Studenten-Bafögs, also 82,40 Euro, als Mehraufwand behalten.
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SG-Urteil

SG-Urteil zur Vermittlungsbereitschaft bei ALG II
(25.02.2009) Lehnt ein ALS-II-Empfänger eine Tätigkeit zu Dumpinglöhnen ab, dürfen ihm die Bezüge nicht gekürzt werden. Das Sozialgericht Dortmund sprach dazu ein Urteil.
Eine arbeitslose Frau aus Bochum geweigert, für einen Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Die zuständige Leistungsstelle kürzte ihr daraufhin das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent.
Auf die Klage der Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund nun die Leistungskürzung auf. Nach Ansicht der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien 'sittenwidriger Lohnwucher', erklärte das Gericht. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen hieße, Lohndumping behördlich noch zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilten die Richter. (Az.: S 31 AS 317/07)
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Recht

Urteil zur Altersvorsorge
(11.02.2009) Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen einem Urteil zufolge bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Versorgungsbeiträge minderten nicht die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers, befand das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Laut Gericht sind die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge kein anrechnungsfähiges Einkommen, da die durch Gehaltsumwandlungen in die Pensionskasse gezahlten Beiträge für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ausgezahlt werden können.
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ALG II

Konteneinsicht für ALG II
(20.09.2008) ALG II-Bezieher und andere Bezieher von Sozialhilfeleistungen müssen auf Verlangen der zuständigen Ämter ihr Konto offenlegen. Das besagt ein Grundsatzurteil des BSG in Kassel. Es bestätigte damit die Praxis der Ämter. Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Dis wird bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung gebe praktiziert. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).  
Das Urteil enthält jedoch auch den Hinweis, dass bestimmte Vermerkte auf den Kontoauszügen geschwärzt werden dürfen, wenn aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte.
Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.  
Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er den Sozialdatenschutz verletzt sah. "Was geht es die Behörde an, ob er Beiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eine Religionsgemeinschaft überweist?", hatte ein DGB-Anwalt für den 43-Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alte Kontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen.
Die Arbeitsagentur argumentierte, dass nur anhand der Auszüge die Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle Zahlungen Dritter erkannt werden könnten. "Das ist sicher unangenehm, aber weil wir öffentliche Gelder verwalten, halten wir das für zumutbar und angemessen", so die Justiziarin der Arbeitsagentur München.
Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, "Beweisurkunden" vorzulegen. Kontoauszüge zählten dazu. Nur so könnten die Behörden die "Anspruchsvoraussetzung" prüfen. In das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein. Zwar dürfe der Arbeitssuchende sehr private Daten schwärzen. Der Münchner hatte sich aber grundsätzlich geweigert, die verlangten Kontodaten zur Verfügung zu stellen, und sei deshalb im Unrecht gewesen.
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ALG II

Jobcenter übernimmt Kosten für Waschmaschine
(20.09.2008) ALG II-Empfänger haben auch einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie nur einzelne Gegenstände zur Einrichtung ihrer Wohnung benötigen.
Im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung müssten die Jobcenter Beihilfen für die Anschaffung einzelner Elektrogeräte bewilligen, so ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.2008. Die Leistungen dürften nicht auf Arbeitslose beschränkt werden, die ihren gesamten Hausrat neu anschaffen müssen – etwa nach einem Wohnungsbrand oder einer Haftentlassung (Az. B 14 AS 64/07 R).
Im konkreten Fall hatte der ALG-II-Empfänger von seiner Frau getrennt. Er war mit einer seiner Töchter in eine eigene Wohnung gezogen. Er besaß zwar einige Einrichtungsgegenstände, jedoch eine Waschmaschine gehörte nicht dazu. Diese wollte er als Erstausstattung vom Jobcenter Dortmund teilweise finanziert bekommen. Nach Ablehnung der Leistung kam es zum Rechtsstreit. Nach Auffassung des Jobcenters steht Hilfebedürftigen zwar eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung zu. Dies bedeute aber, dass eine finanzielle Unterstützung nur für einen kompletten Hausstand gewährt werden könne. Hätten Vater und Tochter demzufolge keinerlei Möbel in ihr neues Heim mitgenommen, hätte ihnen das Dortmunder Jobcenter bereitwillig 1432 Euro überwiesen. Die 250 Euro für eine Waschmaschine aber wollte die Behörde nicht zahlen.
Einzelne Geräte seien eine „Ergänzungsbeschaffung“ und müssten deshalb vom monatlichen Regelsatz von derzeit 351 Euro finanziert werden. Fehlten einzelne Gegenstände im Haushalt, wie im vorliegenden Fall eine Waschmaschine, gehöre dies nicht zur Erstausstattung, so das Jobcenter. Es sei dem Kläger zuzumuten, das Geld für die Waschmaschine zu sparen und bis dahin im Waschsalon zu waschen. Dieser Sicht schlossen sich die Sozialgerichte bishin zum BSG nicht an.
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Nahtslosigkeitsregelung

Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III
(15.08.2008) Immer dann, wenn der Anspruch auf eine Sozialleistung ausläuft wird es spannend, denn ein neuer Anspruch muss nach anderen gesetzlichen Regelungen geprüft werden und das ist oft nicht einfach.
So ist es auch beim Wechsel vom Krankengeldanspruch zum Bezug des Arbeitslosengeldes I.
Oft geschieht es, dass die Bezugsvoraussetzungen an bestimmte subjektive Bedingungen geknüpft sind, die den Betroffenen so nicht klar sind.
Hat also ein Betroffener seinen Krankengeldanspruch von maximal 78 Wochen ausgeschöpft und noch vor der Aussteuerung einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden ist, bleibt oft nur noch der Weg zur Arbeitsagentur, um dort ALG I zu beantragen. Was aber, wenn die Krankheit noch anhält?
Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist an die prinzipielle Bereitschaft und Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung und -aufnahme gebunden. Wenn jedoch eine anhaltende Krankheit dies verhindert, ist für den Bezug des Arbeitslosengeldes eine besondere Regelung vorgesehen.
Das Sozialgesetzbuch III sieht dafür die “Nahtlosigkeitsregelung” im Paragraph 125 des SGB III vor.

Hier nun die Rechtsgrundlage des § 125 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit:

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.“

Soweit die nicht leicht zu verstehende Rechtsgrundlage.
Wie geht es aber praktisch weiter? Der Betroffene meldet sich rechtzeitig vor der Aussteuerung bei der zuständigen Arbeitsagentur und dann nochmals nach dem letzten Tag des Krankengeldbezuges und teilt dort den Ablauf des Krankengeldbezuges mit.
Sollte er bislang noch keinen EM-Rentenantrag gestellt haben, wird ihn die Arbeitsagentur sicher schriftlich dazu auffordern. In dieser Zeit erhält er jedoch bereits ALG I.
Wird dem Rentenantrag stattgegeben, erhält er rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente und das zwischenzeitlich gezahlte ALG I wird mit der Rentennachzahlung verrechnet.
Nun passiert es jedoch häufig, dass der Rentenversicherer einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht anerkennen will.
Zu allem Unglück kommen der Arbeitsagentur Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen und eine Einladung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur folgt ins Haus.
Es wird geprüft, ob eine Leistungsminderung nach § 125 SGB III vorliegt, damit die Arbeitsagentur weiß, wie sie im Falle einer Ablehnung des EM-Rentenantrags verfahren muss.
Ist nun im Ergebnis der Begutachtung die Leistungsfähigkeit tatsächlich mindestens für sechs Monate oder länger (gerechnet ab Beginn der Arbeitslosmeldung) gemindert, dann wird für den Rest der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld I nach den Bestimmungen des § 125 SGB III gezahlt. Noch immer wird dann abgewartet, wie sich der Rentenversicherer hinsichtlich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verhält. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Rententräger geführt werden muss.
Wird vom Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von unter 6 Monaten festgestellt, sieht es mit dem Bezug von ALG I nach § 125 SGB III schlecht aus.
Hier bleibt dann entweder nur noch der Weg zum Jobcenter, zum Sozialamt oder der Nachweis einer über 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit kann aus ärztlicher Sicht geführt werden. Widerspruch oder Klage vor dem Sozialgericht sind dabei oft unvermeidlich.
Eine einfache Erklärung, dass plötzlich eine Leistungsfähigkeit wieder bestehen würde, reicht der Arbeitsverwaltung jedoch nicht aus, denn die subjektive Erklärung des Betroffenen ist wenig maßgeblich gegenüber einer ärztlichen Prognose.
Unschwer ist zu erkennen, dass die Leistung von Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des § 125 SGB III nicht ganz einfach und unkompliziert ist.
Manchmal ist es besser, dieses Procedure zu umgehen und eine Leistungsminderung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht zu deutlich hervorzuheben. Sollte die Arbeitsagentur Zweifel an der Leistungsfähigkeit haben, muss geprüft werden, ob eine Leistungspflicht nach § 125 SGB III besteht oder nicht.
Die konkrete Situation Betroffener sollte stets im Rahmen eines Beratungsgesprächs bestimmt werden, um dann eine angemessene Empfehlung zu geben und parallel dazu auch das Verfahren in der Rentenangelegenheit begleiten zu können.
Dipl. jur. Norbert Wetzel
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BSG

BSG Urteil zu ALG-II Nachzahlungen
(01.08.2008) Das BSG hat entschieden, dass auch Steuerrückerstattungen als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II (ALG-II) anzurechnen sind. In der Entscheidung vom 31.07.2008 urteilte das höchste deutsche Sozialgericht, dass Steuerrückerstattungen nur dann als geschütztes Vermögen anzusehen ist, wenn sie noch vor der Beantragung von ALG-II-Leistungen beim Zahlungsempfänger eingegangen sind. (Az. B 14/7b AS 12/07 R) Entscheidend sei immer der Zahlungseingang (Zuflussprinzip). Das gelte für nachträglich ausgezahltes ALG I ebenso wie für Lohn, der noch vor dem ALG-II-Antrag verdient wurde, aber erst danach überwiesen worden sei. (Az. B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R)
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Krankenausverpflegung

BSG-Urteil zur Krankenhausverpflegung
(25.06.2008) Lange war umstritten, wie bei ALG-II-Empfängern zu verfahren sei, wenn sie längere Zeit im Krankenhaus liegen. Die Jobcenter gingen davon aus, dass die im Krankenhaus verabreichte Verpflegung von den ALG-II-Leistungen abzuziehen sei. Bis Ende 2007 war dies eine Auslegungsfrage der Bestimmungen und danach wurde diese Regelung Bestandteil einer Durchführungsbestimmung.
Obwohl sowohl Sozialgerichte dies anders sahen und auch der Petitionsausschuss des Bundestages eine andere Empfehlung gab, wurde die Verfahrensweise der Jobcenter in den Status einer Durchführungsbestimmung erhoben. Nun urteilte das höchste Sozialgericht in Deutschland zu dieser Verfahrensweise und stelle alles nochmals in Frage.
Nun wäre es möglich, dass Empfänger des Arbeitslosengeldes II mit einer Nachzahlung rechnen können, deren Regelleistung bis Ende 2007 wegen eines Krankenhausaufenthaltes und der dort erhaltenen Verpflegung gekürzt wurde.  
Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Gesetzesgrundlage, um die Leistungen zu kürzen. Wie die rechtliche Lage seit diesem Jahr ist, entschied der 14. Senat noch nicht. Seit Jahresbeginn ist eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft, nach der bei einem Krankenhausaufenthalt 35 Prozent der Regelleistung gekürzt werden muss. Die 35 Prozent sollen dem Wert einer Vollverpflegung entsprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestünden jedoch gewichtige Bedenken, erklärte der BSG-Senat.  
Ob und wie sich ein Wehren dagegen lohnt bleibt abzuwarten.
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Minijobber

Achtung Minijobber
(01.03.2008) Wenn der Chef eines Minijobbers etwas Gutes tun will muss es nicht unbedingt für den Beschenkten gut sein. Gutscheine wie beispielsweise ein Tankgutschein kann bei Mini-Jobbern dazu führen, dass die steuerfreie Verdienstgrenze von 400 Euro unbeabsichtigt überschritten wird. Somit müsste der Lohn dann versteuert werden. Denn anders als einzelne Geschenke zu besonderen Anlässen, die einen Sachwert von 40 Euro pro Jahr nicht überschreiten, muss der Wert eines Tankgutscheins, wenn er über einen konkreten Geldwert ausgestellt wurde, dem Arbeitslohn zugerechnet werden.  
Anders wäre es, wenn eine Literzahl auf dem Gutschein ausgewiesen wäre. Dies gilt für alle Gutscheine. Gutscheine über eine Sachleistung sind grundsätzlich bis zum Wert von 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeld und Geldgutscheine dagegen zählen zum Lohn dazu.
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Handwerker

Anrechnung des Existenzgründungszuschusses auf ALG II
(08.12.2007) Der 14. Senat des BSG urteilte dass ein von der Arbeitsagentur bewilligter Existenzgründerzuschuss auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Das Gericht stellte fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu werten ist. Im verhandelten Fall machte sich der als Handwerker tätige Kläger selbstständig und erhielt einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 Euro zu seinem Arbeitslosengeld. Die BSG-Richter entschieden jedoch, dass der Existenzgründungszuschuss nicht nur dem Zweck des Aufbaus einer Firma diene. Er solle auch einen sozial abgesicherten Stand gewährleisten. Daher müsse der Zuschuss als Einkommen gewertet und das ALG II gekürzt werden. ( Az.: B 14/7b AS 16/06 R)
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Geld

Fahrkostenübernahme für Vorsprache beim Jobcenter
(08.12.2007)  In einem Urteil befasste sich das BSG mit der Fahrtkostenerstattung. Die Richter urteilten, dass Job-Center Arbeitslosen, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe Fahrtkosten erstatten müssen. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze sei zu berücksichtigen, dass ALG-II-Empfänger nur sehr wenig Geld zur Verfügung hätten. Das Gericht gab einem Mann recht, der binnen eines Monats zweimal in die Behörde gebeten worden und dafür Reisekosten von jeweils 1,76 Euro geltend gemacht hatte - für Autofahrten von acht Kilometern. Die Behörde wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge unter sechs Euro auszahlen. ( Az.: B 14/7b AS 50/06 R)
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Justizia

BSG-Urteil zu ALG-II bei Hausbesitz
(07.12.2007) Das Bundessozialgericht hat die Rechte von ALG-II-Empfängern gestärkt. Ein ALG-II-Empfänger darf sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat stellte in einem Urteil klar, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Langzeitarbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann. Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten daraufhin das ALG-II nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
( Az.: B 14/7b AS 46/06 R)
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Recht

BSG-Entscheidung zur Frage ALG I trotz Kündigung
Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen die Rechte Arbeitsloser bei sogenannten Sperrzeiten gestärkt. Wer kündigt, darf in bestimmten Fällen nicht automatisch von der staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, urteilten die Richter.
Grundsätzlich tasteten die Richter die Sperrzeiten aber keineswegs an: Wer aus freien Stücken kündigt und so ohne Not arbeitslos wird, muss auch weiter mit einer Übergangszeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld beziehen kann.
Im ersten Fall ging es um eine Verkäuferin aus dem ostwürttembergischen Heidenheim. Die Frau war mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach Gladbeck gezogen und hatte deshalb gekündigt. Das sah das Arbeitsamt als leichtfertig an und belegte die Frau mit einer zwölfwöchigen Sperrfrist. Erst nach diesen drei Monaten sollte sie ein Recht auf Arbeitslosengeld haben. Das Landessozialgericht in Essen hatte hingegen entschieden, dass die Frau mit ihrem Verlobten eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbst wenn beide nicht zusammen wohnen würden.
Das wiesen die Kasseler Bundesrichter zwar zurück, sahen aber das Kind als ausreichenden Grund für eine Kündigung: Zum einen ergebe sich aus dem Umzug die Chance einer "dauerhaften Erziehungsgemeinschaft", zum anderen könne sich die Lebenssituation des Kindes verbessern. Die Richter erweiterten damit die Rechtsprechung ihres eigenen Senats, der bislang nur den Zuzug zum Vater oder zur Mutter als "wichtigen Grund" für eine Kündigung angesehen hatte (Az: B 11a/7a AL 52/06 R).

In einem anderen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, ebenfalls aus Baden-Württemberg, gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete schließlich mit einer Abfindung für den Kläger, wenn der aus dem Betrieb ausscheide. Das Arbeitsamt hatte daraufhin keine Unterstützung zahlen wollen, weil der Mann ja letztlich freiwillig gekündigt habe. Das ließen die Kasseler Richter nicht gelten: Es dürfe keinem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehre und sich dann auf einen Kompromiss einlasse. Ein gerichtlicher Vergleich dieser Art löse deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Az: B 11a AL 51/06 R).
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Leistungen

Kein ALG-II für Studenten
(12.09.2007) Es bleibt dabei, dass für Studenten vorrangig BaföG-Leistungen sind und auch im Falle einer Nichtgewährung von BaföG kein ALG II gezahlt wird. Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 6. September 2007 dementsprechend die Klage eines Studenten abgewiesen.
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass kein ALG-II-Anspruch bestehe, wenn eine Ausbildung zumindest theoretisch durch BAföG gefördert werden könne. "Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an", heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: B 14/7b AS 36/06 R). Ob der Student tatsächlich BAföG erhalte, sei irrelevant.
Geklagt hatte ein Münchner, der zunächst Ethnologie und dann Bauingenieurwesen studiert hatte. Weil er erst nach dem siebten Semester das Fach wechselte, wurde sein BAföG- Antrag abgelehnt. Darin sah der Student eine besondere Härte und forderte Arbeitslosengeld II. Die Richter verneinten jedoch die Möglichkeit, dass Studenten ALG-II-Empfänger sein könnten. Der Kläger könne das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen, wie von ihm vorgeschlagen, beanspruchen. "Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls nicht begründen.".
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Verkehrszeichen

7500 Euro für Autos von ALG-II-Empfänger
(07.09.2007) Die allgemeinen Orientierungen zum maximalen Wert von Fahrzeugen für ALG-II-Empfänger führten häufig zu Unstimmigkeiten. Nun hat der neu gebildete 14. Senat des BSG dazu geurteilt. Autos von ALG-II-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze wurde vom BSG in einem Musterverfahren gezogen und damit das bisherige Limit deutlich angehoben.
Bislang hatten die JobCenter eine Grenze bei etwa 5000 Euro gesehen. 7500 Euro pauschal können als angemessen betrachtet werden. Liegt der Wert jedoch darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten, hieß es in der Urteilsbegründung des BSG. (Az: B 14/7b AS 66/06 R).
Die Richter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die ALG-II-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten.
Die Richter des BSG gaben damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim Recht, dem das Arbeitslosengeld II verweigert worden war. Der Wagen des Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, hatte einen Händlerwert von 9600 Euro. Die 4600 Euro über der Grenze von 5000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Zudem habe der Mann Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne. Dies wiesen die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7500 Euro. Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden, unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar.
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Alg

Nicht jede Rückforderung von ALG II ist gerechtfertigt
(02.06.2007) Das Landessozialgericht Darmstadt hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil eine Rückforderung von ALG-II-Leistungen für nicht gerechtfertigt angesehen und einem langzeitarbeitslosen Vater von zwei Kindern, der mit seiner Ehefrau und den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet Recht gegeben.
Das LSG stellte fest, dass Arbeitsagenturen von ALG-II-Bedarfsgemeinschaften kein Geld zurückfordern können, wenn sie in der Vergangenheit zuviel gezahlt haben. Das ALG-II sei eine individuelle Leistung und somit sei eine Rückforderung immer auch individuell zu richten und kann nicht eine ganze Bedarfsgemeinschaft umfassen. Im konkreten Fall war das Arbeitslosengeld II zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderte das zuständige Jobcenter in Kassel von der Familie etwa 1500 Euro zurück. Dazu Zählten nicht nur Leistungen an den Vater sondern auch Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder.
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ALG II

ALG II und BAföG für Schüler möglich
(12.05.2007) Die Gewährung von ALG II für Studenten , die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben ist nun durch Sozialgerichtsurteile ausgeschlossen, auch wenn tatsächlich kein Bafög bezogen wird. Allein die Tatsache, einer prinzipiellen Berechtigung reicht aus, um diese Grundsicherungsleistungen zu verwehren.
Anders ist es bei einer schulischen Ausbildung, für die eine Schüler-BAföG-Leistung gewährt wird, wie beispielsweise eine Ausbildung zur Hebamme oder Mediengestalterin, die von staatlichen oder auch privaten Schulen erfolgt. Oft ist für diese Ausbildung noch ein Kostenzuschuss erforderlich.
Für derartige Ausbildungen nach Abschluss der Haupt- oder Realschule bzw. des Gymnasiums gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen vom BAföG-Amt und zusätzlich können ALG-II-Leistungen beantragt werden.
Diese Verfahrensweise ist relativ neu und wird von einigen JobCentern noch sehr verhalten praktiziert.
Neu ab 2007 ist auch die Möglichkeit, dass Studenten trotz BaföG die Möglichkeit erhalten einen Mietkostenzuschuss beim JobCenter zu beantragen, wenn sie zu Hause wohnen und die Eltern ALG-II erhalten.
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ALG-II

Was gilt in Berlin als angemessene Mietkosten ?
(11.12.2008) Nachdem sich die Senatoren für Finanzen und für Soziales geeinigt haben was als zumutbar anzusehen ist, soll es ab 01.01.2009 eine neue Rechtsverordnung geben.
Genaueres dazu ist noch nicht bekannt.
Vorgesehen ist jedoch, dass ein Umzug aus einer zu großen Wohnung nun einheitlich in einer Frist von 6 Monaten erfolgen soll. Dies wurde von der Ministerkonferenz gefordert.

Um die Wohnkosten zu senken sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Auch eine Untervermietung wäre eine Lösung um die Mietkosten zu senken und eine Angemessenheit im Sinne der Bestimmungen zu erreichen.
Künftig soll weiterhin nicht die Wohnungsgröße als Kriterium für eine Umzugsforderung gelten, sondern die Brutto-Warmmiete - also die Miete plus Heiz- und Betriebskosten. Diese Grenzen wurden nunmehr nur zum Teil höher angesiedelt. Für ein Einpersonenhaushalt beträgt die Grenze neu 378 Euro, für zwei Personen 444 Euro, für drei Personen bis 542 Euro, für vier Personen 619 Euro und für einen Fünfpersonenhaushalt 705 Euro. (Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro) Diese Grenzen gelten sowohl für ALG-II, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen. Ausnahmeregelungen sind vorgesehen. So müssen Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern, schwer kranke Menschen oder Behinderte und Langzeitarbeitslose, die älter als 60 Jahre sind , nicht umziehen, auch wenn ihre Mieten die Richtwerte überschreiten. Für Familien mit kleinen Kindern oder Menschen, die schon seit 15 Jahren in ihrer Wohnung leben, ist eine Überschreitung der Miet-Richtwerte um zehn Prozent zulässig. Wer künftig in den Bezug von ALG II rutscht hat nun 6 Monate Zeit um seine Mietkosten angemessen zu gestalten, ohne dass Umzugsforderungen gestellt werden. Massenumzüge sollen unbedingt vermieden werden, jedoch eine genaue Zahl der künftig Betroffenen gibt es nicht. die Schätzungen gehen beim Mieterverein von 10.000 bis 30.000 Betroffenen. In Berlin gibt es 280.000 Bedarfsgemeinschaften mit einem ALG-II Bezug. Berlin übernimmt ca. eine Milliarde Euro pro Jahr Mietkosten für diese Menschen. Der Bund übernimmt davon knapp 300 Millionen Euro.
Hier nun die neuen Regelungen der AV Wohnen von 2009.
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Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

 

 

 

 

 

 

Reglungbis 01/2006:

 

 

 

 

 

 

 

Monate

Versicherungspflichtig

 

 

 

gearbeitet *

 

Alter

 

Bezugsdauer *

12

 

 

 

6

16

 

 

 

8

20

 

 

 

10

24

 

 

 

12

28

 

ab 45

 

14

32

 

ab 45

 

16

36

 

ab 45

 

18

40

 

ab 47

 

20

44

 

ab 47

 

22

48

 

ab 52

 

24

52

 

ab 52

 

26

56

 

ab 57

 

28

60

 

ab 57

 

30

64

 

ab 57

 

32

 

 

 

 

 

Regelungab 02/2006:

 

 

 

12

 

 

 

6

16

 

 

 

8

20

 

 

 

10

24

 

 

 

12

30

 

ab 55

 

15

36

 

ab 55

 

18

 

Regelung ab 01/2008

Lebensalter

Bezugsdauer

 

 

 

30 Monate eingezahlt in letzten 5 Jahren

ab 50 Jahre

15 Monate

36 Monate

ab 55 Jahre

18 Monate

48 Monate

ab 58 Jahre

24 Monate

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ALG2

Gemeinsame Wohnung - trotzdem Anrecht auf ALG II -

(19.08.2005) Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat in zwei veröffentlichten Entscheidungen klargestellt, das Zusammenleben mit einer gemeinsamen Meldeadresse sei noch kein ausreichender Anhaltspunkt um das Einkommen und Vermögen mit an das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners dürfen bei der Berechnung des ALG II,

nur unter strengen Bedingungen berücksichtigt werden. Voraussetzung sei, eine eheähnliche Gemeinschaft der Betroffenen. (AZ.: L 7 AS 1/05 ER. und L 7 AS 18/05 ER)

Aus den rechtskräftigen Beschlüssen geht hervor, dass es sich nur dann um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, wenn das Zusammenleben für eine lange Zeit angelegt ist und über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Anzeichen dafür sind, eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen die auf ein gegenseitiges Einstehen hindeuten.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle, vom Mittwoch hat ein Student, der sein Studienfach wechselt und deshalb auch kein Anrecht mehr auf Bafög hat, keinen Anspruch auf ALG II. Es sei ihm zuzumuten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.(L 2 B 7/05 AS ER)
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Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld I
Seit Anfang 2005 gibt es für Arbeitslosengeldempfänger bei Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung einen einheitlichen Freibetrag von 165 Euro monatlich. Höhere Einkünfte werden nach Abzug bestimmter Kosten angerechnet auf das Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für selbständige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mithelfender Familienangehöriger. Neu ist ebenso eine einheitliche Arbeitszeitgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche. Bisher konnten Selbständige oder mithelfende Familienangehörige neben einer Tätigkeit von weniger als 18 Stunden ausüben und galten trotzdem als arbeitslos.
Bei der Berücksichtigung der Nebentätigkeit werden vom Arbeitsentgelt zunächst die Werbungskosten sowie evtl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Selbständige können danach pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben absetzen. Höhere Kosten müssen im Einzelfall nachgewiesen werden. Von den so ermittelten Nettoverdiensten werden 165 Euro abgezogen. Der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Noch höhere Freibeträge gibt es nur, wenn ein Nebenerwerb bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate bestand.
Bei Arbeitslosengeld II sind die Hinzuverdienstgrenzen ab Oktober 2005 anders ausgestaltet. Die ersten 100 Euro können behalten werden. darüber bis 800 Euro können zu 20 Prozent und bis 1200 Euro für Alleinstehende zu 10 Prozent behalten werden. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können in dieser Kategorie bis 1500 Euro 10 Prozent behalten werden. Im Gegenzug gibt es keine Absetzungsmöglichkeiten mehr für Werbungskosten und Versicherungen.
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arbeitslos

Arbeitslosmeldung
(20.01.2008) Was gilt es zu beachten?
Wenn eine Arbeitslosigkeit droht, augrund einer angekündigten oder gar bereits ausgesprochenen Kündigung muss sofort eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen.
Es gilt dabei eine zweigeteilte Arbeitslosmeldung!
Als arbeitssuchend meldet man sich bereits, wenn eine Arbeitslosigkeit droht beispielsweise wenn ein Weitergewährungsantrag wegen Erwerbsminderung gestellt wird und noch nicht klar ist, ob dieser Antrag auch positiv beschieden wird. Wenn ein Stellenabbau im Betrieb konkretere Formen annimmt oder wenn eine befristete Stelle ausläuft.
Diese Meldung muss 3 Monate im Voraus erfolgen. (§ 37 b SGB III)
Damit soll der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben werden eine neue Stelle zu vermitteln bzw. Vorbereitungen für die Arbeitslosengeldberechnung zu treffen. Für diese Meldung reicht auch eine telefonische Mitteilung an die zuständige Arbeitsagentur.
Die konkrete Arbeitslosmeldung muss stets persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgen. (§ 122 SGB III) Diese Meldung wird am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erwartet und kann aber auch bereits früher erfolgen.
Wichtig ist, dass bei einer Meldung bei der Arbeitsagentur keine Krankschreibung mit Krankengeldbezug vorliegt, denn in diesem Fall zahlt die Krankenkasse die Sozialleistungen.
Nach der „Aussteuerung“ (Beendigung der Krankengeldzahlung) wird zumeist für die meisten Arbeitnehmer eine Meldung bei der Arbeitsagentur erforderlich, sofern noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Anderenfalls ist sofort eine Meldung beim Jobcenter oder der ARGE erforderlich, um ALG II zu beantragen.
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arbeitslos

Wann ist man arbeitslos?
Die Arbeitslosigkeit ist ein Begriff, der in den Medien sehr häufig gebraucht wird, doch meinen wir alle stets das selbe, wenn von der Arbeitslosigkeit berichtet wird? Sowohl im SGB II (für die Bestimmung des Arbeitslosengeldes II) als auch im SGB III (Regelungen für das Arbeitslosengeld I) findet die Definition der Arbeitslosigkeit nach dem SGB III Anwendung. Danach ist arbeitslos, wer keine Beschäftigung hat (weniger als 15 Wochenstunden), Arbeit sucht, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung (Jobcenter, ARGE) arbeitslos gemeldet ist. Nach dieser Definition sind nicht alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als arbeitslos zu zählen. […] Mit dem dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im § 16 SGB III klar gestellt, dass Teilnehmer in Maßnahmen aktiver Arbeitsmarkpolitik prinzipiell nicht als arbeitslos gelten. Auch jene, die umgeschult werden oder in anderer Art und Weise eine Weiterbildung wahrnehmen fallen aus der Statistik.
Ein Vergleich der Entwicklung der Arbeitslosigkeit ist daher stets von den jeweiligen Definitionen abhängig.
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Sperrzeiten
(14.07.2007) Sanktionen sind Bestandteil rechtlicher Regelungen, um Zuwiderhandlungen rechtlich normiert entgegen zu wirken.
So ist es auch mit der Leistung des Arbeitsamtes. Wer seine Arbeit verliert hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, jedoch wer sich nicht rechtzeitig meldet oder wer seine Arbeit durch Mitschuld verliert bekommt häufig eine Sperrzeit, ehe tatsächlich das Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Wer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten erhält 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und bei Härtefällen können es 6 bzw. 3 Wochen sein.
Versäumt jemand die Meldefrist wird eine Woche Sperre fällig.
Wer nicht 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. 3 Tage nach Kenntnis einer Kündigung eine Arbeitslosenmeldung abgibt, muss mit einer Sperre von einer Woche rechnen.
Wer nicht nachweisen kann, dass er sich intensiv um eine Arbeit bemüht, muss ebenfalls mit 2 Wochen Sperre rechnen. Wer eine angebotene Arbeit unbegründet ablehnt oder eine Arbeitsförderungsmaßnahme abbricht, wird mit 3 Wochen Sperre belegt. Bei einer Wiederholung sind es 6 Wochen und danach sogar 12 Wochen Sanktion.
Ähnlich ist es beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Auch hier wird bei Pflichtverletzung eine Sanktion angewandt. Geregelt ist dies im § 31 SGB II. Gründe können sein: Abbruch oder Ablehnung einer Arbeit oder Ausbildung, einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Zusatzjobs. Zunächst wird eine ALG II-Kürzung um 30 und danach um 60 Prozent vorgenommen. Die Kürzung kann auch Miet und Heizkosten umfassen. Kommt es erneut zu Pflichtverletzungen kann die ALG-II-Leistung ganz gestrichen werden. Die Rechtsänderung zum SGB II hat besonders für unter 25-jährige straffe Regelungen parat. Wer eine Stelle ablehnt, bekommt 3 Monate lang nur noch die Kosten für die Unterkunft und Heizung. Im Wiederholungsfall werden die Leistungen komplett gestrichen. Auch bei Versäumnis der Meldepflicht beim Jobcenter oder bei einem Nichterscheinen beim medizinischen Dienst wird eine 10-prozentige oder im Widerholungsfall eine 20-prozentige Leistungskürzung vorgenommen.
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Obdachlosigkeit

Haben Arbeitslose einen Urlaubsanspruch?
Arbeitslos und Urlaub: Arbeitslose haben im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen direkten gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen nach Genehmigung der Agentur für Arbeit in Urlaub fahren, wenn durch den Urlaub der Wiedererlangung einer beruflichen Tätigkeit nichts entgegensteht.
Das heißt zum Beispiel, wenn für den arbeitslos Gemeldeten ein Stellenangebot besteht und der Urlaub ein Vorstellungsgespräch beim neuen Arbeitgeber oder eine Berufliche Weiterbildung verhindern würde, wird die Agentur für Arbeit den Urlaub nicht genehmigen. Einem arbeitslos Gemeldeten wird ein Urlaub in den ersten drei Monaten nur im Ausnahmefall gewährt.
Das Arbeitslosengeld I wird dem arbeitslos Gemeldeten für die Dauer von drei Wochen weitergezahlt. Dauert der Urlaub über den Zeitraum von drei Wochen, entfällt ab der vierten Woche die Zahlung der Leistung.
Kein Arbeitslosengeld wird dem als arbeitslos Gemeldeten gezahlt, wenn der Urlaub die Dauer von sechs Wochen überschreitet. In diesem Fall muss nach dem Urlaub ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht werden.
Fährt ein als arbeitslos Gemeldeter jedoch ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit in den Urlaub oder verlängert er den genehmigten Urlaub über die drei Wochen auf eigene Faust, so muss er bereits an ihn geleistete Zahlungen zurückgeben.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten diese Regelungen nur dem Grunde nach. Hier müssen in jedem Falle mit der Agentur für Arbeit individuelle Absprachen getroffen werden.
Geregelt ist diese „Abwesenheit bei der Arbeitsvermittlung“ in der „Erreichbarkeitsanordnung der BA“. Die Bezeichnung lässt erkennen, dass keine Rede von Urlaub ist.
Arbeitslosen, die ohne vorherige Genehmigung verreisen, wird die Leistung für die Dauer der Abwesenheit versagt und bereits ausgezahltes Geld zurückgefordert. Weitere Einbußen können in einem solchen Fall dadurch eintreten, dass der Krankenversicherungsschutz unterbrochen ist. Darüber hinaus prüft die Agentur, ob bei nicht angezeigtem Urlaub eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.
Beachtenswert ist auch die Tatsache, dass außer den 21 Tagen kein Anspruch auf Zusatzurlaub auch bei Schwerbehinderung besteht. Erreichbarkeits Anordnung der BA
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ALG II

Fragen und Antworten zum ALG II
Das Thema Arbeitslosengeld II spielt auch nach über einem halben Jahr nach Einführung dieses umstrittenen Gesetzes noch eine große Rolle.
Wir versuchen in Form von Fragen und Antworten den Betroffenen eine kleine Hilfe durch den Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen zu geben.

 

  1. Ist die ALG-II-Leistung zeitlich begrenzt ?
    Antwort: Der Bewilligungszeitraum beträgt etwa 6 Monate. Danach muss die Leistung neu beantragt werden und wird beim Vorliegen der Voraussetzungen weiter geleistet.
  2. Was ist der Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld I und II?
    Antwort: Das ALG I ist eine Arbeitslosenversicherungsleistung und das ALG II ist eine steuerfinanzierte Leistung. Um ALG II zu beantragen muss man zuvor nicht unbedingt versichtungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Lediglich die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Man ist danach verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, die nicht gesetz- oder sittenwidrig ist.
  3. Muss ein ALG-II-Empfänger für medizinische Leistungen zuzahlen ?
    Antwort: Ja, Zuzahlungen müssen auch ALG-II-Empfänger leisten. Auch Hier gilt die Höchstbelastungsgrenze wie für alle anderen Patienten auch. Dies sind entweder 1 Prozent des Jahresbruttoeinkommens der Familie bei chronisch Kranken oder 2 Prozent bei allen anderen.
  4. Ist eine Erbschaft oder ein Lottogewinn Einkommen und wird angerechnet ?
    Antwort: Ja, auch dieses Einkommen wird angerechnet, sofern es nicht sofort in eine Alterssicherung angelegt wird. Jeder Zufluss von Vermögen wird im jeweiligen Zuflusszeitraum angerechnet. Als Vermögen wird das Ersparte zum Antragszeitpunkt gewertet.
  5. Ist das Kindergeld für ein volljähriges Kind auf das ALG-II anrechenbar?
    Antwort: Das Kindergeld zählt zum Einkommen des Berechtigten. Auch Unterhaltsleistungen eines Elternteils an die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder zählen als Einkommen und reduzieren das ALG II.
    Durch Vereinbarung einer direkten Zahlung an das volljährige Kind kann die Anrechnung umgangen werden.
  6. Hat ein ALG-II-Empfänger einen Anspruch auf Krankengeld?
    Antwort: Nein, denn auch bei Krankheit wird das ALG II weiter geleistet. Dauert die Krankheit jedoch länger als 6 Monate ist entweder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Sozialgeld zu leisten
  7. Wird Pflegegeld, Unfallrente oder Verletztengeld auf das ALG II angerechnet?
    Antwort: Verletztengeld und Unfallrente zählen als Einkommen und werden angerechnet. Das Pflegegeld der BG wird hingegen nicht angerechnet.
  8. Kann ALG II auch ins Ausland überwiesen werden?
    Antwort: Nein, denn die Grundvoraussetzung für den Bezug des ALG II ist ein Aufenthalt in Deutschland.
  9. Sieht das SGB II noch zusätzliche Leistungen ähnlich der bisherigen Sozialhilfe vor?
    Antwort: Nur einige begrenzte Leistungen sind über die nunmehr pauschalisierten Leistungen vorgesehen, so beispielsweise für werdende Mütter, für eine Erstausstattung der Wohnung und für eine mehrtägige Klassenfahrt. Zur Abwehr einer Notsituation kann die Arbeitsagentur Sach- oder Geldleistungen gewähren in Form eines Darlehns.
  10. Ist neben dem ALG II ein Kinderzuschlag möglich?
    Antwort: Nein. Für minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft wird Sozialgeld geleistet. Der Kinderzuschlag wird nur dann gewährt, wenn die Eltern zwar wenig Einkommen haben, jedoch kein ALG II zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der jeweiligen Gemeinde zu beantragen.
  11. Hat ein ALG-II-Empfänger Anspruch auf Urlaub?
    Antwort: Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Anders als bei ALG-I-Bezieher, die einen Anspruch auf 3 Wochen Urlaub haben, ist dies beim ALG II nicht vorgesehen. Somit muss eine Ortsabwesenheit beim Fallmanager beantragt werden. Bei Zustimmung gibt es auch weiterhin ALG II. Ohne Zustimmung gibt es nichts und danach muss das ALG II neu beantragt werden. Bitte denken Sie dabei auch an die Krankenversicherung, die weiter bezahlt werden muss.
  12. Was kann ich tun, wenn ich mit einem Bescheid der Arbeitsagentur nicht einverstanden bin?
    Antwort: Im jeweiligen Bescheid der Arbeitsagentur findet sich hoffentlich auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die eine einmonatige Widerspruchsfrist beinhaltet. Sollte die Arbeitsagentur überhaupt nicht reagieren gibt es die Möglichkeit einen vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen oder auch eine Untätigkeitsklage einzulegen.
    Wir raten in jenen Fällen dazu eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
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Arbeitslosenversicherung

Die Änderungen beim ALG II auf einen Blick

Aufgrund der Kostenexplosion hat die Koalition wesentliche Änderungen beim ALG II Bezug durchgesetzt und dazu das ALG-II-Optimierungsgesetz beschlossen.
Die wesentlichsten Änderungen wollen wir nachfolgend darstellen:

Erstantrag. Wer zum ersten Mal ALG II beantragt und in den zwei Jahren zuvor keine Leistungen der Arbeitsagentur erhalten hat. soll künftig sofort in einen Ein-Euro-Job. eine Weiterbildung oder eine andere Maßnahme vermittelt wer den. Mit diesem Sofortangebot soll die Arbeitsbereitschaft des Antrag stellers überprüft werden. Die Regierung erhofft sich durch diese Maßnahme einen Rückgang der Neuanträge um etwa zehn Prozent. Ersparnis: ca. 280 Millionen Euro.

Außendienste. Das neue Gesetz schreibt den Jobcentern vor, flächendeckend Außendienste zu schaffen, die die ALG-II-Haushalte überprüfen sollen. Die Regierung erhofft sich dadurch die Aufdeckung von ca. 90000 Missbrauchsfällen. Einsparung: bis zu 440 Millionen Euro.

Datenabfrage. Private Stellen, wie Callcenter können von den Behörden beauftragt werden, telefonisch Daten bei ALG-II-Empfängern abzufragen. Dadurch soll herausgefunden werden, wer unrechtmäßig Leistungen erhält. Erhoffte Einsparung: bis zu 300 Millionen Euro.

Datenaustausch. Zwischen den Behörden wird der Informationsaustausch verstärkt, um Vermögen aufzuspüren, das ALG-II-Empfänger nicht angegeben haben. So sollen künftig Anfragen bei den Finanzbehörden möglich sein, um zu erfahren, ob Konten oder Aktiendepots im Ausland bestehen. Beim Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg darf erfragt werden, welche Fahrzeuge der Betroffene hat. So kann man beurteilen, ob das Fahrzeug den angegebenen Vermögensverhältnissen entspricht. Erhoffte Einsparung: bis zu 500 Millionen Euro.

Sanktionen

Verschärfung. Bisher führt die Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, für die Dauer von drei Monaten zu einer Kürzung des ALG II um 30 Prozent. Wohn- und Nebenkosten bleiben unberührt. Künftig wird nicht nur die Regelleistung gekürzt, sondern auch die Wohn- und Nebenkosten.

Ein-Jahres-Zeitraum. Führt bisher eine erneute Arbeitsverweigerung nur in den ersten drei Monaten zu einer weiteren Kürzung um nochmals 30 Prozent, so wird dieser Zeitraum künftig auf ein Jahr erweitert. Wer also innerhalb eines Jahres zweimal eine angebotene Tätigkeit ablehnt, bekommt sechzig Prozent weniger Leistungen vom Jobcenter.

ALG-l-Sperrzeit. Bezieher von Arbeitslosengeld I, die wegen einer Pflichtverletzung eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur bekommen haben, können bei Bedürftigkeit in dieser Zeit ALG II beantragen. Bisher erhalten sie dann den vollen ALG-II-Regelsatz. Künftig sollen sie 30 Prozent weniger erhalten.

Jugendliche unter 25. Bei Hilfebedürftigen unter 25 Jahren entfallen bei Pflichtverletzungen die Regelleistungen ganz und gar. Sie erhalten nur noch Sachleistungen (Lebensmittel-Gutscheine etc.). Da dies zu erheblichen Härten führt, soll für diese jungen Hilfeempfänger eine flexiblere Regelung geschaffen werden.

Bedarfsgemeinschaft

Umkehr der Beweislast. Wenn zwei Personen in einer Wohnung leben, müssen sie künftig beweisen. dass keine eheähnliche Partnerschaft besteht, wenn beide eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden wollen. Bisher müssen die Jobcenter das Gegenteil nachweisen.

Kriterien. Die Jobcenter können künftig automatisch davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt besteht, wenn eines von vier Kriterien erfüllt ist:
1. Die Partner leben länger als zwölf Monate zusammen;
2. Sie haben gemeinsame Kinder;
3. Sie verfügen über ein gemeinsames Konto;
4. Sie sind verantwortlich für die Versorgung von Angehörigen.
Die alleinige Behauptung der Partner, dass sie nicht füreinander einstehen und also keine eheähnliche Gemeinschaft bilden, reicht nicht aus, um die Vermutung des Jobcenters zu widerlegen. Gleichgeschlechtliche Partner, die zusammen leben, jedoch nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, werden künftig genauso behandelt wie eheähnliche Gemeinschaften. Ihr Einkommen wird, wie bei Ehepaaren und heterosexuellen Partnerschaften, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit herangezogen.

Vermögen

Vermögensfreibetrag. Vorgesehen ist eine Senkung des Grundfreibetrages von derzeit 200 Euro au 150 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze für Vermögen, das nicht beim ALG II berücksichtig wird, liegt dann bei 9 750 Euro. Was darüber hinausgeht, wird auf da ALG II angerechnet.

Altersvorsorge. Im Gegenzug soll der Altersvorsorgefreibetrag von derzeit 200 auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht werden. (Höchstbegrenzung auf 16250 Euro) Diese Maßnahme soll dazu dienen mehr Vermögen für die Altersvorsorge der ALG-II-Empfänger anrechnungsfrei zu lassen.

Kinderfreibetrag. Auch der Vermögensfreibetrag für Kinder wird abgesenkt: 3100 Euro. Damit soll verhindert werden, dass in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern deren ungenutzte Freibeträge von Familienangehörigen genutzt werden.

Sonstiges

Kinderzuschlag. Familien, die nach Ausschöpfen ihres Arbeitslosengeldes I Anspruch auf Arbeitslosengeld II und den befristeten Zuschlag hätten, können diesen oft nicht in Anspruch nehmen, weil sie vorrangig Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Künftig sollen Familien frei wählen können, welchen Zuschlag sie in Anspruch nehmen.

Babyerstausstattung . Da es keine einheitlichen Praktiken der Jobcenter bei der Babyerstausstattung gab, wird nun klargestellt, dass zu einer Erstausstattung nicht nur die Babybekleidung gehört, sondern auch ein Kinderwagen und Kinderbett.

Warmwasserkosten . Die Kosten für Strom und Warmwasser gehören nicht zu den Unterbringungskosten, für die die Kommunen zuständig sind. Sie müssen aus der laufenden Regelleistung (in West und Ost künftig 345 Euro) bestritten werden.

Umzugskosten . Die Gemeinden werden verpflichtet, bei notwendigen Umzügen von ALG-Il-Empfängern die Kosten für den Umzug zu übernehmen und die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen zu erteilen.

Mietkosten. Zieht ein ALG-II-Bezieher aus einer Wohnung mit angemessener Miete in eine andere, die zwar teurer ist, aber immer noch im angemessenen Rahmen liegt, so werden für die neue Wohnung nur die bisherigen, niedrigeren Kosten übernommen. Das gilt nicht, wenn der Umzug notwendig und von der Arbeitsagentur genehmigt ist.

Pflegegeld . Nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird auch weiterhin Pflegegeld für das erste Kind (SGB Vlll). Pflegegelder für die Betreuung weiterer Kinder werden aber künftig als Einkommen beim ALG II angerechnet: Für das zweite und dritte Kind wird das Pflegegeld je zur Hälfte, für das vierte und fünfte Kind je zu 75 Prozent angerechnet. Ab dem sechsten Kind erfolgt die Anrechnung des Pflegegeldes (es wird mit 202 Euro pro Kind und Monat angesetzt) in voller Höhe. Damit soll verhindert werden, dass Kindespflegschaft zum Gelderwerb dient.
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Minijobs

Tipps für Mini-Jobber

(21.01.2006) Wie sieht es aber mit Steuern und Sozialabgaben beim Nebenjob aus?
Ein Einkommen bis zu 400 Euro im Monat bleibt für den Mini-Jobber steuerfrei - egal, ob er es mit einer Nebentätigkeit oder mehreren verdient. Auch Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung muss er nicht zahlen.

Der Arbeitgeber meldet das Arbeitsverhältnis der Mini-Job-Zentrale und führt eine Pauschale ab: 12 Prozent an die Rentenversicherung, 11 Prozent an die Krankenkasse und 2 Prozent ans Finanzamt.  Wer nicht nur einen, sondern zwei oder mehrere Mini-Jobs nebeneinander ausübt, muss das seinen Arbeitgebern mitteilen. In der Mini-Job-Zentrale werden diese Arbeitsverhältnisse erfasst. Solange der Verdienst aus allen Minijobs die 400 Euro pro Monat. nicht übersteigt, bleibt es bei der Abgabenfreiheit. Werden die 400 Euro überschritten, müssen Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.
Wer neben seinem Hauptberuf noch außerhalb der Arbeitszeit jobbt, bleibt ebenfalls bis zu 400 Euro Nebeneinkommen pro Monat von Abgaben verschont. Bei der Steuererklärung muss er den Verdienst zwar angeben, braucht aber keine Steuern darauf zu entrichten.
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strich

 

 

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