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Aktuelle Urteile und Besprechungen sozialrechtlicher Fragen


Inhalt der Seite:

5 Jahre ALG II
Kontenpfändung verhindern
Doch Änderungen beim ALG II für Kinder?
Kürzungen auch bei der Hinterbliebenenrente
Neuregelungen für den Kinderzuschlag
Elterngeld höher durch Wechsel der Steuerklasse?

Neuregelung des Versorgungsausgleiches
Rund um das Thema Rente
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Kein willkürlicher Entzug des Verletztengeldes

Neues Unterhaltsrecht
Vermögen im Ausland zählt mit
Unfallrente und ALG II sind zu verrechnen
Die Düsseldorfer Tabelle
Patientenverfügung

Verletztengeld von der BG
Wenn die Eltern ist Heim müssen...

Wenn die Kinder für die Eltern aufkommen müssen
neues Unterhaltsrecht
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Wann gibt es Kindergeld
Pfändung von Sozialleistungen
Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit
Schonvermögen bei Sozialhilfe


Arbeitslosengeld II

5 Jahre ALG II
(02.01.2010 NW) Als vor 5 Jahren die größte Arbeitsmarktreform in der Geschichte der Bundesrepublik in Kraft trat, gab es bereits viele Kritiker, die Schlimmes befürchteten und Proteste anlässlich der Montagsdemonstrationen waren unüberhörbar.
Die damalige Koalition beschloss Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur »Grundsicherung für Arbeitsuchende« zusammen zu legen und es entstand daraus das neu geschaffene Arbeitslosengeld II (ALG II). Diese Neuregelung war das vierte Gesetzespaket, das zu einer radikalen Neuordnung der steuerfinanzierten Sozialleistung beitragen sollte.
Schlagworte wie „fordern und fördern“ machten die Runde.
Das erklärte Ziel dieser Reform war es, die Arbeitslosenzahlen innerhalb von vier Jahren auf zwei Millionen zu halbieren. Flankiert wurde diese Aktion von der extensiv ausgedehnten Schaffung eines Niedriglohnsektors mit vielen prekären Arbeitsverhältnissen, also Arbeitseinkommen von denen man bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht leben konnte und daher zusätzlich Sozialleistungen beantragen musste. Der Kündigungsschutz wurde gelockert und andere arbeitsrechtliche Änderungen verschärften den Druck auf die Arbeitnehmer.
Entgegen den Erwartungen nahm die Zahl der Erwerbslosen zunächst weiter zu und erreichte zeitweise die Rekordmarke von 5,2 Millionen. Derzeit sind nach den neuen statistischen Regelungen 3,2 Millionen Menschen in unserem Land erwerbslos. Insgesamt erhielten im November 2009 etwa 6,44 Millionen Menschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, darunter 1,67 Millionen Kinder armer Eltern.
Man sollte jedoch nicht vergessen, dass eine nicht unbedeutende Zahl von Leistungsempfängern in Ein-Euro-Jobs und diversen Trainingsmaßnahmen geparkt wurden.
Sie sind also trotz der statistischen Winkelzüge dem Heer der Langzeitarbeitslosen hinzuzurechnen.
Aus den alten Regelungen für die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe wurden zwei neue Sozialgesetzbücher geschaffen. Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsfähige und das SGB XII bestimmt die neue Sozialhilfe.
Da dieses Mammutprojekt auch mit der Schaffung völlig neuer Verwaltungsstrukturen verbunden war, gab es in den zurückliegenden Jahren erhebliche Anlaufschwierigkeiten.
Viele Regelungen der neuen Gesetzbücher mussten nach relativ kurzer Zeit überarbeitet werden und wurden dadurch nicht unbedingt handhabbarer und übersichtlicher.
Sogar das Bundesverfassungsgericht musste angerufen werden und entschied, dass die Verwaltungsstrukturen „Mischverwaltungen“ darstellen und so nicht weiter geführt werden dürften. Noch steht diesbezüglich eine Neuregelung aus.
Aber auch die Klagen der Betroffenen, ob zu Fragen der Bedarfsgemeinschaft, zur Anrechnung von Einkommen oder zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft nahmen zu und gegenwärtig stöhnen die Sozialrichter über einen gewaltigen Anstieg der Streitfälle, die oft auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell zu entscheiden sind.
Viele andere sozialrechtliche Rechtsstreitigkeiten bleiben dadurch auf der Strecke und können erst nach längerer Zeit zur Entscheidung geführt werden.
Nach Feststellung einiger Sozialrichter sind etwa 40 bis 50 Prozent der Entscheidungen der Arbeitsverwaltungen zu ALG-II-Fragen teilweise rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Ein Zeugnis von Professionalität ist dies sicher nicht.
Auch hat sich in den letzten 5 Jahren gezeigt, dass es nur etwa jedem vierten Langzeitarbeitslosen gelingt aus der Tretmühle herauszukommen und wieder einen Job zu finden. Ob der jedoch dazu ausreicht, um davon leben zu können steht auf einem anderen Blatt.
Alles in allem hat diese Reform zur Erhöhung der Armut, insbesondere der Kinderarmut geführt.
Erneut soll nun das Bundesverfassungsgericht zu einer wesentlichen Frage der Arbeitsmarktreform eine Entscheidung fällen, die mit Spannung im Februar 2010 erwartet wird.
Bislang wird der Bedarf der minderjährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaften von der Regelleistung der Erwachsenen abgeleitet und prozentual bestimmt.
Ob dies so exakt ist wird abzuwarten sein und es mehren sich Zeichen dafür, dass sowohl die Höhe der Regelleistung selbst und auch die Methodik der Bedarfsermittlung in Frage zu stellen sind.
Nach Schätzungen von Experten sind etwa sieben Millionen Menschen auf ALG-II-Leistungen angewiesen. Berlin steht mit an der Spitze der Bundesländer mit den meisten Empfängern von Sozialleistungen.
Die Bilanz nach 5 Jahren Arbeitsmarktreform wird unterschiedlich gezogen. Politiker der Regierung und einige Autoren der Reform wollen einen überwiegenden Erfolg erkannt haben. Sozialverbände und profunde Kenner der Materie stellen genau das Gegenteil davon fest und fordern ein Umsteuern, um Langzeitarbeitslosigkeit, Massenverarmung und eine nachhaltige negative Veränderung des Arbeitsmarktes mit steigendem Niedriglohnsektor zu verhindern.
Bedenklich ist die aktuelle Forderung einiger Regierungsvertreter, die Kosten für die Arbeitsverwaltung weiter zu senken, also soziale Einschnitte dort vorzunehmen wo kaum noch was wegzuschneiden da ist. 
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Geld

Kontenpfändung verhindern
(16.05.2009) Schuldner sind künftig besser bei Pfändungen geschützt. Bankkunden können sogenannte Pfändungsschutzkonto einrichten. Schuldner verfügen damit über einen Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Dann kann es wegen einer Pfändung nicht mehr blockiert oder von der Bank sogar gekündigt werden. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2010 in Kraft treten. Bislang führt die Pfändung eines Kontos dazu, dass es weitgehend blockiert ist. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Miete, Energiekosten oder Versicherungen können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn bei Gericht eine Freigabe erwirkt wird.
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Kinder

Doch Änderungen beim ALG II für Kinder?
(31.01.2009) Das BSG hat in zwei Verfahren richtungsweisende Urteile gesprochen und die gegenwärtige Praxis der Gewährung von ALG-II-Leistungen für Kinder als verfassungswidrig eingeschätzt und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gereicht.
Die Kläger der beiden Verfahren waren Kinder, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaften leben. Die sie vertretenden Anwälte kritisierten, dass ihr Regelsatz das Existenzminimum nicht sicherstelle. Nun soll die Problematik dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Gegenwärtig bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen ALG-II-Empfängers.
Gegen diese Leistungsbegrenzungen, die nach Ansicht der Rechtsvertreter der Kläger ohne Fundierung vorgenommen wurden votierten nunmehr auch die höchsten Sozialrichter in unserem Land.
Die Kläger sahen in dem Verfahren zur Festlegung der Regelsätze einen Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen ALG-II-Empfängern benachteiligt würden.
Zwischenzeitlich hat die Regierung angekündigt im Rahmen des Konjunkturpaketes eine Änderung der Leistungssätze vorzusehen. Der ALG II-Satz für Kinder soll danach von 60 auf 70 Prozent erhöht werden. Ob diese Erhöhung vom Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen wird, bleibt abzuwarten, denn auch diese Erhöhung wäre ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen worden.
Weitere Prüfungen der gegenwärtigen Leistungssätze sind zu erwarten, denn andere Landessozialgerichte haben Kritik an der gegenwärtigen Praxis geübt und wollen das Bundesverfassungsgericht anrufen.
 Die Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz. Dies steht im Vorlagebeschluss, den die Richter des LSG Darmstadt zur Überprüfung nach Karlsruhe geschickt haben.
Nun gilt es abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage entscheidet. 
Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien.
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Rentner

Kürzungen auch bei der Hinterbliebenenrente
Genau wie bei der gesetzlichen Altersrente, wird auch bei den Hinterbliebenenrenten gekürzt. Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Inanspruchnahme.
Im Rahmen der „Altersrente mit 67“ wird auch die abschlagsfreie Altersgrenze bei Inanspruchnahme der Hinterbliebenenrente angehoben. Abgezogen werden 0,3% je Monat, maximal 10,8%, bei Tod des Partners vor dem 60. Geburtstag. Bei Tod des Partners zwischen dem 60 und 63 Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente um 0,3% für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag gekürzt. Unverändert gilt: Stirbt der Partner nach dem 63. Geburtstag, wird die Rente nicht gekürzt. Aber Achtung! Auch das eigene Einkommen des Leistungsempfängers führt je nach Art des Einkommens bei Überschreitung eines Freibetrags zur Anrechnung.

Mit dem schrittweisen Anstieg der Altersrente ab dem Jahr 2012 kommt es auch zu Verschiebungen bei der großen Witwenrente. Die Anhebung beginnt nach dem 31.12.2011. Ab diesem Zeitpunkt gilt: Wer seinen Partner verliert, erhält die große Witwenrente nicht mehr ab 45 Jahren sondern auch hier gelten die Regelungen zur Anhebung der gesetzlichen Altersrente. Ab 2029 wird die große Witwenrente erst ab 47. Lebensjahr gezahlt.
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Kinder

Neuregelungen für den Kinderzuschlag
(05.10.2008) Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Elterngeld

Elterngeld höher durch Wechsel der Steuerklasse?
(15.08.2008) Das Elterngeld wird nach dem vorherigen Nettogehalt bestimmt.
Nun kann durchaus ein Steuerklassenwechsel ein positiven Beitrag leisten, das Elterngeld zu erhöhen. Dies gefiel den zuständigen Ämtern überhaupt nicht und so kam es zu einem Klageverfahren.
Das Sozialgericht Dortmund hat nun entschieden, dass diese Praxis des Steuerklassen-Wechselns rechtens ist.
Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist das Nettogehalt, dass in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzielt wurde.
Es gilt das Recht der freien Wahl der Steuerklasse.
Ehepaare haben die Wahl: Beide können Klasse IV auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder einer III und der andere V. Bei der Wahl IV/IV zieht der Arbeitgeber den gleichen Lohnsteuersatz vom Bruttogehalt ab. Bei Steuerklasse III ist der Abzug erheblich geringer und bei V höher. Nach Zusendung der Lohnsteuerkarte kann die Steuerklassenkombination eingetragen werden und auch noch einmal während des Jahres gewechselt werden.
Bezogen auf das Elterngeld kann es sinnvoll sein, dass derjenige, der das Elterngeld beantragen will, in die günstige Steuerklasse III wechselt.
Die Elterngeldstelle erkennt nun diesen “günstigen” Steuerklassenwechsel nicht an. Statt dessen wird die vorherige Steuerklasse zur Grundlage genommen. Das Elterngeldgesetz sieht jedoch Regelungen zum Steuerklassenwechsel nicht vor.
In den gesetzlichen Regelungen zu anderen Sozialleistungen ist ausdrücklich auf ein Rechtsmissbrauch in Form von Steuerklassenwechsel hingewiesen worden. Anders jedoch im Falle des Elterngeldes. So hat das SG Dortmund also der Klage stattgegeben und den Wechsel nicht bemängelt.
Das Bundesfamilienministerium will diese Entscheidung aber nicht teilen. Weitere Entscheidungen der Sozialgerichte sollen abgewartet werden.
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Versorgungsausgleich
Neuregelung des Versorgungsausgleiches

(21.05.2008) Die Reform soll es einfacher machen - den Versorgungsausgleich.
Künftig werden alle Anrechte beider Partner aus erworbenen Ansprüchen an eine Altersversorgung je zur Hälfte geteilt. Im Jahr 2009 soll die Reform in Kraft treten, nachdem sich der Bundesrat abschließend damit beschäftigt hat.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Renten- und Pensionsansprüchen nach einer Scheidung. Dieser Ausgleich wird seit 1977 durchgeführt, in den neuen Bundesländern seit 1992.
Zwar hat sich der Versorgungsausgleich grundsätzlich bewährt, jedoch gebe es aber Reformbedarf, weil das bisherige komplizierte Recht zu kompliziert war. Angestrebt ist mehr Gerechtigkeit und Handhabbarkeit des Versorgungsausgleichs.
 
Die Berechnung soll vereinfacht werden

 
Derzeit werden beim Versorgungsausgleich die Ansprüche mit Hilfe mathematischer Formeln errechnet. Zudem müssen teils unterschiedliche Anwartschaften - etwa im Fall eines Beamten und seiner angestellten Frau - verrechnet und der Wert-Unterschied ausgeglichen werden. Mit der Reform sollen nun alle während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und sonstigen Formen der Altersvorsorge bei der Scheidung zur Hälfte geteilt werden. 
Bisher werden bei einer Scheidung die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt, Ansprüche auf Zusatzrenten wie eine betriebliche Vorsorge können in der Regel aber erst bei Renteneintritt geltend gemacht werden. Künftig soll gelten: Hat der Ehemann zum Beispiel während der Ehezeit aus einer Betriebsrente Ansprüche von 300 Euro erworben, bekommt seine Frau davon die Hälfte, also Anrechte von 150 Euro. Wird die Betriebsrente aufgestockt oder reduziert, gilt dies auch für das Vorsorgekonto der Frau.
Haben beide Eheleute annähernd gleich hohe Versorgungen, entfällt neben einem Bagatellausgleich auch der Ausgleich. Dies soll den bürokratischen Aufwand verringern. Nach bisherigem Recht muss ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden. Ausgeschlossen wird ein Ausgleich ferner, wenn eine Ehe weniger als zwei Jahre bestand.
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Rentner
Rund um das Thema Rente
(17.05.2008) Nach den vielen Diskussionen, Reformvorschlägen, Änderungen, Übergangsregelungen, Vertrauensschutzbestimmungen und Korrekturen ist es oft nicht einfach den aktuellen Stand einer rentenrechtlichen Festlegung genau zu bestimmen.
Das Rentenrecht ist, wie auch in anderen Bereichen so üblich das Ergebnis einer langen und oft auch zähen Diskussion. Vom vormaligen Gesetzesvorschlag bleibt oft nicht viel übrig, denn nur durch Kompromisse wurde es möglich eine Einigung über notwenig gewordene Änderungen zu erzielen. Diese Änderungen erhielten über das Parlament und ggf. auch noch über den Bundesrat dann eine Gesetzesform.
Rentenrechtliche Regelungen finden wir im Sozialgesetzbuch VI. Oft führen jedoch Änderungen auch dazu, dass andere Gesetze, wie beispielsweise das der Krankenversicherung (SGB V) geändert werden müssen, weil die Änderungen des einen Gesetzes Auswirkungen auf andere Bestimmungen haben.
So kommt es vor, dass sich mit einer kleinen Änderung eine Reihe von Bestimmungen verändern.
Nun aber konkret zu einzelnen Fragen des Rentenrechts: Beitrag als pdf-Datei zum Herunterladen
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Kassenbeitrag
BSG-Urteil zu Medikamentenzuzahlung bei ALG-II-Bezug
(26.04.2008) ALG-II-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden.
Die obersten Sozialrichter sehen auch bei Bezug von ALG-II-Leistungen eine gewisse Beteiligung an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 EUR im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die geltende Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07 R).
Der 52-Jährige Kläger ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert.
Er hatte 41,40 EUR im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Dies sah er als unzumutbar an. Auch sei dadurch sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt.
Die Richter sahen das jedoch anders und sehen die Zuzahlung im Lichte eines Kostenbewusstseins.
Die Richter erkannten das Arbeitslosengeld II als eine Leistung, die das Existenzminimum sichere. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Bezieher von ALG-II könnten den jährlichen Betrag zudem in monatlichen Raten von 3,45 EUR zahlen und dies sei zumutbar.
Es gelten also auch für ALG-II-, Sozialgeld und Sozialhilfeempfänger gleichermaßen die Zuzahlungsregelungen des SGB V mit der Einprozentregelung für chronisch Kranke und die Zweiprozentzuzahlungsverpflichtung für alle anderen.
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Akte

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(19.04.2008) Seit 01.04.2008 gilt nach längerer Diskussion ein modifiziertes Sozialgerichtsgesetz.
Es wurde unter folgenden Namen veröffentlicht: „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“.
Ziel des Gesetzes ist es, das sozialgerichtliche Verfahren zu straffen und die Sozialgerichtsbarkeit spürbar zu entlasten. Dabei gibt es durchaus für Rechtsuchende einige Einschnitte.
Die wichtigsten Änderungen:
1.Im Widerspruchsverfahren können die Behörden ihre Entscheidung öffentlich bekannt geben. (in wenigsten drei Tageszeitungen, dem elektronischen Bundesanzeiger oder der Internetseite)
Dies soll bei so genannten „Massenwidersprüchen“, denen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt und daher nur einer einzigen Entscheidung für alle Widersprüche gemeinsam bedarf, praktiziert werden. Wird von der die öffentliche Bekanntmachung gebrauch gemacht, beträgt die Klagefrist 1 Jahr.
2. Im Rahmen der Klage steigen die Anforderungen an die Klageschrift. So muss die Klage insbesondere Angaben zum Kläger, zum Beklagten und zum Klagegegenstand beinhalten. Das Gericht hat hierbei die Möglichkeit, dem Kläger eine Frist zu setzen. Wird die Frist für den Klagevortrag nicht eingehalten, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Es wird eine Klagerücknahmefiktion eingeführt. Fordert der Richter den Kläger zum Betreiben des Prozesses auf und wird das Verfahren binnen drei Monaten dennoch nicht weiterbetrieben, gilt die Klage als zurückgenommen.
Der im Sozialgerichtsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird eingeschränkt, in dem das Gericht eine Frist setzen kann. Innerhalb dieser Frist müssen alle für das Verfahren entscheidenden Tatsachen und Beweise benannt werden. Wird die Frist versäumt, kann das Gericht den Vortrag im weiteren Prozess unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch für die Berufungsinstanz.
3. Die Rechtsmittelmöglichkeiten werden erheblich eingeschränkt. Es gilt nunmehr eine Berufungsbeschwerde für Bürger von 750,00 €.
Die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens wird an stärkere Mitwirkungspflichten der Beteiligten geknüpft. In vielen Fällen wird es also nur noch eine Tatsacheninstanz geben. Dies gilt besonders für Klage- und Eilverfahren gegen Behörden, die in ALG-II-Angelegenheiten und in Fragen der Sozialhilfe entscheiden.
Weiterhin bleibt es dabei, dass ein sozialgerichtliches Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung betrieben werden kann. Auch zu den weiter diskutierten Kosten gibt es noch keine abschließende Regelung.
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Kein willkürlicher Entzug des Verletztengeldes
(08.12.2007) Das Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall, gemäß SGB VII ebenso wie das Krankengeld, maximal 78 Wochen lang gezahlt. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen und kommen auch weiterführende Maßnahmen der Berufsförderung nicht infrage, so kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf von 78 Wochen beendet werden. Der verunglückte Arbeitnehmer muss jedoch auf einen zumutbaren Arbeitsplatz verwiesen werden können. Ein Verweis auf den so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt und damit die Streichung des Verletztengeldes ist nicht gerechtfertigt. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil einem 59-jährigen Mann recht gegeben. Er verunglückte, als er der Material für eine Baustelle in Frankfurt transportierte bei einem Verkehrsunfall. Dabei zog er sich Verletzungen u.a. an der rechten Hand zu, die ihm eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter und LKW-Fahrer auf Dauer unmöglich machten. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft stellte nach fünf Monaten Verletztengeldzahlung die Leistung ein und verwies das Unfallopfer auf "einfache Bau-Helfertätigkeiten" am allgemeinen Arbeitsmarkt. Klage und Berufung hatten Erfolg. Ein genereller und unspezifischer Verweis auf den Arbeitsmarkt als Begründung für die Streichung des Verletztengeldes ist nach Auffassung der Darmstädter Richter rechtswidrig. Dem Versicherten müsse nach dem Gesetz nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine tatsächlich "zur Verfügung stehende" Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. Eine solche Tätigkeit müsse der bisherigen Beschäftigung gleichartig und auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein. Auch sei es erforderlich, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend viele derartige Stellen vorhanden sein, die für den Versicherten täglich zumutbar zu erreichen seien. All diese Kriterien seien mit einer pauschalen Verweisung auf den Arbeitsmarkt nicht erfüllt, das Verletztengeld sei daher weiter zu zahlen. Hess. LSG AZ L 3 U 24/07.
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Kind

Neues Unterhaltsrecht
(18.11.2007) Ab 01.Januar 2008 gilt nun ein neues Unterhaltsrecht in unserem Land.

Nachfolgend nun die wichtigsten Grundsätze:
1. Vorrang der Kinder bei der Unterhaltsberechnung
Dies gilt künftig für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen. Bisher war der Unterhalsanspruch mit dem der geschiedenen bzw. der aktuellen Frau gleichgestellt. Dies bedeutete, dass viele Kinder nur einen geringeren Unterhalt erhielten, da das Geld vom Vater nicht für alle ausreichte.
Nach dem neuen Recht werden die ledigen oder verheirateten Mütter mit ihren Ansprüchen auf einen Betreuungsunterhalt auf Platz zwei gesetzt. (Mann mit 1500 netto und zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren: künftig erhalten die Kinder 329 Euro und die Mutter erhält nichts und muss ggf. beim Sozialamt Leistungen beantragen)
2. Verheiratete und ledige Mütter sind gleichgestellt.
Keine Unterscheidung zwischen verheiratete und ledige Mütter. Wenn neben dem Kindesunterhalt noch Geld übrig bleibt, müssen sich beide Frauen den Rest teilen.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass ehemalige Frauen und neue Partnerinnen die Kleinkinder betreuen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
3. Der Betreuungsunterhalt wird begrenzt.
Bisher mussten die ehemaligen Frauen mit Kindern unter acht Jahren nicht arbeiten gehen und wenn die Kinder 8 Jahre alt waren nur Teilzeittätigkeiten annehmen, ab 16 Jahren eine Vollzeitstelle. Ledige Mütter durften nur bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom Unterhalt leben. Künftig wird die Betreuungszeit einheitlich auf 3 Jahre begrenzt.
4. Mehr Eigenverantwortung wird verlangt.
Mütter sollen nach der Scheidung schneller wieder berufstätig werden und sich nicht länger am ehemaligen Lebensstandart der geschiedenen Ehe orientieren. Nur bei langjährigen Verheirateten ab 20 Jahren Ehe soll es Ausnahmen geben, wenn eine Betreuungsmöglichkeit fehlt, eine Behinderung des Kindes vorliegt bzw. kein Job gefunden wird.
5. Vereinfachung der Unterhaltsberechnung.
Für Kinder wird ein einheitlicher Mindestunterhalt eingeführt. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ost und West mehr. Der unterhalt soll sich am Kinderfreibetrag orientieren.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Maßstab für den Kindesunterhalt.

mon. Nettoeinkommen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
bis 1000 Euro 186 Euro 226 Euro 267 Euro 361 Euro
1000-1150 194 Euro 236 Euro 278 Euro 361 Euro
ab 1150 Düsseldorfer Tabelle 2009 und neue Tabelle 2010
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Sozialhilfe

Vermögen im Ausland zählt mit
(12.10.2007) Wer in Deutschland Sozialhilfeleistungen beantragt muss auch Vermögen und Grundstücksbesitz im Ausland angeben. Die Angabe des genauen Wertes einer Auslandsimmobilie wird vom Sozialamt verlangt und muss erbracht werden. Geschieht dies nicht, stellt das Amt die Leistungen ein. Das Sozialgericht Dortmund hat eine entsprechende Entscheidung gefällt.
Prinzipiell ist nach den Bestimmungen des SGB XII ein verwertbares Vermögen nur in den dort bestimmten Grenzen zulässig bzw. muss eingesetzt werden.
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Unfallopfer

Unfallrente und ALG II sind zu verrechnen
(06.09.2007) Das BSG hat in einer Entscheidung geurteilt, dass eine Verletztenrente auf ALG-II-Leistungen angerechnet werden muss. Wer als Arbeitsloser eine Verletztenrente bekommt, muss also Einbußen beim Arbeitslosengeld II hinnehmen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei der Bedürftigkeitsprüfung in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Die etwa wegen eines Arbeitsunfalls gezahlte Verletztenrente sei nicht als anrechnungsfreies Schmerzensgeld zu sehen, befand der Senat. Sie solle vielmehr die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgleichen und müsse deshalb als Lohnersatz gewertet werden.

Geklagt hatte ein 59jähriger aus Thüringen. Die Unfallrente diene auch dem Ausgleich eines ihres Körperschadens, so der Vertreter der Klägerin.. Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hätten keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz.
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Gesetz

Die Düsseldorfer Tabelle
(07.07.2007) Im deutschen Rechtssystem hat die Düsseldorfer Tabelle und ebenso die so genannte Vorschalttabelle oder Berliner Tabelle eine besondere Bedeutung für die Bestimmung des Kindesunterhalts.

Diese Tabellen werden in regelmäßigen Abständen den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen angepasst und veröffentlicht. Seit 01.Juli 2007 gilt daher die aktuelle Tabelle.
Erstmals seit langer Zeit gibt es schlechte Nachrichten für Millio nen Alleinerziehende: Erstmals seit ihrer Einführung sinken die Sätze für den Kindesunterhalt um ein Prozent. Das sind zwei bis vier Euro im Monat. Grund ist der Rückgang der Nettolöhne, die laut Gesetz alle zwei Jahre für die Neuberechnung der Sätze herangezogen werden.

Als Leitlinie für die Festsetzung der Unterhaltssätze in einer Region dient die »Düsseldorfer Tabelle« - entwickelt vom dortigen Oberlandesgericht. Dieser Tabelle vorgeschaltet ist die sogenannte »Berliner Tabelle«. Sie wurde für die neuen Bundesländer entwickelt und enthält zwei weitere, niedrigere Ein kommensgruppen. Folglich werden bis zu einem Einkommen von 1000 Euro netto je nach Alter des Kindes zwischen 186 und 361 Euro fällig.
Die Tabellen gehen von Alimenten für einen Partner und zwei Kindern aus. Der Zahlbetrag ändert sich, wenn der Unterhalts pflichtige nur für ein bzw. für mehr als zwei Kinder zahlen muss! Außerdem darf von diesen Werten ein Teil des Kindergeldes abgezogen werden.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben und eine Ausbildung absolvieren (Schule, Studium, Lehre), führte das OLG Düsseldorf jetzt eigene Unter haltssätze ein. Diese sollen den Lebensunterhalt der Kinder sicher stellen. Statt bisher 269 bis 582 Euro erhalten über 18-Jährige künftig zwi schen 361 und 662 Euro. Besser gesagt, sofern der Verpflichtete tatsächlich soviel Geld hat.
Hier kann die neue Tabelle 2010 eingesehen werden.
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Patientenverfügung

Ärztliche Eingriffe können grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden. Viele Patienten sehen sich der modernen Medizin ausgeliefert, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern - weil sie entweder nicht bei Bewusstsein sind oder im juristischen Sinne nicht mehr als einwilligungsfähig gelten.
Die Patientenverfügung soll für derartige Fälle vorsorgen. Mit der Verfügung wollen die Patienten ihren Angehörigen, einem eventuellen Betreuer und den Ärzten mitteilen, welche Behandlungen ggf. unterlassen werden sollte.
Dies ist ein schwieriges Thema, da die behandelnden Ärzte ebenfalls verpflichtet sind, Leben zu erhalten und nicht alle Therapiemaßnahmen klar bestimmt sind. Patientenverfügungen müssen daher exakt formuliert sein, damit sie auch wirklich Beachtung finden können. Der Wille muss für die konkrete Behandlungssituation tatsächlich erkennbar sein. Hinweise zur Abfassung einer Verfügung gibt unter anderem das Bundesjustizministerium.
Umstritten ist, ob in jedem Fall Patiententestamente volle Wirksamkeit entfalten können. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Es gibt zwar eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom März 2003 (Az.: BGH XII ZB 2/03). Diese Entscheidung wird jedoch unterschiedlich ausgelegt. Die Wichtigkeit dieses Themas wird dadurch unterstrichen, dass sich der Bundestag bereits damit beschäftigt hat und an einem Gesetz arbeitet, dass Klarheit schaffen soll.
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Verletztengeld

Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft

(13.08.2006) Das Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.

Das Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.
Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.
Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
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Regessforderungen

Regressforderungen des Sozialamtes
Wenn die Eltern ins Heim müssen...

Wird bei Senioren ein Heimaufenthalt notwendig, reichen oft die eigenen Einkommen und angesparten Vermögenswerte für die Betreuung nicht mehr aus und das Sozialamt tritt in Vorleistung, denn Heimplätze sind teuer.

Die Sozialämter geben sich jedoch in unterschiedlicher Art und Weise mit dieser Situation nicht zufrieden und treten an Unterhaltsverpflichtete mit Regressforderungen heran. Dies wurde regional sehr unterschiedlich gehandhabt und ob nach Inkrafttreten des SGB XII und der Ablösung des BSHG die Situation anders wird, bleibt abzuwarten.
Mehrfach wurden wir während unserer Sprechstunden mit dieser Frage konfrontiert.
Dies ist sicher nicht in erster Linie eine sozialrechtliche, eher eine Frage des Schuld- und Unterhaltsrechtes, denn die Grundlagen für die Forderungen der Sozialämter findet man im BGB, auch wenn das neu in Kraft getretene SGB XII dazu Verweise bereit hält.
So wie die Eltern für ihre Kinder haften, haften die Kinder auch für die bedürftigen Eltern. (Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Eltern sorgen für ihre Kinder ­ und umgekehrt)
In bestimmten Ausnahmefällen können auch Forderungen an die Ehepartner der Kinder gestellt werden. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema lesen Sie im ausführlichen Beitrag --->hier Download als pdf-Datei
weiteres Urteil des BGH vom 30.08.2006 zum Elternunterhalt
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Unterhalt

Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

Wenn die Eltern ins Pflegeheim müssen, kommen die Probleme. Zur persönlichen Belastung kommen häufig auch noch die finanziellen Sorgen, wenn beispielsweise Sozialämter versuchen, die Kinder in die Pflicht zu nehmen. Zunächst wird bei den Kosten für eine Heimunterbringung das eigene Vermögen der Eltern, die Rente und das Pflegegeld der Pflegeversicherung berücksichtigt. Eine Unterbringung im Pflegeheim ist oft sehr teuer.

Das Sozialamt geht jedoch zunächst in Vorleistung, versucht aber, dieses Geld von den Angehörigen zurückzubekommen.. Unterhaltspflichtig sind leibliche Kinder (auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder), nicht hingegen Stiefkinder, Enkel, Geschwister oder Schwäger. Wann Unterhalt gezahlt werden muss.
Die Kinder müssen zahlen, auch wenn Eltern zum Beispiel durch einen Vertrag versuchen, auf den Unterhalt ihrer Kinder zu verzichten. Kinder müssen dann zahlen, wenn sie leistungsfähig sind, das heißt, wenn genügend Geld für ihren eigenen, angemessenen Lebensunterhalt übrigbleibt. Von der Zahlung entbunden werden nur die Unterhaltspflichtigen, um die sich die Eltern selbst nicht gekümmert haben. Spannend wird die Rückrechnung, die von den Sozialämtern angestellt werden.
Vom Nettogehalt abgezogen werden zum Beispiel: monatlich laufende Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen, Kredite Kosten für Kinderbetreuung oder Werbungskosten, die vom Sozialamt anerkannt werden.

Wie erfolgt nun die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ?
Vom "bereinigten" Nettoeinkommen wird noch der so genannte Selbstbehalt abgezogen: Laut Düsseldorfer Tabelle wird in den alten Bundesländern Einkommen bis 1400 Euro nicht angerechnet, in den neuen Bundesländern gilt der Wert der Berliner Tabelle. Im Selbstbehalt ist die Miete bereits mit eingerechnet. Liegt diese höher als 440 Euro, kann mit einem Nachweis ein höherer Freibetrag eingeräumt werden. Alle Einkünfte oder Vermögenswerte darüber hinaus sollen zu 50 Prozent als Unterhalt abgegeben werden, so die Auffassung des Bundesgerichtshof s.

Was sind geschützte Vermögenswerte ?
Welche Vermögenswerte geschützt sind, können Kommunen seit dem 1. Januar 2004 selbst bestimmen. Grundsätzlich nicht angetastet werden Haus- und Wohnbesitz, wenn dieser vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt wird. Vermögen in Form von Sparbüchern, Aktiendepots, Wertpapieren, Bankguthaben oder fremdvermietetes Wohneigentum werden erst ab einer bestimmten Grenze eingesetzt. Unterhaltspflichtige haben einen Freibetrag, der von den Kommunen unterschiedlich angesetzt wird. Der Wert liegt zwischen 25.000 bis 100.000 Euro.. Wer plötzlich einen Kredit aufnimmt oder schnell noch eine neue Versicherung zur Altersvorsorge abschließt, kann Probleme bekommen. Das Sozialamt vermutet häufig, dass mit dem Kredit lediglich der Unterhaltsbeitrag gedrückt werden soll. Man muss nachweisen, dass der Kredit in der momentanen Lebenssituation gerechtfertigt ist. Allerdings gilt grundsätzlich: Unterhalt geht vor Kredit.

Wie wird der Unterhalt bei mehreren Geschwistern berechnet ?
Hat ein pflegebedürftiger Elternteil mehrere Kinder, müssen diese ihr Einkommen gegenseitig offen legen, so ein BGH-Urteil vom Mai 2003. Jeder muss dann für einen Teil des Pflegeunterhalts aufkommen, entsprechend seinen Verhältnissen Kinder sind nicht verpflichtet, einen niedrigeren Lebensstandard zu führen oder einen Kredit aufzunehmen, um den Unterhalt ihrer Eltern zu finanzieren. Wer Zweifel an der vom Sozialamt geforderten Summe hat, kann sich bei Fachanwälten für Familienrecht, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände informieren. Gegebenenfalls kann man eine Neuberechnung verlangen.

Haftet auch der Ehepartner mit ?
Indirekt muss auch der Ehepartner zahlen: Wird der Lebensbedarf eines unterhaltspflichtigen Nachkommen durch das Einkommen des Partners finanziert, haftet dieser indirekt für den Unterhalt der Schwiegereltern mit. Liegt der Verdienst eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, muss dieser trotzdem zur Hälfte abgegeben werden, wenn der Ehegatte ausreichend für den Familienunterhalt verdient. Auch, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner nur Taschengeld vom Ehepartner bekommt und kein eigenes Einkommen hat. Reicht der Verdienst eines Ehepartners zur Finanzierung des Lebensstandards der Familie aus, muss die unterhaltspflichtige Person die Hälfte des ihr monatlich zustehenden Taschengelds abgeben, so der BGH.
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Neuregelungen beim Unterhalt ab 01.07.2005

Unterhaltsberechtigte Kinder haben ab I. Juli Anspruch auf mehr Geld. Die Unterhaltsbeträge steigen um durchschnittlich 2,5 Prozent. Nicht nur Kinder profitieren von der Neuregelung, sondern auch viele zahlungspflichtige Elternteile. Noch stärker als die Unterhaltszahlungen steigt mit einem Zuwachs von etwa sechs Prozent der Selbstbehalt, also das Existenzminimum, das dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt wird. Das geht aus der veröffentlichten neuen „Düsseldorfer Tabelle" hervor. Das alle zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitete Zahlenwerk gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung von Kindesunterhalt. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen schwanken die Zahlungen je Kind in Westdeutschland zwischen 204 und 670 Euro.

Dass dabei die Abwägung zwischen Kindeswohl und Finanzkraft des Unterhaltspflichtigen ein schwieriges Unterfangen ist, zeigt schon ein Blick auf die Tabelle: In Westdeutschland definierte das Gericht insgesamt 52 verschiedene mögliche Unterhaltssätze für ein Kind - abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. In Ostdeutschland werden wegen der geringeren Einkommen und der niedrigeren Lebenshaltungskosten sogar noch zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Bei Großverdienern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 4 800 Euro greift die Tabelle ohnehin nicht mehr: Es wird nach Einzelfall entschieden.

Änderungen durch Reform

Mehr als doppelt so stark wie die Unterhaltsansprüche der Kinder stieg in diesem Jahr allerdings der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Existenzminimum erhöhte sich bei Berufstätigen um fast 6 Prozent auf 890 Euro. Die Anhebung richte sich nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Erhöhung im Jahr 2001. Die Unterhaltsansprüche der Kinder waren 2003 schon einmal um 6 Prozent er­ höht worden.

Neu geregelt wurde vom Düsseldorfer Oberlandesgericht auch der Selbstbehalt von Kindern, die ihren bedürftigen Eltern etwa im Pflegefall Unterhalt zahlen müssen. Er steigt ab dem 1. Juli um 12 Prozent auf mindestens 1400 Euro monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 Euro.

Die Bundesregierung beabsichtigt auch das Unterhaltsrecht zu reformieren, ohne jedoch vollkommen neu heranzugehen. Tabelle für den Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter

Hier kann die neue Düsseldorfer-Tabelle 2010 eingesehen werden.
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Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung

Die Grundsicherung ist nunmehr ein Bestandteil der Sozialhilfeleistung und somit auch Bestandteil des SGB XII. Sie wurde am 1. Januar 2003 im Rahmen eines Grundsicherungsgesetzes eingeführt. Seit dem 01. Januar 2005 sind die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes Bestandteil des Sozialgesetzbuches XII.geworden. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Leistung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage der vereinheitlichten Leistungen für Bedürftige.
Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern in der Regel nicht zurückgegriffen.
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen

- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten.

Die Grundsicherungsleistungen wird ab dem 1. Januar 2005 ähnlich wie die ALG-II und die Sozialhilfeleistungen berechnet. Es werden der bisherige Sozialhilferegelsatz und der 15-%-Zuschlag zu einem einheitlichen neuen Regelsatz (aktuell 351 Euro) zusammen gefügt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden (nun auch die Pauschalen enthaltenen)Regelsatzes festgelegt. Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.
Schließlich werden ab 01.Januar 2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.

Anrechnung von eigenem Vermögen und Einkommen


Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, oder (ab 01. Januar. 2005) des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Zum Einkommen zählen u.a.
-Renten und Pensionen
-Wohngeld,
-Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .

Nicht zum Einkommen werden gerechnet

-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für -Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
-Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht

Zum Vermögen zählen u.a.
-Haus- und Grundvermögen
-PKW
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a.
Wertpapiere
-Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht zum Vermögen zählen

  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
  • neue Vermögensfreigrenzen
    Alleinstehender 2.600 Euro
    Partner 614 Euro
    Freibetrag für weitere Personen 256 Euro


siehe hierzu Durchführungsverordnung zum § 90 SGB XII

Vom Einkommen abgesetzt werden können
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
-beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Antragserfordernis

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.

Bewilligungszeitraum

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach muß ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.
neuste Broschüre zur Grundsicherung als pdf-Datei
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Kindergeld

Wann gibt es Kindergeld ?

Immer wieder wird gefragt, unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld auch über den 18 Geburtstag des Kindes hinaus gezahlt wird.
Wir stellen mit diesem Beitrag die geforderten Voraussetzungen klar:

Wer bekommt Kindergeld? Lesen Sie den ausführlichen Beitrag ---> hier Kindergeld
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Auch Sozialleistungen können gepfändet werden !

Schuldner, die von Sozialleistungen wie das künftig zu zahlende ALG II leben, sollten ihr Konto stets im Auge behalten, denn die Gläubiger fordern ihr Recht und kein Geldinstitut ist verpflichtet, die Pfändungsgrenze zu überwachen.
Denn nur sieben Tage nach Überweisung von Sozialleistungen sind diese grundsätzlich unpfändbar und damit vor jedem fremden Zugriff tabu. Danach kommen eventuelle Gläubiger zu ihrem Recht. Zwar beschränkt die so genannte Lohnpfändungstabelle den zur Abhebung durch Gläubiger frei gegebenen Betrag auf einen Mindestwert: z. B. ohne Unterhaltspflichten auf 939,99 Euro, mit einer Unterhaltspflicht auf 1289,99 Euro, mit zwei Unterhaltspflichten auf 1479,99 Euro und mit drei Unterhaltspflichten auf 1679,99 Euro. Doch nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. IXa ZB 44/04) kann ein Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen diese Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung aus eigener Initiative und mit eigenen Erkundigungen zu beachten. Die Bundesrichter entschieden: „Nur wegen der Kontoverbindung hat eine Sparkasse oder Bank keine Fürsorge- und Aufklärungspflichten, die denen eines Leistungsträgers der Sozialversicherung oder eines Arbeitgebers vergleichbar sind."

Fazit: Ist am achten Tag das Geld weg, dann ist es weg - die Bank trifft keine Schuld. Heben Sie also das Geld für Ihren Lebensunterhalt während der Sieben-Tage-Schonfrist sofort von Ihrem Konto ab, dann gibt es kein böses Erwachen...
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Welche Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit ?

Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit
Wenn Arbeitslosigkeit droht, wird jeder Cent gebraucht. Viele überlegen daher auch über eine günstige Wahl der Steuerklasse einige Euros mehr in der Haushaltskasse zu behalten. Grundsätzlich können Ehepaare zwischen der Kombination Klasse IV-IV oder III-V wählen. Verdient ein Partner bedeutend mehr als der andere wird die Kombination III-V interessant. Der Besserverdienende wählt die Steuerklasse III und der andere die V. So haben beide netto mehr Geld. Wichtig ist dabei jedoch, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Bei Arbeitslosigkeit ist zu berücksichtigen, dass dieses aus dem zu letzt erzielten Nettoeinkommen (auch Lohnersatzleistungen wie Kranken- Übergangs- und Mutterschaftsgeld) berechnet wird. War die Ehefrau zuletzt in der Steuerklasse V und hatte daher hohe Steuerabzüge, bekommt sie auch bei Eintritt von Arbeitslosigkeit weniger Arbeitslosengeld. Denn nach einer Durchführungsverordnung zum SGB III wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I die Steuerklasse berücksichtigt. Wer absehen kann, dass er arbeitslos wird kann durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse, möglichst noch im Vorjahr mehr Arbeitslosengeld bekommen. Der nicht arbeitslose Partner zahlt dann zwar mehr Steuern, kann sich diese aber über die Steuererklärung zurück holen. Bei bestehender Arbeitslosigkeit ist ein Steuerklassenwechsel in der Regel schwierig. Für ALG II spielt die Steuerklasse hingegen keine Rolle, denn diese Gelder werden nach dem Bedarfprinzip und nicht nach dem letzten Verdienst gewährt. Ein unkomplizierter Wechsel für den ALG II-Bezieher hin zur Klasse V ist also möglich, um so dem berufstätigen Partner ein höheres Netto in der Klasse III zu ermöglichen. Steuerklassenwechsel ist einmal jährlich möglich und muss bis zum 30. November beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde beantragt werden.
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Schonvermögen in der Sozialhilfe (SGB XII)

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,

1.

wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,

a)

bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

b)

bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,

2.

wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,

3.

wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.

(2) 1 Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1 534 Euro, nicht anzusetzen. 2Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.
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